Europäische Union

85/609/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/30 698 - ECS/AKZO) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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eit, von Lieferern und Abnehmern Waren in Kommission und/oder zu günstigeren Bedingungen sowie den Zugang zu "Inside"-Informationen über andere Produzenten zu erhalten; v) AKZO UK's umfangreiches Angebot an Mehlzusätzen, einschließlich einer starken Marktstellung bei Produkten mit hohen Gewinnspannen wie Amylasen, im Vergleich zu ECS; vi) AKZO UK's herkömmliche Rolle als Preisführer auf dem Markt im Vereinigten Königreich für Mehlzusätze vor 1980; vii) AKZO's Eingeständnis ihrer Fähigkeit, selbst die Preise zu kontrollieren, wie in ihren Geschäftsunterlagen beschrieben wird, und der ausserordentliche Erfolg ihres Plans, das Preisniveau zu senken und niedrig zu halten. (93) AKZO machte geltend, es gebe einen Markt (oder Teilmarkt) für Mehlzusätze als solchen nicht, jedoch besondere Märkte, und zwar einen für jedes Erzeugnis. AKZO behauptet, es gebe fünf maßgebliche Märkte - einen Markt für jedes der im vorliegenden Sachverhalt im einzelnen behandelte Erzeugnis - und lässt somit seine umfangreichen Lieferungen von anderen Mehlzusätzen unberücksichtigt. AKZO behauptet auch, daß zumindest auf einigen der fünf Märkte - vor allem bei Vitaminen - nicht sie, sondern ECS den "beherrschenden" Anteil hält. (94) Aus den Geschäftsunterlagen von AKZO geht hervor, daß Mehlzusätze einen abgrenzbaren Geschäftsbereich bilden, in dem die Abnehmer es vorziehen, das vollständige Produktangebot von einer Lieferquelle zu beziehen. Aus den gleichen wie den unter den Randnummern 63 und 64 dargelegten Gründen bildet der Mehlzusatzbereich nur eine Branche oder einen Markt, für die die verhältnismässige Macht von ECS und AKZO beurteilt werden kann. Die von der Kommission vorstehend geprüften weiteren Faktoren betreffend mißbräuchliche Verhaltensweisen und die Wirkung auf den zwischenstaatlichen Handel würden auch für eine Beurteilung des Wettbewerbs auf dem Mehlzusatzmarkt nach Artikel 86 gelten. AKZO scheint nicht zu bestreiten, daß das Vereinigte Königreich und Irland einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts im Sinne des Artikels 86 bilden. Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, daß auch wenn ihre Argumentation, die sich auf die Doktrin in der Sache Continental Can stützt, unzutreffend ist, die Verhaltensweise von AKZO Chemie gleichwohl eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 darstellt, da es sich um einen Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem Mehlzusatzmarkt im Vereinigten Königreich und Irland handelt. Schlußfolgerungen (95) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß AKZO gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen hat. i) Zu den relevanten Zeiten nahm AKZO eine beherrschende Stellung auf dem EG-Markt für organische Peroxide ein; ii) AKZO mißbrauchte ihre beherrschende Stellung auf dem EG-Markt für organische Peroxide durch die Äusserung von Drohungen gegenüber ECS Ende 1979 und seit Ende 1980 durch die systematische Anwendung einer geschäftlichen Verhaltensweise im Mehlzusatzbereich, wodurch die Geschäftstätigkeit von ECS beeinträchtigt und langfristig ihr Ausscheiden als Wettbewerber auf dem Markt für organische Peroxide bewirkt und infolgedessen die beherrschende Stellung von AKZO durch unlautere Mittel gestärkt werden sollte; iii) die mißbräuchliche Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung durch AKZO hatte spürbare Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und war beabsichtigt; iv) selbst wenn als relevanter Markt für Zwecke des Artikels 86 der britisch-irische Markt für Mehlzusätze an Stelle des gesamten EWG-Marktes für organische Peroxide angesehen sind, stellt die Verhaltensweise von AKZO gleichwohl einen Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf diesem dar; v) die Zuwiderhandlung begann Ende 1979 und wurde nach dem Erlaß der Entscheidung über einstweilige Anordnung nicht abgestellt. Geldbussen und Abstellung der Zuwiderhandlung a) GELDBUSSEN (96) Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 begangen haben, Geldbussen bis zu 1 Million ECU oder bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden. Neben der Schwere des Verstosses ist auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß es sich um eine Zuwiderhandlung von besonders schwerwiegender Art handelt und eine erhebliche Geldbusse gegen AKZO festgesetzt werden muß. (97) Die Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall bestand darin, einen kleinen Wettbewerber durch direkte Drohungen davon abzuhalten, seine Geschäftstätigkeit auf einem neuen Markt auszuweiten und für AKZO's marktbeherrschende Stellung einen bedeutenden Wettbewerbsfaktor zu schaffen. Nachdem AKZO's Bedrohungen unbeachtet blieben, bemühte sich AKZO auf systematische und entschiedene Weise, einen Plan zur Schädigung des Geschäftsbetriebs von ECS durchzuführen. AKZO verwendete seine bedeutenden Mittel für die langfristige finanzielle Unterstützung einer Verhaltensweise, mit der nicht nur speziell ECS geschädigt, sondern die auch ihrer Politik dienen sollte, ihre marktbeherrschende Stellung in einem bedeutenden Industriebereich mit allen Mitteln zu halten. Mit diesem Vorgehen, durch das die Geschäftsausweitung eines kleinen Wettbewerbers in einem anderen EG-Staat verhindert oder bestraft werden sollte, missachtete AKZO eines der grundlegenden Ziele des EWG-Vertrags, die Errichtung eines gemeinsamen Marktes der Mitgliedstaaten. Die Zuwiderhandlung ist um so schwerwiegender, als AKZO ihre mißbräuchliche Verhaltensweise noch lange nach dem Verfahren vor dem High Court und nach dem Erlaß der Entscheidung über die einstweilige Anordnung durch die Kommission fortsetzte. Die Kommission betrachtet es auch als einen weiteren schwerwiegenden Faktor, daß AKZO in dem Verfahren vor dem High Court eine völlig irreführende Darstellung abgegeben hat und daß sie im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten möglicherweise erfolgreich ihre Absicht, ECS vom Markt zu verdrängen, erreicht hätte, wenn die Kommission nicht entsprechendes Beweismaterial entdeckt hätte, das der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Es ist weiter offensichtlich, daß das aggressive Verhalten gegenüber ECS kein einmaliges Vorkommnis war, sondern sich im Zusammenhang mit einer festgelegten Gesamtpolitik von AKZO ereignete, die dazu diente, ihre Marktmacht zu festigen oder ungewünschte Wettbewerber auszuschalten. (98) Die Zuwiderhandlung wurde mit Absicht begangen, und AKZO war sich voll über den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln bewusst ; beim ersten Treffen im November 1979 wurde AKZO von ECS darauf hingewiesen, daß ihre Drohungen einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten. Die Zuwiderhandlung war auch von langer Dauer. Die tatsächlichen Drohungen wurden im Dezember 1979 ausgesprochen, und sie wurden ein Jahr später in ernsthafter Art und Weise durchgeführt. Die mißbräuchliche Verhaltensweise wurde auch nach der Entscheidung über die einstweilige Anordnung fortgesetzt. b) ABSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN (99) Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, falls eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des EWG-Vertrages festgestellt wurde. Im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Falles ist die Kommission der Ansicht, daß es nicht nur von wesentlicher Bedeutung ist, eine beträchtliche Geldbusse gegen AKZO zu verhängen, sondern auch Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, daß die Zuwiderhandlung sich nicht wiederholt oder fortgesetzt wird. Mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents) wird für Recht erkannt, daß die Kommission eine Ermessensbefugnis besitzt, um Maßnahmen anzuordnen, die ihre Wirksamkeit sicherstellen ; dazu gehört auch, daß sie dem betreffenden Unternehmen bestimmte Auflagen machen kann. Die Befugnis zur Anordnung derartiger Maßnahmen beschränkt sich nicht auf Handlungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Handel zwischen Mitgliedstaaten stehen, besonders wenn das Ziel der Aufrechterhaltung einer wirksamen Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist. (100) Die genannten Maßnahmen sollten der Bedrohung angemessen sein und nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz für den Beschwerdeführer vorzusehen und Wettbewerbsverhältnisse im Gemeinsamen Markt aufrechtzuerhalten. Wenngleich ECS sich darüber beschwerte, daß das auf eine Verdrängung abzielende Verhalten von AKZO nicht nur bei Mehlzusätzen, sondern auch im Zusammenhang mit der Verwendung von Kunststoff zum Ausdruck gekommen sei, beschränkt sich die gegenwärtige Feststellung einer Zuwiderhandlung auf die behauptete mißbräuchliche Verhaltensweise beim Verkauf von Mehlzusätzen ; die Kommission wird deshalb eine Anordnung erlassen, die sich lediglich auf den Verkauf von Mehlzusätzen in der EG erstreckt. (101) AKZO ist in erster Linie zu untersagen, für den Verkauf von Mehlzusätzen vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von ECS Preise anzubieten, die diskriminierend sind. Preisunterschiede zwischen verschiedenen Kundenkategorien können zulässig sein, wenn daraus Kostenunterschiede in den kommerziellen Elementen des Geschäfts ersichtlich sind, doch wird es AKZO nicht gestattet, ihre eigenen Stammkunden zu Preisen und Bedingungen zu beliefern, die von denjenigen abweichen, welche sie gegenwärtigen oder früheren Kunden von ECS anbietet, die sie als Kundschaft gewinnen will. Um Zweifel zu vermeiden, wird vorgesehen, daß AKZO die genannten Erzeugnisse an einzelne Getreidemühlen innerhalb der Allied-Gruppe zu den gleichen Preisen und Bedingungen liefert wie an die grossen selbständigen Getreidemühlen. Ebenso wird es für notwendig gehalten, die Aufnahme einer Bestimmung über die regelmässige Berichterstattung an die Kommission vorzusehen, damit AKZO in bezug auf den Vollzug der Entscheidung überwacht werden kann. Die AKZO auferlegte Verpflichtung, ihre besondere mißbräuchliche Verhaltensweise zu unterlassen, wird zeitlich nicht begrenzt, doch wird es für angemessen gehalten, die Verpflichtung der Berichterstattung auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken, der auf fünf Jahre festgesetzt wird. Gemäß der Entscheidung 83/462/EWG werden die Verpflichtungen, die AKZO Chemie (UK) auferlegt worden sind, durch diese Entscheidung abgelöst. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 AKZO Chemie BV hat gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie in der Absicht, ECS zu schädigen und/oder aus dem EG-Markt für organische Peroxide zu verdrängen, eine Verhaltensweise anwandte, die folgende wesentliche Merkmale aufwies: i) In Sitzungen Ende des Jahres 1979 wurden direkte Drohungen gegen ECS ausgesprochen, um ECS vom Markt für organische Peroxide für den "Kunststoff"-Bereich zu verdrängen; ii) Seit etwa Dezember 1980 wurden Provincial Merchants, Allied Mills und den Abnehmern von ECS in dem "breiten selbständigen" Bereich Mehlzusätze zu unangemessenen niedrigen Preisen angeboten und geliefert, um die Lebensfähigkeit von ECS zu beeinträchtigen, so daß ECS gezwungen war, den Kunden an AKZO Chemie BV zu verlieren oder einen Verlustpreis anzubieten, um den Kunden zu behalten; iii) Derartige Preisangebote wurden bevorzugt ECS-Abnehmern von Mehlzusätzen gemacht, für vergleichbare Käufer, die bereits ihre eigenen Stammkunden waren, wurden wesentlich höhere Preise (bis zu 60 %) beibehalten; vi) Kaliumbromat und vitamingereicherte Erzeugnisse (das letztgenannte Erzeugnis lieferte sie in der Regel nicht) wurden Kunden von ECS zu einem Lockpreis in einer Packung mit Benzoylperoxid angeboten, um sie im Hinblick auf die Verdrängung von ECS vom Markt für das Gesamtangebot an Mehlzusätzen zu interessieren, obwohl AKZO vitaminangereicherte Erzeugnisse in der Regel überhaupt nicht geliefert hat; v) Im Rahmen des Plans, ECS zu schädigen, hielt sie die Preise für Mehlzusätze im Vereinigten Königreich lange Zeit auf einem künstlich niedrigen Niveau aufrecht, wobei sie überleben konnte, weil sie über mehr finanzielle Mittel als ECS verfügte; vi) Sie verfolgte gegenüber den Hauptabnehmern RHM und Spillers eine auf Verdrängung abzielende Geschäftspolitik, indem sie von den genannten Kunden Einzelangaben über Angebote anderer Lieferquellen (einschließlich ECS) für Mehlzusätze mitgeteilt erhielt und sodann, um den Auftrag zu erhalten, einen Preis anbot, der nur geringfügig unter dem niedrigsten Alternativpreisangebot lag ; damit verbunden (im Fall von Spillers) wurde die Auflage, daß die Kunden darin einwilligten, ihren Gesamtbedarf an Mehlzusätzen von AKZO zu beziehen. Artikel 2 Gegen AKZO Chemie BV wird hiermit eine Geldbusse in Höhe von 10 Millionen ECU, das sind 24 696 000 holländische Gulden, festgesetzt. Dieser Betrag ist in holländischen Gulden innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 41.6095518 bei der AMRO Bank, Amsterdam, zu überweisen. Artikel 3 AKZO Chemie BV stellt die Zuwiderhandlung ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Zu diesem Zweck verzichten AKZO Chemie BV und alle zu der AKZO Chemie BV gehörigen Tochtergesellschaften darauf, irgendeine der in Artikel 1 unter i) bis vi) dieser Entscheidung genannten Handlungsweisen zu wiederholen oder fortzusetzen. Insbesondere, doch unbeschadet der anderen Verpflichtungen aus Artikel 1 unter i) bis vi) verzichten AKZO Chemie BV und ihre Tochtergesellschaften darauf (ausser, um Aufträge zu vor dem Datum von der Mitteilung dieser Entscheidung akzeptierten Preisen zu erfuellen), für Mehlzusätze in der EG Preise oder andere Verkaufsbedingungen anzubieten oder anzuwenden, die dazu führen würden, daß Kunden, bei denen sie mit ECS im Wettbewerb steht, an AKZO Chemie BV andere Preise zahlen, als sie von AKZO Chemie BV vergleichbaren Kunden angeboten werden. Diese Bestimmung soll AKZO Chemie BV nicht daran hindern, bei Mehlzusätzen Preisunterschiede zwischen verschiedenen Kundenkategorien zu machen, aus denen Unterschiede in Produktions- und Lieferkosten, die auf den jährlichen Bedarf des Kunden entfallen, Umfang des Auftrags und andere Geschäftsfaktoren angemessen und objektiv ersichtlich werden. Um Zweifel zu vermeiden, wird hiermit vorgesehen, daß die Bedingungen, zu denen AKZO Chemie BV einzelnen Getreidemühlen der Allied-Gruppe die Lieferung von Mehlzusätzen anbietet, nicht wesentlich günstiger sein dürfen als die Angebote für die "selbständigen Grossen". Artikel 4 AKZO Chemie BV teilt denjenigen Abnehmern von Mehlzusätzen im Vereinigten Königreich und in Irland, die mündliche oder schriftliche, ausdrückliche oder implizierte Bestimmungen akzeptiert haben, die den Bezug des gesamten oder des gesamten effektiven Anteils ihres Bedarfs von AKZO vorschreiben, mit, daß solche Bestimmungen nicht verbindlich sind, und unterrichtet die Kommission hiervon bis zum 1. April 1986. Artikel 5 AKZO Chemie BV übermittelt der Kommission innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, beginnend am 1. Januar 1986, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über den Vollzug dieser Entscheidung. Dieser Bericht sollte jeweils für das abgelaufene Jahr Angaben enthalten, zu welchen Preisen von AKZO Chemie BV innerhalb der EG jedem einzelnen Kunden jedes einzelne Mehlzusatzerzeugnis angeboten und geliefert worden ist, einschließlich der Geschäftsberichte über das Mehlzusatz-Geschäft und der Kostenberechnungsgrundlagen (einschließlich Übernahmepreise von Rohstoffen oder Zwischenprodukten aus anderen Branchen der AKZO-Gruppe). Artikel 6 Es wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 ECU täglich für jeden Tag festgesetzt, an dem AKZO gegen eine der in Artikel 4 und 5 dieser Entscheidung genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt. Artikel 7 Die Entscheidung 83/462/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983 über die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen wird damit nach Artikel 8 der genannten Entscheidung ungültig. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an AKZO Chemie BV, Stationsstraat 48, Amersfoort, Niederlande, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrages. Brüssel, den 14. Dezember 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.