Europäische Union

85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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e und das Marktverhalten anderer Hersteller zu beeinflussen oder diesen ohne Abweichung zu folgen. Dieses Unternehmen erklärte deshalb, die angebliche Preisabstimmung unter der Leitung des sog. "Bristol-Clubs" könne ihm nicht zugeschrieben werden. (VII F-2/92 + 93). (58) b) Borregaard bestritt zwar, daß Preise abgesprochen oder abgestimmt wurden, bestätigte jedoch, daß bei den erwähnten Sitzungen ein Informationsaustausch stattgefunden habe. Bei der Anhörung erklärte dieses Unternehmen, "es habe nur versucht, Informationen über die Höhe der europäischen Preise zu erlangen". (VII E-1/10). (59) 3. Nach Prüfung des Vorbringens der Adressaten dieser Entscheidung in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhörung baten die Dienststellen der Kommission die meisten von ihnen noch um weitere Auskünfte zur Substantiierung dieses Vorbringens. Auf dieses Auskunftsverlangen wurde von den Teilnehmern u.a. ein Dokument mit dem Titel "Kurzbericht über das Bristol-Club-Treffen in Zuerich - 31. März 1977 (Short Summary of the Bristol Club Meeting in Zurich - 31 March 1977) mit den Initialen von Herrn Genberg und Herrn Eklund von Celbi vorgelegt. Dieses Dokument enthält eine Teilnehmerliste (2) und eine Zusammenfassung der Wortmeldungen verschiedener Teilnehmer. Der Text enthält u.a. folgende Absätze: ZUSAMMENFASSUNG (60) "Wichtige Hersteller wie Portucel und Riocell waren nicht anwesend, auch keine Mitglieder von St. Anne in Kanada. Die Preiserhöhungen für Export-Zellstoff sind für das dritte Quartal vielleicht verfrüht. Aber jeder möchte so bald wie möglich höhere Preise erzielen. Von den Skandinaviern werden immer noch die Preise für Laubholz-Zellstoff auf dem Kontinent beanstandet. Durch Kürzungen und sonstige Opfer tragen die Skandinavier zu einer Stabilisierung bei, die völlig scheitern kann, wenn die Hersteller auf dem Kontinent keine Disziplin untereinander entwickeln. Für den Fall, daß die Preise für die im zweiten Quartal auszuliefernden Mengen noch gar nicht (1) Seinerzeit Generaldirektor für die Produktion bei GEC. (2) J.M. Angelloz, Federation, Paris (Verband der französischen Zellstoff-Hersteller) ; Jooris, GEC ; Villegas, ENCE ; Genberg, Celbi (Billerud) ; Eklund, Celbi (Billerud) ; Jacobsen, Unicel (Borregaard) ; Nykopp, Finncell ; M. Lööf, MoDo (MoDoCell) ; Müller, Skogcell (Södra Skogsägarna) ; Wergens, Swedish Association. oder erst teilweise festgesetzt worden sind, sollten die Niedrigpreis-Verkäufer versuchen, ihre Preise zu erhöhen. Alle dürften sich darüber klar sein, daß die Preise so rasch wie möglich erhöht werden müssen, doch vielleicht ist das dritte Quartal noch verfrüht. Cirnelima von Riocell hat zugegeben, daß ihre Preise in der Bundesrepublik Deutschland auf 335/340 $ festgesetzt worden sind. Jedoch wurden Jacobson keine niedrigeren Preise genannt. ... Von Unicell wird künftig nicht so viel die Rede sein, da schon so viel zu lächerlichen Preisen geliefert worden ist. Sie erhöhen ihre Preise ... Sie sind nicht gewillt, Riocells Preisen zu entsprechen. Müller: Die Differenz von 25 $ hat keine Probleme verursacht, doch die jetzige Differenz von 80/100 $ kann nicht geduldet werden. Wenn dies so weiter geht, kann Sulfat-Zellstoff aus Birkenholz seine Position nicht halten. Er berichtete ebenso wie Nykopp, daß 390 $ gehalten werden! Martin Lööf: MoDo und die Skandinavier haben Birke sehr stetig gehalten. Das Ergebnis war besser als wir es erwartet hatten. Es stimmt, daß MoDo grosse Mengen nach Übersee geliefert hat, aber aus über zwei Jahre alten Beständen. Durch diese lächerlichen Preise und Einschränkungen konnten sie Europa abschirmen. Müller: Die kontinentalen Laubholz-Zellstoffe müssen bei etwa 360/370 $ liegen, wenn Birke sich im dritten Quartal halten kann. Villegas: Der Preis in Spanien entspricht rund 310 $, wenn man den Zoll von 22 % einbezieht. Hierzu muß GEC Angebote machen, um Aufträge zu bekommen. Wergens: Ein Beitrag der Spanier führt dazu, daß die Bestände wachsen. Nykopp: Die Finnen werden die spanische Vorherrschaft in Spanien respektieren, wenn ENCE wirklich seine Preise in anderen Ländern erhöht. Wenn Finncell erfährt, daß die Preise auch künftig unter 360 $ liegen, werden sie ihre Verkaufspolitik in Spanien nochmals überdenken! Martin Lööf: Eine kleine Gruppe sollte möglichst bald zusammentreffen, um die Preisabsichten für das dritte Quartal festzulegen. Dies gilt für Birke wie für andere Laubholz-Zellstoffe. Nächste Zusammenkunft in Kopenhagen am Montag, dem 23. Mai, 15.00 Uhr, d.h. vor der Fides-Sitzung am darauffolgenden Tag (9.30 Uhr) im Hotel Angleterre." G. Weiterer Kontakt zwischen den Herstellern 1. Nach den der Kommission vorliegenden Unterlagen trafen sich die folgenden Adressaten der Entscheidung auch in anderem Rahmen, um Informationen über die Preisgestaltung auszutauschen. (61) - In einem Memorandum von Canfor London an Canfor Vancouver vom 29. Januar 1974 wird berichtet: ... gab es am 24. Januar ein allgemeines Treffen in Skandinavien. Der Hauptgesprächspunkt waren selbstverständlich die Preise. Zwei wesentliche Unterpunkte waren: 1) Aufschläge : während einige Werke einseitig Fracht- und Produktionsaufschläge durchsetzen könnten, vermute ich, daß die skandinavische Gruppe insgesamt dies nicht befürwortet. 2) Preise für das zweite Quartal : einige hatten die Preise nur für das erste Quartal festgesetzt und sind deshalb berechtigt, für das zweite Quartal Preiserhöhungen auszuhandeln. Bei den neuen Preisen würden die für das erste Quartal aufgefangenen Aufschläge berücksichtigt. Die Gnome empfehlen eine Erhöhung um 200 Skr ...". (VII/1184). Die Informationen hat Canfor nach ihren Angaben von Abnehmern im Vereinigten Königreich erhalten. (62) - In einem Fernschreiben an Rayonier London berichtet Rayonier New York am 13. September 1974: "Treffen der Skandinavischen Zellstoffhersteller in Stockholm am gestrigen 12. September führte zu folgenden Preisveränderungen ..." (XXV/5173). (63) - In einem Fernschreiben an MacMillan Kanada vom 9. September 1977 berichtet MacMillan London: "... hören wir, daß in den nächsten zwei Wochen in Stockholm Treffen stattfinden werden, um die schwedische/finnische Haltung bei Zellstoffpreisen festzulegen, und erwarten, daß die Finnen vor allem darauf verweisen werden, daß ihre 3 % ige Abwertung keinen Raum für eine erhebliche Preissenkung lässt ..." (XV/3048). (64) - In einem Dokument mit dem Titel "Bericht über den Zellstoffmarkt für das VK", der für die Verkaufsbesprechung von Svenska vom 16. September 1977 erstellt wurde, wird berichtet: "Bekanntlich sollen Treffen in Skandinavien im Hinblick auf eine Entscheidung - die zu weiteren Preissenkungen führen dürfte - gegen Ende des Monats stattfinden. Man möchte hoffen, daß diese auf 15 $ beschränkt werden können, doch gibt es eine verbreitete Meinung, es könnten 20 bis 25 $ sein." (XXVII/5551). 2. Anderen Dokumenten ist ein weiterer Austausch wettbewerblich relevanter Informationen in bezug auf Preise zwischen zumindest einigen der Adressaten dieser Entscheidung zu entnehmen. (65) - Fernschreiben vom 15. Oktober 1973 von MacMillan an die Londoner Tochtergesellschaft: "... US-Lieferanten wie Weyerhäuser haben uns gegenüber angedeutet, daß sie trotz der Ankündigung von KEA-Preisen bereit sind, im Falle eines Anziehens des US-Dollars Kunden am Ende des ersten Halbjahres 1974 Nachlässe einzuräumen." (66) - Bei einer Besprechung zwischen Beamten der Kommission und Borregaard, London, am 10. Januar 1978 berichtete letztere: "Wir erhalten und liefern Marktinformationen über Preise verschiedener Zellstoffe auf dem Weltmarkt. Diese Information stammt von freundlichen Abnehmern wie auch von Konkurrenten" (Auszug des Sitzungsberichts, der von Borregaard erstellt und am 25. Januar 1978 an die Kommission gesandt wurde). (XVIII/3445). (67) - Am 17. November 1977 fand eine Besprechung zwischen den britischen Tochtergesellschaften von Borregaard und Svenska statt. In einem Vermerk über dieses Treffen berichtete Borregaard, London: "Interessant war SCAs Einstellung zu den neuen Zellstoff-Preisen. Das Unternehmen wollte mit 350 $ für BKP (1), 330 $ für BSP (1) und 325 $ für Birke Stabilität suchen. Doch erhielten wir einen klaren Hinweis darauf, daß sich Harris, wenn es sich darum handelte, sich um einen guten SCA-Kunden für BKP kümmern, dessen sicherlich annehmen würde ... Er meinte ... die Lieferanten der Zellstoffmärkte könnten mehr zu deren Stabilität beitragen, indem sie sich an ihre Preise hielten und diese für ihre Abnehmer auf dem Kontinent in derselben Höhe festsetzen wie im Vereinigten Königreich (2). (XVIII/3524). 3. Den der Kommission vorliegenden Dokumenten ist zu entnehmen, daß ein weiterer Gedankenaustausch über Preisgestaltung und Preisankündigungen zwischen einem Angestellten von Finncell und Westar Timber Ltd. (ehemals Cancel, dann BC Timber) stattfand. (68) - Cancel-Angestellter Huff unterrichtete Finncell-Angestellten Londen fernschriftlich am 9. September 1975 (VIII/1473) über gerade erfolgte Preisankündigungen Cancels für das vierte Quartal 1975. Ein leitender Angestellter von Finncell, Herr Salvesen, erhielt am 10. September 1975 ein gleichlautendes Fernschreiben. (VIII/1472). (69) - Mit Fernschreiben vom 27. November 1975 (VIII/1462) informierte Huff London über Cancels bevorstehende Preisankündigungen für das erste Quartal 1976. (70) - London sandte am 18. Oktober 1976 eine Kopie des Fernschreibens, mit dem Finncell seinen Agenten mitgeteilt hatte: "Der einzige vernünftige Weg zum Wohl der Industrie und des Handels insgesamt sind stufenweise Preisanhebungen ... in Anbetracht der Marktsituation haben wir jedoch ein unverändertes Preisniveau verbunden mit starken Produktionseinschränkungen gegenwärtig als die einzige Alternative angesehen." (VIII/1452). H. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbot 1. Allgemeine Handelsregeln der skandinavischen Hersteller (71) Die skandinavischen Hersteller legten "Allgemeine Handelsregeln" fest. Vor 1975 bestimmte Klausel 14 daß der verkaufte Zellstoff zum eigenen Verbrauch des Abnehmers bestimmt war. In den 1975iger Regeln ist keine derartige Klausel enthalten. (1) BKP : Gebleichter Kraft-Zellstoff (Bleached Kraft Pulp. BSP : Gebleichter Zellstoff aus Nadelholz (Bleached Soft Pulp). (2) Herr Harris ist Manager bei Svenska. 2. Ausfuhr- oder Weiterverkaufsverbote, die von einigen amerikanischen und kanadischen Herstellern angewandt wurden Folgende Hersteller wandten derartige Klauseln an: (72) a) ITT Rayonier : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "(9) Verbrauchsgebiet : Das Produkt wird für den Bona-fide-Verbrauch im Abnehmerland verkauft und darf nicht ohne Zustimmung des Lieferers in ein anderes Land ausgeführt oder weiterverkauft werden." Mit Schreiben vom 16. März 1978 bestätigte ITT Rayonier, diese Klausel sei in den Verträgen gestrichen worden. VII-B-5/698 und Anlage 4). (73) b) Vertrag zwischen Cancel (jetzt Westar Timber Ltd) und Reed and Smith: "9.1. Es wird vorausgesetzt, daß der Abnehmer im Rahmen dieses Vertrags Zellstoff nur für seine eigene Verwendung oder für die Weiterverarbeitung in andere Produkte bezieht. Abnehmer verpflichtet sich, daß er den von ihm im Rahmen des Vertrages bezogenen Zellstoff, den er nicht in ein anderes Produkt weiterverarbeitet hat, nicht weiterverkauft." Entsprechend dem am 1. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von Cancel lief der Vertrag zwischen Reed and Smith seit 1. Januar 1976 und sollte noch weitere drei Jahre bis 31. Dezember 1978 dauern. Er lief etwa zu diesem Zeitpunkt aus. (VII-A-3/384). (74) c) Canfor : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "8. Gebrauch - für alle Vertragszwecke wird vereinbart, daß der vom Verkäufer gelieferte Zellstoff nur vom Abnehmer verwendet und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers weiterverkauft oder übertragen wird." Entsprechend dem am 2. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von Canfor wurde diese Klausel nach dem Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte in allen Verträgen gestrichen. (VII-4-4/561). (75) d) MacMillan : Verträge mit Burgo und Dickinson Robinson Group: "Weiterverkauf. Es wird vereinbart, daß der Käufer Zellstoff für die Papierherstellung in seinen eigenen oder den Anlagen seiner Tochtergesellschaften bezieht und diesen Zellstoff nicht ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers an ein anderes Unternehmen weiterverkauft oder exportiert." Im Vertrag zwischen MacMillan und Béghin ist eine entsprechende Klausel enthalten. Laut dem am 8. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von MacMillan wurde auf diese Klausel verzichtet, als MacMillan 1979 ihren Standard-Vertrag abänderte. Bis zum Oktober 1981 war die Klausel in 14 langfristigen Verträgen gestrichen worden, wurde aber in anderen langfristigen Verträgen beibehalten. (VII-A-6/918). (76) e) St. Anne : Allgemeine Verkaufsbedingungen: "18. Verbrauchsgebiet ; der Zellstoff wird für den Bona-fide-Verbrauch nur zur Weiterverarbeitung im Werk des Abnehmers geliefert und darf ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, die dieser nicht ohne Grund verweigern darf, nicht in ein anderes Land ausgeführt werden." Laut dem am 1. Februar 1982 eingegangenen Antwortschreiben von St. Anne wurde diese Klausel seit dem Empfang der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus allen Verträgen herausgenommen. (VII-A-8/1186 und Anlage IV). TEIL 2 RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (77) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Dies gilt insbesondere für die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. I. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und Völkerrecht (78) Soweit die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen der Unternehmen (und ihrer Vereinigungen), an die diese Entscheidung gerichtet ist, den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten, findet Artikel 85 Absatz 1 auf sie Anwendung. 1. Jurisdiktion der Europäischen Gemeinschaft (79) Artikel 85 EWG-Vertrag findet Anwendung auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch wenn die daran beteiligten Unternehmen und Vereinigungen ihren satzungsmässigen oder ihren Verwaltungssitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, und sogar, wenn die in Frage stehenden wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auch Märkte ausserhalb der EWG berühren. Im vorliegenden Fall haben alle Adressaten dieser Entscheidung während des Zeitraums des Verstosses direkt in die Gemeinschaft exportiert oder dort Geschäfte gemacht. Einige von ihnen hatten Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Agenturen oder andere Einrichtungen innerhalb der Gemeinschaft. Die Abstimmung der Preise, der Austausch wettbewerblich relevanter Informationen bezueglich der Preise und die Export- und Wiederverkaufsverbote betrafen sämtliche unmittelbare Lieferungen an Abnehmer in der EWG oder den Verkauf in der EWG an dortige Abnehmer. Die von diesen Vereinbarungen und Verhaltensweisen betroffenen Lieferungen machten etwa zwei Drittel aller Lieferungen von gebleichtem Sulfatzellstoff in die EWG und etwa 60 % des Verbrauchs in der EWG aus. Allem Anschein nach wurden die Vereinbarungen und Verhaltensweisen zumindest auf die überwiegende Mehrzahl der Fälle eines Verkaufs des relevanten Produkts durch die Beteiligten in die EWG und innerhalb der EWG während der fraglichen Zeiträume angewandt. Die Auswirkungen der Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf die angekündigten und/oder den Abnehmern in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Weiterverkauf von Zellstoff in der EWG waren deshalb durchaus erheblich sowie auch beabsichtigt, und das hauptsächliche und direkte Ergebnis der Vereinbarungen und Verhaltensweisen. (80) 2. Freihandelsabkommen Die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegenüber den schwedischen, finnischen, norwegischen und portugiesischen Adressaten der Entscheidung ist auch nicht aufgrund der Freihandelsabkommen zwischen der EG einerseits und Schweden (1), Finnland (2) und Norwegen (3) und Portugal (4) andererseits ausgeschlossen. Zwar enthalten diese Abkommen Bestimmungen darüber, daß wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen mit den Abkommen unvereinbar sind, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Schweden, Finnland, Norwegen (Artikel 23) oder Portugal (Artikel 26) zu beeinträchtigen, sowie Bestimmungen über ein Verfahren zur Abstellung und Ahndung von Wettbewerbsverstössen (Artikel 27 und 30). Die Abkommen enthalten jedoch keine Regelung, daß die Kommission Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht unmittelbar anwenden dürfe, wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt ist. In den mit den Abkommen veröffentlichten Erklärungen zu den Artikeln 23 und 26 der Abkommen erklärte die Gemeinschaft, daß sie die diesen Artikeln zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen werde, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des EWG-Vertrags ergeben. II. Abgestimmte Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen (81) Die folgenden Adressaten dieser Entscheidung haben zumindest in folgenden Jahren die von ihnen für Lieferungen von gebleichtem Sulfat-Zellstoff in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Verkaufspreise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag abgestimmt: - die Adressaten 1 bis 3, 5, 6, 9, 11 bis 13, 16, 18, 20 bis 28, 31, 34 bis 38 in den Jahren 1975 bis 1981; - Adressat 4 in den Jahren 1975 und 1976; - Adressat 7 in den Jahren 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 10 in den Jahren 1975 bis 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 17 in den Jahren 1975 bis 1978; - Adressat 19 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 32 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 33 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 41 im Jahr 1977. Die folgenden Adressaten dieser Entscheidung haben zumindest in den folgenden Jahren die Preise im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags abgestimmt, die sie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls Abnehmern in Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für gebleichten Sulfat-Zellstoff in Rechnung stellten: - die Adressaten 2, 3, 5, 6, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 28, 31, 32, 34 bis 38 in den Jahren 1975, 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 1 in den Jahren 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 7 in den Jahren 1975 und 1979 bis 1981; (1) ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 96. (2) ABl. Nr. L 328 vom 28.11.1973, S. 1. (3) ABl. Nr. L 171 vom 25.6.1973, S. 1. (4) ABl. Nr. L 301 vom 31.12.1972, S. 164. - die Adressaten 13 und 33 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 19 in den Jahren 1975, 1976, 1979 und 1980; - Adressat 30 in den Jahren 1975, 1976, 1980 und 1981; - Adressat 39 in den Jahren 1975 und 1976. Diese Abstimmung erfolgte zwischen allen Adressaten dieser Entscheidung, zwischen den Adressaten mit Sitz in demselben Land oder auf demselben Kontinent und zwischen einzelnen Adressaten (1). (82) Daß die Adressaten dieser Entscheidung ihr Marktverhalten unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag abgestimmt haben, wird belegt durch - ihr Parallelverhalten in den Jahren 1975 bis 1981, das in Anbetracht der auf dem relevanten Markt herrschenden Bedingungen bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als unabhängig voneinander gewähltes Parallelverhalten in einem engen Oligopol erklärt werden kann (2) (siehe Absätze 83 bis 106) insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Formen des unmittelbaren oder mittelbaren Austauschs von unternehmensindividuellen Daten in den Jahren 1973 bis 1981, der geeignet war, ihr Marktverhalten zu beeinflussen (3) (siehe Absätze 107 bis 110). (83) 1. Der Umstand, daß über den Zeitraum mehrerer Jahre hinweg (in dem die Preise nur quartalsweise festgesetzt wurden) - diese Unternehmen innerhalb kurzer Zeit nacheinander oder sogar gleichzeitig gleiche Verkaufspreise für gleiche Zeiträume ankündigten; - diese Unternehmen ihren Kunden gleiche tatsächliche Verkaufspreise in Rechnung stellen, kann nicht als rein objektives Parallelverhalten gewertet werden, bei dem jeder Hersteller Höhe und Geltungsdauer der von ihm geforderten Preise jeweils unabhängig von seinen Wettbewerbern (wenn auch in Kenntnis der von diesem gesetzten Marktdaten) festgesetzt hat. Die Gleichförmigkeit des Marktverhaltens lässt sich unter den auf dem Zellstoffmarkt herrschenden besonderen Wettbewerbsbedingungen vielmehr nur durch eine Abstimmung der Adressaten dieser Entscheidung erklären. a) Die wirtschaftlichen Bedingungen und die Struktur des relevanten Marktes schließen den aktiven Wettbewerb zwischen Zellstoffherstellern untereinander nicht aus. (84) aa) Den europäischen Markt beliefern etwa 50 Sulfat-Zellstoffhersteller. Diesen Lieferanten stehen mehrere hundert Abnehmer gegenüber. Sowohl auf der Anbieterseite (insbesondere unter den Adressaten dieser Entscheidung) als auch auf der Abnehmerseite befindet sich eine grosse Anzahl bedeutender Unternehmen, deren Grösse und Marktstellung ihnen Spielraum für ein eigenständiges aktives Wettbewerbsverhalten gibt. Die grosse Anzahl von Wettbewerbern, die Vielzahl von möglichen Abnehmern und die Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Produkte eröffnet den Adressaten der Entscheidung die Chance, durch Preiswettbewerb die eigene Position zu Lasten der Positionen der Wettbewerber auf einen nicht unerheblichen Zeitraum oder gar dauerhaft zu verbessern. Auf diese Chancen, die die Triebfeder des Wettbewerbs darstellen, verzichteten die Unternehmen, die systematisch ihre Produkte zu denselben oder nahezu gleichen Bedingungen anboten wie ihre Wettbewerber. (85) bb) Obwohl die grosse Anzahl der Wettbewerber die Abstimmung zwischen Herstellern theoretisch erschweren musste, wurde diese Schwierigkeit durch die Transparenz der Marktpreise neutralisiert. Diese Transparenz ist jedoch nicht notwendig gegeben, sondern das Ergebnis eines von den Herstellern in ständigem direkten oder indirekten gegenseitigen Kontakt bewusst gewählten Verhaltens. Der Markt wird allein dadurch künstlich transparent, daß die von den Adressaten der Entscheidung geforderten Preise so frühzeitig bekanntgegeben, von der Fachpresse veröffentlicht oder den für mehrere Hersteller tätigen Agenten mitgeteilt werden, daß andere Hersteller noch vor Inkrafttreten dieser Preise darauf reagieren können. Würden die Adressaten der Entscheidung ihre Preisvorstellung jeweils nur den konkret betroffenen möglichen Nachfragern bekanntgeben (wie sie es nach ihrer Behauptung teilweise tun), wäre es ihnen (1) Billerud-Uddeholm wurde zwar formell als Agent für Celbi tätig, ist jedoch für die Preispolitik von Celbi verantwortlich, da sie die Aktienmehrheit hält. Finncells Mitglieder kündigen zwar formell weder die Preise an noch faktur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.