Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er einzelnen bei La Poste beschäftigten Beamten. Unterscheidung der Tätigkeitsbereiche von La Poste in der Reform (55) Da die Post in zwei Sektoren, dem Post- und dem Bankwesen, mit unterschiedlichen „Arbeitgeber“-Beiträgen nach allgemeinem Recht tätig ist, werden in der Praxis zwei Sätze zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen berechnet: — der erste gilt für die im Bereich „Briefe/Pakete“ tätigen Beamten und wird unter Bezugnahme auf die Sozialbeiträge des Sektors der Transportunternehmen, zu dem die Postaktivitäten gehören, berechnet; auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der TEC „Postsektor“ zunächst auf 36,5 % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen dieses Bereichs geschätzt; — der zweite gilt für die zu La Banque Postale abgeordneten oder in der Mittelgemeinschaft (Groupement de moyens) (20) tätigen Beamten und wird unter Bezugnahme auf die Sozialbeiträge der Banken berechnet; auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der TEC „Banksektor“ auf zunächst 40,9 % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen dieses Bereichs geschätzt. (56) Ein globaler TEC kann jedes Jahr als gewichteter Mittelwert der beiden Sätze berechnet werden, wobei die Gewichtung anhand der Masse der indexierten Bruttobesoldungen der beiden Bereiche vorgenommen wird. Auf der Grundlage der Daten für 2005 wurde der globale TEC zunächst auf 37,2 % der Summe der indexierten Bruttobesoldungen von La Poste geschätzt. Übergangszeitraum (57) Der oben definierte TEC wird nach einem Übergangszeitraum von vier Jahren schrittweise angewandt. Für 2006 wird der Beitrag mit befreiender Wirkung von La Poste so festgelegt, dass das Beitragsniveau in Euro gleichwertig zu dem der gegenwärtigen Regelung ist (derzeit geschätzt auf ca. […] % der Summe der indexierten Bruttobesoldungen). Für die Jahre 2007 bis 2009 wird der Beitragssatz festgelegt, indem zum TEC ein zeitbegrenzter Beitragszuschlag in Höhe von […] % der Masse der indexierten Bruttobesoldungen in 2007, […] % in 2008 und […] % in 2009 addiert wird. Dieser Beitragszuschlag endet 2010. (58) Angesichts dieser Regelung dürfte sich der anfängliche globale TEC (21), der während des Übergangszeitraums gilt, folgendermaßen entwickeln (Schätzung auf der Grundlage der Daten für 2005):   2006 2007 2008 2009 2010 Beitragssatz […] […] […] […] […] Außerordentlicher pauschaler Beitrag (59) Am 29. Dezember 2006 zahlte La Poste einen außerordentlichen pauschalen Beitrag in Höhe von 2 Mrd. Euro (22) an die Öffentliche Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste. Dieser Beitrag wurde 2006 einmalig gezahlt. (60) Der Grundsatz und die Höhe dieses Beitrags wurden im Rahmen von Verhandlungen zwischen dem Staat und La Poste festgelegt. Die Höhe beruht auf einem Kompromiss zwischen dem dringenden Haushaltsbedarf des Staates und dem Beitragszahlungsvermögen von La Poste. […] (61) Die verschiedenen Einheiten der Gruppe La Poste tragen zur Zahlung des außerordentlichen pauschal Beitrags im Verhältnis zur Gehaltsmasse der für sie tätigen Beamten bei, wie die folgende Tabelle zeigt:   Bruttogehaltsmasse der Beamten (in Mio. Euro) Basis 2004 Außerordentlicher pauschaler Beitrag Muttergesellschaft […] […] Banque Postale […] […] (23) Sofipost […] […] Geopost […] […] Gesamt […] […] Anbindung des Ruhegehaltssystems für die bei La Poste beschäftigten Beamten an die allgemeinen Systeme (62) Nach Angaben Frankreichs stellt eine Anbindung des Ruhegehaltssystems der bei La Poste beschäftigten Beamten an die allgemeinen Systeme für den Staat eine Option dar. Nach derzeitigem Stand haben noch keine Verhandlungen mit den Rentenversicherungsträgern stattgefunden, auch wenn Frankreich die Absicht hat, derartige Verhandlungen baldmöglichst aufzunehmen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (63) Nach einer ersten Prüfung stellte die Kommission zunächst fest, dass die angemeldete Reform La Poste von einer Belastung befreit, die das Unternehmen nach dem Gesetz von 1990 hätte tragen müssen. Die Kommission stellte sich daher die Frage, ob diese Belastung insgesamt eine „außergewöhnliche“ Belastung im Sinne der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte darstellt. In dem Urteil in der Rechtssache Combus (24) scheint das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als „außergewöhnliche“ Belastungen Belastungen zu betrachten, die einem Unternehmen, das nach einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals im Rahmen der Personalverwaltung erwachsen (25). Im vorliegenden Fall hat Frankreich jedoch keine Rechtsvorschrift zur Aufhebung oder Änderung des Sonderstatus der Beamten von La Poste und der Vorschriften, nach denen diese ihre Ruhegehaltsansprüche erwerben, erlassen. (64) Frankreich erklärte weiter, dass die Reform zu einer schrittweisen Angleichung der Belastungen, die La Poste aus den an ihre Beamten ausgezahlten Ruhegehältern erwachsen, an die entsprechende Belastung ihrer Konkurrenten führen soll. Die Kommission bezweifelte, dass nach der Durchführung der Reform tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen vorliegen würden. (65) Nach Angaben Frankreichs wurde La Poste in der Vergangenheit nicht durch andere Ausgleichsmaßnahmen begünstigt, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die zusätzliche Belastung von La Poste durch die Ad-hoc-Regelung für die Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten ausgleichen sollten. Seit 1998 erstattet La Poste dem Staat allerdings nicht die gesamten, an die Beamten ausgezahlten Ruhegehälter, obwohl sie nach Artikel 30 des Gesetzes von 1990 dazu verpflichtet ist. (66) Daher konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Maßnahmen La Poste einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweisen würden. (67) Die Kommission stellte sich die Frage, ob die betreffenden Maßnahmen, falls sie staatliche Beihilfen darstellen, aufgrund der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (68) In der Vergangenheit hat die Kommission staatliche Beihilfen genehmigt, mit denen Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Rentenverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus einer Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten (26). Die Maßnahmen, um die es in dieser Entscheidung geht, zielen darauf ab, die Belastungen, die La Poste aus den Pensionszahlungen an die bei ihr beschäftigten Beamten erwachsen, schrittweise an die Belastungen ihrer Konkurrenten anzugleichen. Nach damaligem Stand des Verfahrens konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, ob die Lage von La Poste tatsächlich mit der ihrer Konkurrenten vergleichbar war, wodurch sich hätte nachweisen lassen, dass die Beihilfe erforderlich war, um die Vorteile der Liberalisierung des Markts für Postdienstleistungen vollständig auszuschöpfen. (69) Frankreich hat sich im Zuge des Verfahrens nicht auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen. 4.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN (70) Zwei Beteiligte haben im Rahmen des Verfahrens Äußerungen vorgelegt: […]. (71) […]. (72) Die Maßnahmen, derentwegen das Verfahren eingeleitet wurde, werfen die grundlegende Frage auf, ob die Beschäftigung von Beamten eine „außergewöhnliche“ Belastung darstellt und ob eine damit zusammenhängende Entlastung eine staatliche Beihilfe ist oder nicht. (73) […] behaupten erstens, dass die Combus-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht gelte. Der Fall von La Poste und der Fall Combus würden sich in mehreren Punkten unterscheiden. So habe La Poste trotz der Reform weiterhin die Möglichkeit, Beamte zu beschäftigen; das Nichtvorliegen einer Beihilfe in der Rechtssache Combus habe vor allem darauf beruht, dass die Belastung von den Beschäftigten von Combus getragen worden sei. Schließlich sei der wettbewerbliche Hintergrund vollkommen verschieden, da La Poste ausschließliche Rechte genieße. (74) Zweitens würde die Bewertung, ob die Belastung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Beamten als „außergewöhnlich“ anzusehen sei, die Einbeziehung aller mit der Beschäftigung von Beamten verbundenen Vorteile (27) und Nachteile bedingen. (75) Drittens seien die betreffenden Maßnahmen nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, da sie den Wettbewerb nicht förderten. (76) Vor allem würden die strikten Bedingungen für die Reform des Ruhegehaltssystems von EDF/GDF, die in der Entscheidung 2005/145/EG dargelegt wurden, nicht erfüllt, da zum einen die Reform das Vermögen der Wettbewerber beschränke, sich auf den Märkten, auf denen La Poste tätig sei, zu entwickeln, statt die Zutrittsschranken zu senken, und da zum anderen die Reform nicht verhältnismäßig sei, da Frankreich nicht nachweise, dass die betreffenden Maßnahmen die Wettbewerber am wenigsten benachteiligen würden. (77) Zudem sei die Reform nicht gerecht, da das Risiko Arbeitslosigkeit unter den gemeinsamen Risiken nicht berücksichtigt werde, die Wettbewerbsvorteile eines Unternehmens, das ausschließliche Rechte genießt, nicht gezählt würden, ein subjektiver, La Poste begünstigender Aufteilungsschlüssel eingeführt werde und den Ausgleichsmaßnahmen, durch die La Poste in der Vergangenheit begünstigt worden sei, nicht Rechnung getragen werde (28). (78) Weitere Äußerungen sind innerhalb der im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens genannten Frist nicht eingegangen. Die Kommission hat diese Frist nicht verlängert, da ihrer Auffassung nach kein ordnungsgemäß begründeter Fall im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (29) zu einer Verlängerung dieser Frist hat führen können. 5.   STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS (79) Frankreich legte seine Stellungnahmen am 14. Dezember 2006 vor. Ergänzende Informationen wurden am 27. April 2007 und am 8. Juni 2007 als Antwort auf Fragen der Kommission übermittelt. (80) Frankreich vertritt die Auffassung, nachgewiesen zu haben, dass die geplante Reform keine Beihilfeelemente enthält. Die derzeitige Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten, die auf dem Gesetz vom 2. Juli 1990 beruhe, führe zu einer übermäßig hohen finanziellen Belastung von La Poste und bewirke, dass dem Unternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile entstünden. Die geplante Reform ziele nur darauf ab, den durch dieses System bewirkten Wettbewerbsnachteil abzuschaffen, indem die Bedingungen für die Finanzierung der Beamtenruhegehälter durch La Poste an die Bedingungen angeglichen würden, die für private Unternehmen in den Sektoren, in denen La Poste tätig sei, gelten würden. Durch die Abschaffung einer solchen außergewöhnlichen finanziellen Belastung, die La Poste vom Staat auferlegt worden sei, entstünde La Poste kein Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern. (81) Die Pensionsaufwendungen, die La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 tragen müsse, gehörten nicht zu ihren normalen Kosten. Ein besonderes System könne nicht allein deswegen, weil es per Gesetz für ein Unternehmen festgelegt worden sei, als normal betrachtet werden. Denn die Würdigung einer Belastung als „normal“ im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen sei von der Art der Rechtsgrundlage vollkommen abgekoppelt. Unter dem Hinweis auf die in der Anmeldung dargelegte Argumentation vertritt Frankreich die Auffassung, dass die vom allgemeinen Recht abweichenden und durch das Gesetz von 1990 geschaffenen Verpflichtungen nicht unter die Verpflichtungen fallen würden, die gemäß Randnummer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (30) zu den „normalen Kosten“ eines Unternehmens gehörten („Die Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften bei Entlassungen obliegen, …“). (82) Frankreich bestreitet die sehr restriktive Interpretation der Tragweite des Urteils Combus durch die Kommission. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts ergebe sich, dass der Begriff „staatliche Beihilfe“ nur für staatliche Interventionen gelte, die die normalen Belastungen eines Unternehmens minderten und somit den Wettbewerb verfälschten, indem sie dem betreffenden Unternehmen einen Vorteil verschafften. Auf diesem Grundsatz beruhe die Entscheidungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung der Gemeinschaft, derzufolge die Abschaffung eines strukturellen, vom Staat auferlegten Nachteils keinen Vorteil darstelle, der als Beihilfe angesehen werden könne, da er das Unternehmen von einer außergewöhnlichen Belastung befreien und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen wieder herstellen solle. Dieser Grundsatz ergebe sich direkt aus dem vom Gerichtshof präzisierten Beihilfebegriff. Er sei nicht nur im Urteil Combus, sondern auch in mehreren anderen in der Anmeldung angeführten Rechtssachen wie Sabena/Swissair und Enirisorse (31) anerkannt und angewandt worden. (83) Die Einwände der Kommission im Hinblick auf die abweichenden Umstände des Urteils Combus müssten verworfen werden. Zum einen bedeute der Umstand, dass in der Rechtssache Combus die in Rede stehende Maßnahme die Form einer Ausgleichszahlung durch den Staat an die Beamten als Gegenleistung für die Aufgabe des Beamtenstatus angenommen habe, nicht, dass die Abschaffung einer außergewöhnlichen Belastung, die La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten tragen müsse, zwangsläufig mit einer Änderung des Status dieser Beamten oder mit einer Entschädigung an diese einhergehen müsse. Dem Ansatz des Gerichts zufolge sei es darum gegangen, i) ob Combus einen strukturellen Nachteil gegenüber ihren Konkurrenten gehabt habe (aufgrund des „privilegierten und kostenaufwändigen Status“ der Beamten) und ii) ob die Intervention des Staates es ermöglicht habe, Combus von diesem strukturellen Nachteil zu befreien (in diesem Fall durch Änderung des Status der Beschäftigten und Zahlung einer Entschädigung durch den Staat). Zum anderen vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Beamten bei La Poste bereits seit 1990 innerhalb der durch das Gesetz von 1990 vorgegebenen Grenzen schrittweise durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt würden, indem die in Pension gehenden Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt und immer weniger Beamten eingestellt würden. Dieser Umstand sei somit auch im vorliegenden Fall gegeben. Zudem sei das Gesetz von 1990 im Mai 2005 geändert worden, um die Einstellungsbeschränkungen für privatrechtlich Beschäftigte aufzuheben. Es sieht seitdem einen allgemeinen Grundsatz zur Einstellung von privatrechtlich Beschäftigten vor und verfügt: „La Poste kann gemäß den im Planvertrag festgelegten Leitlinien im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen Vertragsangestellte beschäftigen.“ (84) Frankreich weist darauf hin, dass La Poste in der Vergangenheit und insbesondere bei der Gründung von La Poste in 1990—1991 nicht durch Ausgleichsmaßnahmen begünstigt worden sei, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die außergewöhnliche strukturelle Belastung von La Poste zur Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten ausgleichen sollten. (85) Die Maßnahme von 1998 zur Festschreibung auf einen Höchstbetrag stelle nur eine teilweise Entlastung von La Poste dar. Die von La Poste für die Beamten an den Staat gezahlten Bruttobeträge seien dadurch festgeschrieben worden, was sich jedoch nicht auf die Verringerung der beitragszahlenden Beamten im aktiven Dienst ausgewirkt habe. (86) Auch sei durch die Festschreibung die außergewöhnliche Höhe der von La Poste aufgrund des Gesetzes von 1990 getragenen Belastung nicht in Frage gestellt worden, da der Beitrag von La Poste auch weiterhin auf einem leistungsbezogenen Versorgungssystem beruhe und keinen Beitrag mit befreiender Wirkung darstelle. Diese Festschreibung habe daher weder den Grundsatz der Ausweisung der Pensionsverpflichtungen von La Poste unter den außerbilanziellen Positionen noch die Berechnungsmodalitäten noch die Verpflichtung, bei der Umstellung auf den IFRS-Standard Rückstellungen für diese Verpflichtung zu bilden, sollte die Maßnahme aufrecht erhalten werden, geändert. (87) Schließlich weist Frankreich darauf hin, dass La Poste neben dem postalischen Universaldienst Nettomehrkosten für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Beförderung und Zustellung von Presseerzeugnissen und Raumordnungsleistungen zu tragen habe. Der Unterausgleich für diese beiden Aufgaben belaufe sich im Zeitraum 2000—2005 auf ca. […] pro Jahr. (88) Zur Bemessung der zusätzlichen Kosten, die La Poste durch das abweichende System im Zeitraum 1998—2005 entstanden seien, hat La Poste eine genauere Berechnung zur Retropolation des TEC über den Zeitraum vorgenommen (32):   1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Arbeitgeberbeitragssatz vor der Festschreibung […] […] […] […] […] […] […] […] Arbeitgeberbeitragssatz nach der Festschreibung […] […] […] […] […] […] […] […] Simulierter Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (durch Retropolation) […] […] […] […] […] […] […] […] (89) Durch die Festschreibung der Erstattung der Beamtenruhegehälter an den Staat in konstanten Euro sei lediglich ein struktureller Nachteil teilweise ausgeglichen worden und La Poste kein grundsätzlicher Vorteil irgendeiner Art gegenüber ihren Wettbewerbern gewährt worden. Sie stelle daher keine Beihilfe dar. (90) Die drei im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken dazu, ob wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen vorliegen, werden von Frankreich bestritten. (91) Der Ausschluss des Risikos Arbeitslosigkeit bei der Berechnung des TEC sei zunächst dadurch gerechtfertigt, dass dieses Risiko aufgrund des Beamtenstatus nicht gegeben sei. Im Übrigen wäre es paradox, La Poste zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen zu verpflichten, obwohl sie nicht die als normale Gegenleistung damit verbundene Flexibilität bei der Personalbewirtschaftung genieße. Als Antwort auf eine Frage der Kommission teilt Frankreich mit, dass es für die bei La Poste beschäftigten Beamten keine Möglichkeit der Rückkehr von Rechts wegen in die Verwaltung gebe. Eine solche Versetzung setze voraus, dass drei Bedingungen erfüllt sind: ein Gesuch des betroffenen Beamten (Prinzip der Freiwilligkeit), freie Arbeitsplätze in der aufnehmenden Verwaltung und das Vorhandensein von Stellen mit gleicher Qualifikation. Angesichts dieser Faktoren ist Frankreich der Ansicht, dass die potenzielle Wirkung der Mobilitätsmaßnahme angesichts des starren Beschäftigungsverhältnisses von Beamten unbedeutend ist. (92) Zudem betont Frankreich, dass die Beschäftigung von Beamten für La Poste gegenüber privatrechtlich Beschäftigten Mehrkosten darstelle (33), und dies unabhängig von der Stufe und auch nach Bereinigung der dienstaltersbedingten Differenzen. Trotz des Ausschlusses des Risikos Arbeitslosigkeit und ohne Berücksichtigung der mit der Starrheit des Beamtenstatus verbundenen erheblichen Mehrkosten würde La Poste daher auch nach der Reform trotz des Betrags zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen Gehaltskosten tragen müssen, die unter dem Strich über denen ihrer Wettbewerber liegen, solange Beamte bei La Poste im Dienst sind. (93) Was den TEC anbelangt, vertritt Frankreich die Auffassung, dass bei seiner Definition nach dem Grundsatz der Vorsicht gehandelt worden sei. Frankreich betont, dass die Selbstversicherung von La Poste für die Geldleistungen im Rahmen von Arbeitsausfällen wegen Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption kostenaufwändiger sei als die Sozialversicherungsbeiträge, die von den unter das allgemeine Recht fallenden Unternehmen bezahlt würden. Diese Mehrkosten seien bei der Berechnung des TEC nicht berücksichtigt worden. (94) Als Antwort auf eine Frage der Kommission teilt Frankreich jedoch mit, bei der Berechnung des TEC alle Risiken berücksichtigt zu haben, einschließlich der nicht gemeinsamen Risiken und der Risiken, die von La Poste separat selbst versichert würden (34). Im Jahr 2006 würde sich eine hypothetische Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und AGS und des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags sowie der Geldleistungen für Arbeitsausfälle wegen Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption folgendermaßen auswirken: der geänderte globale TEC würde anstelle des angemeldeten TEC von 37,2 % bei […] % liegen. Nach Sektoren aufgeteilt, würde der geänderte TEC im Postsektor […] % (anstelle der angemeldeten 36,9 %) und im Banksektor […] % (anstelle der angemeldeten 39,9 %) betragen.   1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Globaler TEC La Poste […] […] […] […] […] […] […] […] […] TEC Postaktivitäten […] […] […] […] […] […] […] […] […] TEC Bankaktivitäten […] […] […] […] […] […] […] […] […] Hypothese globaler TEC La Poste einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption […] […] […] […] […] […] […] […] […] Hypothese TEC Postaktivitäten einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption […] […] […] […] […] […] […] […] […] Hypothese TEC Bankaktivitäten einschließlich des nicht gemeinsamen Risikos Arbeitslosigkeit und der Geldleistungen für Arbeitsausfälle aufgrund von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption […] […] […] […] […] […] […] […] […] (95) Frankreich hat auch die aktualisierten Nettowerte der „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste für die folgenden Szenarien berechnet: (in Mrd. Euro) Gesetz von 1990 Öffentliche Einrichtungen (35) Angemeldeter TEC Geänderter TEC (36) Aktualisierter Nettowert […] […] […] […] (96) Frankreich zufolge würde die Änderung des TEC zu einer Erhöhung des von La Poste zu zahlenden aktualisierten Nettowertes um 2 Mrd. Euro führen. Frankreich stellt fest, dass dieser Betrag dem außerordentlichen pauschalen Beitrag entspricht, der von La Poste am 29. Dezember 2006 entrichtet wurde. (97) Frankreich betont abschließend, dass die angemeldete Reform keine staatliche Beihilfe enthalte, da La Poste gegenüber ihren Wettbewerbern keinen Vorteil genieße. (98) Als Antwort auf Bemerkungen und Fragen der Kommission hat sich Frankreich jedoch im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung zu dieser Reform bereit erklärt, sich zu Folgendem zu verpflichten: i) der TEC wird alle Sozialbeiträge einbeziehen, einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur AGS, des außerordentlichen Solidaritätsbeitrags und der Kosten der von La Poste selbst versicherten Leistungen, ii) die im Gesetz und seiner Durchführungsverordnung vorgesehenen tatsächlichen Zahlungen von La Poste werden der auf der angemeldeten Reform beruhenden Entwicklung Rechnung tragen, solange die kapitalisierte Summe der Unterschiedsbeträge zwischen den jährlichen Sozialbeiträgen in Anwendung des TEC unter Berücksichtigung der gemeinsamen Risiken und dem angemeldeten Beitrag (angemeldeter TEC und Beitragszuschlag 2006—2009) unter 2 Mrd. Euro bleibt (Höhe des außerordentlichen pauschalen Beitrags). Wenn diese kapitalisierte Summe 2 Mrd. Euro an kapitalisiertem Wert überschreitet, wird der Beitrag von La Poste zu gegebener Zeit auf das Beitragsniveau angehoben, das sich aus der Anwendung des TEC unter Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken ergibt. (99) Die Abgrenzung der Gehaltsmasse der Beamten zwischen dem Sektor „Finanzdienstleistungen“ und dem Sektor „Briefe/Pake

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.