Europäische Union

2007/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), die von Polen zum Teil zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6730) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0257. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t werden, den Gläubigern aus den Einnahmen aus dem Verkauf des Vermögens des Begünstigten im Rahmen des Verfahrens, von dem in diesem Gesetz die Rede ist, zurückerstattet werden. Der Index 30,84 % wurde im geänderten Umstrukturierungsbeschluss vom 17. Juni 2005 angenommen. Der erlassene Betrag wird dann 69,16 % der gesamten Verpflichtungen betragen. Das Beihilfeäquivalent entspricht 100 % der erlassenen Verpflichtungen. (5)  Bewilligt nach Dezember 2004. (6)  Bewilligt im Jahr 2005. (7)  Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost versus Kommission, Randnummer 74. (8)  Siehe Rechtssachen Wildauer Kubelwelle (ABl. L 287 vom 13.12.2000) und Lautex Weberei und Veredelung (ABl. L 42 vom 20.7.1999). (9)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (10)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.