Europäische Union

2003/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 — Methionin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276)

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Quellenkennung: 32003D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ner kontinuierlich mit der Kommission zusammengearbeitet und alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Aventis erklärt des Weiteren, es habe kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen, noch sei es entgegen den Aussagen von Nippon Soda als Anführer oder Anstifter aufgetreten. (336) Aventis (Nachfolger von Rhône-Poulenc)(110) bestreitet ferner jeden ausdrücklichen oder indirekten Hinweis in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass Rhône-Poulenc versucht habe, die Kontakte zwischen den Herstellern in den 80er Jahren zu vertuschen oder herunterzuspielen. Aventis bringt im Gegenteil vor, dass es nur Rhône-Poulenc zu verdanken sei, dass Beginn und Ende der Kontakte zwischen den Methionin-Herstellern aufgedeckt worden seien (Rhône-Poulenc war der einzige, der die letzten drei Zusammenkünfte von Mai 1998 bis Februar 1999 beschrieben hat). Aventis sei, als es das Kartell angezeigt habe, klar gewesen, dass das Kartell als Zuwiderhandlung von langer Dauer, d. h. über mehr als fünf Jahre, angesehen werden würde und dass dieser Faktor eine beträchtliche Erhöhung der Geldbuße zur Folge haben könnte. Die Kommission solle, so Aventis, auch berücksichtigen, dass AAN zuvor nie an einer ähnlichen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. (337) In Fällen wie dem Methionin-Kartell sollte die Kronzeugen-Regelung nach Überzeugung von Aventis mit besonderer Sorgfalt angewandt werden: Erlässt die Kommission dem ersten Unternehmen, das rechtswidrige Kartellabsprachen aufdeckt, die Geldbuße nicht, wird die Kronzeugen-Regelung nicht die erhoffte Wirkung zeigen und Unternehmen nicht dazu bringen, ein Kartell anzuzeigen. (338) Die Kommission erkennt an, dass Aventis das erste Unternehmen war, das entscheidende Beweismittel für die Existenz eines internationalen Methionin-Kartells im EWR vorlegte. Diese Information war in einer Erklärung von Rhône-Poulenc vom 26. Mai 1999 enthalten, aufgrund deren die Kommission die Geschäftsräume von Degussa-Hüls durchsuchte. Aventis erfuellt daher die in Abschnitt B der Kronzeugen-Regelung genannten Voraussetzungen. (339) Die Kommission stellt jedoch fest, dass Rhône-Poulenc nicht in der Lage war, schriftliche Unterlagen über die Zuwiderhandlung vorzulegen, da die Beschäftigten von RPAN solche Unterlagen nicht erstellt oder nicht aufbewahrt hätten. Die Erklärung umfaßte nicht alle Kartellaktivitäten in den 80er Jahren. Zunächst, auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, war Aventis sogar der Auffassung "es habe keine abgestimmten Bemühungen gegeben, zu Vereinbarungen über die Festsetzung von Preisen und der Zuteilung von Märkten zu gelangen; schließlich seien die Gespräche in den Jahren 1987 oder 1988 eingestellt worden". Die Kommission räumt jedoch ein, dass sich dies mit einer lückenhaften Rekapitulation der Ereignisse erklären lässt, wie von Aventis behauptet. Aventis hat schließlich den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten. Wenn die Kommission über die Ermäßigung der Geldbuße entscheidet, wird sie allen diesen Aspekten Rechnung tragen. (340) Die Kommission gewährt Aventis daher eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 100 %. (341) Nippon Soda trägt vor, dass es aufgrund der Informationen, die es über die Zuwiderhandlung vor 1990 geliefert hat, alle Voraussetzungen der Abschnitte B bzw. C der Kronzeugen-Regelung erfuellt. Sollte die Kommission zu einem anderen Ergebnis gelangen, so hieße das nach Ansicht von Nippon Soda, dass die Kommission den Beitrag von Nippon Soda in Bezug auf die Zeit vor 1990 nicht ausreichend gewürdigt hat. Für diesen Fall ersucht Nippon Soda die Kommission, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und den Mehrwert der von Nippon Soda für die Zeit vor 1990 beigebrachten Beweismittel durch eine höhere Ermäßigung der Geldbuße zu würdigen, als nach der Kronzeugen-Regelung zu erwarten wäre. (342) Weder Nippon Soda noch Degussa waren das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Beweismittel für das Methionin-Kartell vorlegte, wie dies unter Buchstabe b) des Abschnitts B der Kronzeugen-Regelung vorgesehen ist. Darüber hinaus erfuellen sie nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe a). Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt C") (343) Weder Nippon Soda noch Degussa waren das erste Unternehmen, das der Kommission entscheidende Beweismittel über das Methionin-Kartell vorlegte, wie dies in Abschnitt C Buchstabe a) der Kronzeugen-Regelung vorgesehen ist. Folglich erfuellt keines dieser Unternehmen die Voraussetzungen des Abschnitts C. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße ("Abschnitt D") (344) In Bezug auf den Zeitraum nach 1990 macht Nippon Soda geltend, dass es alle Voraussetzungen in Abschnitt D der Kronzeugen-Regelung erfuellt, ja sogar übertrifft. Es sollte daher für den Zeitraum nach 1990 das nach Abschnitt D zulässige Hoechstmaß der Ermäßigung, d. h. 50 %, erhalten. Nippon Soda macht jedoch ebenfalls geltend, dass seine Zusammenarbeit es der Kommission im vorliegenden Fall ermöglicht hat, die Zuwiderhandlung in der Zeit nach 1990 weitaus besser zu belegen, als es andernfalls möglich gewesen wäre. Die Kommission sollte daher nach Dafürhalten von Nippon Soda von ihrem Ermessen Gebrauch machen und für den betreffenden Zeitraum eine höhere Ermäßigung gewähren. Eine Ermäßigung sollte darüber hinaus für den Umstand gewährt werden, dass Nippon Soda den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt in keiner Weise bestritten hat. (345) Die Kommission erkennt an, dass Nippon Soda Informationen vorgelegt hat, die konkret dazu beigetragen haben, die Existenz der Kartellvereinbarungen in der Zeit vor 1990 zu belegen. Wie bereits oben ausgeführt, kommen die Bestimmungen der Abschnitte B bzw. C der Kronzeugen-Regelung für Nippon Soda nicht in Betracht, da es nicht als erstes Unternehmen entscheidende Beweismittel im Sinne von Abschnitt B Buchstabe b) bzw. Abschnitt C Buchstabe a) beigebracht hat(111). (346) Hingegen erfuellt Nippon Soda die Voraussetzungen in Abschnitt D Nummer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung. (347) Die von Nippon Soda vorgelegten Informationen waren sehr detailliert, so dass die Kommission von ihnen bei ihren Ermittlungen umfassend Gebrauch gemacht hat. Nippon Soda hat wertvolle Informationen über Hintergrund, Ursprung und Funktionsweise des Kartells geliefert. Wie bereits erwähnt, haben die Informationen von Nippon Soda über die Zeit vor 1990 dazu beigetragen, die Existenz der Kartellvereinbarungen zwischen 1986 und 1990 zu beweisen. Die Kommission erkennt überdies an, dass Nippon Soda die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten hat. In Anbetracht des Werts der Informationen über die Kartellvereinbarungen vor 1990 sowie der sonstigen Beiträge Nippon Sodas zu den Ermittlungen (einschließlich der Tatsache, dass es den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten hat) gewährt die Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 %. (348) Degussa macht seinerseits geltend, es habe während den Ermittlungen umfassend mit der Kommission zusammengearbeitet, wertvolle Informationen über die Funktionsweise des Kartells in der Zeit von 1992 bis 1997 geliefert und auf diese Weise seiner rechtlichen Pflicht, auf das Auskunftsersuchen der Kommission zu antworten, mehr als Genüge getan. Es habe der Kommission bei der Interpretation, Klassifizierung und sachlichen Einordnung der Unterlagen geholfen und die Kommission auf diese Weise in die Lage versetzt, die Aktivitäten des Kartells zwischen 1992 und 1997 nachzuweisen. Folglich habe es Anspruch auf eine spürbare Ermäßigung der Geldbuße. (349) Die Kommission stellt demgegenüber fest, dass die von Degussa vorgelegten Informationen bei den Ermittlungen der Kommission in den Geschäftsräumen von Degussa-Hüls vom 16. Juni 1999 zutage traten oder von Degussa bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission vom 28. Juli 1999 erteilt wurden. (350) Degussa trägt hierzu vor, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Unrecht geweigert habe, den freiwilligen Charakter von Degussas Zusammenarbeit anzuerkennen. Der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz(112) zufolge sei es nicht verpflichtet gewesen, auf die Fragen der Kommission in ihrem Auskunftsverlangen nach Artikel 11 zu antworten, da sie eindeutig über rein "tatsächliche Angaben" hinausgingen. (351) Die Kommission kann diesem Argument nicht folgen und bekräftigt erneut ihren Standpunkt, dass Degussas Zusammenarbeit nicht als "freiwillig" bezeichnet werden kann. Die meisten von Degussa in Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Artikel 11 erteilten Auskünfte gehen in keiner Weise über das hinaus, wozu das Unternehmen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet ist, nämlich vollständige Auskünfte zu erteilen. Von keiner der Fragen in diesem Auskunftsverlangen kann, wie von Degussa behauptet, angenommen werden, dass sie die Verteidigungsrechte von Degussa gefährden. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Orkem festgestellt hat(113), erkennt die Verordnung Nr. 17 einem Unternehmen, gegen das eine Untersuchungsmaßnahme getroffen wird, nicht das Recht zu, sich dem Vollzug dieser Maßnahme mit der Begründung zu entziehen, dass ihr Ergebnis den Beweis für eine von ihm begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erbringen konnte. Sie erlegt im Gegenteil eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung auf, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationsquellen für die Kommission bereithalten muss. (352) Mit ihrem Auskunftsverlangen wollte die Kommission hauptsächlich die bei der Nachprüfung am 16. Juni 1999 in den Geschäftsräumen von Degussa gefundenen Unterlagen (und einige unklare Zitate daraus) in tatsächlicher Hinsicht überprüfen und die Vorlage vorhandener Unterlagen erreichen. Die Kommission ist nach ständiger Rechtsprechung(114) berechtigt, eine solche Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten zu verlangen. Das Gericht erster Instanz stellte hierzu Folgendes fest(115): "Die Verpflichtung zur Beantwortung rein tatsächlicher Fragen der Kommission und zur Vorlage vorhandener Unterlagen, die sie angefordert hat, kann den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte oder den Anspruch auf einen fairen Prozess nicht verletzen. Denn nichts hindert den Adressaten daran, später im Verwaltungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter seine Verteidigungsrechte auszuüben und zu beweisen, dass die in den Antworten mitgeteilten Tatsachen oder die übermittelten Unterlagen eine andere als die ihnen von der Kommission beigemessene Bedeutung haben." (353) Die Kommission räumt allerdings ein, dass Degussa nicht verpflichtet war, alle Informationen zu übermitteln, die Degussa übermittelt hat, und dass die Informationen von Degussa die weitaus meisten Zusammenkünfte zwischen 1992 und 1997 sowie eine Reihe von Fragen in tatsächlicher Hinsicht bestätigt haben. Unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Degussa bei den Ermittlungen insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Degussa die Voraussetzungen von Abschnitt D Ziffer 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung erfuellt und gewährt dementsprechend eine Ermäßigung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn das Unternehmen nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 25 %. (354) Degussa bestreitet allerdings die Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insoweit als sie die Dauer des Kartells betrifft. Degussa behauptet, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegte Sachverhalt sei nur insoweit zutreffend, als daraus hervorgehe, dass sich Degussa zwischen Mitte 1992 und 1997 an den illegalen Absprachen beteiligt habe (Zusammenkunft in Kopenhagen). Die Kommission hat in der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung nachgewiesen, dass Degussa während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlungen am Kartell beteiligt war. Degussa erfuellt somit nicht die Voraussetzungen in Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung. Infolgedessen kommt Degussa nicht für eine Ermäßigung der Geldbuße nach Abschnitt D Nummerr 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugen-Regelung in Betracht. Ergebnis bezüglich der Anwendung der Kronzeugen-Regelung (355) Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit sowie der in der Kronzeugen-Regelung genannten Voraussetzungen ermäßigt die Kommission die Geldbußen der Adressaten dieser Entscheidung in folgendem Umfang: - Aventis SA/AAN: eine Ermäßigung um 100 %, - Degussa AG: eine Ermäßigung um 25 %, - Nippon Soda Company Ltd: eine Ermäßigung um 50 %. 5. Höhe der verhängten Geldbußen (356) Es werden somit gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 folgende Geldbußen verhängt: - Aventis SA: 0 EUR, - Degussa AG: 118125000 EUR, - Nippon Soda Company Ltd.: 9000000 EUR - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gesamtschuldnerisch haftenden Aventis SA und Aventis Animal Nutrition SA, die Degussa AG und die Nippon Soda Company Ltd haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt haben. Die Zuwiderhandlung dauerte von Februar 1986 bis Februar 1999. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen haben, falls dies noch nicht erfolgt ist, die betreffende Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Sie sehen in Bezug auf ihr Methionin-Geschäft von einer Wiederholung jeglicher Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen ab, die den gleichen Zweck verfolgen oder die gleiche Wirkung haben wie die Zuwiderhandlung. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt: - gegen Degussa AG eine Geldbuße von 118125000 EUR, - gegen Nippon Soda Company Ltd eine Geldbuße von 9000000 EUR. Artikel 4 Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontonummer 642-0029000-95 der Europäischen Kommission bei: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts/Kunstlaan, 43 B - 1040 Brüssel (Code SWIFT: BBVABEBB) (Code IBAN: BE76 6420 0290 0095) Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Aventis SA 1, Avenue de l'Europe F - 67300 Straßburg Aventis Animal Nutrition SA 42, Avenue Aristide Briand F - 92150 Antony Degussa AG Bennigsenplatz 1 D - 40474 Düsseldorf Nippon Soda Company Ltd Shinotemachi Building 2-2-1 Otemachi/Chiyoda-Ku Tokio 100-8165 ( Japan ) Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 2. Juli 2002. Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 241 vom 8.10.2003. (5) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. (6) Sache IV/M.1378, ABl. C 254 vom 7.9.1999, S. 5. (7) Vertrauliche Informationen wurden gestrichen; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen gekennzeichnet. (8) [1767]. (9) [1800-1801, 1802-1805, 1806-1809, 1810-1813, 1814-1820]. (10) Erwiderung von Sumitomo gemäß Artikel 11, S. 6 ff. (11) [1767]. (12) [1614-1615]. (13) [1732]. (14) [1616]. (15) [1767]. (16) Diese Unterscheidung mag nicht allen Teilnehmern so offenkundig gewesen sein wie Nippon Soda, da Degussa den Begriff "Gipfeltreffen" durchgehend verwendet. Die Richtung und der Schwerpunkt der Zusammenkünfte haben sich jedoch offenbar mit dem Eintritt von Monsanto in den europäischen Markt im Jahr 1988-1989 geändert (dessen Methionin-Geschäft später abgespalten und in Novus einbezogen wurde). (17) [1802-1805]. (18) [1712-1713, 1719]. (19) [1719-1720]. (20) S. 4 und 5 der Erklärung von Nippon Soda vom 23. Februar 2000 [1767-1768]. (21) [1800-1801]. (22) [1800-1801]. (23) Offenbar ein Schreibfehler, da es sich um 1990 handeln muss. (24) Der Vermerk zeigt auch, dass die Kartellmitglieder vor allem wegen des Markteintritts von Monsanto besorgt waren (bei Degussa vorgefundene Unterlagen, in denen Angaben zu dem Absatz von Monsanto im Jahr 1990 in Tonnen und seine wichtigsten Abnehmer enthalten sind, die zeigen, dass Monsanto die Hauptsorgen des Kartells galten; siehe S. [49] und [50 bis 51]. Diese waren im Verlauf der Kartelldauer wiederholt bemüht, die Zusammenarbeit von Monsanto zu erlangen. (25) [1712]. (26) [1768]. (27) [1772-1773]. (28) [1773]. (29) [1782-1799]. (30) [558]. (31) [134-137]. (32) [195]. (33) [136]. (34) [567]. (35) [192-193]. (36) [198]. (37) [190-191]. (38) [187]. (39) [173]. (40) [192-193]. (41) [175-180]. (42) [1806-1809]. (43) [1810-1813]. (44) [1814-1820]. (45) [1914-1820] (S. 5). (46) [167-172]. (47) [167-172] (S. 4). (48) Es wurde während der Kartelldauer wiederholt vorgeschlagen, dass die Teilnehmer versuchen sollten, Novus zur Teilnahme an den Vorkehrungen zu überreden. Diese Versuche blieben jedoch ohne Erfolg. (49) [154-158]. (50) [154-158] (letzte Seite). (51) [118-121]. (52) [122]. (53) [125-133]. (54) [59]. (55) [105-115]. (56) [105-115] (S. 11). (57) [80-83]. (58) [97]. (59) [...]* von Degussa, die bis 1994 teilnahm. (60) [294]. (61) [1776]. (62) [1773, 1745-1754]. (63) [1773]. (64) [1724-1725]. (65) [1724]. (66) [1725]. (67) [1775]. (68) [1726]. (69) Siehe Schlussakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3). (70) Nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b) EWR-Abkommen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde unbeschadet der Zuständigkeit der EG-Kommission für Fälle, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten betreffen, in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht. (71) Siehe unten Kapitel 5 "Auswirkung auf den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens". (72) Urteil vom 20. April 1999, verb. Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II), Slg. 1999, S. II-931, Rdnr. 715. (73) Die nachstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung der Begriffe "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 81 EG-Vertrag enthält Grundsätze, die vor Unterzeichnung des EWR-Abkommens bereits fest verankert waren. Sie gilt daher in gleicher Weise für diese Begriffe, soweit sie in Artikel 53 EWR-Abkommen verwendet werden. Verweise auf Artikel 81 EG-Vertrag gelten somit auch für Artikel 53 EWR-Abkommen. (74) Urteil vom 14. Juli 1972, Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rdnr. 64. (75) Urteil vom 16. Dezember 1975, Verb. Rs. 40-48/73 u. a., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663. (76) Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Rdnr. 256. (77) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Rs. C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1991, S. I-4287, Rdnrn 158-166. (78) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991, Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Rdnr. 264. (79) Vgl. Rdnr. 696. (80) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991, Rs. T-7/89, Hercules/Kommission, Rdnrn 262f. (81) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125. (82) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Cimenteries CBR u. a./Kommission (Zementkartell) Slg. 2000, S. II-491, Rdnr. 2430. (83) Dieses Treffen fand laut Antwort von Degussa auf das Schreiben der Kommission gemäß Artikel 11 vom 15.-17.3.1992 in Lissabon stand. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist Degussa auf das Barcelona-Treffen von 1992, aber gemeint ist wohl "Lissabon". (84) Siehe z. B. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.3.2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Cimenteries SBR/Kommission, Slg. 2000, S. II-491; Urteil vom 20.3.2002, Rs. T-21/99, Dansk Rorindustrie A/S/Kommission, Rdnrn 41-49, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 10.3.1992 in der Rs. T-12/89, Solvay & Cie SA/Kommission, Slg. 1992, S. II-907, Rdnrn 98-99; Urteil vom 6.4.1995 in der Rs. T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Rdnrn 85-86. (85) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15.3.2000, verb. Rs. T-25/95 u. a., Zementkartell, Slg. 2000, S. II-491, Rdnr. 3927. Vgl. auch das Urteil vom 15. September 1998 in den Rs. T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services, Slg. 1998, S. II-3196, Rdnr. 136, wo das Gericht dies insbesondere in Bezug auf Preisabsprachen festgestellt hat. (86) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rs. T-13/89, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, S. II-1021, Rdnr. 304. (87) Urteil des Gerichtshofs in den verb. Rs. 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck und andere/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rdnr. 170. (88) Urteil vom 14. Juli 1972 in der Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rdnrn 132f. (89) Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rs. 107/82, AEG-Telefunken, Slg. 1983, S. 3151, Rdnr. 50. (90) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 1993 in der Rs. T-65/89, BPB Industries, Slg. 1993, S. II-0389, Rdnr. 149 (Berufung vom Gerichtshof abgewiesen durch Urteil vom 6. April 1995, Rs. C-310/93, Slg. 1995, S. I-865). (91) Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Rs. C-286/98, Stora Kopparsbergs Bergslags AB/Kommission, Slg. 2000, S. I-9925, Rdnr. 29. (92) Vgl. Entscheidungen der Kommission vom 23. April 1986 in den Sachen IV/31.149 - Polypropylen (ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1), Rdnr. 96, vom 21. Dezember 1988, IV/31.865 - PVC (ABl. L 74 vom 17.3.1989, S. 1), Rdnr. 43; und vom 13. Juli 1994, IV/c/33.833 - Pappe (ABl. L 243 vom 19.9.1994, S. 1), Rdnr. 156. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-6/89, Enichem Anic SpA/Kommission (Polypropylen), Slg. 1991, S. II-1623, vom Gerichtshof bestätigt durch Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, S. I-4125. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rs. T-327/94, SCA Holdings Ltd/Kommission, Slg. 1998, S. II-1373, vom Gerichtshof bestätigt im Urteil vom 16. November 2000 in der Rs. C-297/98 P, SCA Holdings Ltd., Slg. 2000, S. I-10101. (93) Urteil vom 14. Mai 1998, Rs. T-352/94, Mo Och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, S. II-1989, Rdnr. 87. (94) Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags AB v Kommission, Slg. 2000, S. I-9925, Rdnrn 37 und 38. (95) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist Aventis auf ihr Schreiben vom 17. Januar 2002 an die Kommission, in dem sie begründet, warum AAN und nicht die Aventis SA Adressat der Entscheidung sein sollte. (96) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) des EG-Vertrags [...] niedergelegten Grundsätze entsprechend." (ABl. L 305 vom 30. November 1994, S. 6). (97) ABl. C 207 vom 18

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