Europäische Union

85/609/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/30 698 - ECS/AKZO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0609. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen, stimmt nur, wenn man die Kostenaufgliederung von AKZO, in der nur die Rohstoff- und die Energiekosten als "variable" Kosten behandelt werden, gelten lässt. Die Urheber der Areeda-Turner-Regel heben jedoch hervor, daß die variablen Kosten solche direkten Herstellungskosten wie die Kosten für Arbeitskräfte, Reparaturen und Wartung (von AKZO ausnahmslos als Fixkosten behandelt) umfassen müssen ; spezifisch ausgenommen von den variablen Kosten werden von ihnen nur 1. Kapitalkosten (Schuldzinsen usw.) für Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen, 2. Vermögens- und sonstige Steuern, die vom Ausstoß nicht berührt werden, und 3. altersbedingte Abschreibung der Betriebsanlagen (III P. Areeda und D. Turner, Anti-trust Law, § 715 c). (77) Die Kommission kann das Argument nicht gelten lassen, das Eingreifen von Artikel 86 hänge völlig von der mechanischen Durchführung einer auf die Grenz- oder variablen Kosten gestützten Per-se-Probe ab. Der von AKZO vorgebrachte Maßstab, dem eine statische, kurzfristige Konzeption von "Effizienz" zugrunde liegt, trägt den in Artikel 3 Buchstabe f) angegebenen allgemeinen Zielen der EG-Wettbewerbsregeln nicht Rechnung, insbesondere nicht der Notwendigkeit, Strukturen eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt vor Eingriffen zu schützen. Ausserdem werden die längerfristigen strategischen Erwägungen nicht berücksichtigt, die einer kontinuierlichen Preisunterbietung zugrunde liegen können und die im vorliegenden Fall besonders deutlich sind. Ferner wird die grundsätzliche Bedeutung des Elements der Diskriminierung ausser acht gelassen, das dann gegeben ist, wenn es einem beherrschenden Hersteller offenbar möglich ist, die Vollkosten über seine Stammkunden zu decken, andererseits jedoch die Kunden eines Konkurrenten mit niedrigeren Preisen anzulocken. Doch selbst wenn die Artikel 85 und 86 zugrunde liegenden wettbewerbspolitischen Erwägungen (wie AKZO vorträgt) auf die Verwirklichung kurzfristiger Effizienz beschränkt wären, würden nicht nur die "weniger effizienten" Firmen geschädigt, wenn eine beherrschende Firma Preise unter ihren Vollkosten, jedoch über ihren variablen Kosten anbietet. Werden die Preise in einer Höhe festgesetzt, in der eine Firma ihre Vollkosten nicht decken kann, so werden letztlich kleinere, jedoch möglicherweise effizientere Firmen vom Markt verdrängt und wird die grössere Firma mit den umfangreicheren wirtschaftlichen Mitteln - darunter auch der Möglichkeit eines Gewinnausgleichs - überleben. (78) In der mündlichen Anhörung schlug Professor B. Yamey, ein von AKZO für dieses Verfahren hinzugezogener Wirtschaftsexperte, einen etwas anderen als den ursprünglich von AKZO vorgetragenen Test vor : Seinen Ausführungen zufolge könnte eine Preissenkung dann nicht mißbräuchlich sein, wenn sie kurzfristig "gewinnmaximierend" für die führende Firma wäre, selbst wenn gleichzeitig das Geschäft eines kleineren Mitbewerbers zwangsläufig geschädigt würde. Er legte den Akzent nicht so sehr auf die gegen den Mitbewerber gerichteten Absichten der führenden Firma, sondern auf ihre Konzeption ihres kurzfristigen Interesses. Gegen diese Variante können die gleichen Einwände erhoben werden wie gegen die ursprünglich von AKZO vorgetragene Regel, mit dem zusätzlichen Einwand, daß dadurch fast jede Verhaltensweise, gleichgültig, wie wettbewerbsschädigend sie ist, entschuldigt werden könnte, sofern sie den kurzfristigen Interessen des beherrschenden Herstellers dient. Ein Test, dem nur die Kosten des "angreifenden" Unternehmens zugrunde gelegt werden, wird nicht alle Fälle einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise erfassen, die auf die Verdrängung eines Mitbewerbers vom Markt oder dessen Schädigung gerichtet ist. Abgesehen von der an sich schon gegebenen Schwierigkeit, die Kosten genau festzustellen, würde bei keinem Test dieser Art dem strategischen Aspekt der Preisunterbindung genügend Gewicht gegeben. (79) Zur Verwirklichung des angestrebten langfristigen Ziels, dem Grund für eine Preisunterbietungskampagne, ist es ja nicht notwendig, daß eine beherrschende Firma die Preise unter ihren eigenen durchschnittlichen Gesamtkosten festsetzt. Wie Professor Yamey selbst in einem 1972 veröffentlichten Artikel bemerkte : "Das angreifende Unternehmen kann sein Ziel, den Mitbewerber zu verdrängen oder zu bestrafen und potentielle Marktteilnehmer abzuschrecken, durch Preissenkungen erreichen, die nicht als ruinöse Preisunterbietung, wie dies derzeit definiert wird, angesehen werden können." (15 Journal of Law and Economics 129, 133). Die beherrschende Firma hat ein Interesse daran, ihr Ziel zu den für sie geringsten Kosten zu erreichen (so konzentrierte AKZO im vorliegenden Fall ihre Preissenkungen auf den Markt für Mehlzusätze, der für ECS von grösster, jedoch für AKZO im Kontekt ihres gesamten Geschäfts mit organischen Peroxiden von relativ geringfügiger Bedeutung war). Wichtig ist, wie die Konkurrenzfirma die Entschlossenheit der angreifenden Firma, die Erwartungen des Mitbewerbers zunichte zu machen - beispielsweise hinsichtlich der Wachstumsrate oder der zu verwirklichenden Gewinnspannen - beurteilt und nicht, ob die beherrschende Firma ihre eigenen Kosten deckt oder nicht. Die Preisunterbietung kann infolgedessen einen wettbewerbsschädlichen Zweck haben, gleichgültig, ob das angreifende Unternehmen seine Preise über oder unter den eigenen Kosten (in der einen oder anderen Bedeutung des Begriffs) festsetzt. (80) Die aktiv betriebene Strategie einer beherrschenden Firma, Mitbewerber oder potentielle Mitbewerber mit vom normalen Wettbewerbsverhalten abweichenden unlauteren Mitteln zu verdrängen, würde grundsätzlich unter Artikel 86 fallen, gleichgültig, welche Mittel im einzelnen benutzt werden. Sie könnte nicht nur in Preispolitiken deutlich werden, sondern auch in geschäftlichen Verdrängungspraktiken wie Alleinbezugsverträge oder Treuerabatte. Eine eingehende Untersuchung der Kosten des angeblich angreiferischen Unternehmens kann jedoch von erheblicher Bedeutung für die Feststellung sein, ob sein Preisverhalten sowie dessen Sinn und Zweck als objektiv vertretbar oder als unangemessen anzusehen ist. Es mag Umstände geben, wo der Verdrängungseffekt einer Preisunterbietungskampagne eines beherrschenden Herstellers so offensichtlich ist, daß Beweismittel für die Absicht, einen Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht erforderlich sind. In den Fällen jedoch, in denen es für niedrige Preise verschiedene Erklärungen geben könnte, könnten Beweismittel für die Absicht, einen Mitbewerber zu verdrängen oder den Wettbewerb zu beschränken, auch erforderlich sein, um den Nachweis für eine Zuwiderhandlung zu erbringen. Solche Beweismittel können in Form interner Unterlagen des beherrschenden Unternehmens vorhanden sein, die auf einen Plan hindeuten, Mitbewerber zu schädigen. Liegt jedoch direktes schriftliches Beweismaterial nicht vor, so könnte die Verdrängungsabsicht aus allen Umständen des Falles gefolgert werden. (81) Im vorliegenden Fall liegt überzeugendes schriftliches Beweismaterial über einen ausführlichen Plan vor, den AKZO Ende 1979 ausarbeitete, um ECS als Mitbewerber vom Kunststoffsektor zu verdrängen. Spätere Dokumente deuten darauf hin, daß das spätere Preisverhalten von AKZO UK bei Mehlzusätzen ab Ende 1980 auch Teil einer Strategie war, das Geschäft von ECS zu schädigen, gleichzeitig jedoch den durch die einstweilige Verfügung des High Court auferlegten Zwängen Rechnung zu tragen. Zu den weiteren Faktoren, die das schriftliche Beweismaterial über die Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, untermauern, gehören: i) die selektive Art der Preisermässigungen, d.h. nur gegenüber Stammkunden von ECS, während gegenüber dem eigenen Kundenstamm höhere Preise beibehalten wurden; ii) die Tatsache, daß AKZO von ihrer früheren Praxis (vor dem Rechtsstreit mit ECS), bei Mehlzusätzen die Kosten voll zu decken, abgewichen ist; iii) die Stützung der Preissenkungen bei Mehlzusätzen durch nichtkostendeckende Verrechnungspreise der Abteilung "Kunststoffe und Elastomer". Die Kommission betont, daß sie die Absicht - selbst die einer beherrschenden Firma -, die Oberhand über die Mitbewerber zu behalten, nicht als rechtswidrig ansieht. Eine beherrschende Firma hat das Recht, sich im Wettbewerb der Qualität ihrer Produkte gemäß zu behaupten. Die Kommission sagt auch nicht, daß Grossunternehmen verpflichtet werden sollten, kleineren Mitbewerbern oder Firmen, die neu zum Markt gekommen sind, keine scharfe Konkurrenz zu machen. Indessen erfordert die Erhaltung eines Systems eines wirksamen Wettbewerbs, daß ein kleiner Mitbewerber geschützt wird vor dem Verhalten von beherrschenden Firmen, das darauf abzielt, es nicht durch grössere Wirksamkeit oder höhere Leistung, sondern durch Mißbrauch von Marktmacht vom Markt zu verdrängen. (82) Das Verhalten von AKZO ist zwar im ganzen zu betrachten, doch seien im folgenden die einzelnen Aspekte ihrer Preispolitik genannt, die im Sinne von Artikel 86 mißbräuchlich sind: i) In zwei Sitzungen Ende 1979 äusserte AKZO direkte Drohungen gegenüber ECS. ii) Etwa ab Ende 1980 wurden den Firmen Provincial Merchants und Allied Mills sowie den grossen unabhängigen Kunden von ECS systematisch Mehlzusätze zu unvertretbar niedrigen Preisen angeboten und/oder geliefert ; dadurch sollte die Lebensfähigkeit von ECS insofern beeinträchtigt werden, als die Kundschaft abgeworben oder ECS selbst gezwungen wird, zu unwirtschaftlichen Preisen zu liefern, um sie zu halten. iii) Die vorgenannten Angebote wurden selektiv gegenüber Kunden von ECS gemacht, während für ähnlich gestellte Abnehmer, die bereits Kunden von AKZO waren, wesentlich (bis zu 60 %) höhere Preise galten. iv) Kaliumbromat und Vitaminmischungen (letztere wurden normalerweise nicht von AKZO UK geliefert) wurden Kunden von ECS zu Lockvogelpreisen angeboten, um ihre sämtlichen Aufträge für Mehlzusätze zu bekommen. v) Als Teil des Plans zur Schädigung von ECS (indem Preise allgemein auf einem unwirtschaftlichen Niveau gehalten wurden), der AKZO UK selbst aufgrund ihrer umfangreichen finanziellen Mittel nicht in Gefahr bringen konnte, wurden gegenüber Spillers und RHM über einen längeren Zeitraum Unterkostenpreise praktiziert. vi) Im Falle von RHM und Spillers wurde eine Verdrängungspolitik betrieben, indem vom Kunden genaue Einzelheiten der Preise anderer Hersteller verlangt wurden und sodann ein gerade unter dem Preis des Konkurrenzunternehmens liegender Preis angeboten wurde, um den Auftrag zu erhalten, wozu (im Falle von Spillers) noch eine Alleinbezugsverpflichtung kam, durch die andere Lieferanten ausgeschaltet wurden. vii) Die vorgenannten Praktiken wurden mit dem langfristigen Ziel durchgeführt, ECS zu schädigen und/oder als Wettbewerber vom gesamten Markt für organische Peroxide zu verdrängen. (83) Den vorgenannten Aspekten des Marktverhaltens von AKZO ist die effektiv wie auch potentiell gravierende Auswirkung auf die Wettbewerbsstruktur gemein, angesichts der Tatsache, ECS als Wettbewerber zu verdrängen. Eine Diskriminierung zwischen ähnlich gestellten Kunden, wodurch einige Firmen im Wettbewerb benachteiligt werden, ist nach Artikel 86 Buchstabe c) ausdrücklich verboten. Im vorliegenden Fall hatte die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Preisdifferenzierungen von AKZO nicht so sehr eine direkte Schädigung von Kunden zur Folge, sondern bedeutete eher aufgrund des Verdrängungseffekts einen schwerwiegenden Eingriff in die Struktur des Wettbewerbs auf Angebotsebene. Werden mehrere Produkte von einem beherrschenden Hersteller weit unter den Selbstkosten in ein "Bündel" von Angeboten aufgenommen, so handelt es sich auch um Mißbrauch, da es ein Lockvogelangebot ist, um alle Aufträge des Kunden an sich zu ziehen und somit Mitbewerber vom Markt auszuschließen. Nach Ansicht der Kommission bezweckte die Taktik, systematisch von den Kunden Einzelheiten der Preisangebote anderer Lieferanten einzuholen und sich sodann aufgrund von Kenntnissen, die den anderen Lieferanten nicht zur Verfügung standen, insofern alle Aufträge des betreffenden Kunden zu sichern, als die eigenen Preise gerade unter dem niedrigsten alternativen Preis festgesetzt wurden, die Verdrängung eines Mitbewerbers ; das gleiche gilt für die Bestimmung, ein Preis gelte nicht der Maßgabe, daß der Kunde seinen ganzen Bedarf bei AKZO deckt. Auf diese Weise werden die kleineren Lieferanten von der Möglichkeit ausgeschlossen, Aufträge zu bekommen, die - was vorher schon entschieden worden ist - dem beherrschenden Hersteller zufallen. Derartige Maßnahmen bewirken, daß kleineren Unternehmen die Vorteile des freien Wettbewerbs versagt werden. Im vorliegenden Fall hätte die systematische Abwerbung der ECS-Kunden für Mehlzusätze ohne Gegenmaßnahmen letztlich dazu geführt, daß sich ECS nicht nur vom Sektor "Mehlzusätze" zurückgezogen hätte, sondern auch vom Kunststoffsektor der organischen Peroxide. (84) AKZO machte geltend, daß sie sich nach der einstweiligen Anordnung keines Verstosses gegen Artikel 86 schuldig machen konnte, da es ihr nach der Anordnung gestattet war, ihre Preise jedem Angebot eines anderen Herstellers anzupassen. Aus den in Randnummer 58 angegebenen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die Diaflex-Angebote keinen realistischen Marktpreis darstellten und daß AKZO dies wusste oder hätte wissen müssen. Ausserdem lagen die Preise, die AKZO UK anpasste und die es ihr ermöglichten, sich weiterhin die Aufträge der zuvor von ECS abgeworbenen "grossen unabhängigen" Kunden zu sichern, bei Kaliumbromat mindestens unter ihren variablen Kosten und waren im Vergleich zu den ihren anderen Kunden des betreffenden Sektors noch berechneten Preisen diskriminierend. Selbst wenn sich die behauptete Anpassung innerhalb des Rahmens der einstweiligen Anordnung bewegte, würde diese nicht jedes Preisverhalten von AKZO UK legitimieren, das keine Verletzung dieser Anordnung bedeutete. Daß in der einstweiligen Anordnung bestimmte Verhaltensweisen nicht ausdrücklich untersagt wurden, bedeutet nicht, daß das fragliche Verhalten nicht doch ein Verstoß gegen Artikel 86 sein könnte. Die Verdrängungspraktiken von AKZO wurden somit selbst nach Erlaß der einstweiligen Anordnung fortgesetzt. (85) Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 6/72 (Continental Can Corpn/Kommission) ergibt, kann grundsätzlich ein Mißbrauch vorliegen, wenn eine bereits gegebene beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt dergestalt verstärkt wird, daß der erreichte Beherrschungsgrad den Wettbewerb wesentlich behindert, gleichgültig, ob das betreffende Unternehmen seine Marktmacht effektiv zur Erreichung dieses Zwecks benutzt. Der Gerichtshof stellte ausdrücklich fest, daß es auf die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beherrschenden Stellung und ihrer mißbräuchlichen Ausnutzung nicht ankomme, denn die Verstärkung einer beherrschenden Stellung könne ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln und Verfahren sie erreicht worden sei, mißbräuchlich und nach Artikel 86 verboten sein, sofern sie bewirke, daß der Wettbewerb wesentlich behindert werde. In seinem Urteil in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission) verwarf der Gerichtshof (Entscheidungsgrund 91) ein weiteres Mal das Argument, ein Mißbrauch setze voraus, daß das beherrschende Unternehmen seine durch die angebliche beherrschende Stellung erlangte Wirtschaftskraft als Mittel benutzt habe, um das zur Last gelegte Ergebnis herbeizuführen. Eine beherrschende Stellung auf einem Markt kann infolgedessen durch ein Verhalten auf einem anderen Markt (beispielsweise ein spezialisierter Teilmarkt oder ein angegliederter Markt) mißbräuchlich ausgenutzt werden. (86) ECS wurde von AKZO als ein kleiner, jedoch potentiell gefährlicher Wettbewerber auf dem Gebiet der organischen Peroxide angesehen. Es trifft zu, daß es selbst dann noch andere Hersteller neben AKZO gegeben hätte, wenn es AKZO gelungen wäre, ECS vom Polymer-Markt zu verdrängen. AKZO war jedoch der Auffassung, daß mehrere dieser Hersteller nur von lokaler Bedeutung seien. Was die beiden grösseren Hersteller Luperox und Interox anbelangt, so ist deren Marktanteil bei organischen Peroxiden seit 1980 gleichgeblieben ; AKZO betrachtet beide Firmen offenbar nicht als ernste Gefahr für ihre Marktposition oder die Preisstruktur. Die Bedeutung einer bestimmten Firma für die Erhaltung des Wettbewerbs hängt nicht so sehr von ihrer Grösse ab, sondern von den wettbewerblichen Impulsen, die sich für die grösseren, am Markt bereits etablierten Hersteller ergeben. Ausserdem würde die Verdrängung von ECS jeden anderen kleineren Hersteller, dem der Sinn danach stuende, die etablierte Marktposition von AKZO anzugreifen, von einem derartigen Ziel abbringen. Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, daß sich eine Verdrängung von ECS vom Markt für organische Peroxide ungeachtet ihres noch geringfügigen Marktanteils und der Existenz anderer Lieferanten wesentlich auf den Wettbewerb ausgewirkt hätte. (87) Angesichts des strategischen Ziels der gegenüber ECS verfolgten Preispolitik bei Mehlzusätzen, d.h. des Ziels, die Firma als Wettbewerber vom grösseren EG-Markt für organische Peroxide zu verdrängen, kann das Verhalten von AKZO als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen von Artikel 86 erfuellt sind. Dasselbe Verhalten kann natürlich auch einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem besonderen Markt darstellen, auf dem es praktiziert wurde. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (88) Gemäß der Ansicht, die der Gerichtshof in der Rechtssache 27/76 vertrat (unter Nr. 201), in welcher der im Gemeinsamen Markt ansässige Inhaber einer beherrschenden Stellung einen ebenfalls im Gemeinsamen Markt ansässigen Konkurrenten auszuschalten sucht, ist es unwesentlich, ob diese Verhaltensweise sich unmittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bezieht, nachdem aufgezeigt wurde, daß diese Ausschaltung Rückwirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse im Gemeinsamen Markt haben würde. In den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, vertrat der Gerichtshof nämlich (unter Nr. 33) die Ansicht, es sei gar nicht von Bedeutung, ob das auf Verdrängung abzielende Verhalten gegen die Ausfuhren des Konkurrenten nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft gerichtet sei, wenn dadurch die Wettbewerbsstruktur innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt würde. Im vorliegenden Fall betraf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelte mißbräuchliche Verhaltensweise die Geschäftspraktiken von AKZO auf dem Markt für Mehlzusätze im Vereinigten Königreich. (Hierzu ist vorzubringen, daß ECS's Beschwerde sich auch auf Ausfuhrlieferungen bezog und, wenngleich dieser Aspekt in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich behandelt würde und infolgedessen nicht unter diese Entscheidung fällt, es grundsätzlich nicht einzusehen ist, warum eine Verdrängungspolitik auf einem Exportmarkt nicht unter den Artikel 86 fallen soll, wenn dadurch die Wettbewerbsstruktur innerhalb der EG beeinträchtigt wird.) Daher ist es nicht erforderlich, daß die mißbräuchliche Verhaltensweise bei einem unmittelbar mit zwischenstaatlichem Handel verbundenen Geschäftsabschluß ausgeuebt wird, damit der Artikel 86 zur Anwendung gelangt. (89) Jedenfalls hatte die aggressive Verhaltensweise von AKZO UK bei Mehlzusätzen einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die anfänglichen Drohungen waren das unmittelbare Ergebnis der Expansion von ECS in den Kunststoffbereich und vor allem seiner Ausfuhren nach Deutschland. Obgleich die Ausfuhren von ECS nach Deutschland verhältnismässig geringen Umfangs waren, sah AKZO ein beträchtliches Erweiterungspotential voraus, und der Grund für ihre Ausdauer ist die Bedeutung, die ihres Erachtens diesem besonderen Handelskanal wettbewerbsmässig zukommt. Die Kommission stellte in bezug auf Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache Toltecs/Dorcet Trade Marks (1) fest, daß bei Beherrschung des nationalen Marktes durch wenige Grossunternehmen die Behinderung selbst eines kleinen Anbieters aus einem anderen Mitgliedstaat eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, vor allem wenn die Firma, die die Beschränkung auferlegt, eine bedeutende Marktstellung innehat. Diese Überlegungen gelten erst recht nach Artikel 86 für den Fall, in dem eine marktbeherrschende Firma eine Verhaltensweise einnimmt, die für einen kleineren Hersteller den Zugang zu einem neuen Markt behindert oder ihn dafür bestraft. Wäre es AKZO gelungen, den Wettbewerber erfolgreich zu verdrängen oder zu neutralisieren, so (1) ABl. Nr. L 379 vom 31.12.1982, S. 19. wäre der Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland unterbunden und der Wettbewerb, den er für AKZO darstellte, ausgeschaltet worden. Mithin wäre nicht nur die Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt, sondern auch der Handelsstrom zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst worden. Der Adressat der Entscheidung (90) AKZO erhebt Einspruch dagegen, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Verfahren an AKZO Chemie gerichtet wurde, während in der einstweiligen Anordnung nur die britische Tochtergesellschaft angegeben wird. Es ist durchaus möglich, daß im Privatrecht eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die maßgeblichen Verbote in den Artikeln 85 und 86 sind an "Unternehmen" gerichtet, ein Begriff, der nicht durch die strenge Anwendung der Doktrin der Rechtspersönlichkeit begrenzt ist. Der vorliegende Fall betrifft einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung, die von AKZO auf dem Markt für organische Peroxide insgesamt eingenommen wurde. AKZO Chemie und die Tochtergesellschaften, über die sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten der EG handelt, bilden eine Wirtschaftseinheit. Auf alle Fälle wurden die Tätigkeiten von AKZO UK auf dem Markt für Mehlzusätze unter der Leitung und mit dem Wissen leitender Angestellter der Muttergesellschaften AKZO Chemie betrieben. Es kann keineswegs behauptet werden, daß sie ihre Geschäfte unabhängig von der Muttergesellschaft führt. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß AKZO Chemie BV und ihre Tochtergesellschaften die Wirtschaftseinheit, in der die Tätigkeiten der AKZO-Gruppe für chemische Spezialitäten organisiert sind, der angemessene Adressat dieser Entscheidung ist. Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem britisch-irischen Markt für Mehlzusätze (91) Die Kommission betrachtet (Ziffer 66) als relevanten Markt im Sinne von Artikel 86 den gesamten EWG-Sektor für organische Peroxide. Es muß jedoch betont werden, daß selbst, wenn man den britisch-irischen Markt für Mehlzusätze als relevanten Markt ansehen würde, dies auf das gleiche Endergebnis hinausliefe, da AKZO auch auf diesem Markt beherrschend ist und seine beherrschende Stellung mißbraucht hat. (92) Neben AKZO's hohem Anteil am Mehlzusatz-Geschäft in Großbritannien und Irland tragen noch andere Hauptfaktoren maßgeblich zum Aufbau einer beherrschenden Stellung auf diesem Teilmarkt bei: i) AKZO UK beliefert allein zwei der drei führenden Mehlproduzenten im Vereinigten Königreich; ii) die engen Geschäftsbeziehungen zu Diaflex und der Einfluß von AKZO UK auf die Preise dieser Firma; iii) die Struktur der AKZO BV-Gruppe, die über grössere Finanzmittel als ECS verfügt und Verluste in ihrem Mehlzusatzstoff-Geschäft durch die Kunststoff- und Elastomer-Fachgruppe ausgleichen kann; iv) die bevorzugte Stellung von AKZO UK im Vergleich zu ECS gegenüber Lieferanten, einschließlich der Möglichk

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.