Europäische Union

2003/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 — Methionin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276)

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Quellenkennung: 32003D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann"(93). (238) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar die Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln sind, für die Durchsetzung dieser Regeln und die Auferlegung und Einziehung von Geldbußen jedoch eine spezifische Rechtsperson ermittelt werden muss, die für das Verhalten dieses Unternehmens verantwortlich zeichnet und an die die Klagen adressiert werden können. (239) Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission(94), festgestellt hat, bei der zwischen der Ausübung der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die für die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens verantwortliche juristische Person zu existieren aufhörte, ist es zuerst erforderlich, die Kombination aus physischen und humanen Elementen zu bestimmen, die zu der Begehung der Zuwiderhandlung beigetragen haben, und erst dann die juristische Person zu ermitteln, die inzwischen für die Geschäftstätigkeit verantwortlich ist. (240) Die juristische Person bzw. Rechtspersönlichkeit, der die Geldbuße auferlegt wird, kann sich daher von derjenigen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung existierte. (241) Im Falle von Rhône-Poulenc bedeutet die Verschmelzung mit Hoechst zur Gründung des Unternehmens Aventis, dass die Verantwortung auf das neue Unternehmen übergegangen ist (siehe Rdnrn 10-17). Es besteht eine offensichtliche Kontinuität zwischen Rhône-Poulenc und dem neuen Unternehmen, in dem es aufgegangen ist. Rhône-Poulenc hörte rechtlich zu existieren auf, und seine Rechtspersönlichkeit sowie alle physischen und humanen Elemente gingen auf die Aventis SA über. (242) Abgesehen von der Haftungsnachfolge zwischen Rhône-Poulenc und Aventis (siehe oben) ist auch zu prüfen, ob die Haftung der Tochter- oder der Muttergesellschaft zuzurechnen ist. Die Kommission hat die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowohl an Aventis SA als auch an AAN gerichtet. (243) Nach Ansicht von Aventis SA wäre die abschließende Entscheidung allein an ihre Tochter AAN, vormals RPAN, zu richten. Hierfür spricht Aventis zufolge(95), dass AAN zusammen mit ihren Tochtergesellschaften eine eigenständige Untergruppe des Rhône-Poulenc-Konzerns (jetzt Aventis) bildet; die Konzernmutter Aventis SA nehme lediglich die für einen Hauptaktionär übliche Aufsichtsfunktion war. Wenn die Entscheidung an AAN gerichtet würde, ließe sich damit eine unnötige Beschädigung des Rufes der Hoechst AG (mit der Rhône-Poulenc im Dezember 1999 eine Fusion eingegangen ist) sowie der Aventis SA (der Obergesellschaft des aus der Fusion hervorgegangenen neuen Unternehmens) vermeiden. Wenn die geschäftliche Verantwortung für einen bestimmten Geschäftsbereich innerhalb einer Unternehmensgruppe einer bestimmten Untergruppe eindeutig zugewiesen sei und von dieser wahrgenommen werde, könne es kein Ermessen geben, ob die Entscheidung der Kommission an die Muttergesellschaft oder an die innerhalb einer Gruppe verantwortlichen Tochterunternehmen zu richten sei. Kurz nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe Aventis SA überdies der Kommission gegenüber erklärt, dass diese Mitteilung an AAN hätte gerichtet werden müssen. Aventis SA behauptet daher, es habe sich während des gesamten Verfahrens nicht wie ein richtiger Adressat verhalten. (244) Während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung war innerhalb von Rhône-Poulenc RPAN (jetzt AAN) für das Methionin-Geschäft verantwortlich. Seine direkte Teilnahme am Kartell ist durch Tatsachen belegt und ist nicht bestritten worden. Nach Ansicht der Kommission kann das Verhalten während der Dauer der Zuwiderhandlung allerdings sowohl RPAN (jetzt AAN) als auch Rhône-Poulenc (jetzt Aventis) zugerechnet werden. Zusätzlich zu der Tatsache, dass Rhône-Poulenc während des gesamten fraglichen Zeitraums Alleingesellschafterin der RPAN war (siehe Rdnrn 230f.), war Rhône-Poulenc SA (später Aventis SA) im Verwaltungsverfahren bis zum Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte die einzige Gesprächspartnerin der Kommission (sie selbst hat zwei Erklärungen vorgelegt), nachdem sie sich selbst an die Kommission gewandt hatte. Das Unternehmen hat zu keiner Zeit abgestritten, von den Kartellabsprachen, an denen RPAN direkt beteiligt war, gewusst zu haben, noch beanstandete es vor Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Zurechnung der Zuwiderhandlung. (245) Zudem vertraten die Rechtsvertreter von Aventis während des gesamten Verfahrens sowohl die Aventis SA als auch AAN. Auch informierte der Rechtsvertreter der Aventis SA und der AAN die Kommission, dass für beide Unternehmen nur eine Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission übermittelt würde. (246) Ferner sei darauf hingewiesen, dass RPAN dem Geschäftsbereich Pflanzen- und Tiergesundheit von Rhône-Poulenc (jetzt Aventis Agriculture) zugeordnet (100 %) und von diesem weisungsabhängig war. Dieser Geschäftsbereich folgte seinerseits den Anweisungen von Rhône-Poulenc, der für die Konzernverwaltung verantwortlichen Muttergesellschaft: [...]*, [...]* (der später zu Aventis Agriculture wechselte), gehört zudem der Geschäftsführung von Rhône-Poulenc (jetzt Aventis) an. (247) Aus dem Vorstehenden folgt nach Auffassung der Kommission, dass Aventis SA (vormals Rhône-Poulenc) für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft während der Dauer der Zuwiderhandlung gleichfalls zur Rechenschaft gezogen werden kann. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Entscheidung sowohl an AAN als auch an Aventis SA zu richten. Beide Unternehmen sollten für die Geldbuße gesamtschuldnerisch haften. (248) Im Fall des Unternehmens Degussa stellt sich lediglich die Frage der Haftungsnachfolge. Bis zu ihrer Fusion mit der Hüls AG 1998, aus der die Degussa-Hüls AG hervorging, war die Degussa AG (Frankfurt/M.) direkt an den Kartellabsprachen beteiligt. Durch die vollständige Verschmelzung mit Hüls hörte die Degussa AG (Frankfurt/M.) rechtlich zu existieren auf, und ihre Tätigkeiten sowie ihre Haftung gingen auf das neue Unternehmen Degussa-Hüls AG über. Im Zuge der anschließenden Fusion zwischen Degussa-Hüls und der SKW Trostberg AG im Jahr 2001, aus der die Degussa AG (Düsseldorf) hervorging, ging die Haftung auf das aus der Fusion entstandene neue Unternehmen über. Adressat der Entscheidung ist deshalb die Degussa AG. (249) Degussa macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße nur die wirtschaftliche Größe der "alten" Degussa AG (Frankfurt/M.) berücksichtigen solle, da sich die Position des Unternehmens auf dem Methionin-Markt durch die weiteren Fusionen nicht verändert habe. Welchen Einfluss die beteiligten Unternehmen aufgrund ihres wirtschaftlichen Gewichts im relevanten Markt tatsächlich ausüben, wird unter den Rdnrn 297ff. erörtert. (250) Aufgrund der Sachlage steht fest, dass Nippon Soda direkt und selbständig am Kartell beteiligt war. Die Unternehmensgruppe insgesamt ist daher für die Zuwiderhandlung verantwortlich und somit Adressat dieser Entscheidung. D. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (251) Zwar fanden vor dem ersten multilateralen Treffen bilaterale Zusammenkünfte zwischen Methionin-Herstellern statt, doch beschränkt die Kommission ihre Prüfung nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sowie die Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Fall auf den Zeitraum ab Februar 1986, als das erste bekannte multilaterale Treffen abgehalten wurde (siehe Rdnrn 82 bis 85). (252) Wie aus den von Nippon Soda vorgelegten Unterlagen und Informationen hervorgeht, wurde auf diesem ersten multilateralen Kartelltreffen auf Bereichsebene vereinbart, Verkaufsmengen und Preise festzusetzen sowie regelmäßige Zusammenkünfte sowohl auf "Gipfel"- als auch auf "Verkaufsleiterebene" abzuhalten. (253) Rhône-Poulenc, Degussa und Nippon Soda nahmen an dieser Vereinbarung teil. Wie auch von Rhône-Poulenc bestätigt wird (allerdings nicht so genau wie von Nippon Soda), muss das Kartell etwa in der Mitte der 80er Jahre entstanden sein (Rhône-Poulenc spricht von 1985). Aufgrund der ausführlichen Erklärung und der Unterlagen, die Nippon Soda aus der Zeit des Kartells in den 80er Jahren beigebracht hat, kann die Kommission die Geburt des Kartells auf Februar 1986 festlegen (siehe Rdnrn 82 bis 85). Degussa hat sich nach eigenen Angaben nicht vor Mitte 1992 am Kartell beteiligt. Das Unternehmen räumt lediglich ein, an zwei früheren Zusammenkünften teilgenommen zu haben, die jedoch mit den "Gipfeltreffen" nicht in Zusammenhang gestanden hätten (siehe Rdnrn 124f.). Die Kommission kann dieser Darstellung nicht folgen. Aus der Sachverhaltsdarstellung in dieser Entscheidung geht eindeutig hervor, dass Degussa sehr wohl seit Anfang 1986 an der Zuwiderhandlung beteiligt war (siehe u. a. Rdnrn 82-89 und 96-121). (254) Soweit das Kartell Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden betraf, liegt natürlich bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vor. (255) Während die Kartelltreffen in ihrer ursprünglichen Form ("Gipfeltreffen", die ein- oder zweimal jährlich stattfanden) im Jahr 1988 eingestellt wurden (nachdem ein Mitglied seine Absicht bekundet hatte, sich aus der Zusammenarbeit zurückzuziehen), ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen der Kommission, dass die verbleibenden Kartellteilnehmer entgegen den Behauptungen von Degussa und Aventis nie einander ihre Absicht mitgeteilt hatten, die Vereinbarungen zu beenden; das Kartell funktionierte im Gegenteil ohne Unterbrechung bis Februar 1999. (256) Wie aus der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung hervorgeht, mussten die Kartellmitglieder ihre Absprachen zwar unter Umständen anpassen, als ein Mitglied aus dem Kartell ausscherte und Monsanto mit Flüssiganalogmethionin in den Markt eintrat, doch bestand das Kartell in seiner Grundstruktur fort und entwickelte sich im Laufe der Zeit weiter, um sich den wandelnden Verhältnissen anzupassen. Hierbei handelt es sich nicht um die Bildung eines neuen Kartells, sondern um die organische Fortentwicklung eines komplexen Kartellgefüges. (257) Das Kartell dauerte bis Februar 1999 an. Die dreiseitigen Zusammenkünfte zwischen Degussa, Rhône-Poulenc und Nippon Soda mögen zwar Mitte 1998 eingestellt worden sein, die Kontakte bestanden jedoch zumindest (falls sie überhaupt eingestellt worden sind) bis Februar 1999 fort (Treffen vom 4. Februar 1999 in Nancy). (258) Nach Ansicht von Degussa sollte die Kommission das Treffen in Kopenhagen 1997, soweit Degussa betroffen ist, als Abschluss der Zuwiderhandlung ansehen. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führt Degussa an, die Kommission habe nicht angegeben, bis wann genau Degussa an dem Kartell beteiligt gewesen sei. Ihrer Ansicht nach gehe die Kommission davon aus, dass Degussa dem Kartell bis Mitte 1998 angehört habe. (259) Die Kommission muss diese Argumente zurückweisen. Wie die Kommission unter den Rdnrn 61 und 99 ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte (deutsche Fassung) klar zum Ausdruck gebracht hat, war Degussa ihrer Ansicht nach bis Februar 1999 an der Zuwiderhandlung beteiligt. Degussa kann daher nicht behaupten, in ihren Verteidigungsrechten verletzt zu sein, wenn die Kommission davon ausgeht, dass Degussa über Mitte 1998 hinaus am Kartell beteiligt war. Die Kommission hat außerdem hinreichend dargetan, dass Degussa in der Tat bis zum mutmaßlichen Ende des Kartells im Februar 1999 an den Absprachen teilgenommen hat (siehe Rdnrn 182-185). E. ABHILFEMASSNAHMEN 1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (260) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag oder gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung einzustellen(96). (261) Wie die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, war es in diesem Fall nicht möglich, mit absoluter Gewissheit festzustellen, dass die Zuwiderhandlung eingestellt worden ist. (262) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unterstrich das Unternehmen Aventis, es habe sich wenige Monate, bevor es sich an die Kommission gewandt habe, um das Methionin-Kartell aufzudecken, davon überzeugt, dass die Tochtergesellschaft AAN ihre Beteiligung an illegalen Methionin-Absprachen seit Anfang Februar 1999 völlig eingestellt hatte. Nippon Soda wies darauf hin, dass es seine Teilnahme im Februar 1999 eingestellt habe. Degussa hat sich nach eigenen Angaben bereits 1997 aus dem Kartell zurückgezogen. (263) Ungeachtet dieser Erklärungen ist es der Klarheit halber erforderlich, dass die Kommission die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, dazu verpflichtet, die Zuwiderhandlung einzustellen, falls dies noch nicht geschehen ist, und künftig von Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck oder mit gleicher oder ähnlicher Wirkung Abstand zu nehmen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 ALLGEMEINES (264) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (265) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße muss die Kommission sämtliche Umstände des Falles, darunter insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmale genannt sind, berücksichtigen. (266) Die Kommission prüft, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. Erschwerende oder mildernde Umstände kommen in der Höhe der Geldbuße zum Ausdruck. Die Kommission wendet gegebenenfalls auch die Mitteilung über die Festsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen an(97). (267) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Die Kommission prüft, welche Rolle jedes einzelne Unternehmen bei der Zuwiderhandlung gespielt hat. HÖHE DER GELDBUSSEN (268) Das Kartell stellte einen bewussten Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar: Die führenden Methionin-Hersteller taten sich in voller Kenntnis des einschränkenden und überdies illegalen Charakters ihrer Handlungen zusammen, um ein geheimes und institutionalisiertes System zu errichten, mit dem der Wettbewerb in einem wichtigen Wirtschaftszweig beschränkt werden sollte. 1. Grundbetrag (269) Der Grundbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung. Schwere der Zuwiderhandlung (270) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, und den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Art der Zuwiderhandlung (271) Wie aus der vorstehenden Sachverhaltsbeschreibung ersichtlich, bestand die Zuwiderhandlung hauptsächlich in der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, die von ihrem Wesen her die gravierendsten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (272) An den Kartellvereinbarungen waren bedeutende Unternehmen im EWR beteiligt. Die Vereinbarungen wurden auf den Führungsebenen der beteiligten Unternehmen ausgearbeitet, angeordnet und gefördert(98). Die Durchführung einer Kartellvereinbarung der oben beschriebenen Art führt schon ihrem Wesen nach unweigerlich zu einer erheblichen Wettbewerbsstörung, von der ausschließlich die am Kartell beteiligten Hersteller profitieren und die für die Abnehmer und damit letztlich für die Allgemeinheit in höchstem Maß von Nachteil ist. (273) Die Kommission stellt daher fest, dass die vorliegende Zuwiderhandlung ihrem Wesen nach einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. (274) Nippon Soda macht geltend, die Kommission habe bei der Würdigung der Art der Zuwiderhandlung die tatsächliche Schwere des Verstoßes (die für die Höhe der Geldbuße maßgebend ist) nicht hinreichend nachgewiesen. Die Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wird als solche aber nicht bestritten. Nippon Soda gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass das Kartell nicht nur keinerlei Möglichkeit (insbesondere keinerlei nachgewiesene Möglichkeit) gehabt habe, tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfluss auf den europäischen Markt auszuüben, sondernd dass es auch an sich völlig ineffizient gewesen sei. Wie aus den Unterlagen der Kommission ersichtlich, hätten die Teilnehmer an den Kartellzusammenkünften wenig oder gar keine Möglichkeit gehabt, den Markt in einer Weise zu kontrollieren, die man von einem funktionierenden Kartell hätte erwarten können. (275) Die Kommission weist diese Behauptung zurück. Erstens hat sich die Zuwiderhandlung nachweislich (siehe Rdnrn 276-291) auf den Methionin-Markt im EWR ausgewirkt. Zweitens ist der bloße Umstand, dass die von den Kartellmitgliedern angestrebten Ergebnisse nicht vollständig erreicht wurden, kein Beweis dafür, dass das Kartell keinen Einfluss auf den Markt gehabt hätte. Es besteht kein Zweifel, dass Preis- und Marktaufteilungskartelle ihrem Wesen nach das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Entscheidend ist, dass das Wettbewerbsgefüge, das den Methionin-Markt normalerweise bestimmt hätte, durch geheime Absprachen über einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor, nämlich den Preis des Produkts, ersetzt worden ist. Die Zuwiderhandlung ist von daher als besonders schwerer Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. Die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Methionin-Markt im EWR (276) Die Zuwiderhandlung wurde von Unternehmen begangen, die im betreffenden Zeitraum den Löwenanteil(99) des Weltmarkts und des europäischen Markts für Methionin abdeckten. Zudem waren die Vereinbarungen eigens darauf gerichtet, die Preise über das Niveau anzuheben, auf dem sie sich normalerweise eingependelt hätten, und die Absatzmengen zu beschränken. Da diese Vereinbarungen umgesetzt worden sind, haben sie sich auch konkret auf den Markt ausgewirkt. (277) Es braucht nicht genau angegeben zu werden, inwieweit die Preise von jenen abwichen, die sich ohne diese Vereinbarungen gebildet hätten. Dies lässt sich ohnehin nicht immer zuverlässig feststellen, da die Preisentwicklung von mehreren externen Faktoren gleichzeitig beeinflusst worden sein kann, wodurch sich die Bewertung der relativen Bedeutung aller möglichen Ursachen als äußerst schwierig gestaltet. (278) Die Kartellvereinbarungen sind jedenfalls umgesetzt worden. Solange das Kartell bestand, tauschten die Mitglieder ihre Absatzzahlen aus, auf deren Grundlage sie - wie Degussa in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigte - neue Zielpreise vereinbarten (siehe Rdnrn 88, 128, 130, 139, 150 und 154). Der Austausch der Absatzzahlen und Marktanteile war für den Druck auf die Preise unerlässlich und stellte somit ein wesentliches Element des Kartells dar. In der Praxis wurden die neuen Zielpreise den Kunden gewöhnlich über die Fachpresse bekannt gegeben (siehe Rdnrn 88, 136, 157 und 167). Die Umsetzung der Vereinbarungen wurde auf regelmäßigen multilateralen und bilateralen Zusammenkünften der beteiligten Unternehmen genau überwacht. Auf diesen Zusammenkünften tauschten die Unternehmen ihre Absatzzahlen aus, diskutierten die Marktpreise (um so festzustellen, ob die vereinbarten Zielpreise eingehalten wurden) und vereinbarten gegebenenfalls eine Anpassung der Zielpreise (siehe Rdnrn 88, 128, 130, 139, 150 und 154). (279) Während die beteiligten Unternehmen (die praktisch die gesamte Methionin-Produktion kontrollierten) in den Anfangsjahren des Kartells in erster Linie die Erhöhung der Methionin-Preise im Auge hatten (siehe Rdnrn 98, 103, 106, 112, 128, 136 und 137), wurde dies nach dem Markteintritt von Monsanto (Novus) immer schwieriger. Als die Preise unmittelbar nach dem Eintritt von Monsanto in den Methionin-Markt deutlich sanken und gleichzeitig die Nachfrage generell zurückging (Rhône-Poulenc spricht von 30 % im Sommer und Herbst 1989), gelang es den Kartellmitgliedern dennoch mit vereinten Kräften, diesen Abwärtstrend umzukehren mit dem Ergebnis, dass die Preise zwischen Juli 1990 und 1992/1993 wieder anzogen. Danach richteten sich ihre Anstrengungen in erster Linie darauf, die geltenden Preise zu halten (siehe hierzu u. a. Rdnrn 137, 152-153 und 160). (280) Bestätigt wird dies durch einen Vermerk von Nippon Soda über eine Zusammenkunft vom 17. Mai 1993(100), aus dem die steigende Tendenz der Preise auf dem Methionin-Markt hervorgeht. Degussa gelang es, einem seiner Großabnehmer - Cebeco - Methionin zu einem Preis von 6,80 DEM/kg zu verkaufen. Vor der Zusammenkunft vom 7. November 1990 lagen die Preise noch bei 2,50 USD/kg (4,03 DEM/kg(101)). Wie unter Rdnr. 112 ausgeführt, vereinbarten die Kartellmitglieder auf der Zusammenkunft im November 1990, die Preise von 2,50 USD/kg auf 2,80 USD/kg (4,51 DEM/kg(102)) zu erhöhen. Nippon Soda nennt höhere Dollarpreise: Die erste Erhöhung im Januar 1991 sollte den Preis auf 3,30 bis 3,50 USD/kg anheben (= 5,10 DEM/kg laut Angaben von Nippon Soda; 5,31-5,64 DEM/kg laut Eurostat(103)). Nach der zweiten Erhöhung sollte der Preis dann zwischen 3,60 und 3,70 USD/kg (5,80-5,92 DEM/kg(104)) betragen. (281) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und des Beitrags der einzelnen Kartellmitglieder zur Organisation dieses komplexen Kartells besteht kein Zweifel daran, dass die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung angewandt wurden. Die ununterbrochene Anwendung der Vereinbarungen über mehr als zehn Jahre konnte nicht ohne Auswirkungen auf den Markt geblieben sein. Dies war auch der Fall, wie aus den Rdnrn 279 und 280 ersichtlich. (282) Dem eigenen Vorbringen zufolge ist Nippon Soda praktisch nicht in der Lage gewesen, andere Anbieter oder Abnehmer auf einem Markt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kommission nennenswert zu schädigen, da das Unternehmen keine Waren im EWR absetzt und eine rein passive Rolle im Kartell gespielt hat. Nippon Soda verkauft sein Methionin an das japanische Unternehmen Mitsui, das dieses Produkt im EWR absetzt, wo es über einen Marktanteil von lediglich [...]* verfügt. Außerdem weist Nippon Soda darauf hin, dass das Kartell äußerst ineffizient gewesen sei (siehe Rdnrn 274f.). Aus den Unterlagen der Kommission gehe hervor, dass es den Kartellmitgliedern nur begrenzt möglich gewesen sei, den Markt zu beeinflussen. Die Hersteller hätten entweder keine echte Möglichkeit gehabt oder seien nicht wirklich bereit gewesen, einen Marktpreis konkret festzusetzen, unabhängig davon, was bei ihren Treffen diskutiert worden sei. Zur Stützung seiner Behauptung verweist Nippon Soda auf den Umstand, dass die Preise, wie die Beweismittel der Kommission aus der Zeit zwischen 1992 und 1993 zeigen, ständig unter dem Zielpreis von 6,20 DEM/kg lagen. (283) Überdies hätten sich die Mitglieder des vermeintlichen Kartells selbst nicht an die Abmachungen gehalten, so dass den Zusammenkünften die Grundlage entzogen worden sei und sie nur noch als gesellschaftliche Anlässe dienten, bis sie ganz ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.