Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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te“ beruht nach Angaben Frankreichs auf zwei Zielkriterien: i) der Art der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation, je nachdem, ob die Beamten bankspezifische Fachkenntnisse besitzen oder nicht; ii) der Organisationseinheit innerhalb von La Poste, je nach dem, ob die Anzahl, die geografische Lage, die Ausbildung und der Verlauf der Beamtenlaufbahn von La Poste oder La Banque Postale festgelegt werden. (100) Trotz der unterschiedlichen Auffassungen zu den Grundsätzen, jedoch mit der Aussicht auf eine globale Einigung über diese Reform, hat sich Frankreich bereit erklärt, sich zu verpflichten, bei der jährlichen Berechnung des TEC den Anteil des für mehrere Tätigkeitsbereiche eingesetzten Personals, der La Banque Postale im Bankenbereich in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der Daten der analytischen Rechnungsführung von La Poste anzurechnen. (101) Zur Beantwortung der Fragen der Kommission hat Frankreich auch einen so genannten „inhärenten“ Ansatz untersucht, der sich schwerpunktmäßig mit der Analyse der Deckung der Ruhegehaltsverpflichtungen für die Beamten durch das Unternehmen befasst. Frankreich weist zunächst nachdrücklich darauf hin, dass dieser Ansatz seiner Ansicht nach für die Situation von La Poste besonders ungeeignet ist, weil i) bei La Poste Beamte beschäftigt sind, deren Status erhalten bleibt und vom Staat bestimmt wird und die unter das für alle Zivilbeamten und Soldaten geltende Pensionssystem fallen, und ii) La Poste keine Beamten mehr einstellt. (102) Weiter hat Frankreich geprüft, ob der Beitrag, der von La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der bei ihr beschäftigten Beamten an den Staat gezahlt wird, den Bedingungen entspricht, die für einen privatwirtschaftlichen Unternehmer annehmbar wären. Dazu müsste die vom Staat erhaltene Vergütung mindestens dem aktualisierten Nettowert der La Poste obliegenden Verpflichtungen entsprechen und so die Finanzierung durch vollständige Kapitaldeckung dieser Verpflichtungen gewährleisten. In Anwendung dieser Grundsätze hat Frankreich überprüft, ob die von La Poste vorgenommenen Zahlungen in der Vergangenheit die versicherungsmathematische normale Belastung (37) gedeckt haben und ob der aktualisierte Nettowert der zukünftigen Zahlungen von La Poste an den Staat gleich dem aktualisierten Nettowert der versicherungsmathematischen normalen jährlichen Belastungen ist. Frankreich folgert daraus, dass der „Arbeitgeber“-Beitragssatz […] % betragen würde und damit deutlich unter dem angemeldeten TEC liegen würde. Bei Anwendung dieses Satzes hätte La Poste im Vergleich zu den ihr obliegenden Verpflichtungen, d.h. den Verpflichtungen für die Dienstjahre der Beamten im Unternehmen seit seiner Gründung im Jahr 1990, […] zuviel gezahlt. (103) Sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Reform Beihilfen enthält, würde Frankreich der Argumentation der Kommission in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der Vereinbarkeit folgen, da die Reform ja eben darauf abziele, La Poste in eine mit der ihrer Wettbewerber vergleichbare Lage zu versetzen. Frankreich unterstreicht, dass im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen wird, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn sie ein Unternehmen von einer aus der Zeit vor der Liberalisierung stammenden Belastung befreit, die seine Wettbewerbsfähigkeit in einem zunehmend liberalisierten Umfeld erheblich beeinträchtigen würde. (104) Zur geplanten Anbindung der Finanzierung der Ruhegehälter an das System nach allgemeinem Recht betont Frankreich, dass dieser Punkt für die Prüfung der angemeldeten Reform im Hinblick auf staatliche Beihilfen nicht relevant sei. Da es sich um Beziehungen zwischen La Poste und dem Staat handle, sei die Einführung eines Beitrags mit befreiender Wirkung, der von La Poste gezahlt werde und auf einem TEC beruhe, in der Tat ausreichend, um das Nichtvorliegen von staatlichen Beihilfen zu gewährleisten. Die nach der Reform berücksichtigten Modalitäten der Finanzierung der Beamtenpensionen müssten dazu nicht näher untersucht werden. An der geplanten Anbindung seien nur zwei Parteien beteiligt, der Staat und die Caisse nationale d’assurance vieillesse (Staatliche Altersversorgungskasse), da La Poste aufgrund der angemeldeten Reform aus der Verantwortung entlassen werde. Da die beiden an der Angleichung beteiligten Parteien nicht als Unternehmen im Sinne des Vertrages angesehen werden könnten, könnte diese keine staatliche Beihilfe enthalten. (105) Frankreich teilte seine Stellungnahmen zu den Äußerungen der Beteiligten am 27. Februar 2007 mit. Nach Auffassung Frankreichs können diese Äußerungen die Analyse, derzufolge die geplante Maßnahme keine Beihilfeelemente enthält und die in der Anmeldung sowie bei zahlreichen Kontakten mit der Kommission dargelegt wurde, nicht in Frage stellen. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Dritten nicht in der Lage seien, stichhaltige Argumente vorzubringen und nur die Bedenken wiederholten, die bereits im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußert worden seien und deren Unbegründetheit Frankreich aufgezeigt habe. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN (106) Bei den Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung geprüft werden, handelt es sich um die Festlegung der Obergrenze von 1998 und die angemeldete Reform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten nach Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006. 6.1.   Begriff der staatlichen Beihilfe (107) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die vier folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; ii) die Maßnahme muss durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; iii) es muss sich um eine Intervention des Staats oder aus staatlichen Mitteln handeln; iv) die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Staatliche Mittel (108) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen. Mit anderen Worten müssen die in Rede stehenden Maßnahmen das Ergebnis eines dem Staat zuzurechnenden Verhaltens sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (109) Zum einen beruht die 1998 eingeführte Obergrenze für den Beitrag von La Poste auf einem Vertrag zwischen dem französischen Staat und La Poste, der von Frankreich als „besondere Maßnahme zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes von 1990“ bezeichnet wird. Grundlage der Reform von 2006 ist ein Gesetz. Die betreffenden Maßnahmen sind daher Frankreich zuzurechnen. (110) Zum anderen können die geprüften Maßnahmen zu einem Verzicht des Staates auf Finanzmittel führen, da La Poste das finanzielle Gleichgewicht des Systems der bei ihr beschäftigten Beamten nicht mehr sicherstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung sind nun aber auch bestimmte Steuereinnahmen oder andere Einnahmen, auf die die öffentliche Hand verzichtet, als staatliche Mittel anzusehen (38). Die betreffenden Maßnahmen beinhalten folglich staatliche Mittel. 6.1.2.   Beeinträchtigung des Handels (111) Die Kommission stellt fest, dass die Märkte, auf denen die Gruppe La Poste tätig ist, bereits in hohem Maße für den innergemeinschaftlichen Handel geöffnet sind, und zwar insbesondere aufgrund der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (39) (freier Kapitalverkehr), der zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (40) (Niederlassungsfreiheit) und der Richtlinie 97/67/EG (Postrichtlinie). Laut Finanzbericht der Gruppe La Poste für das Jahr 2005 werden: i) 64,5 % des Umsatzes auf wettbewerbsbestimmten Märkten erzielt, ii) 15,2 % des Umsatzes im Ausland (ohne Frankreich) erwirtschaftet, gegenüber 14,1 % in 2004. (112) Im Finanzbericht wird zudem das Vermögen der Gruppe betont, sich auf offenen Märkten in Frankreich und in Europa zu entwickeln. (113) Auch hat der Verwaltungsratsvorsitzende von La Poste in seiner Antwort auf den Bericht des Rechnungshofs über La Poste im Jahr 2003 (41) erklärt: „Die Gruppe wird den Weg der Globalisierung fortsetzen, um der Öffnung der Märkte und der Globalisierung ihrer wichtigsten Kunden Rechnung zu tragen. Denn die Unternehmen schreiben Aufträge in den Bereichen Brief-, Paket- und Expresspost zunehmend europaweit aus. Die Gruppe muss in der Lage sein, dem zu entsprechen.“ (114) Vor diesem Hintergrund genügt die Feststellung, dass La Poste auf grenzüberschreitenden Märkten tätig ist und dass La Poste mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und mit französischen Unternehmen, die weltweit auf diesen Märkten tätig sind, im Wettbewerb steht. (115) Die betreffenden Maßnahmen erschweren die geschäftlichen Tätigkeiten von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft, die sich in Frankreich weiterentwickeln möchten. (116) Da die betreffenden Maßnahmen die Position von La Poste gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verfälschen können. (117) Die Tatsache, dass La Poste für bestimmte Tätigkeiten ein gesetzliches Monopol besitzt, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Angesichts der 1998 begonnenen schrittweisen Liberalisierung und der bevorstehenden vollständigen Liberalisierung der Postdienste ist die Gefahr der Beeinträchtigung des Handels (42) selbst für heute monopolistische Tätigkeiten absehbar, zumal für monopolistische Tätigkeiten und wettbewerbsbestimmte Tätigkeiten (wie den Expressdienst) im Produktionssystem von La Poste die gleichen industriellen Prozesse eingesetzt werden. Im Übrigen können auch monopolistische Tätigkeiten — indirekt — im Wettbewerb zu wettbewerbsbestimmten, nicht postalischen Tätigkeiten wie der Nutzung von E-Mail („e-substitution“) (43) oder Telefax stehen. 6.1.3.   Vorliegen eines selektiven Vorteils zugunsten von La Poste (118) Um würdigen zu können, ob die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, muss bestimmt werden, ob diese Maßnahmen La Poste einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, indem sie sie von Kosten entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und dadurch die Marktkräfte daran hindern, ihre normalen Wirkungen zu zeigen (44). (119) Eine Beihilfe besteht in einer Entlastung von Lasten, die unter Berücksichtigung der Art und des Aufbaus der Lastenregelung normalerweise auf dem Budget der Unternehmen lasten. Umgekehrt könnte der Begriff „Sonderlast“ definiert werden, der in einer zusätzlichen Last zu diesen normalen Belastungen besteht (45). Die Befreiung von einer solchen Sonderlast durch eine Rechtsvorschrift würde dem Begünstigten keinen Vorteil gewähren und somit keine Beihilfe darstellen. (120) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Untersuchung von Selektivität (46), die den Vergleich mit einem Bezugssystem beinhaltet, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige in einer unter strukturellen Gesichtspunkten normalen Marktsituation mit dem „Wesen und allgemeinen Zweck des Systems“ zu bestimmen, setzt die Einstufung als „normale Last“ oder „Sonderlast“ voraus, dass ein Bezugs- oder Vergleichsrahmen gebildet wird, um so Unternehmen zu ermitteln, die mit Blick auf das durch die Maßnahmen angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage wären (47). (121) Die Reform sieht übrigens nicht vor, dass die Pensionsansprüche der betroffenen Beamten an die der Beschäftigten der Hauptwettbewerber von La Poste angeglichen werden. Auch sind per definitionem Beamte betroffen, die ihren besonderen Status behalten, während die Mitarbeiter der Hauptwettbewerber von La Poste privatrechtlich beschäftigt sind. Die in Rede stehenden Maßnahmen betreffen demnach nicht unbedingt die Lastenregelung der verschiedenen Ruhegehaltssysteme, unabhängig davon, ob sie privatrechtlich Beschäftigte oder Beamte betreffen. Das Ziel ist eher weiter gefasst und besteht darin, gleiche Wettbewerbsbedingungen für La Poste und ihre Wettbewerber zu sichern, vor allem in Anbetracht dessen, dass einige Beschäftigte von La Poste Beamte sind. (122) Theoretisch wären mehrere Bezugsrahmen möglich: die Lage der Wettbewerber von La Poste, andere öffentliche Einrichtungen, das Pensionssystem für Beamte oder aber France Télécom (Abschnitt 6.1.3.1). Wenn keines dieser exogenen Vergleichssysteme relevant ist, wäre somit der Bezugsrahmen für das Vorliegen eines Vorteils die Situation von La Poste selbst vor der Gewährung der Maßnahmen (Abschnitt 6.1.3.2). (123) Zur Beantwortung der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken wird die Kommission auch untersuchen, ob Belastungen, von denen La Poste entlastet wird, insgesamt eine „außergewöhnliche“ Belastung oder ein „struktureller Nachteil“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts sind oder nicht (Abschnitt 6.1.3.3). 6.1.3.1.    Fehlen eines exogenen Vergleichssystems (124) Es wäre für die Kommission sehr schwierig, im Hinblick auf die Festlegung eines level playing field Unternehmen zu finden, deren rechtliche und tatsächliche Lage vor allem in Bezug auf das Ruhegehaltssystem mit der von La Poste vergleichbar wäre. (125) Bei den Wettbewerbern von La Poste handelt es sich um privatwirtschaftliche Unternehmen, die auf wettbewerbsbestimmten Märkten tätig sind, während La Poste einen ähnlichen Status wie eine öffentliche Anstalt mit gewerblichem Charakter (EPIC) (48) hat und ein gesetzliches Monopol besitzt (49). Da die Mitarbeiter der Wettbewerber privatrechtlich beschäftigt sind, während es bei dem Vergleich speziell um die bei La Post beschäftigten Beamten geht, kann die Lage dieser Unternehmen mit Blick auf das Ziel der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, nicht als rechtlich und tatsächlich vergleichbar angesehen werden. Festzustellen ist, dass das Ruhegehaltssystem der Beamten, wie unter den Erwägungsgründen 25 ff. genannt, von dem für privatrechtlich Beschäftigte geltenden System verschieden und klar getrennt ist. Mit Blick auf das weiter gefasste Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für La Poste und ihre Wettbewerber zu gewährleisten, ist daher klar, dass die tatsächliche und rechtliche Lage von La Poste und die ihrer Wettbewerber als verschieden anzusehen sind. (126) Die Wettbewerber von La Poste können daher bei der Untersuchung, die die Kommission anstellen müsste, um über das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entscheiden, nicht als Vergleichssystem herangezogen werden. (127) Allerdings merkt die Kommission bereits jetzt an, dass ein solches Vergleichssystem zur Prüfung der Vereinbarkeit der möglichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag durchaus geeignet ist, wenn es darum geht, die Wettbewerbsverzerrung auf den betroffenen Märkten genauer zu beurteilen. (128) Die Kommission hat weitere Vergleichssysteme auf ihre Anwendbarkeit geprüft. (129) Ein theoretisches Vergleichssystem hätte so das Pensionssystem für Beamte sein können, das durch das Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten geregelt wird. Auf faktische Umstände wie die von La Poste wäre dieses System jedoch nicht anwendbar. So arbeiten die Beamten beispielsweise im Allgemeinen nicht wie La Poste in kaufmännischen Bereichen. (130) Unter den EPIC, die einen ähnlichen Status wie La Poste haben, hat die Kommission keine Wirtschaftsteilnehmer finden können, die eine homogene Gruppe bilden und als Vergleichssystem dienen könnten. Nur einige wenige EPIC, insbesondere das Office National des Forêts (französisches Forstamt) oder die Monnaie de Paris (Münzprägeanstalt Paris), weisen Ähnlichkeiten mit der Lage von La Poste auf. Diese einzelnen Elemente wären jedoch zur Bildung eines homogenen Vergleichssystems nicht ausreichend. (131) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass im vorliegenden Fall weder die öffentlichen Einrichtungen noch das für Beamte geltende Pensionssystem relevante Vergleichssysteme darstellen. (132) Zudem hat die Kommission geprüft, ob La Poste mit France Télécom verglichen werden kann. Durch das Gesetz von 1990 wurde die frühere Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt: La Poste und France Télécom. Obwohl sie sowohl privatrechtlich Angestellte als auch Beamte beschäftigt, wurde France Télécom 1996 in eine börsennotierte Aktiengesellschaft umgewandelt. Sie wäre mit Blick auf die in Rede stehenden Maßnahmen nicht mehr in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage. Ferner […] ist die Vereinbarkeit der für France Télécom geltenden Vorschriften im Hinblick auf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern Gegenstand einer Beschwerde bei der Kommission, und die Kommission kann ihren Schlussfolgerungen in dieser Sache mit dieser Entscheidung nicht vorgreifen. (133) Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass es kein exogenes Vergleichssystem gibt, das es ermöglichen würde, einen „normalen“ Beitragssatz für Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage wie La Poste zu definieren. (134) Wenn die Kommission ein relevantes exogenes Vergleichssystem hätte heranziehen können, in Bezug auf welches das Vorliegen „außergewöhnlicher“ Belastungen hätte definiert werden können, hätten die in Rede stehenden Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere mit der Berechnung des TEC zu tun haben, keine Beihilfen dargestellt. (135) Weder die Entscheidung der Kommission im Fall Sabena/Swissair (50) noch das Urteil Enirisorse, die von Frankreich angeführt wurden, bewirken eine Änderung der Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten von La Poste. In der Entscheidung Sabena/Swissair wird festgestellt, dass eine Maßnahme, die einen Sektor (den Luftverkehr) und nicht ein bestimmtes Unternehmen betrifft, eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme ist. Der sektorale und nicht individuelle (auf ein einzelnes Unternehmen beschränkte) Charakter der Maßnahme stellt einen wesentlichen Unterschied zum Fall von La Poste dar, insbesondere, weil die Kommission ein exogenes Vergleichssystem, nämlich das für die anderen belgischen Industriezweige geltende Sozialversicherungsbeitragssystem, heranziehen konnte. Auch im Urteil Enirisorse gründet der Gerichtshof seine Entscheidung auf einen Vergleich der streitigen Maßnahme mit „normalen Umständen“ (51), die der Gerichtshof hat definieren können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich ist. (136) Um zu prüfen, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, müsste die Kommission demnach die Lage von La Poste untersuchen und dabei die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern vor und nach den in Rede stehenden Maßnahmen vergleichen. 6.1.3.2.    Die Lage von La Poste vor und nach den in Rede stehenden Maßnahmen (137) Die gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern vor den betreffenden Maßnahmen werden durch das Gesetz von 1990 festgelegt. Da kein exogenes Vergleichssystem vorliegt, stellen sie den Bezugsrahmen für das Vorliegen eines Vorteils dar. (138) Durch die 1998 eingeführte Obergrenze konnte die Höhe des „Arbeitgeber“-Beitrags für die Pensionen der bei La Poste beschäftigten Beamten um einen Betrag gesenkt werden, den Frankreich selbst für den Zeitraum 1998—2006 mit ca. […] angibt. (139) Das Gesetz von 2006 hat insbesondere zur Folge, dass der Beitrag von La Poste durch einen Beitrag mit befreiender Wirkung ersetzt wird, mit dem die von La Poste getragenen Pensionslasten an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden. Ohne dieses Gesetz würden die „Arbeitgeber“-Beitragssätze in den nächsten Jahren erheblich steigen, vor allem aufgrund des ungünstigeren Verhältnisses zwischen Beamten im aktiven Dienst (Beitragszahler) und Beamten im Ruhestand (Leistungsempfänger) infolge des Einstellungsstopps für Beamte bei La Poste, und dies trotz der positiven Wirkungen der Obergrenze. (140) Die Kommission stellt daher fest, dass die betreffenden Maßnahmen La Poste von einer Belastung befreien, die sie nach dem Gesetz von 1990 hätte übernehmen müssen. (141) Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei den Pensionslasten für La Poste selbst um normale oder außergewöhnliche Belastungen handelt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden Kosten eines Unternehmens gehören (52). (142) Die Kommission gelangt dadurch zu dem Schluss, dass es sich bei den Pensionslasten, denen La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 obliegt, um normale Belastungen handelt (53). Da die betreffenden Maßnahmen es ermöglichen würden, La Poste von Aufwendungen zu entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, gewähren diese Maßnahmen dem Unternehmen somit einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (143) Der betreffende Vorteil ist selektiv, da er nur La Poste betrifft. Da kein exogener Bezugsrahmen vorliegt, ist diese Einschränkung nicht durch die Art und den Aufbau des betreffenden Systems gerechtfertigt. 6.1.3.3.    Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung/Einleitung des Verfahrens (144) Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wird ausführlich das Urteil in der Rechtssache Combus angeführt, in dem das Gericht Lasten, die einem Unternehmen, das infolge einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals erwachsen, als „außergewöhnliche“ Belastungen zu betrachten scheint. So erklärte das Gericht (54): „… da mit dieser Maßnahme der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden sollte, wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Folglich handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien. Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. […] Im Übrigen hätte der dänische Staat, anstatt den Betrag von 100 Millionen DKK unmittelbar an die bei Combus beschäftigten Beamten auszuzahlen, das gleiche Ergebnis durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung erzielen können, was es Combus erlaubt hätte, unmittelbar Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis anzustellen.“ (145) Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Einige Punkte der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegen die Hypothese, derzufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils die Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. So hat der Gerichtshof wiederholt angegeben, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach ihrer Wirkung und nicht nach den Gründen oder Zielen staatliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.