Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Da es sich bei den Pensionslasten um Fixkosten handelt, dürften die tatsächlichen Auswirkungen jedoch gering sein. (182) In einer dynamischen Analyse, insbesondere für die Märkte, die gegenwärtig zum reservierten Bereich gehören, aber in den nächsten Jahren liberalisiert werden sollen, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass: i) die betreffenden Maßnahmen es La Poste theoretisch ermöglichen könnten, eine beherrschende Stellung zu behalten. Die Kommission hält diese Gefahr jedoch für gering, weil sich die Maßnahmen darauf beschränken, die von La Poste gezahlten Beiträge an die ihrer Wettbewerber anzugleichen, und weil La Poste aus ihrem Monopol kein außergewöhnlicher finanzieller Vorteil erwachsen ist (78); ii) auch wenn der von Frankreich angeführte außerordentliche pauschale Beitrag faktisch eine Vorauszahlung auf die Beiträge in Zusammenhang mit dem geänderten TEC darstellt, die Zahlung von 2 Mrd. Euro im Jahr 2006, die durch eine Anleihe ermöglicht wurde, die finanzielle Struktur der Gruppe verschlechtert. Laut Standard & Poor's hat sich La Poste gegenüber dem Staat verpflichtet, bis 2010 die finanzielle Struktur von 2005 wiederherzustellen, vor allem, indem zur Tilgung von Verbindlichkeiten die Einnahmen aus der Reform des Ruhegehaltssystems verwendet werden. Die Finanzlage von La Poste wird dadurch in einem entscheidenden Zeitraum, kurz vor der vollständigen Liberalisierung des Postsektors, beeinträchtigt. Schlussfolgerungen (183) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass die negativen Auswirkungen der La Poste gewährten Beihilfen gemäßigt sein werden. (184) Denn angesichts der Verpflichtungen Frankreichs beschränken sich die Maßnahmen auf das, was zur Schaffung gleicher Bedingungen bei den gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern unbedingt erforderlich ist, und setzen einer Wettbewerbsverzerrung, die La Poste benachteiligte, ein Ende. Die Handelsbedingungen werden nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die betreffenden Beihilfen ohne ergänzende Ausgleichsmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 6.4.   Ergänzende Anmerkung: der Präzedenzfall „EDF“ (185) In ihrer Entscheidung 2005/145/EG im Fall EDF genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die teilweise Entlastung durch den Finanzierungsmechanismus von spezifischen Rentenansprüchen, die vor dem Datum der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte. Die Kommission war der Ansicht, dass sich die Situation von EDF in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterschied. Es handelte sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Die Kommission hielt es für angemessen, die Beihilfen für EDF dem Ausgleich für gestrandete Kosten gleichzustellen und kündigte an, diesen Ansatz in ihrer Analyse ähnlicher Fälle verfolgen zu wollen. (186) In der Entscheidung EDF betrafen die Beihilfen nur Tätigkeiten, die traditionell im Rahmen eines Monopols ausgeübt wurden. Dies gilt für den vorliegenden Fall nicht; er betrifft sowohl den reservierten als auch den liberalisierten Bereich. EDF und La Poste sind daher nicht ganz vergleichbar. In einer Analyse, die der Methode der gestrandeten Kosten ähnlich ist, wird im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens jedoch ausgeführt: „Die Kommission ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, den Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen ausreichen, um von der Liberalisierung des Marktes der Postdienste in vollem Umfang zu profitieren. Dieser Schluss kann erst gezogen werden, wenn die Kommission sicher ist, dass sich La Poste und ihre Wettbewerber tatsächlich in einer vergleichbaren Lage befinden“. (187) Die Kommission hat nun festgestellt, dass: i) La Poste keine Beamten mehr einstellt; ii) der geänderte TEC bewirkt, dass La Poste und ihre Wettbewerber im Hinblick auf die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern gleichen Bedingungen unterliegen; iii) die Verpflichtungen aus dem Gesetz von 1990, vor der Liberalisierung des Postsektors, die Wettbewerbsfähigkeit von La Poste in einem zunehmend liberalisierten Umfeld beeinträchtigt hätten. (188) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die betreffenden Beihilfen La Poste von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlasten, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgehen und zu einer Zeit festgelegt wurden, als das Unternehmen ein Monopol innehatte. 6.5.   Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen ab 2007 (189) Die Kommission stellt fest, dass La Poste die Pensionsverpflichtungen für das verbeamtete Personal bis 2006 unter außerbilanziellen Positionen des Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Wenn dem Beitrag keine befreiende Wirkung verliehen worden wäre, hätte La Poste ab 2007 in der Bilanz für die entsprechenden Verpflichtungen Rückstellungen bilden müssen. Dies ergibt sich aus der normalen, nicht abweichenden Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards, die in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (79) vorgesehen ist. Das Nichtvorliegen von Rückstellungen stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Es beinhaltet zudem keine staatlichen Mittel ergänzend zu denen, die mit den betreffenden Maßnahmen eingesetzt werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (190) Die Festlegung der Obergrenze von 1998 und die Reform des Ruhegehaltssystems für die bei La Poste beschäftigten Beamten aufgrund von Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 stellen staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern: i) in den jährlich berechneten TEC für den Bereich „Finanzdienstleistungen“ der Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einbezogen wird, und ii) der TEC alle gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern beinhaltet, einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen, HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Jahr 1998 eingeführte Obergrenze für die Erstattung der Pensionsleistungen, die vom Staat an die bei La Poste beschäftigten Beamten gezahlt werden, durch La Poste sowie die angemeldete Reform des Ruhegehaltssystems für diese Beamten gemäß Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 stellen staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen erfüllt werden. Artikel 2 (1)   Der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC), der jährlich berechnet wird, um die Höhe des „Arbeitgeber“-Beitrags mit befreiender Wirkung nach Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 zu ermitteln, muss im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ den Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einbeziehen. (2)   Der TEC muss alle gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern einbeziehen, einschließlich der Beiträge zur AGS (Association pour la Gestion du régime de garantie des créances des Salariés, Vereinigung für die Verwaltung der Versicherung von Arbeitnehmeransprüchen), der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Oktober 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 296 vom 6.12.2006, S. 6. (2)  Siehe Fußnote auf Seite 1. (*1)  Vertrauliche Angaben. (3)   ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (4)   ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21. (5)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006) 594 vom 18. Oktober 2006). (6)  Studie „The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 — Annexes — Mai 2006“, durchgeführt im Auftrag der Kommission. (7)  Bericht des Rechnungshofes „Les pensions des fonctionnaires civils de l'État“ (Die Ruhegehälter der Zivilbeamten des Staates), April 2003. (8)  Nach Auffassung des Rechnungshofes ist dieser implizite Beitragssatz zudem unvollständig, weil er die Verwaltungskosten des Systems nicht berücksichtigt. (9)  Im Jahr 2003 betrug der „Arbeitgeber“-Beitragssatz für privatrechtlich Beschäftigte 15,46 % für nicht leitende Angestellte und 15,60 % für leitende Angestellte. (10)  Artikel 30 des Gesetzes von 1990 verfügt: „Die Pensionen, die den Beamten von La Poste […] gewährt werden, werden in Anwendung des Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten vom Staat festgelegt und gezahlt.“ (11)  Unter den „bei La Poste beschäftigten Beamten“ versteht man die Gruppe der Beamten, die bei La Poste im aktiven Dienst sind oder bei La Poste oder in der Postverwaltung beschäftigt waren und in den Ruhestand versetzt wurden. (12)  Zahlen des Haushaltsvollzugs. (13)  Einstellungen von La Poste seit 1990:   1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Eingestellte Beamte […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] Eingestellte Beschäftigte […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] (14)  Trotz der Festschreibung in konstanten Euro ab 1998. (15)  Finanzberichtigungsgesetz Nr. 2006-1771 vom 30. Dezember 2006 für das Jahr 2006. (16)  Dekret Nr. 2007-3 vom 1. Januar 2007 über die Modalitäten zur Festsetzung und Zahlung des Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung für die Beamten von La Poste. (17)  Diese öffentliche Anstalt wurde mit dem Dekret Nr. 2006-1625 vom 19. Dezember 2006 zur Gründung der Öffentlichen Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste gegründet. (18)  Nach Ansicht der französischen Behörden betrafen die gemeinsamen Risiken (insbesondere Alter, Familie, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufsausbildung) Risiken, die durch die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern abgedeckt sind, auch im Rahmen von Tarifvereinbarungen, die für das Post- und Bankwesen gelten (der Vergleich beinhaltet den Bankenaufschlag, einen von den Banken gezahlten Beitragszuschlag für Ruhegehälter in Höhe von 4 % der Gehaltssumme). Ausgenommen waren die geltenden Sozialbeiträge zur Deckung des Risikos Arbeitslosigkeit und die Versicherung gegen das Risiko der Nichtzahlung des Gehalts im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens (Association pour la Gestion du régime de garantie des créances des Salariés, Vereinigung für die Verwaltung der Versicherung von Arbeitnehmeransprüchen, AGS). Der außerordentliche Solidaritätsbeitrag, der mit dem Gesetz Nr. 82-939 vom 4. November 1982 über den außerordentlichen Solidaritätsbeitrag zugunsten von Arbeitslosen eingerichtet wurde und nur von Beamten gezahlt wird, wurde vom Vergleich ausgenommen. Zudem übernimmt La Poste selbst die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption für die bei ihr beschäftigten Beamten, während ihre Wettbewerber für diese Leistungen Sozialabgaben zahlen. Die von La Poste übernommenen Geldleistungen machen mehr als […] % der indexierten Bruttobesoldungen aus, was der Differenz zwischen den geltenden Beitragssätzen für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte entspricht. Sie wurden in dem ursprünglich angemeldeten Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht berücksichtigt, die von den Wettbewerbern gezahlten Sozialabgaben dagegen sehr wohl. (19)  Die indexierte Bruttobesoldung stellt das Hauptelement der Beamtenbezüge dar und beruht auf ihrer Stufe, die wiederum von ihrem Dienstalter abhängig ist. Die Bestandteile der Bezüge der verbeamteten Mitarbeiter werden durch Artikel 20 des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten festgelegt. (20)  Diese Mittelgemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verwaltet alle personellen und materiellen Mittel für die in den Vereinbarungen zwischen La Poste und La Banque Postale vorgesehenen Leistungen (beispielsweise Bedingungen, zu denen La Banque Postale für den Vertriebsbereich auf das Personal von La Poste zugreift). (21)  Anzumerken ist, dass der für den Bankenbereich geltende Satz nicht gesenkt wird, sobald er den TEC „Banksektor“ erreicht hat (geschätzt auf […] % auf der Grundlage der Daten für 2005). (22)  Siehe Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006. (23)  Die Aufteilung der Belastung innerhalb der Gruppe La Poste, insbesondere gegenüber La Banque Postale, wird von der Kommission an dieser Stelle nicht geprüft; über sie wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. (24)  Urteil vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917. (25)  Combus, ein vom dänischen Staat mit der Durchführung des öffentlichen Busverkehrs betrautes Unternehmen, beschäftigte Beamte, die ihr Dienstverhältnis beim Staat behielten, obwohl sie Combus im Rahmen einer Abordnungsregelung zur Verfügung gestellt wurden. Da die Beamten für Combus arbeiteten, musste das Unternehmen den Staat für die Bezüge und Pensionen, die er ihnen zahlte, entschädigen. Im September 1998 schloss der Staat mit dem Unternehmen ein Übereinkommen über die Bedingungen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der bei Combus beschäftigten Beamten in ein vertragliches Angestelltenverhältnis. Im Wesentlichen wurde den Beamten mit dem Übereinkommen die Option eingeräumt, zum 1. April 1999 zwischen einem vertraglichen Angestelltenverhältnis bei Combus oder der Einweisung in eine andere angemessene Stelle bei der dänischen Eisenbahn zu wählen. Für den Verzicht auf ihre Rechte aus dem Beamtenverhältnis im Zuge des Wechsels zu einem Angestelltenverhältnis bei Combus hatten die betroffenen Beamten eine einmalige Vergütung verlangt, die auf 100 Mio. DKK geschätzt wurde. Diese Summe wurde ihnen 1998 ausgezahlt. (26)  Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9). (27)  Zu den Vorteilen von La Poste gehören den Äußerungen zufolge der bei Beamten entfallende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, ein Bruttogehalt der Beamten, das geringer als das von privatrechtlich Beschäftigten sei, die Stabilität des verbeamteten Personals in Wachstumszeiten und die Möglichkeiten des Vorruhestands oder der Versetzung dieser Beamten in Rezessionszeiten, die günstigeren Ruhestandsbedingungen für Beamte und die ausschließlichen Rechte von La Poste. (28)  Dieser letzte Punkt hätte nach dem Urteil Deggendorf (EuGeI 13. September 1995, Textilwerke Deggendorf, Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, Slg. S. II-2265) zur Folge, dass keine neue Beihilfe genehmigt werden könne, solange La Poste die zuvor bezogenen rechtswidrigen Beihilfen nicht zurückerstattet hat. (29)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (30)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (31)  EuGH 23. März 2006, Enirisorse/Sotacarbo, Rechtssache C-237/04, Randnr. 46-51. (32)  Diese Schätzungen weisen bedingt durch die Art des Geschäftsjahres methodische Grenzen auf. (33)  Insbesondere aufgrund höherer Gehälter. (34)  Die Daten für den Zeitraum 1998—2004 wurden durch Retropolation anhand der Daten für 2005 ermittelt. Die jährlichen Gehaltsmassen der Beamten, insbesondere die indexierten Bruttobesoldungen, entsprechen denen, die für das Jahr verbucht wurden, für das der TEC berechnet wird. Die Aufteilungen nach Tätigkeit in leitende und nicht leitende Mitarbeiter wurden im Verhältnis zur Gehaltsmasse der Beamten und zu den indexierten Bruttobesoldungen berechnet. Die Sozialbeiträge entsprechen den am 1. Januar des Jahres, für das der TEC berechnet wird, geltenden Sozialbeiträgen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die angewandte Methode den Grundsätzen der Kohärenz und Vorsicht entspricht. (35)  Frankreich hat den aktualisierten Nettowert berechnet, der sich aus den geltenden Beitragssätzen für öffentliche Einrichtungen nach dem für die Beamten geltenden Pensionssystem ergeben würde. (36)  Einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der selbst versicherten Leistungen. (37)  Die versicherungsmathematische jährliche normale Belastung entspricht den über das Jahr für die im Geschäftsjahr ausgeübte Tätigkeit erworbenen Anwartschaften. (38)  Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke/Kommission, Rechtssache T-67/94, Slg. S. II-1, Randnr. 109. (39)   ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 5. (40)   ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Die Richtlinie 2000/12/EG wiederum wurde durch die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) ersetzt (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1). (41)   Les comptes et la gestion de La Poste (1991—2002), Oktober 2003. (42)  Im Finanzbericht der Gruppe La Poste für 2005 wird so die „Aussicht auf die vollständige Öffnung für den Wettbewerb in 2009“ als ein Element des Branchenentwicklungsplans genannt. (43)   „Mit der schrittweisen Marktöffnung, dem raschen Vordringen immer preiswerterer elektronischer Substitutionsmedien … vollziehen sich im EU-Postsektor derzeit bedeutsame Veränderungen.“ (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste — Zusammenfassung der Folgenabschätzung, SEK(2006) 1292 vom 18. Oktober 2006). (44)  Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. S. 1, Randnr. 41. (45)  EuGH 20. September 2001, H.J. Banks & Co. Ltd/The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry, Rechtssache C-390/98, Slg. S. I-6117. (46)  EuGH 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Rechtssache C-143/99, Slg. S. I-8365, Randnr. 41. (47)  Dies entspricht auch einer Äußerung von […], derzufolge die Würdigung, ob die Belastung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Beamten als „außergewöhnlich“ anzusehen sei, die Einbeziehung aller mit der Beschäftigung von Beamten verbundenen Vor- und Nachteile bedingt. Die Kommission stellt demgegenüber fest, dass eine solche Berechnung praktisch nicht durchführbar wäre. (48)  In Frankreich wird bei öffentlichen Einrichtungen zwischen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen (établissements publics à caractère administratif, EPA), die die traditionellen Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen, und öffentlichen Einrichtungen mit gewerblichen Interessen (établissements publics à caractère industriel et commercial, EPIC), die Wirtschaftstätigkeiten ausüben, unterschieden. Einige öffentliche Einrichtungen wurden vom Gesetz nicht als EPA oder EPIC eingestuft. Dies ist bei La Poste der Fall. Der Cour de Cassation hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Januar 2001 (2. Zivilkammer) den Grundsatz berücksichtigt, demzufolge La Poste einer EPIC gleichgestellt ist. Siehe Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2006 für zweckdienliche Maßnahmen betreffend die unbeschränkte Staatsgarantie zugunsten von La Poste (Fall E 15/2005). (49)  Die entsprechenden Tarife werden nach den Grundsätzen der Richtlinie 97/67/EG festgelegt. Artikel 12 der Richtlinie besagt insbesondere, dass die Preise kostenorientiert sein müssen und dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Einheitstarif angewandt wird. (50)  Schreiben SG(95) D/9783 vom 25.7.1995. (51)  Siehe Randnr. 48 des Urteils. (52)  Siehe Ziffer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (53)  Eine solcher Schluss wäre möglicherweise nicht gezogen worden, wenn ein exogenes Vergleichssystem hätte definiert werden können. Dies war allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung des selektiven Vorteils im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht möglich. (54)  Genanntes Urteil Combus, Randnr. 57. (55)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg. S. 709, Randnr. 13; EuGH 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache C-310/85, Slg. S. 901, Randnr. 8; EuGH 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnr. 20. (56)  EuGH 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. S. I-877, Randnr. 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 34. (57)  EuGH 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. S. I-1191, Randnr. 39. (58)  EuGH 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg. S. 3, Randnr. 29 und 30; genanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnr. 12 und 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnr. 29 und 35; EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. S. I-6639, Randnr. 40, 46 und 47. (59)  Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Unterschied zur Entscheidung der Kommission vom 28. März 2003 im Fall N 483/2000 — Niederlande, Verkauf der Gruppe Ingenieurbureau Zuid-Holland (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2), die im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angeführt wurde und in welcher die Ausgleichszahlung der niederländischen Behörden an Angestellte erfolgte, die ihren Beamtenstatus und die damit verbundenen Beschäftigungsbedingungen einbüßten. (60)  Bei den beiden Banken handelt es sich um Crédit agricole und BNP-Paribas. (61)  Frankreich bringt auch allgemeine Argumente zum Unterschied zwischen den Tätigkeiten von La Banque Postale und den großen Univer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.