Europäische Union

2008/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.3.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 63/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4545) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/204/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 21. Dezember 2005 hat Frankreich der Kommission die Grundzüge des Reformvorhabens für die Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten vorgestellt. (2) Am 2. März 2006 hat Frankreich per E-Mail den Anmeldungsentwurf für die Reform zugesandt. Eine Voranmeldungssitzung fand am 29. März 2006 statt; auf dieser Sitzung betonte die Kommission, dass der Anmeldungsentwurf in weiten Teilen unvollständig sei und teilte die fehlenden Punkte mit. Am 7. April 2006 übermittelte Frankreich der Kommission einen Teil der fehlenden Informationen. (3) Am 23. Juni 2006 meldete Frankreich bei der Kommission die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten („die Reform“) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an und teilte dabei mit, dass die in der Anmeldung beschriebene Reform ihrer Ansicht nach keine Beihilfeelemente nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrages enthält. (4) Am 20. Juli 2006 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an Frankreich, das sowohl die angemeldete Reform als auch mögliche Ausgleichsmaßnahmen, von denen La Poste möglicherweise in der Vergangenheit begünstigt war, betraf. Frankreich übermittelte seine Antwort am 17. August 2006. (5) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 unterrichtete die Kommission Frankreich über ihren Beschluss, gegen die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. (6) Frankreich nahm mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 Stellung. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äußern. (8) Die Kommission hat Äußerungen von […] (*1) erhalten, die an Frankreich weitergeleitet wurden. Die Stellungnahmen Frankreichs zu diesen Äußerungen gingen am 27. Februar 2007 ein. (9) Die Kommission richtete am 12. März 2007 und am 30. Mai 2007 zusätzliche Fragen an Frankreich. Die Antworten Frankreichs gingen am 27. April 2007 bzw. am 8. Juni 2007 ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   Der Hintergrund der Liberalisierung des Postsektors (10) Der Zweck der Gemeinschaftspolitik im Postsektor besteht darin, den Binnenmarkt für Postdienste zu vollenden und durch einen geeigneten Regulierungsrahmen dafür zu sorgen, dass allen Bürgern der Gemeinschaft unionsweit leistungsfähige, zuverlässige und hochwertige Postdienste zur erschwinglichen Preisen zur Verfügung stehen. Die Bedeutung der Postdienste sowohl für den wirtschaftlichen Wohlstand als auch für den sozialen Zusammenhalt und das soziale Wohlergehen der Gemeinschaft machen den Postsektor zu einem gemeinschaftspolitischen Maßnahmenschwerpunkt. (11) Diese gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Postdienste wurden mit einer Rahmenrichtlinie für den Postsektor, der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (3), die den Gesamtrahmen für die Regulierung des europäischen Postsektors bildet, in das Gemeinschaftsrecht übernommen. (12) Die Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG (4), legt die Phasen zur schrittweisen und kontrollierten Öffnung des Marktes fest und schränkt die Bereiche der reservierbaren Dienste weiter ein. Entsprechend der Richtlinie 97/67/EG können die Mitgliedstaaten folgende Briefsendungen vom Wettbewerb ausnehmen: a) ab 1. Januar 2003 Briefsendungen mit einem Gewicht bis 100 Gramm, deren Preis unter dem Dreifachen des Standardtarifs liegt (dies entspricht einer geschätzten Marktöffnung von rund 9 %); b) ab 1. Januar 2006 Briefsendungen mit einem Gewicht bis 50 Gramm, deren Preis unter dem Zweieinhalbfachen des Standardtarifs liegt (dies entspricht einer geschätzten zusätzlichen Marktöffnung von rund 7 %). (13) Im Oktober 2006 legt die Kommission einen Vorschlag (5) vor, die Postmärkte der Gemeinschaft bis 2009 vollständig zu öffnen, was mit dem Zieltermin übereinstimmt, der in der Richtlinie 97/67/EG genannt wurde. (14) In Frankreich umfasst der postalische Universaldienst den reservierten Bereich (Inlands- und grenzüberschreitende Briefsendungen einschließlich Direktwerbung mit den in der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Gewichts-/Preisgrenzen) und, auf nationaler und internationaler Ebene, einen Zustelldienst für Paketsendungen mit einem Gewicht bis 20 kg, die gesamte Presse und Einschreibe-, Wert- und Nachsendungen. (15) Ein Merkmal des französischen Marktes ist die Bedeutung des Wettbewerbs auf vorgelagerten Märkten (wie das „Worksharing“). Bei den nachgelagerten Tätigkeiten entwickelt sich der Wettbewerb, insbesondere aufgrund der Maßnahmen von Unternehmen des Pressesektors, sowohl bei den Postwurfsendungen als auch bei adressierten Postsendungen. Im Bereich der Massensendungen sind in großen Städten bei Sendungen über 50 g lokale Unternehmen tätig. Die Märkte für Expresssendungen und Pakete („parcels“) sind liberalisiert; auf ihnen stehen nationale und internationale Unternehmen im Wettbewerb (6). 2.2.   Begünstigte (16) Durch das französische Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationswesens (im Folgenden „Gesetz von 1990“) wurde die frühere Generaldirektion für Telekommunikation in zwei juristische Personen des öffentlichen Rechts umgewandelt: La Poste und France Télécom. (17) Seit dem 1. Januar 1991 hat La Poste den Status eines unabhängigen öffentlichen Betreibers (exploitant autonome de droit public). Im Rahmen eines Planvertrages mit dem französischen Staat ist La Poste in den Bereichen Briefpost, Express-/Paketpost, Finanzdienstleistungen und Postfilialnetz (Grand Public) tätig. (18) La Poste und ihre Tochtergesellschaften bilden eine öffentliche Gruppe, die unter den Bedingungen, die durch die für jeden Tätigkeitsbereich geltenden Vorschriften festgelegt werden, Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnimmt und wettbewerbsbestimmte Tätigkeiten ausübt. (19) In Anwendung der Richtlinie 97/67/EG wurde La Poste durch das Rahmengesetz Nr. 99-533 vom 25. Juni 1999 über Raumordnung und nachhaltige Entwicklung als Anbieter des postalischen Universaldienstes in Frankreich benannt. Sie gewährleistet im Inland und im grenzüberschreitenden Verkehr den öffentlichen Postdienst, der den postalischen Universaldienst umfasst und insbesondere die öffentliche Dienstleistung der Beförderung und Zustellung von Presseerzeugnissen, der unter die im Code des postes et des communications électroniques (Gesetzbuch über das Postwesen und elektronische Medien) vorgesehene Sonderregelung fällt. Sie übernimmt weiterhin alle anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen, Briefsendungen jeder Art und Warensendungen. Sie übt ihre Finanzaktivitäten zu den Bedingungen von Artikel L. 518-25 des Code monétaire et financier (Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen) aus. (20) Der Umsatz von La Poste setzt sich folgendermaßen zusammen (Quelle: Geschäftsbericht der Gruppe La Poste, 2005): (21) Die Kunden von La Poste teilen sich in Geschäftskunden, mit denen sie 90 % ihrer Geschäfte in den Bereichen Briefpost und Pakete/Express tätigt, und Privatkunden, die die restlichen 10 % des Umsatzes dieser Bereiche ausmachen. Bei den Finanzdienstleistungen werden dagegen 95 % des Nettobankergebnisses mit Privatkunden erwirtschaftet. (22) Die Mitarbeiter von La Poste gehören zwei unterschiedlichen Statuskategorien an: i) die Beamten, die dem öffentlichen Dienst angehören. Als La Poste durch das Gesetz von 1990 die Rechtspersönlichkeit erhielt, ging dies nicht mit einer Änderung des Status des bei La Poste beschäftigten Verwaltungspersonals einher; der Staat hat sich verpflichtet, den Beamten von La Poste ihren Beamtenstatus zu garantieren; ii) die privatrechtlich Beschäftigten. (23) Das Personal von La Poste setzt sich folgendermaßen zusammen (Quelle: Finanzbericht der Gruppe La Poste, 2005): (in Äquivalent Mitarbeiter/Jahr) 31.12.2005 31.12.2004 Beamte 180 558 190 261 Vertragsangestellte 122 847 119 025 Summe 303 405 309 286 (24) Seit 1990 hat La Poste immer weniger Beamte und stattdessen im Wesentlichen privatrechtlich Beschäftigte eingestellt. So hat La Poste innerhalb der Grenzen, die durch die Achtung des Beamtenstatus und die gesetzlichen Zwänge vorgegeben sind, einen Prozess zur schrittweisen Änderung des Personalstatus eingeleitet und die in Pension gehenden Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte ersetzt. La Poste plant, die Ersetzung von Beamten durch privatrechtlich Beschäftigte in den nächsten Jahren, in denen zahlreiche Beamte in den Ruhestand verabschiedet werden, fortzusetzen. 2.3.   Maßnahmen 2.3.1.   Beschreibung der Finanzierung der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten vor dem Gesetz von Dezember 2006 Für Beamte geltendes Ruhegehaltssystem (25) Das Ruhegehaltssystem für Beamte wird durch den Code des pensions civiles et militaires de retraite (Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten) geregelt. (26) Nach Angaben des Rechnungshofes (7) umfasst dieses System einen Ruhegehaltseinbehalt (7,85 %) sowie einen Arbeitgeberbeitrag zulasten der öffentlichen Einrichtungen, die abgeordnete Beamte beschäftigen (33 %). Einen „Arbeitgeber“-Beitragssatz für die vom Staat beschäftigten Beamten gibt es dagegen juristisch gesehen nicht. Durch Vergleich der weiter zulasten des Staats gehenden Ruhegehaltsausgaben (nach Verrechnung mit Einnahmen aus den Gehaltseinbehalten) mit der Summe der an Beamte im aktiven Dienst gezahlten Besoldungen kann jedoch ein „Arbeitgeber“-Beitragssatz berechnet werden, der häufig als implizit bezeichnet wird (8). Nach Schätzungen des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie belief sich der implizite Beitragssatz zulasten des Staates als Arbeitgeber im Jahr 2003 auf 51,9 %, davon 44,7 % für Zivilbeamte und 91,8 % für Soldaten; bei den Zivilbeamten ist dieser Satz mehr als drei Mal so hoch wie der Satz, der sich aus den Rechtsvorschriften und tariflichen Vereinbarungen für privatrechtlich Beschäftigte ergibt (9). Grundruhegehaltssystem für die Beamten von La Poste (27) Die bei La Poste beschäftigten Beamten gehören dem öffentlichen Dienst an. Gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten fallen sie damit unter das Ruhegehaltssystem für das zivile und militärische Personal des Staates, das durch das Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten geregelt wird. Die bei La Poste beschäftigten Beamten genießen im Vergleich zu anderen Beamten keine besonderen Vorteile im Hinblick auf das Ruhegehalt. Darüber hinaus ist La Poste im Unterschied zu anderen öffentlichen Unternehmen nicht an besonderen Unternehmens- oder Branchenregelungen beteiligt. (28) Nach Artikel 30 des Gesetzes von 1990 (10) garantiert der französische Staat rechtlich den Status der bei La Poste beschäftigten Beamten und ist weiterhin für die Zahlung ihrer Ruhegehälter verantwortlich. Die an die Beamten, einschließlich der bei La Poste (11) beschäftigten Beamten, gezahlten Pensionsleistungen werden jedes Jahr im Finanzgesetz verabschiedet. (29) La Poste hat keinen Einfluss auf Entscheidungen zum Ruhegehaltssystem der bei ihr beschäftigten Beamten. Sie hat weder Einfluss auf die Höhe der Sozialabgaben noch auf das Niveau der gezahlten Leistungen. (30) Artikel 30 des Gesetzes von 1990 sieht vor, dass La Poste für die bei ihr beschäftigten Beamten das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherung gewährleistet. Gemäß diesem Artikel muss La Poste somit voll für die vom Staat an ihre Beamten gezahlten Ruhegehälter aufkommen, indem sie dem Staat die gezahlten Beträge erstattet (nach Abzug der von den Beamten im aktiven Dienst entrichteten Sozialabgaben): „Als Gegenleistung ist [La Poste (…) verpflichtet], an die Staatskasse zu zahlen: a) den von der Besoldung des Mitarbeiters einbehaltenen Betrag, dessen Satz durch Artikel L. 61 des Code des pensions civiles et militaires de retraite festgelegt wird; b) einen ergänzenden Beitrag, der die volle Übernahme der an ihre Mitarbeiter im Ruhestand gewährten und zu gewährenden Pensionsausgaben ermöglicht.“ (31) Diese Art der Finanzierung weicht vom allgemeinen Recht ab. Denn der „Arbeitgeber“-Beitrag von La Poste ist im Rahmen eines leistungsbezogenen Versorgungssystems zu sehen, da er den Betrag der Ruhegehälter decken soll, die jedes Jahr vom Staat gezahlt werden, ohne an die Basis der Sozialbeiträge zahlenden Beamten im aktiven Dienst bei La Poste geknüpft zu sein. Im Unterschied zu einem unter das allgemeine Recht fallenden Arbeitgeber in einem Umlagesystem entrichtet La Poste keinen Beitrag mit befreiender Wirkung, sondern wurde durch das Gesetz von 1990 verpflichtet, das Ruhegehaltssystem für ihre Beamten auszugleichen. (32) Der „Vertrag über die Ziele und Fortschritte“ (contrat d’objectif et de progrès), der den Planvertrag zwischen dem französischen Staat und La Poste für den Zeitraum 1998—2001 darstellt und für die Geschäftsjahre 2002 und 2003 verlängert wurde, sowie der „Vertrag über Leistungen und Konvergenzen“ (contrat de performances et de convergences) für den Zeitraum 2003—2007 haben diese Erstattung in konstanten Euro mit Stand von 1997 festgeschrieben (im Folgenden „Obergrenze von 1998“). Der Anteil der vom Staat gezahlten Ruhegehälter, der weder durch den „Arbeitgeber“-Beitrag von La Poste noch durch den Ruhegehaltseinbehalt der Beamten gedeckt ist, geht zulasten des Staates. (33) Die folgende Tabelle gibt in Mio. Euro die Beiträge an, die von La Poste seit 1998 an den Staat gezahlt wurden (festgeschrieben in konstanten Euro), und die Zahlungen des Staates im Rahmen der Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten.   1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 Angepasster Wert per 30.6.2006 Anpassungssatz […] […] […] […] […] […] […] […] Gezahlte Ruhegehälter (12) […] […] […] […] […] […] […] […] […] Beitrag von La Poste („Arbeitgeber“-Beitrag) […] […] […] […] […] […] […] […] […] Ruhegehaltseinbehalt (Beamte) […] […] […] […] […] […] […] […] […] (34) Der Gesamtbetrag der Belastung für Ruhegehälter, die zwischen 1998 und 2005 vom Staat übernommen wurde, beläuft sich somit nach Angaben Frankreichs mit Stand vom 30. Juni 2006 auf ca. […]. (35) Ohne die Reform würde die Verpflichtung zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts, die auf La Poste lastet, dazu führen, dass eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat unter den außerbilanziellen Positionen des Abschlusses von La Poste ausgewiesen würde; bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard, Internationale Vorschriften für die Rechnungslegung), die spätestens 2007 erfolgen soll, würde diese als Rückstellungen verbucht. Da La Poste ein kapitalmarktorientiertes, aber nicht börsennotiertes Unternehmen ist, wurde beschlossen, dass es ab der Veröffentlichung der Halbjahresbilanz 2007 auf den IFRS-Standard umstellen wird. (36) Der Betrag der unter außerbilanziellen Positionen ausgewiesenen Verbindlichkeiten von La Poste für Anwartschaften der Beamten beläuft sich zum 31. Dezember 2005 auf 76 Mrd. Euro (davon 34 Mrd. für Anwartschaften von Beamten im aktiven Dienst). Frankreich vertritt die Auffassung, dass […] Mrd. Euro Anwartschaften entsprechen, die vor der Gründung von La Poste erworben wurden, d. h. zu einer Zeit, als die Haupttätigkeiten von La Post noch nicht für den Wettbewerb geöffnet waren. (37) Der schrittweise Rückgang der Einstellungen von Beamten seit 1990 (13) und die steigende Lebenserwartung führen automatisch dazu, dass La Poste seit 1990 einen im Verhältnis zur Besoldung der Beamten, die noch bei La Poste im aktiven Dienst sind, immer höheren Betrag für Ruhegehälter (14) zahlen muss. Zusätzliche Altersversorgung für die Beamten von La Poste (38) Durch Artikel 76 des Gesetzes Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reformierung der Ruhegehälter wurde die RAFP (Retraite Additionnelle de la Fonction Publique, Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst) eingeführt, ein öffentliches System der Zusatzversorgung, das seit dem 1. Januar 2005 verbindlich ist. Es handelt sich um ein kapitalgedecktes und mit Punktwerten arbeitendes Ruhegehaltssystem, das den Erwerb von Pensionsanwartschaften ermöglichen soll. Das System wird von einer öffentlichen Verwaltungseinrichtung unter staatlicher Aufsicht namens „Etablissement de retraite additionnelle de la fonction publique“ (Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes) verwaltet. (39) La Poste zahlt für die bei ihr beschäftigten Beamten in die RAFP ein und entrichtet an die Versorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes monatlich die Beiträge, die sie als Arbeitgeber zahlen muss, sowie die Beiträge der Beamten, die direkt von deren Bezügen einbehalten werden. Die „Arbeitgeber“-Beiträge von La Poste in die RAFP haben befreiende Wirkung. Vorruhestandsregelung für die bei La Poste beschäftigten Beamten (40) Wie alle anderen Beamten können auch die bei La Poste beschäftigten Beamten die Vorruhestandsregelungen für Beamte in Anspruch nehmen: Altersteilzeit und Urlaub am Ende der Laufbahn. (41) Die Kosten dieser Vorruhestandsmaßnahmen werden für die bei ihr beschäftigten Beamten in voller Höhe von La Poste übernommen. Eine entsprechende Rückstellung für die an einer der Vorruhestandsmaßnahmen teilnehmenden Beamten wurde gebildet. 2.3.2.   Die Reform und der Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen Rechtsgrundlagen der Reform (42) Die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten werden durch die Änderung von Artikel 30 des Gesetzes von 1990 und das per Dekret Nr. 90-1214 vom 29. Dezember 1990 angenommene Lastenheft von La Poste geschaffen. Artikel 46 dieses Lastenhefts sieht insbesondere die Modalitäten für die Erstattung der Pensionsaufwendungen, die aufgrund des Gesetzes von 1990 La Poste obliegen, an den Staat vor. (43) Die Umsetzung der Reform in innerstaatliches Recht setzt neben der Änderung dieser beiden Texte voraus, dass die Modalitäten für die Bestimmung und Zahlung des „Arbeitgeber“-Beitrags mit befreiender Wirkung präzisiert werden, den La Poste anstelle der Erstattung der Pensionsaufwendungen an den Staat leisten muss. (44) Die gesetzlichen Bestimmungen, die der Kommission als Entwurf im Anhang zu den Äußerungen Frankreichs zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens übermittelt wurden, wurden vom Parlament ohne Änderung verabschiedet und bilden heute Artikel 150 des Loi de finances rectificative (Finanzberichtigungsgesetz) für 2006 (15). (45) Diese Bestimmungen bewirken in diesem Stadium im Wesentlichen, dass dem von La Poste gezahlten „Arbeitgeber“-Beitrag eine befreiende Wirkung verliehen wird. (46) Artikel 150 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 sieht auch das Prinzip des Satzes zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (Taux d’équité concurrentielle, TEC) vor; die Modalitäten der Berechnung und Zahlung des „Arbeitgeber“-Beitrags werden per Dekret festgelegt. Dieses Dekret wurde am 2. Januar 2007 veröffentlicht (16). Durch Artikel 150 werden im Übrigen die Finanzflüsse geändert, da der Beitrag nunmehr über das „Etablissement public national de financement des retraites de La Poste“ (Öffentliche Anstalt zur Finanzierung der Ruhegehälter von La Poste) (17) läuft und nicht mehr direkt an den Staat gezahlt wird. Philosophie der Reform (47) Die Philosophie der angemeldeten Reform besteht nach Ansicht Frankreichs im Wesentlichen darin, dass der derzeitige Beitrag von La Poste durch einen Beitrag mit befreiender Wirkung ersetzt wird, mit dem die von La Poste getragenen Ruhegehaltsaufwendungen an die ihrer Wettbewerber angeglichen werden. (48) Die Reform sieht vor, dass La Poste ab 2006 einen „Arbeitgeber“-Beitrag mit befreiender Wirkung entrichtet, der sich auf einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen stützt. Dieser Satz wird so berechnet, dass La Poste und die anderen Unternehmen des Post- und Bankwesens, für die die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialleistungen gelten, gleich hohe gehaltsbezogene gesetzliche Sozialabgaben und Steuern zu entrichten haben. Ursprünglich beabsichtigte Frankreich, diese Berechnung nur bei den gemeinsamen Risiken von Beschäftigten privater Unternehmen und Beamten anzuwenden (18). (49) Da die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze für Beamte und privatrechtlich Beschäftigte verschieden sind und die Sozialbeiträge von einer Branche zur anderen geringfügig abweichen können, beruht die Methode für die Vereinheitlichung auf einer Rekonstruktion. (50) Wie in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt wurde, geht die Berechnung von einer Rekonstruktion der Lohnkosten aus, die ein Konkurrent mit derselben Beschäftigungsstruktur und denselben Geschäftstätigkeiten zu tragen hätte, für dessen Beschäftigte die allgemeinen Vorschriften bezüglich der Sozialabgaben (einschließlich der Renten) gelten und der seinen Beschäftigten einen Nettolohn in der Höhe des Nettogehalts der Beamten von La Poste bezahlt. (51) Der Beitrag mit befreiender Wirkung, der nach der Reform von La Poste an den Staat gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen den so rekonstruierten Gehaltskosten und den tatsächlichen Gehaltskosten der Beamten (ohne Ruhegehälter). Der so berechnete Beitrag ersetzt den in Artikel 30 des Gesetzes von 1990 vorgesehenen Beitrag von La Poste. Er wird von La Poste an eine öffentliche Verwaltungseinrichtung gezahlt. (52) Bezogen auf die indexierten Bruttobesoldungen (19) der bei La Poste beschäftigten Beamten bestimmt dieser Beitrag den Sozialabgabensatz von La Poste, den so genannten Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen (TEC). Dieser Beitrag wird jährlich neu berechnet, um der tatsächlichen Entwicklung der Vergütungen der bei La Poste beschäftigten Beamten und den Veränderungen bei der Höhe der Sozialabgaben und Steuern nach allgemeinem Recht Rechnung zu tragen. (53) Die Methode zur Berechnung des Beitrags mit befreiender Wirkung von La Poste beruht somit auf einer Vereinheitlichung des Niveaus der gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern auf die Gehälter, die von La Poste und den anderen Unternehmen des Post- und Bankwesens, für die die allgemeinen Vorschriften gilt, zu zahlen sind. Diese Methode gewährleistet somit keine Vereinheitlichung der Gesamtgehaltskosten (Gehälter und Sozialbeiträge). (54) Die neue Art und Weise der Berechnung des Beitrags von La Poste hat keine Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche, die Sozialbeiträge oder den Status d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.