Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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salbanken vor (die ebenfalls Anlage- und Finanzierungsgeschäfte tätigen und stärker im „oberen“ Segment des Retail-Bankgeschäfts präsent sind). Dazu werden jedoch von Frankreich keine Zahlen vorgelegt, so dass aus den vorgebrachten Argumenten kein eindeutiger Schluss gezogen werden kann. (62)  Der durch das Gesetz von 1990 bestimmten Ruhegehaltsregelung unterlagen zwei Unternehmen, La Poste und France Télécom. Das für Télécom geltende System wurde 1996/1997 geändert. Danach war nur noch La Poste dem System des Gesetzes von 1990 unterworfen. (63)  Siehe EuGH 20. November 2003, GEMO S.A., Rechtssache C-126/01, Slg. S. I-13769, Randnr. 33. (64)  Siehe EuGeI 15. Juni 2000, Alzetta Mauro/Kommission, Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. S. II-02319, Randnr. 147. (65)  Da La Poste keinen Entscheidungsspielraum hat und die vom allgemeinen System und vom Beamtensystem gezahlten Leistungen insgesamt vergleichbar sind (im Besonderen regelt das Gesetz Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reformierung der Ruhegehälter die Angleichung der Versicherungszeit, die im öffentlichen Dienst erforderlich ist, um Anspruch auf das volle Ruhegehalt zu erlangen, an das allgemeine System), ist die Kommission der Ansicht, dass ein Vergleich der Leistungen der betreffenden Systemen nicht relevant ist. Ein solcher Vergleich ist im Übrigen nicht möglich, da er indirekte und ungewisse Betrachtungen beinhalten würde wie den Vergleich der Vor- und Nachteile der Beschäftigung von Beamten in Bezug auf die Beschäftigung von privatrechtlich Angestellten. Wettbewerbsrechtlich gesehen geht es daher eigentlich darum, das zu untersuchen, was gegenüber den Wettbewerbern bei La Poste bilanzwirksam ist: die zu zahlenden Beiträge. (66)  Die von La Poste gezahlten Gesamtbeiträge lagen zudem seit 1998 über denen, die sich in Anwendung des geänderten TEC ergeben hätten. (67)  Siehe hierzu Anhang 2 („Vergleich der gehaltsbezogenen Sozialabgaben für Beamte und Angestellte nach allgemeinem Recht“) und Anhang 3 („Vergleich der Arbeitgeberbeiträge La Poste/privatrechtlicher Arbeitgeber“) zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens. (68)  Auch wenn die Durchführungsverordnungen noch nicht verabschiedet worden sind, verfolgt das Gesetz Nr. 2007-148 vom 2. Februar 2007 zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes das Ziel, bestimmte gesetzliche Hindernisse der Aufnahmeregeln abzuschaffen und für La Poste ein ähnliches System wie für France Télécom einzurichten. Nach Ansicht Frankreichs dürften die vom Gesetz festgelegten Bedingungen „zahlenmäßig begrenzte“ Abwanderungen von Beamten von La Poste in die Verwaltungen zur Folge haben. (69)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise von La Banque Postale (Schreiben K(2005) 5412) wurde das System zur Kontierung der Lasten von La Poste und La Banque Postale bestätigt. (70)  Für 2005 beläuft sich beispielsweise die Differenz zwischen dem nach dem Gesetz von 1990 zu zahlenden Betrag und dem geänderten TEC auf […]. Für 2010 schätzt Standard&Poor's die Einsparung für La Poste auf 700 Mio. Euro. (71)  Die Beihilferegelungen über Ausgleichsmaßnahmen für öffentliche Dienstleistungen verbieten überhöhte Ausgleichszahlungen. Im Übrigen erscheint die Beibehaltung reservierter Dienste gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten (siehe Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 97/67/EG). (72)  Wie beispielsweise das Rating von La Poste durch Standard&Poor's aus April 2007 zeigt. (73)  1998 war die Liberalisierung im Briefsektor auf Briefe mit einem Gewicht von mehr als 350 g und einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für Briefsendungen der ersten Gewichtsklasse der (soweit vorhanden) schnellsten Kategorie beschränkt. Im Jahr 2003 wurde die Gewichtsgrenze auf 100 g und die Preisgrenze auf weniger als das Dreifache des öffentlichen Tarifs und im Jahr 2006 die Gewichtsgrenze auf 50 g und die Preisgrenze auf weniger als das Zweieinhalbfache des öffentlichen Tarifs gesenkt. (74)  Genauso hat die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall N 405/2005, Griechenland-Finanzieller Beitrag zur Vorruhestandsregelung der OTE (ABl. C 151 vom 29.6.2006, S. 2), die Auffassung vertreten, dass die Umsetzung der Vorruhestandsregelung ein notwendiger Schritt zur Fortsetzung der Privatisierung des Unternehmens war. (75)  Siehe beispielsweise Erwägungsgründe 5 und 6 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006) 594 vom 18.10.2006). (76)  Frankreich ist nicht in der Lage, den betreffenden Betrag genau anzugeben, unter anderem weil das Personal, das Ruhegehaltsansprüche erwirbt, während seiner Laufbahn vom reservierten in einen liberalisierten Bereich wechselt, während die analytische Rechnungsführung die Tätigkeit der Mitarbeiter nicht nach Beamten/Angestellten verfolgt, sondern getrennte Konten für reservierte und nicht reservierte Bereiche führt. (77)  In der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007 über die besonderen Rechte für den Vertrieb des Sparbuchs A und des blauen Sparbuchs (K(2007) 2110) wird Frankreich eine Frist von neun Monaten zur Abschaffung dieses Vertriebssystems gewährt. (78)  Auch wenn die Ergebnisse von 2006 besser sind, ist die finanzielle Lage von La Poste nicht gerade rosig. Im Zeitraum 1991—2005 betrug die Kennzahl Ergebnis/Umsatz durchschnittlich nur 0,5 %. Die Kennzahl Ergebnis/Umsatz des reservierten Bereichs liegt für 2000—2004 bei 6,8 %, wobei die Kommission als normale Rendite im Fall Post Office Limited, deren Vertriebstätigkeiten sich teilweise mit den Tätigkeiten von La Poste decken, eine deutlich höhere Kennzahl zugelassen hat. Zudem hätte kein privater Investor ein mit dem Postnetz vergleichbares Netz aufgebaut. Dieses ist nicht rentabel und wird nur aufgrund der La Poste zugewiesenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und Ausgleichszahlungen für eine öffentliche Dienstleistungspflicht durch den Staat beibehalten (hierzu stellt Standard & Poor's fest, dass das Netz von La Poste jährlich Verluste in Höhe von 350 Mio. Euro bringt, trotz einer Ausgleichszahlung von 130 Mio. Euro in Form einer Steuerbefreiung). (79)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.