Europäische Union

2003/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 — Methionin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276)

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Quellenkennung: 32003D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngestellt worden seien. Nippon Soda teile zwar die Ansicht, dass keiner dieser Faktoren ausreichen würde, um von der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag absehen zu können, doch seien sie für die Beurteilung der "Schwere" der Zuwiderhandlung, die Nippon Soda zur Last gelegt werde, maßgebend. (284) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt Degussa zum selben Ergebnis und stellt fest, dass sich die Zuwiderhandlung auf die Festsetzung von Zielpreisen beschränkte. Angaben Degussas zufolge gab es zu keiner Zeit eine Vereinbarung darüber, wie die Preiserhöhungen und die Aufteilung der Marktanteilsquoten, Absatzmengen oder Kunden umgesetzt werden sollten. Auch habe es kein Kontrollsystem in Verbindung mit einer Ausgleichsregelung gegeben, um die Umsetzung von Vereinbarungen zu überwachen. (285) Die Preise seien nachweislich trotz der Zusammenkünfte zwischen Rhône-Poulenc, Nippon Soda und Degussa kontinuierlich gesunken (5 DEM/kg Sommer 1994). (286) Das Kartell sei auch deshalb ineffizient gewesen, weil Novus (mit einem EWR-Marktanteil von [...]*) nicht am Kartell beteiligt gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Teilnehmer auch nie in der Lage gewesen, Preiserhöhungen oder ein Mengenzuteilungssystem durchzusetzen. Folglich hätten die Vereinbarungen laut Degussa nur "unerhebliche" Auswirkungen auf den EWR-Markt gehabt. (287) Die Argumente, die von den beteiligten Unternehmen angeführt werden, um die Feststellung der Kommission, dass sich das Kartell konkret auf den Markt ausgewirkt hat, abzuschwächen, sind nicht stichhaltig. Die Erklärungen, warum die Zielpreise nicht erreicht wurden (insbesondere ab 1992/1993), sind zwar zum Teil nachvollziehbar, doch belegen sie nicht in überzeugender Weise, dass die Durchsetzung der Kartellvereinbarungen keine Rolle bei der Preisgestaltung und -fluktuation auf dem Methionin-Markt gespielt hätte. Da die Vereinbarungen von den beteiligten Unternehmen ohne Unterbrechung angewandt wurden, so dass die durch freien Wettbewerb bedingte unsichere Marktlage durch Absprachen berechenbar wurde, lagen die Preise zwangsläufig auf einem anderen Niveau als in einem Markt, in dem freier Wettbewerb herrscht. (288) Der von Nippon Soda und Degussa angeführte Umstand, dass trotz der Bemühungen des Kartells die Methionin-Preise im Laufe der Zeit sanken, macht zwar die Schwierigkeiten der Parteien deutlich, in einer schwierigen Marktsituation Preiserhöhungen durchzusetzen, doch ist damit weder bewiesen, dass die rechtswidrigen Praktiken keine Auswirkungen auf den Markt hatten, noch dass das Preisniveau nicht über dem im freien Wettbewerb gebildeten Niveau lag. (289) Aus den vereinten Bemühungen der Kartellmitglieder (siehe Rdnrn 278ff.) lässt sich im Gegenteil schließen, dass es den Kartellmitgliedern während der gesamten Dauer des Kartells - auch nach 1992/1993 - gelungen ist, die Preise auf einem höheren Niveau zu halten, als dies ohne die rechtswidrigen Absprachen möglich gewesen wäre. (290) Wie unter Rdnr. 275 ausgeführt, ist der bloße Umstand, dass die von den Kartellmitgliedern angestrebten Ergebnisse nicht vollständig erreicht wurden, kein Beweis dafür, dass das Kartell keinen Einfluss auf den Markt gehabt hätte. Zudem ist es auch angesichts der damit verbundenen Risiken nicht vorstellbar, dass die beteiligten Unternehmen wiederholt zu Treffen in der ganzen Welt zusammengekommen sind, um Zielpreise festzusetzen, wenn sie der Meinung gewesen wären, dass das Kartell keinen oder nur geringen Einfluss auf den Methionin-Markt hatte. (291) In der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte macht Degussa geltend, dass auch die Beweismittel der Kommission ihre Aussage stützten, wonach sich Degussa und Rhône-Poulenc zwischen 1989 und 1990 auf dem Markt völlig autonom verhalten hätten (siehe Rdnrn 101 und 102). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Kommission verfügt nicht nur über zahlreiche Beweise, die belegen, dass Rhône-Poulenc und Degussa zwischen 1989 und 1991 ihre Beteiligung am Kartell fortsetzten (siehe Rdnrn 95-125), auch der Umstand, dass Rhône-Poulenc und Degussa möglicherweise eigene Pläne verfolgten und dabei Verpflichtungen gegenüber den anderen Kartellmitgliedern zum Teil außer Acht ließen, besagt nicht, dass sie den Kartellvereinbarungen nicht nachgekommen sind. In diesem Zusammenhang hat das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Cascades festgestellt: "Ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen(105)." Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (292) Das Kartell betraf den gesamten Gemeinsamen Markt und - seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens - den gesamten EWR. Alle Teile des Gemeinsamen Markts und des EWR standen unter dem Einfluss der Kartellabsprachen. Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung geht die Kommission daher davon aus, dass das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und des EWR (seit seiner Gründung) durch das Kartell beeinträchtigt wurde. Feststellung der Kommission zur Schwere der Zuwiderhandlung (293) Angesichts der Art des hier in Rede stehenden Verhaltens, seiner konkreten Auswirkungen auf den Methionin-Markt und der Tatsache, dass der gesamte Gemeinsame Markt und nach seiner Gründung der gesamte EWR betroffen waren, stellt die Kommission fest, dass die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. Einstufung der Kartellmitglieder (294) Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Verstöße ermöglicht die vorgeschlagene Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Die Kommission hält dies im vorliegenden Fall für besonders geboten, da die am Verstoß beteiligten Unternehmen beträchtliche Größenunterschiede aufweisen. (295) Da im vorliegenden Fall mehrere Unternehmen an dem Verstoß beteiligt sind, ist bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das Gewicht jedes einzelnen Unternehmens und damit die tatsächliche Auswirkung des individuellen rechtswidrigen Verhaltens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (296) Die beteiligten Unternehmen können nach ihrer Marktposition verschiedenen Kategorien zugeordnet werden, wobei gegebenenfalls gewisse Korrekturen notwendig sind, um anderen Faktoren, insbesondere dem Ziel einer wirksamen Abschreckung, Rechnung zu tragen. (297) Als Grundlage für den Vergleich der relativen Bedeutung der Unternehmen am Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall den jeweiligen Weltmarktanteil für angemessen. Da der relevante Markt im vorliegenden Fall der Weltmarkt ist, lässt sich aus dem Weltmarktanteil der beteiligten Unternehmen am besten deren Fähigkeit ablesen, anderen Anbietern im Gemeinsamen Markt und/oder im EWR erheblichen Schaden zuzufügen. Der Weltmarktanteil jedes Kartellteilnehmers gibt darüber hinaus Aufschluss über seinen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Kartells insgesamt bzw. über die Instabilität, der das Kartell ohne seine Teilnahme ausgesetzt gewesen wäre. Der Vergleich erfolgt auf der Grundlage der Weltmarktanteile im letzten vollständigen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung (1998). (298) Rhône-Poulenc und Degussa gehörten zu den drei größten Methionin-Herstellern im räumlich relevanten Markt. 1998 betrugen ihre geschätzten Weltmarktanteile [...]* bzw. [...]*. (299) Nippon Soda nahm auf dem Methionin-Weltmarkt eine weniger bedeutende Position ein. Sein geschätzter Marktanteil belief sich 1998 auf [...]*, d. h., er lag um ein Vierfaches unter dem Marktanteil seines nächsten Wettbewerbers Rhône-Poulenc. (300) Im EWR lag der Marktanteil von Rhône-Poulenc 1998 bei [...]*, der von Degussa zwischen [...]* und [...]*. Demgegenüber erreichte der Marktanteil von Nippon Soda im EWR nur etwa [...]* (in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt Nippon Soda seinen EWR-Marktanteil mit [...]* an). (301) Rhône-Poulenc und Degussa bilden daher die erste Gruppe, während Nippon Soda der zweiten Gruppe zugeordnet wird. (302) Entsprechend der Schwere des Verstoßes legt die Kommission die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt fest: - Aventis SA/AAN und Degussa: 35 Mio. EUR, - Nippon Soda: 8 Mio. EUR. Ausreichende Abschreckung (303) Um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet und dem Umstand Rechnung trägt, dass Großunternehmen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind, wird die Kommission prüfen, ob der Grundbetrag im Einzelfall einer Korrektur bedarf. (304) Ausgehend von ihrem Weltumsatz ([...]* bzw. [...]*) sind Aventis und Degussa weit größere Anbieter als Nippon Soda (Weltumsatz [...]*). Die Kommission ist der Ansicht, dass der sich aus ihrer Marktstellung ergebende Geldbußengrundbetrag einer weiteren Korrektur nach oben bedarf, um der Größe von Aventis und Degussa und ihrer Gesamtressourcen gerecht zu werden. (305) Damit die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten, hält es die Kommission für erforderlich, den unter Rdnr. 302 festgesetzten Geldbußengrundbetrag für Degussa und Aventis SA um 100 % (×2) auf 70 Mio. EUR zu erhöhen. Dauer der Zuwiderhandlung (306) Nach Auffassung der Kommission haben Aventis, Degussa und Nippon Soda von Februar 1986 bis Februar 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und vom 1. Januar 1994 bis Februar 1999 gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (307) Nippon Soda bestreitet zwar die Dauer der Zuwiderhandlung nicht an sich, behauptet aber, dass die für die Höhe der Geldbuße maßgebende Dauer der Zuwiderhandlung nicht dreizehn Jahre betragen könne. Als Argument führt das Unternehmen an, dass sich die Zusammenkünfte im Laufe der Jahre in ihrem Wesen und ihrer Zusammensetzung verändert hätten und nach und nach eingestellt worden seien. Die Kommission verfüge für bestimmte Zeiträume über wenig oder gar keine Beweise und habe überdies Beweismittel akzeptiert, wonach bestimmte Aktivitäten schon zu Beginn dieser dreizehn Jahre eingestellt worden sind. (308) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gibt Nippon Soda zu bedenken, dass nach der Geldbußenmitteilung für eine Zuwiderhandlung von "langer Dauer" zwar ein Aufschlag von 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung infrage käme, doch bedeute das nicht, dass bei jeder Zuwiderhandlung so verfahren werden sollte. Die Dauer der Zuwiderhandlung werde überdies deshalb getrennt beurteilt, um Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben," wirksam ahnden zu können. Wie bereits in Bezug auf die "Schwere" der Zuwiderhandlung behauptet Nippon Soda auch hier, dass die tatsächlichen Auswirkungen auf die Verbraucher nicht nachgewiesen worden seien. Bei der Festsetzung der Geldbuße wäre es nach Dafürhalten von Nippon Soda falsch, als Dauer einer Zuwiderhandlung den Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Element einer komplexen Zuwiderhandlung zu werten, ohne zu prüfen, was dazwischen lag. (309) Aventis bestreitet in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Dauer der Zuwiderhandlung im Wesentlichen nicht, zieht allerdings die Verlässlichkeit der Angaben von Nippon Soda zum Beginn der Zuwiderhandlung in Zweifel, insbesondere hinsichtlich der Zusammenkunft im Februar 1986. Wie bereits erwähnt, weist das Unternehmen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Umstand, dass es nicht über detailliertere Angaben zu den Kontakten in den 80er Jahren verfügte, nicht als Versuch, diese Kontakte zu verschleiern, gewertet werden dürfe, sondern dass vielmehr - was zu erwarten sei - das Erinnerungsvermögen und die Aufzeichnungen in Bezug auf die 90er Jahre vollständiger seien. Beginn und Dauer der Kartellvereinbarungen wurden unter den Rdnrn 82 bis 86 und 251 bis 259 behandelt. Degussa bestreitet die Dauer der Zuwiderhandlung nachdrücklich und räumt eine Beteiligung nur für die Jahre 1992 bis 1997 ein. Auf die Dauer der Teilnahme von Degussa am Kartell wird unter den Rdnrn 251 bis 259 eingegangen. (310) Die Kommission muss auch das weitere Vorbringen von Nippon Soda zurückweisen. Hat die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und deren Dauer festgestellt, muss sie bei der Festsetzung der Geldbuße die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA (in der er das Urteil des Gerichts erster Instanz bestätigte), ausgeführt hat, kann ein komplexes Kartell in der Zeit, in der es bestand, durchaus als einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gesehen werden, auch wenn die Vereinbarung von Zeit zu Zeit modifiziert wurde oder ihre Mechanismen angepasst oder verstärkt wurden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Elemente einer Reihe von Maßnahmen oder einer kontinuierlichen Verhaltensweise für sich alleine genommen ebenfalls gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlung zwischen Februar 1986 und Februar 1999 andauerte. (311) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass Aventis, Degussa und Nippon Soda die Zuwiderhandlung über einen Zeitraum von zwölf Jahren und zehn Monaten begangen haben. Die nach Maßgabe der Schwere bestimmten Geldbußengrundbeträge (siehe Rdnrn 302 und 311) werden deshalb um 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung (und 5 % je 6 Monate), d. h. um 125 %, erhöht. Ergebnis bezüglich der Grundbeträge (312) Die Kommission setzt die Geldbußengrundbeträge somit wie folgt fest: - Aventis SA/AAN: 157,5 Mio. EUR, - Degussa AG: 157,5 Mio. EUR, - Nippon Soda Company Ltd: 18 Mio. EUR. 2. Erschwerende Umstände Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes (313) Der Kommission liegen Hinweise vor, dass einige der Adressaten dieser Entscheidung das Kartell initiiert haben. (314) Wie unter den Rdnrn 82 bis 84 ausgeführt, nahmen Rhône-Poulenc und Degussa zuerst Kontakt zu ihren japanischen Konkurrenten auf, um wettbewerbswidrige Preisabsprachen im Methionin-Markt zu verabreden und die japanischen Einfuhren in den EWR zu beschränken. Rhône-Poulenc erklärte zu den Zusammenkünften von 1990, dass es zusammen mit Degussa beschlossen habe, "mit Nippon Soda Verbindung aufzunehmen, um es in ihre Vorkehrungen einzubeziehen" (siehe Rdnr. 110). (315) Wenn man allerdings den gesamten Sachverhalt dieses Falls betrachtet, wie er im Eingang zu dieser Entscheidung beschrieben ist, ergibt sich das Bild eines gemeinsam initiierten Kartells. Alle Kartellmitglieder haben nachweislich an den meisten Kartelltreffen teilgenommen und diese Treffen im Turnus organisiert. Sie haben sich alle aktiv und unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt, ihre Absatzzahlen ausgetauscht und Zielpreise überprüft und diskutiert. (316) Aventis erklärt des Weiteren, RPAN habe kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gedrängt, noch sei es als Anführer oder Anstifter aufgetreten. Nippon Soda habe eine sehr aktive Rolle im Kartell gespielt und Degussa habe sich oft als Anführer des Kartells verhalten(106). (317) Degussa wendet hiergegen ein, es habe im Kartell keine aktivere Rolle als Rhône-Poulenc oder Nippon Soda gespielt. Während in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgehalten ist, dass Degussa die Zusammenkunft im Jahr 1987 in Frankfurt geleitet habe, erklärt Degussa, dass sich seine Rolle auf die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Vorstellung der Teilnehmer beschränkt habe. Die Erklärung von Rhône-Poulenc, [...]* von Degussa habe die Zusammenkunft mit Nippon Soda in Hongkong organisiert, sei so zu verstehen, dass sie sich nach einem gemeinsamen Beschluss von Degussa und Rhône-Poulenc mit Nippon Soda in Verbindung gesetzt habe, woraus sich dann später eine Zusammenkunft in Hongkong ergeben habe. Die Kommission solle zu guter Letzt auch berücksichtigen, dass Degussas Aktivitäten zwischen 1991 und 1994 auch deshalb auffielen, weil sich die meisten Informationen über diesen Zeitraum auf Vermerke von [...]* (Degussa) stützten. (318) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein einzelnes Unternehmen als Anstifter nicht festzustellen ist. 3. Mildernde Umstände Ausschließlich passive Mitwirkung (319) In seiner Antwort erklärt Nippon Soda, es habe sich in allen Diskussion über den EWR jederzeit passiv verhalten. Aufgrund seines geringen Marktanteils auf dem Welt- und EWR-Markt für Methionin (im EWR ist es nur durch Mitsui vertreten) hätten die europäischen Hersteller in Angelegenheiten, die die europäischen Märkte betrafen, naturgemäß die Führung übernommen [...]*. (320) Die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen, aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts Einfluss auf den EWR-Markt zu nehmen, wurde bei der Berechnung des Geldbußengrundbetrags berücksichtigt (siehe Rdnrn 294-302). (321) Die Kommission sieht keinen Grund, warum sie Nippon Soda als passives Mitglied des Kartells oder als Mitläufer ansehen sollte. Nippon Soda nahm an den meisten der aufgedeckten Kartelltreffen teil und hat sich unmittelbar und aktiv an der Zuwiderhandlung beteiligt. Nippon Soda nahm dabei nicht nur an den Treffen teil, sondern tauschte während des gesamten Zeitraums seiner Teilnahme Informationen über Absatzmengen aus. Nippon Soda kann daher nicht geltend machen, dass es eine ausschließlich "passive Rolle" spielte(107). (322) Aus eigenen Aufzeichnungen von Nippon Soda vom 5. Mai 1990(108) geht zum Beispiel eindeutig hervor, dass "Nippon Soda und Rhône-Poulenc 1989 versucht hatten, Degussa davon zu überzeugen, nicht mit den niedrigen Preisen gleichzuziehen, die zu jener Zeit von Monsanto und Sumitomo angeboten wurden"; damit sind sie aktiv tätig geworden, um die Richtung des Kartellhandelns zu bestimmen. (323) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Geldbuße für Nippon Soda nicht wegen seiner angeblich rein passiven Rolle im Kartell ermäßigt werden kann. (324) Die Tatsache, dass Nippon Soda ein kleiner Anbieter auf dem Methionin-Markt war, entbindet das Unternehmen nicht von seiner eigenen Verantwortung. Es hätte beispielsweise das Kartell auch der Kommission melden können. Nichtanwendung der beanstandeten Vereinbarungen in der Praxis (325) Wie unter den Rdnrn 278 bis 281 ausgeführt, sind die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen sorgfältig umgesetzt worden. Dieser mildernde Umstand ist deshalb bei keinem der Adressaten dieser Entscheidung anwendbar. Sonstige mildernde Umstände (326) Wie unter den Rdnrn 282 bis 287 ausgeführt, haben Nippon Soda und Degussa die Kommission aufgefordert, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vereinbarungen nur "unerhebliche" Auswirkungen auf den EWR-Markt gehabt hätten. Sowohl Nippon Soda als auch Degussa weisen darauf hin, dass die Preise trotz der Kartellabsprachen ständig unter den vereinbarten Zielpreisen gelegen hätten. Außerdem seien die Kartellmitglieder nicht immer bereit gewesen, den Vereinbarungen nachzukommen. (327) Nach Ansicht der Kommission hat sich die Zuwiderhandlung konkret auf den EWR-Markt ausgewirkt (siehe Rdnrn 276-291). Die Anwendung der Zielpreisabsprachen setzt nicht unbedingt voraus, dass genau die vereinbarten Preise angewandt werden. Die Tatsache, dass es regelmäßig nicht gelungen ist, die vereinbarten Zielpreise durchzusetzen, ist nicht zwangsläufig als mildernder Umstand zu werten. Vereinbarungen können als umgesetzt gelten, wenn die Parteien ihre Preise festsetzen, um sie auf das vereinbarte Ziel zu zubewegen. Dies war bei dem Methionin-Kartell der Fall. (328) Wie die Kommission bereits unter Rdnr. 291 ausgeführt hat, stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen, das sich nachweislich mit seinen Konkurrenten über Preise verständigt hat, auf dem Markt nicht immer in der mit den Konkurrenten abgesprochenen Weise verhalten hat, nicht zwangsläufig einen mildernden Umstand bei der Ermittlung des zu verhängenden Geldbußenbetrags dar. Wie bereits erwähnt, versucht ein Unternehmen, das trotz der Absprache mit seinen Konkurrenten eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, möglicherweise nur, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen(109). (329) Zur Behauptung Nippon Sodas (siehe Rdnr. 282), seine Beteiligung an den Kartellvereinbarungen könne sich auf einen Markt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission allenfalls marginal ausgewirkt haben, da es selbst kein Methionin im EWR vertreibe, weist die Kommission darauf hin, dass der Umstand, dass Nippon Soda Methionin im EWR nur über ein unabhängiges Vertriebsunternehmen verkauft, als solcher nicht als mildernder Umstand angesehen werden kann. Soweit Nippon Soda betroffen ist, wurde nicht nur nachgewiesen, dass es sich während des gesamten Bestehens des Kartells aktiv an den Vereinbarungen beteiligt hat (siehe Rdnrn 319-324), sondern auch, dass die Zuwiderhandlung konkrete Auswirkungen auf den Markt hatte (siehe Rdnrn 276-291). Die Kommission hat, wie bereits erwähnt, die im Vergleich zu den anderen Kartellmitgliedern geringere tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit von Nippon Soda, aufgrund seines wirtschaftlichen Gewichts Einfluss auf den EWR-Markt zu nehmen, gebührend berücksichtigt (siehe Rdnrn 294-302). (330) Von Degussa wird geltend gemacht, es habe Maßnahmen ergriffen, um künftigen Kartellrechtsverstößen vorzubeugen. Hierzu habe es ein Programm zur Einhaltung der Rechtsvorschriften eingeführt. Die Kommission begrüßt die von Degussa getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung des Kartellrechts. Nach Ansicht der Kommission kam diese Initiative jedoch zu spät und kann - als Präventivmaßnahme - die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, den von Degussa in der Vergangenheit begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Die Kommission sieht deshalb die Einführung des betreffenden Präventivprogramms nicht als mildernden Umstand an, der eine Ermäßigung der Geldbuße für Degussa rechtfertigen könnte. (331) Für die Mitglieder des Methionin-Kartells kommen somit keine mildernden Umstände in Betracht. 4. Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (Kronzeugen-Regelung) (332) Die Adressaten dieser Entscheidung haben mit der Kommission in den verschiedenen Ermittlungsphasen zusammengearbeitet, um in den Genuss der Kronzeugen-Regelung zu kommen. Um den berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen, aufgrund ihrer Mitwirkung von der Geldbuße befreit oder mit einer geringeren Geldbuße belegt zu werden, gerecht zu werden, prüft die Kommission im Folgenden, ob die Unternehmen den Voraussetzungen dieser Regelung genügen. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt B") (333) Aventis macht geltend, es erfuelle die Voraussetzungen der Kronzeugen-Regelung, um in den Genuss einer mindestens 75%igen Ermäßigung der Geldbuße oder sogar ihres völligen Erlasses zu kommen. (334) Aventis (AAN) weist darauf hin, es sei der erste Hersteller gewesen, der von sich aus die Kommission über die Existenz des Methionin-Kartells und seine eigene Beteiligung daran informiert habe und der entscheidende Beweismittel vorgelegt habe, ohne die das Kartell unter Umständen nicht hätte aufgedeckt werden können. Überdies habe RPAN laut Aventis, als es die Kommission im Mai 1999 über das Kartell informierte, seine Beteiligung an dem Kartell bereits beendet. (335) Aventis habe fer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.