Europäische Union

2003/674/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C.37.519 — Methionin) (Text von Bedeutung für den EWR.)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2276)

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Quellenkennung: 32003D0674. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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del "zwischen den Vertragsparteien" und vom Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens". 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (193) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. (194) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten sich an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Sie muss nicht in schriftlicher Form vorliegen; es sind auch keine Förmlichkeiten, Vertragsstrafen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die tatsächliche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch das Verhalten der Parteien impliziert sein. (195) In seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV u. a./Kommission (PVC II)(72), hat das Gericht erster Instanz Folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten". (196) Artikel 81 EG-Vertrag(73) unterscheidet zwischen den Begriffen "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen", "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" bzw. "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen", um durch eine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt(74). (197) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien der Koordinierung und Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines Plans, sie sind vielmehr im Sinn des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig seine Politik auf dem Gemeinsamen Markt zu bestimmen hat. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es verbietet jedoch streng jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht(75). (198) Ein solches Verhalten kann als "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, auch wenn sich die Partner nicht ausdrücklich auf einen gemeinsamen Plan für ihr Marktverhalten geeinigt haben, sondern lediglich Absprachen treffen oder sich an Absprachen beteiligen, die eine Koordinierung ihres Verhaltens im Markt erleichtern(76). (199) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag über die Abstimmung hinaus ein ihr entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt um so mehr, wenn die Abstimmung regelmäßig und über einen langen Zeitraum stattfindet(77). (200) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und gehen ineinander über. Eine solche Unterscheidung ist realistischerweise auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, auch wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Es erscheint daher künstlich, eine eindeutig kontinuierliche gemeinsame Unternehmung mit ein und demselben Gesamtziel analytisch in mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu zerlegen. Ein Kartell kann daher gleichzeitig eine Vereinbarung und eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 gibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Kategorie vor(78). (201) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II hat das Gericht erster Instanz Folgendes bestätigt: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel (81) EG-Vertrag umfasst werden"(79). (202) Eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann auch dann vorliegen, wenn die für eine zivilprozessuale Durchsetzung eines handelsrechtlichen Vertrages erforderliche Bestimmtheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff der "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und in Verfolgung des gleichen, gemeinsamen Zwecks. (203) Auch wenn es sich bei einem Kartell um eine gemeinsame Unternehmung handelt, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Einige können eine beherrschende Rolle als Anführer ausüben. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben, und es kann vorkommen, dass sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Absprachen keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen, wenn fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird. Ein komplexes Kartell kann somit innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, Dabei mag die Vereinbarung von Zeit zu Zeit durchaus verändert oder in ihren Mechanismen angepasst bzw. verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (204) In einem komplexen, auf Dauer angelegten Kartell, in dem die verschiedenen abgestimmten Verhaltensweisen und Vereinbarungen dazu dienen, das gemeinsame Ziel der Kartellmitglieder, den Wettbewerb auszuschalten oder zu verzerren, zu erreichen, ist die Kommission zu der Feststellung berechtigt, dass dieses Verhalten eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt. Wie das Gericht erster Instanz hierzu in der Rechtssache T-7/89, Herkules/Kommission(80), festgestellt hat, wäre es gekünstelt, dieses durch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu konstruieren: "Tatsächlich hat sich die Klägerin - jahrelang - an einem Komplex integrierter Systeme beteiligt, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen. Diese einheitliche Zuwiderhandlung hat sich nach und nach sowohl durch rechtswidrige Vereinbarungen als auch durch rechtswidrige abgestimmte Verhaltensweisen entwickelt." (205) Die bloße Tatsache, dass jedes Kartellmitglied die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet das einzelne Kartellmitglied nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als Ganzes; es trägt auch Verantwortung für Handlungen, die von anderen Beteiligten begangen werden, aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Folgen zeitigen. Ein Unternehmen, das durch Handlungen an der gemeinsamen rechtswidrigen Unternehmung mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für die Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der gleichen Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Das ist mit Sicherheit dann der Fall, wenn nachgewiesen ist, dass sich das fragliche Unternehmen des rechtswidrigen Verhaltens der anderen Beteiligten bewusst war, dieses Verhalten hätte vorhersehen oder sich dessen bewusst sein können und dennoch bereit war, das Risiko einzugehen(81). 3. EINZIGE, FORTGESETZTE ZUWIDERHANDLUNG (206) Für den Zeitraum Februar 1986 bis Februar 1999 liegen zahlreiche Beweise für eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung im EWR auf dem Methionin-Markt vor, an der Aventis, Nippon Soda und Degussa beteiligt waren, die zusammen rund 60 % dieses Markts auf sich vereinigen. Die beteiligten Unternehmen haben ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten und folgten einem gemeinsamen Plan, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten einschränkte. Die Vereinbarung, diesen Plan zur Beschränkung des Wettbewerbs umzusetzen, lässt sich daher bis mindestens Februar 1986 zurückverfolgen. Als einziges wettbewerbswidriges wirtschaftliches Ziel strebten die Kartellmitglieder die Ausschaltung des Preiswettbewerbs durch abgestimmte Zielpreise und Preiserhöhungen an. (207) Dieser Plan, der von Rhône-Poulenc, Nippon Soda und Degussa verfolgt wurde, ist über einen Zeitraum von 13 Jahren mit Hilfe von Absprachen, gezielten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die alle dem gemeinsamen Zweck dienten, den Wettbewerb untereinander auszuschalten, entwickelt und umgesetzt worden. Die Teilnehmer an diesem rechtswidrigen Verhalten wussten oder hätten wissen müssen, dass dieses Verhalten Teil eines Gesamtplans war, mit dem das gemeinsame rechtswidrige Ziel verfolgt wurde(82). (208) Angesichts der gemeinsamen Absicht und des gemeinsamen von den Herstellern beharrlich verfolgten Ziels, den Wettbewerb in der Methionin-Industrie auszuschalten, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das infrage stehende Verhalten eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. Diese Vereinbarungen werden in der Sachverhaltsdarstellung im Eingang zu dieser Entscheidung ausführlich beschrieben. Diese Beschreibung stützt sich auf allgemein verfügbare, eindeutige Beweise, auf die systematisch in diesem Text Bezug genommen wird. Das fragliche Verhalten stellte daher eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (209) Auch wenn durchaus zu Recht festgestellt werden kann, dass die Absprachen der Hersteller untereinander sämtliche Merkmale einer "Vereinbarung" erfuellen, könnten einige Fakten als "abgestimmte Verhaltensweise" gewertet werden (soweit dies sachgerecht ist). (210) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet Degussa die Behauptung der Kommission, dass, obwohl die "Gipfeltreffen" (d. h. Zusammenkünfte zwischen Geschäftsführern) im Jahr 1988 möglicherweise eingestellt worden seien, dennoch eine fortdauernde Zuwiderhandlung seit 1986 bestuende, weil die häufigeren Zusammenkünfte auf Verkaufsleiterebene nicht eingestellt, sondern fortgeführt worden seien. Degussa macht geltend, es sei unmöglich, dass nach Einstellung der Zusammenkünfte zwischen den Geschäftsführern auf Ebene der Verkaufsleiter Entscheidungen getroffen oder Vereinbarungen geschlossen worden seien. Auch habe die Kommission weder einen direkten Zusammenhang zwischen den beiden Kategorien von Zusammenkünften nachgewiesen, noch die Personen identifiziert, die an den angeblichen Treffen auf Verkaufsleiterebene teilgenommen haben. (211) Die Zusammenkünfte seien Ende 1988 eingestellt worden, und Degussa sei erst ab dem Treffen Mitte 1992 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen(83). (212) Im Hinblick auf die Ausführungen unter Rdnrn 95 bis 125 muss das Argument, die rechtswidrigen Absprachen seien zwischen 1988 und 1992 nicht fortgesetzt worden, zurückgewiesen werden. Wie unter Rdnr. 97 ausgeführt, haben die Teilnehmer weder ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die Vereinbarungen zu beenden(84), noch ist das Kartell jemals ausgesetzt worden. Aus den Rdnrn 95 bis 125 ergibt sich, dass die Teilnehmer 1989, 1990 und 1991 weiterhin zu Treffen kamen, ohne sich öffentlich davon zu distanzieren. Geht man von der offensichtlich wettbewerbswidrigen Natur der früheren Treffen aus, beweist das Fehlen einer klaren Aussage darüber, dass die Teilnahme an den Treffen ohne wettbewerbswidrige Absicht erfolgte, dass die illegalen Absprachen tatsächlich fortgesetzt wurden. Die Frage, ob die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich umgesetzt worden sind, wird unter den Rdnrn 278 bis 281 behandelt. 4. BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (213) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die Folgendes zum Gegenstand haben: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (214) Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind folgende Aspekte der hier in Rede stehenden Vereinbarungen und Verhaltensweisen relevant: - Vereinbarung von Ziel- und Mindestpreisen, - Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen, - Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung dieser Preiserhöhungen auf den einzelnen Märkten, - Austausch von Informationen über die Absatzzahlen, um die erzielten Marktanteile zu überwachen, - Abstimmung bei den Preisen gegenüber einzelnen Kunden, - Abstimmung mit dem Ziel, die Einfuhren von außerhalb der EU zu beschränken, verhindern oder "einzufrieren", um den Erfolg der Preiserhöhungen zu sichern, - Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstige Kontakte, um die genannten Beschränkungen zu vereinbaren und durchzuführen bzw. gegebenenfalls zu ändern. (215) Absprachen dieser Art zielen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab. Da der Preis das wichtigste Wettbewerbsinstrument darstellt, bezweckten die verschiedenen geheimen Abmachungen und Vorgehensweisen der Hersteller alle letzten Endes eine Erhöhung des Verkaufspreises über das Niveau, das durch freien Wettbewerb zustande gekommen wäre, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. (216) Um festzustellen, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen Anwendung finden, braucht nicht untersucht zu werden, welche Wirkung eine Vereinbarung tatsächlich auf den Wettbewerb hat, sobald nachgewiesen ist, dass die Absprachen bezweckten, den Wettbewerb einzuschränken(85). (217) Das Kartell hatte jedenfalls auch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Die Zielpreise und Preiserhöhungen, die der wesentliche Zweck des Kartells waren, wurden von den Kartellmitgliedern vereinbart, den Kunden bekannt gegeben und im ganzen EWR umgesetzt. (218) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklären Degussa und Nippon Soda, der Kommission sei der Nachweis nicht gelungen, dass der Wettbewerb tatsächlich beschränkt worden sei. Auf die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der fraglichen Absprachen wird unter den Rdnrn 271 bis 291 ausführlicher eingegangen. 5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT UND ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN DES EWR-ABKOMMENS (219) Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens. (220) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich auf Vereinbarungen, die der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entweder durch Aufteilung der nationalen Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes schaden könnten. In gleicher Weise ist Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen anwendbar, die die Errichtung eines homogenen europäischen Wirtschaftsraums gefährden. (221) Wie im Abschnitt über den "zwischenstaatlichen Handel" (siehe Rdnr. 50) ausgeführt, zeichnet sich der Methionin-Markt durch einen regen Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten aus. Auch der Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die dem EWR angehören, wies ein beträchtliches Volumen auf. Norwegen führt 100 % seines Bedarfs - überwiegend aus der Gemeinschaft - ein, wie auch Österreich, Finnland und Schweden vor ihrem Beitritt. (222) Die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beschränkt sich aber nicht nur auf den Teil des Absatzes der Mitglieder, den sie tatsächlich in einem anderen Staat erzielen. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist auch nicht der Nachweis erforderlich, dass sich das individuelle Verhalten der einzelnen Mitglieder - im Gegensatz zu dem des Kartells als Ganzes - auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgewirkt hat(86). (223) Im vorliegenden Fall haben die Kartellvereinbarungen mehr als zwei Drittel des gesamten Handels der Gemeinschaft und des EWR in diesem wichtigen Wirtschaftszweig erfasst. Die Existenz eines Preis- und Quotenfestsetzungsmechanismus bewirkte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit eine automatische Verlagerung der Handelsströme(87). 6. FÜR ÖSTERREICH, FINNLAND, NORWEGEN UND SCHWEDEN GELTENDE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN (224) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum kann das Wirken des Kartells im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe des Artikels 81 EG-Vertrag beurteilt werden. Etwaige Einschränkungen des Wettbewerbs vor dem 1. Januar 1994 in den damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden werden nicht vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst. (225) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt in den genannten sechs EFTA-Staaten das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit somit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in diesen sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (226) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Kartellaktivitäten in Norwegen sind weiterhin als Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu werten. (227) Hieraus ergibt sich, dass das Kartell in Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden seit dem 1. Januar 1994 eine Verletzung der Wettbewerbsregeln des EWR und/oder der Gemeinschaft darstellte. C. ADRESSATEN 1. GELTENDE GRUNDSÄTZE (228) Um die Adressaten dieser Entscheidung zu bestimmen, müssen zuvor die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Rechtssubjekte ermittelt werden. (229) Gegenstand der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und des EWR ist das "Unternehmen", ein Konzept, das mit dem Begriff der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens im nationalen Gesellschafts- oder Steuerrecht nicht identisch ist. Der Begriff "Unternehmen" ist im EG-Vertrag nicht definiert. Er kann sich aber auf jede kommerziell tätige Wirtschaftseinheit beziehen. (230) Für die Anwendung der Artikel 81 EG-Vertrag und 53 EWR-Abkommen können als "Unternehmen" im Einzelfall der ganze Konzern, ein Teilkonzern oder Tochtergesellschaften gelten. Das unrechtmäßige Verhalten einer Tochtergesellschaft wird der Muttergesellschaft nur dann zugerechnet, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten (...) nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt(88). In den Rechtssachen AEG-Telefunken(89) und BPB Industries(90) entschieden die Gemeinschaftsrichter, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft zwangsläufig die Politik ihrer Muttergesellschaft verfolgt. (231) In der Sache Stora Kopparbergs Bergslags AB(91) bestätigte der Gerichtshof die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass eine Muttergesellschaft sich das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnen lassen muss, mit folgender Begründung: "... war das Gericht aufgrund des Vorliegens einer 100%igen Kapitalbeteiligung zu der Annahme berechtigt, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte, vor allem nachdem es (...) festgestellt hatte, dass sich die (Muttergesellschaft) im Verwaltungsverfahren (...) als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte." Dies bestätigt die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einer 100%igen Tochtergesellschaft entscheidenden Einfluss auf deren Verhalten ausübt. In dem zitierten Fall wurde diese Vermutung durch ein weiteres Indiz, nämlich das Verhalten der Muttergesellschaft, bestätigt. (232) Wird festgestellt, dass über einen bestimmten Zeitraum ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen worden ist, muss die natürliche oder juristische Person ermittelt werden, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verstoßes verantwortlich war. (233) Verstößt ein Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder gegen Artikel 53 EWR-Abkommen und veräußert es später die Unternehmensteile, mit deren Hilfe die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und tritt es auf diese Weise aus dem betreffenden Markt aus, bleibt das betreffende Unternehmen für die im fraglichen Zeitraum begangene Zuwiderhandlung verantwortlich, sofern es als Rechtspersönlichkeit fortbesteht(92). 2. ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG (234) Im vorliegenden Verfahren hat Rhône-Poulenc seine Rechtsform seit dem Ende beziehungsweise dem vermuteten Ende seiner Teilnahme an dem Kartell geändert. (235) Eine Änderung in der Rechtsform oder der Unternehmensidentität befreit jedoch ein Unternehmen nicht von seiner Haftung für Sanktionen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens. Aus diesem Grunde kann die Haftung für eine Geldbuße an einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn das Unternehmen, das die Rechtsverletzung begangen hat, rechtlich nicht mehr existiert. (236) Der Grund für diese Betrachtungsweise liegt darin, dass im EG-Vertrag (und im EWR-Abkommen) das Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln ist, eine Auffassung, die nicht notwendigerweise mit dem Begriff der Rechtspersönlichkeit im einzelstaatlichen Handels-, Gesellschafts- bzw. Steuerrecht gleichzusetzen ist. (237) Der Begriff des "Unternehmens" ist im EG-Vertrag nicht definiert. Er kann sich auf jede Einheit beziehen, die wirtschaftlich tätig ist. Im Falle eines großen multinationalen Unternehmens können die unzähligen Tochtergesellschaften, das komplexe Netz der Eigentumsbeziehungen und Beteiligungen sowie die Aufteilung der Aktivitäten der Gruppe für Managementzwecke in separate Betriebs- oder Funktionseinheiten und/oder geografische Gebiete, die nicht notwendigerweise mit der Unternehmensstruktur übereinstimmen, zu Komplikationen führen. Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, dass sich Artikel 81 EG-Vertrag an wirtschaftliche Einheiten richtet, "die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.