Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Maßnahmen gewürdigt werden müsse (55). Der Gerichtshof hat auch vertreten, dass der Begriff Beihilfe auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (56). Der Gerichtshof hat zudem deutlich gemacht, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesentlich und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (57). In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (58). (146) Frankreich beruft sich jedoch nachdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes, der vom Gericht im Urteil Combus aufgestellt wurde, und behauptet, die angemeldete Reform entlaste La Poste nur von einer „außergewöhnlichen“ Belastung. Die Kommission muss betonen, dass sich der Fall Combus in mehreren Sachverhalten vom vorliegenden Fall unterscheidet, wie die folgende Aufzählung zeigt: i) Die Ausgleichszahlungen werden direkt an die von Combus beschäftigten Beamten gezahlt, während die hier betrachteten Maßnahmen „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste betreffen. ii) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Frankreich in der Praxis nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die 180 000 Beamten von La Poste wieder in die Verwaltung einzugliedern. Frankreich schreibt, dass es für die bei La Poste beschäftigten Beamten keine grundsätzliche oder rechtliche Rückkehrmöglichkeit in die Verwaltung gebe. Die bei La Poste beschäftigten Beamten gehören der durch ihren Sonderstatus definierten Gruppe an. Sie können ihre Tätigkeit daher a priori nicht außerhalb von La Poste ausüben, und gleichzeitig können sie mit keinem Mittel gezwungen werden, La Poste zu verlassen. Zudem birgt die Wiedereingliederung der 180 000 bei La Poste beschäftigten Beamten in die Verwaltungen Probleme aufgrund der fachlichen Qualifikation. Denn ein Hindernis für die mögliche Wiedereingliederung hängt nach Angaben Frankreichs mit der Verfügbarkeit von Stellen zusammen, die eine gleichwertige Qualifikation erfordern. Es handelt sich um ein spezifisches Problem von La Poste. Die Struktur der Qualifikation der bei La Poste beschäftigten Beamten unterscheidet sich sehr stark von der Qualifikation der Beamten in der öffentlichen Verwaltung. Die bei La Poste beschäftigten Beamten üben mehrheitlich gering qualifizierte ausführende Tätigkeiten aus, während die Behörden des Staats und der Gebietskörperschaften hauptsächlich Bedarf an leitenden Mitarbeitern mit höherer Qualifikation haben. iii) Die staatliche Maßnahme in der Rechtssache Combus sollte den privilegierten und kostenaufwändigen Status der bei Combus beschäftigten Beamten durch ein Angestelltenverhältnis ersetzen, das mit dem der Angestellten anderer Busunternehmen, die im Wettbewerb zu Combus standen, vergleichbar war. Der Status und die Rechte der Beamten von La Poste ändern sich dagegen durch die betreffenden Maßnahmen nicht (59). Dieser Status und diese Rechte unterscheiden sich von denen der privatrechtlich Beschäftigten der Wettbewerber von La Poste. Im Hinblick auf den so genannten „privilegierten und kostenaufwändigen“ Status der Beamten von La Poste gegenüber den Beschäftigungsbedingungen der Angestellten der Wettbewerber von La Poste hat die Kommission im Übrigen anhand der von zwei Banken (60) veröffentlichten Bilanzdaten einen Vergleich zwischen den Gesamtgehaltskosten dieser Banken und den Gesamtgehaltskosten der Beamten von La Poste angestellt. Die Ergebnisse zeigen, dass die durchschnittlichen Gesamtgehaltskosten in den beiden Banken mit großer Wahrscheinlichkeit über den durchschnittlichen Gesamtgehaltskosten der Beamten von La Poste liegen (oder zumindest genauso hoch sind). Auf die Frage hierzu räumt Frankreich ein, keinen Zugang zu zuverlässigen und aussagekräftigen Informationen zu den durchschnittlichen Kosten eines Vertragsangestellten der Konkurrenzunternehmen von La Poste gehabt zu haben (61). Es versucht, anhand einer annähernden Schätzung zu beweisen, dass die durchschnittlichen Kosten der bei La Poste beschäftigten Beamten bei gleichem Dienstalter sowohl im Sektor „Briefe/Pakete“ als auch im Banksektor über den durchschnittlichen Kosten von „gleichartigen“ Angestellten mit unbefristetem Vertrag liegen. Die annähernde Schätzung beruht auf der Annahme Frankreichs, dass die durchschnittlichen Kosten eines privatrechtlich Beschäftigten von La Poste mit denen eines Beschäftigten eines Wettbewerbers in demselben Sektor vergleichbar sind. Die Kommission hält diese Annahme für nicht akzeptabel, da sie wesentliche Einflussfaktoren bei der Festlegung der Gehälter außer Acht lasse, insbesondere die Imagewirkung des Arbeitgebers. Ein positives Image von La Poste würde es ihr beispielsweise in Verbindung mit langfristigen Karriereaussichten ermöglichen, niedrigere Gehälter zu zahlen als Wettbewerber, die kein solches Image besitzen. Ohne dabei die Möglichkeit auszuschließen, ist die Kommission daher der Ansicht, dass Frankreich nicht überzeugend bewiesen hat, dass der Status der Beamten von La Poste gegenüber den Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter ihrer Wettbewerber „privilegiert und kostenaufwändig“ ist. iv) Der wettbewerbliche Hintergrund der Tätigkeiten von Combus unterscheidet sich von dem von La Poste. Die Aktiengesellschaft Combus A/S musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang vergeben öffentliche Verkehrsverwaltungsgesellschaften im Wege von Ausschreibungen die Durchführung des Busverkehrs an private und öffentliche Unternehmen. Den Zuschlag erhält nach den Ausschreibungsregeln das „wirtschaftlich günstigste Angebot“, unabhängig davon, ob der Bieter ein öffentliches oder privates Unternehmen ist. La Poste dagegen verfügt über ein weit reichendes Monopol, in dem der wirtschaftliche Druck auf andere Weise ausgeübt wird. (147) Die Kommission ist der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen dem Fall Combus und dem vorliegenden Fall als Rechtfertigung dafür ausreichen, in beiden Fällen unterschiedlich zu argumentieren. (148) Schließlich wird der von Frankreich vorgeschlagene, so genannte „inhärente“ Ansatz von der Kommission für ungeeignet gehalten, vor allem aufgrund der Besonderheiten der betroffenen (geschlossenen) Gruppe von Beamten und der erst kürzlichen Gründung des Unternehmens. Diesem Punkt schließt sich Frankreich übrigens an. Im Übrigen werden in den Berechnungen Frankreichs die tatsächlichen Lasten von La Poste (somit einschließlich der Obergrenze von 1998) mit denen verglichen, die La Poste hätte tragen müssen, wenn bei ihrer Gründung am 1. Januar 1991 ein neues Ruhegehaltssystem eingeführt worden wäre, das die gleichen Leistungen bietet, aber kapitalgedeckt ist. Dieser Vergleich ist nach Ansicht der Kommission viel zu hypothetisch, um Schlussfolgerungen zur Beihilfeart der betreffenden Maßnahmen zuzulassen. 6.1.4.   Verfälschen des Wettbewerbs (149) Die betreffenden Maßnahmen gewähren einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der nur ein einziges Unternehmen, nämlich La Poste, betrifft (62). Derartige Maßnahmen drohen grundsätzlich, den Wettbewerb zu verfälschen (63). 6.1.5.   Schlussfolgerung (150) Aufgrund der bisherigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung, einschließlich des Urteils Combus, stellen die betreffenden Maßnahmen daher Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 6.2.   Rechtswidrigkeit der Beihilfen (151) Die Obergrenze von 1998 wurde festgelegt, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein. Sie ist daher rechtswidrig. (152) Die Kommission merkt hierzu an, dass sich die Festlegung der Obergrenze sowohl auf liberalisierte Märkte als auch auf monopolistische Tätigkeiten ausgewirkt hat. La Poste übte somit nicht nur monopolistische Tätigkeiten aus (64). Die Festlegung der Obergrenze kann daher nicht als Beihilfe angesehen werden. (153) Die Reform von 2006 wurde bei der Kommission angemeldet. Die Umsetzung dieser Reform ist ausgesetzt, da La Poste weiterhin den auf der Obergrenze von 1998 beruhenden „Arbeitgeber“-Beitrag zahlt. Die Reform von 2006 wurde daher nicht umgesetzt. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Allgemeiner Rahmen zur Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen (154) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland sind im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht relevant. (155) Zu den in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die betreffenden Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und dass sie nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs bestimmt sind. Auch sollen sie nicht die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes fördern. (156) Zu prüfen ist, ob die Maßnahmen von der Kommission im Rahmen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar angesehen werden können, demzufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (157) Die Kommission erinnert zudem daran, dass sich Frankreich nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag als Grundlage für die Vereinbarkeit der La Poste gewährten Beihilfen berufen hat. Untersuchung der Auswirkungen der Beihilfen — Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung (158) Angesichts der Art und der Auswirkungen der Reform, durch die die Beiträge von La Poste an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Schaffung gleicher Bedingungen („level playing field“) im Bereich der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern zwischen La Poste und ihren Wettbewerbern in den Bereichen Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen, die das Kerngeschäft von La Poste bilden, beurteilt werden muss (65). (159) Um die Auswirkungen der Beihilfen untersuchen und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bewerten zu können, muss die Kommission zunächst die Höhe der von La Poste gezahlten Beiträge mit denen ihrer Wettbewerber angesichts der Verpflichtungen Frankreichs prüfen. Anschließend wird die Kommission ermitteln, was geschehen wäre, wenn La Poste die betreffenden Beihilfen nicht erhalten hätte. Daraufhin werden die positiven wie negativen Auswirkungen der Beihilfen analysiert. So kann eine Gesamtbilanz erstellt werden. Höhe der von La Poste gezahlten Beiträge (160) Die Kommission hat das Verfahren zur Berechnung des TEC gründlich geprüft. (161) Anzumerken ist zunächst, dass sich das Beitragssystem von La Poste in zwei Punkten vom System nach allgemeinem Recht unterscheidet: i) befreiende oder nicht befreiende Wirkung der Beiträge, ii) Höhe der Beiträge. (162) Was den ersten Punkt bezahlt, so zahlt ein unter das allgemeine Recht fallender Arbeitgeber Beträge mit befreiender Wirkung in ein Umlagesystem. La Poste dagegen zahlt keinen Beitrag mit befreiender Wirkung, sondern wurde durch das Gesetz von 1990 verpflichtet, das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten auszugleichen. Durch die Festlegung der Obergrenze von 1998, die einen nicht an Beitragssätze gekoppelten Höchstbetrag für den „Arbeitgeber“-Beitrag festschrieb, und durch das Gesetz von 2006 wurde ein Beitrag mit befreiender Wirkung eingeführt. (163) Der erste Unterschied zwischen dem System von La Poste und dem allgemeinen Recht wird somit durch die in Rede stehenden Maßnahmen aufgehoben. (164) Was den zweiten Punkt anbelangt, hat die Kommission nachgeprüft, dass der aktualisierte Nettowert der zukünftigen Finanzflüsse nach dem Gesetz von 1990 über dem aktualisierten Nettowert der zukünftigen Finanzflüsse in Anwendung des geänderten TEC liegt (66). Ohne die Beihilfen müsste La Poste somit höhere Beiträge als nach allgemeinem Recht zahlen. (165) Die Kommission stellt zudem fest, dass die Schaffung wirklich gleicher Bedingungen mit den Wettbewerbern von La Poste zwei Änderungen des TEC bedingt: i) die Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf alle sozialen Risiken In der Anmeldung (67) beschränkt sich die Berechnung des TEC auf die gemeinsamen Risiken, so dass das Risiko Arbeitslosigkeit und das Risiko der Nichtzahlung der Gehälter im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens, denen Beamte aufgrund ihres Status grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, ausgenommen wurden. Durch die Logik der von La Poste geplanten Reform werden jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen La Poste und ihren Wettbewerbern bei den gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern geschaffen, ungeachtet der Statusunterschiede zwischen Beamten und privatrechtlich Beschäftigten. Selbst wenn eine Mobilität im großen Stil ausgeschlossen zu sein scheint (siehe Erwägungsgrund 146), sind punktuelle Maßnahmen zur Versetzung der Beamten von La Poste in die öffentliche Verwaltung nicht unmöglich, wodurch La Poste ähnlich wie France Télécom eine gewisse Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer verbeamteten Mitarbeiter erhält (68). Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Argumente die Einbeziehung aller sozialen Risiken in den TEC rechtfertigen. Die Verpflichtungen Frankreichs (siehe Erwägungsgrund 98) tragen den Bemerkungen der Kommission in zufriedenstellender Weise Rechnung. ii) möglichst genaue Berechnung bei der Aufteilung der Lasten auf die Sektoren Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen Im angemeldeten TEC war der Anteil des für mehrere Tätigkeitsbereiche eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bereich der Finanzdienstleistungen in Rechnung gestellt wird, nicht berücksichtigt, da Frankreich die Auffassung vertrat, dass diese universell einsetzbaren Mitarbeiter im Unterschied zu den in der Mittelgemeinschaft beschäftigten Beamten über keine bankspezifischen Ausbildungen oder Fachkenntnisse verfügen und dass ihre Anzahl, ihr Einsatzort, ihre Ausbildung und ihre Laufbahn von La Poste bestimmt werden. Für die Kommission beinhaltet dagegen die Tatsache, dass das in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzte Personal auch für Finanzaktivitäten arbeitet, beispielsweise am Schalter, dass die Aufteilung der Lasten auf die Sektoren Briefe/Pakete und Finanzdienstleistungen auf den genauesten verfügbaren Daten beruhen muss. Die Verpflichtung der französischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 100), in die jährliche Berechnung des TEC den Anteil des in mehreren Tätigkeitsbereichen eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bankenbereich in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste einzubeziehen (69), ist daher zufriedenstellend. Der Anteil des Finanzsektors am TEC wird so von […] % auf […] % der Gehaltssumme angehoben. (166) Die Änderungen Frankreichs an der Berechnung des TEC ermöglichen, dass La Poste und die anderen Unternehmen des Sektors „Briefe/Pakete“ und des Banksektors, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogene gesetzliche Sozialabgaben und Steuern zu entrichten haben. Der Übergangszeitraum, den Frankreich in der Anmeldung für den Zeitraum 2006—2010 vorgesehen hat, darf La Poste jedoch nicht ermöglichen, Beiträge unter dem Niveau des geänderten TEC zu zahlen. Szenario ohne Gewährung der Beihilfen (167) Ohne die Reform hätte La Poste in ihren Abschlüssen nach dem Geschäftsjahr 2006 Rückstellungen für die Beamtenpensionsverpflichtungen bilden müssen. Diese Rückstellung hätte unmittelbar darauf beruht, dass die „Arbeitgeber“-Beiträge für die Ruhegehälter der Beamten von La Poste keine befreiende Wirkung gehabt hätten. (168) Ohne die Beihilfen wären die Beiträge von La Poste nicht an das von ihren Wettbewerbern gezahlte Niveau angeglichen. La Poste würde dadurch ein Nachteil entstehen, und sie könnte sich im Wettbewerb auf den liberalisierten Märkten (wie den Finanzdienstleistungen oder dem Expressdienst) nicht behaupten. (169) Ohne die Reform hätte La Poste eine angemessene jährliche Finanzierung ihrer Beiträge sicherstellen müssen, was im Vergleich zum reformierten System zu einer zusätzlichen jährlichen Belastung in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro geführt hätte (70). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass diese Mehrkosten (die die Wettbewerber nicht zu tragen haben) nicht so hoch sind, dass sie La Poste gezwungen hätten, ihre Geschäftstätigkeit in den liberalisierten Sektoren innerhalb oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzuschränken. (170) Denn ein erheblicher Anteil der betreffenden Belastungen hängt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammen, was es La Poste im Prinzip ermöglichen müsste, einen Ausgleich für die damit verbundenen Mehrkosten zu erhalten (71). Im Übrigen hätten die Beiträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht unter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen, keine Auswirkungen auf die von La Poste geplanten Tätigkeiten. Die betreffenden Beiträge stellen Fixkosten dar. Dass die Kosten fix sind, bedeutet eben gerade, dass sie die geschäftlichen Entscheidungen von La Poste und insbesondere zukünftige Investitionsentscheidungen nicht beeinflussen dürften. Die Fixkosten werden von La Poste getragen, gleich für welches Investitionsvorhaben sie sich entscheidet. (171) Die Umstände, unter denen das Beitragsniveau die Tätigkeiten von La Poste wesentlich beeinflussen könnte, sind entweder die außergewöhnliche Höhe der Beiträge, die La Poste veranlassen könnte, den Markt zu verlassen, oder eine sehr starke Erhöhung der Kapitalkosten. (172) Das Insolvenzrisiko von La Poste scheint in Anbetracht der Situation von La Poste nicht konkret gegeben zu sein (72). (173) Theoretisch ist nicht völlig auszuschließen, dass die zusätzlichen jährlichen Beiträge, die La Poste hätte zahlen müssen, ihre Bilanz verschlechtert hätten, was aufgrund höherer Kapitalkosten die Finanzierungsbedingungen des Unternehmens hätte verändern können. Angesichts der bisherigen Argumente scheint diese Möglichkeit jedoch sehr unwahrscheinlich zu sein, und Änderungen der Marktbedingungen wären (sofern es sie gibt) a priori nicht bedeutsam. Positive Auswirkungen der Beihilfen (174) Der Prozess zur Liberalisierung des Postsektors hat 1998 begonnen (73). Die Festlegung der Obergrenze und die Reform des für La Poste geltenden Ruhegehaltssystems sind wichtige Schritte zur Anpassung des Unternehmens an die schrittweise Liberalisierung und mit Blick auf die vollständige Liberalisierung des französischen Postmarktes (74). Im Übrigen spielt die Liberalisierung der Postmärkte in der Gemeinschaft anerkanntermaßen eine wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung (75). Unter eher politischen Gesichtspunkten, aber stets in Verbindung mit dem Gemeinschaftsinteresse, ist die Kommission der Ansicht, dass die Liberalisierung des Postsektors erschwert werden könnte, wenn Vorhaben zur Reformierung der Ruhegehälter wie das, um das es in dieser Entscheidung geht, nicht genehmigt werden. (175) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das für La Poste nach dem Gesetz von 1990 geltende Ruhegehaltssystem spezielle Merkmale (wie die nicht befreiende Wirkung des „Arbeitgeber“-Beitrags von La Poste oder das Beitragsniveau, das über dem der Wettbewerber lag) aufweist, die jeweils für sich genommen den Wettbewerb zum Nachteil von La Poste verzerren. Eine wesentliche Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfen besteht darin, die Beiträge von La Poste an die ihrer Wettbewerber anzugleichen und dadurch die Wettbewerbsverzerrung, die speziell La Poste betrifft, abzuschaffen. (176) Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die betreffenden Maßnahmen dem angestrebten Ziel von gemeinschaftlichem Interesse angemessen sind. Kein anderes Instrument hätte das Problem wirksamer lösen können. In Sektoren mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten zwar Ausgleichszahlungen für eine öffentliche Dienstleistungspflicht gewährt werden können, aber ein solcher Ansatz wäre langfristig nicht tragbar gewesen, weil es sich um ein strukturelles Problem handelt. (177) Zudem haben die Festlegung der Obergrenze und die Reform La Poste geholfen, zunehmend wie ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor aufzutreten. Bereits getroffene Maßnahmen wie die Einstellung von privatrechtlich Beschäftigten (anstelle von Beamten) wurden mit Blick hierauf bereits umgesetzt. (178) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beschränkt sich die gewährte Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum, da der geänderte TEC unter Einbeziehung aller maßgeblichen Beiträge berechnet wird. (179) Auch wenn die betreffenden Maßnahmen keine spezielle Regelung im Hinblick auf die an Pensionäre gezahlten Leistungen betreffen, kann durch sie ein nachhaltiges, an die neuen Gegebenheiten angepasstes System zur Finanzierung geschaffen werden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen daher im allgemeineren Rahmen der Reform der Ruhegehaltssysteme der Mitgliedstaaten zu sehen sind, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission gewünscht wird. Negative Auswirkungen der Beihilfen (180) Die betroffenen Produkte und Märkte lassen sich nach folgenden Bereichen einteilen: i) reservierte Postdienste, die unter ein gesetzliches Monopol fallen (wie Briefe mit einem Gewicht unter 50 g), ii) nicht reservierte Postdienste (wie der Expressdienst), iii) nicht postalische Dienste, insbesondere Finanzdienstleistungen, die seit langem liberalisiert sind. (181) In einer statistischen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass: i) Wettbewerbsverzerrungen in den reservierten Bereichen naturgemäß sehr gering sind, da es keine direkten Wettbewerber gibt. Aufgrund der Vergangenheit von La Poste und ihrer Tätigkeiten bezieht sich natürlich ein Großteil (76) der außerbilanziellen Verbindlichkeiten von 2006 auf Tätigkeiten im reservierten Bereich; ii) auf den bereits liberalisierten Postmärkten und bei den Finanzdienstleistungen die Finanzmittel, die für La Poste infolge der betreffenden Maßnahmen frei werden, theoretisch Ausschlusspraktiken ermöglichen und Wettbewerber vom Einstieg in die betroffenen Märkte abhalten könnten. Bei den Finanzdienstleistungen hält La Banque Postale einen Anteil von 10,7 % des Retail-Banking-Marktes (Stand 2005), weist jedoch nur eine geringe Diversifizierung ihrer Aktivitäten auf. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen auch hier nur geringe Wirkung zeigen würden, insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem das besondere Recht für den Vertrieb des Sparbuchs A (livret A) aufgehoben werden dürfte (77). Auf den bereits liberalisierten Postmärkten (wie dem Expressdienst) können die Marktanteile von La Poste erheblich sein, so dass Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen auf die Wettbewerber nicht auszuschließen sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.