Europäische Union

2007/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), die von Polen zum Teil zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6730) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32007D0257. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und geplante Maßnahmen (in Tausend PLN) in der aufgrund der Anmerkungen der polnischen Behörden, die nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, aktualisierten Fassung (Aktualisierung von Tabelle 2)   Kategorie der Fördermittel Nominalbetrag Beihilfebetrag I. Die vor dem 30. April 2004 bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe 147 482,6 131 006,2 II. Die aufgrund des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfe für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe 27 897,1 19 293,7 III. Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen — die von Polen als de minimis  (5) -Beihilfe anerkannten Mittel 22 094,4 0,259 IV. Stundung der Zahlung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durch die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) (6) 16 386,2 0,0 Gesamtsumme 213 860,3 150 300,2 (39) In Bezug auf die in Tabelle 6 Zeile III genannten Maßnahmen haben die polnischen Behörden festgestellt, dass die Stundung der Zahlungen und die die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen betreffenden Ratenzahlungen in Höhe von 22,1 Mio. PLN (5,8 Mio. EUR) (Tabelle 2 Zeile II) als de minimis-Beihilfe zu betrachten seien. Von diesem Betrag wurden bereits 19 Mio. PLN (5,0 Mio. EUR) bewilligt. Bei dem von den polnischen Behörden zur Berechnung des Beihilfebetrags angewandten Verfahren wird der Zinssatz, der zur Stundung der Zahlungen verwendet wurde, mit dem Referenzsatz der Kommission verglichen. In dem Fall, in dem der verwendete Zinssatz höher als der Referenzsatz ist, vertraten die polnischen Behörden die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegt. Den polnischen Behörden zufolge ist dies bei der in Tabelle 6 Zeile IV genannten Maßnahme der Fall. (40) Was die Rentabilität des Unternehmens angeht, vertreten die polnischen Behörden drittens die Auffassung, die organisatorische Umstrukturierung sei erfolgreich verlaufen, da die HSW S.A. die Kontrolle über die HSW-Dressta wiedererlangt habe und somit in der Lage sein werde, ihre Tätigkeit auf dem gewinnbringenden nordamerikanischen Markt auszubauen. (41) Was die Auflage betrifft, Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen, haben die polnischen Behörden ihren Standpunkt verteidigt, wonach eine Reduzierung der Produktionskapazitäten von 1 500 auf 1 200 Maschinen eine wichtige Ausgleichsmaßnahme gewesen sei. Auch der Verkauf der von der HSW S.A. abhängigen Gesellschaften wird von ihnen als solche angesehen. (42) Was die Beschränkung der Beihilfe auf das absolute Minimum anbelangt, so haben die polnischen Behörden nähere Einzelheiten zu den als Eigenanteil angesehenen Beträgen geliefert. (43) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die polnischen Behörden in ihren Bemerkungen die Ansicht vertreten, nach dem Beitritt sei keine staatliche Beihilfe gewährt worden, und es sei auch nicht geplant, eine solche zu bewilligen. Komme die Kommission zu einem anderen Schluss, so würden die polnischen Behörden zusätzliche Argumente zur Untermauerung ihrer These, die staatliche Beihilfe sei mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar, vorbringen. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN 5.1.   Kompetenzen der Kommission (44) Da ein Teil der Ereignisse, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 liegt, besteht die Aufgabe der Kommission in erster Linie darin festzustellen, ob sie berechtigt ist, in Bezug auf die hier behandelten Beihilfen Maßnahmen zu ergreifen. (45) Beihilfen, die vor dem Beitritt umgesetzt wurden und nach diesem Zeitpunkt keine Anwendung finden, können von der Kommission weder kraft des so genannten Verfahrens im Rahmen eines Übergangsmechanismus, das in der Anlage IV Pkt. 3 des Beitrittsvertrages geregelt ist, noch kraft der Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden. Weder der Beitrittsvertrag noch der EG-Vertrag, verlangt von der Kommission, diese Beihilfen zu prüfen oder berechtigt sie zu einer solchen Prüfung. (46) Die nach dem Beitrittstag bereitgestellten Mittel würden hingegen eine neue Beihilfe darstellen und in den Kompetenzbereich der Kommission kraft des im Art. 88 EG-Vertrag verankerten Verfahrens fallen. Das richtige Kriterium zur Beurteilung des Zeitpunkts, in dem das betreffende Fördermittel bereitgestellt wurde, ist der rechtsverbindliche Akt, in dem sich die zuständigen Landesbehörden dazu verpflichtet haben, eine Beihilfe zu bewilligen (7). (47) Die Einzelbeihilfe findet nach dem Beitritt keine Anwendung, falls die genaue finanzielle Verpflichtung des Staates am Tag, an dem die Beihilfe bewilligt wurde, bekannt war. (48) Aufgrund der von Polen gelieferten Informationen konnte die Kommission feststellen, dass die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen vor dem Beitritt bewilligt wurden und nach diesem Tag keine Anwendung finden. Sie müssen demnach nicht von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden, sind aber bei der Bestimmung der Vereinbarkeit der Maßnahmen, die nach dem Beitritt bewilligt wurden bzw. bewilligt werden, zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Mittel beläuft sich auf 147 Mio. PLN (38 Mio. EUR). (49) In Bezug auf die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligten Fördermittel, die in Tabelle 4 angegeben sind, wurden die Zweifel der Kommission bezüglich des Tages ihrer Bewilligung nicht ausgeräumt. Die polnischen Behörden haben in ihren Anmerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hierbei keine neuen Argumente angeführt. Das Einverständnis der einzelnen Behörden, die die Beihilfe für Umstrukturierung ihrer Forderungen kraft dieses Gesetzes bewilligen, ist notwendig, aber nicht hinreichend, damit eine derartige Umstrukturierung erfolgt. Das ausschlaggebende Element des Verfahrens kraft des erwähnten Gesetzes ist der Umstrukturierungsbeschluss, der vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung am 29. April 2005, also nach dem Beitrittstag, erlassen wurde. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahmen nach dem Beitritt bewilligt worden sind. Sie ist demnach dazu berechtigt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen unter Verletzung der Stillhalteklausel des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag bewilligt wurden und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, deren Höhe sich auf 27,897 Mio. PLN (7,34 Mio. EUR) beläuft. (50) Bei den in Tabelle 5 genannten Maßnahmen ist die Kommission für den Fall, dass diese als staatliche Beihilfen eingestuft werden, berechtigt, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, weil sie offenbar für die Zeit nach dem Beitritt verlängert wurden. 5.2.   Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (51) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (52) Die polnischen Behörden haben die Tatsache, dass die in den Tabellen 3 und 4 genannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht in Frage gestellt. (53) Die Stundung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der HSW S.A. (Tabelle 5) stellt nach Auffassung der polnischen Behörden keine staatliche Beihilfe dar, weil es sich dabei um eine de minimis-Beihilfe handelt bzw. der Wert des Beihilfeelements gleich null ist. Die polnischen Behörden stützen somit ihre Argumentation auf die Berechnung des Beihilfeelements der einzelnen Mittel. (54) Dieser Berechnungsmethode der polnischen Behörden kann die Kommission nicht zustimmen, wurden die Mittel doch einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt. Das mit der Stundung der Zahlungen verbundene Risiko ist höher als bei Unternehmen, die finanziell in guter Verfassung sind, was sich in den eingenommenen Zinsen widerspiegeln sollte. Der Referenzsatz darf hier somit nicht als Bezugspunkt genommen werden. Die Berechnungsmethode, bei der der geltende eingenommene Zinssatz mit dem Referenzsatz verglichen wird, ist im vorliegenden Fall nicht richtig. Deshalb kann die Kommission die Argumentation der polnischen Behörden nicht akzeptieren. (55) In der begründeten Praxis der Kommission sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (8), darf das Beihilfeelement bei Unternehmen in Schwierigkeiten dem Nominalbetrag entsprechen. Der Wert der in der Tabelle 5 genannten Fördermittel beträgt 38,480 Mio. PLN (10 Mio. EUR). (56) Die Kommission stellt fest, dass die in den Tabellen 4 und 5 genannten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Sie begünstigen ein bestimmtes Unternehmen, verschaffen diesem einen nicht marktüblichen Vorteil und haben damit selektiven Charakter. Die HSW S.A. stellt Baumaschinen her, die in der EU lebhaft gehandelt werden. Die Maßnahmen stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Wert von 66,377 Mio. PLN (17,467 Mio. EUR) dar. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (57) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen finden in vorliegendem Fall keine Anwendung. Von den in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen kann aufgrund der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des bedrohten Unternehmens ist, nur Buchstabe c zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gestattet, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.3.1.   Rechtsgrundlage (58) Die Kommission wird die Maßnahmen, die eine neue Beihilfe darstellen, sowie den vollständigen Umstrukturierungsplan im Lichte der geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilen. Die derzeit geltenden Leitlinien (9) („Leitlinien von 2004“) traten am 10. Oktober 2004 in Kraft. In Bezug auf die vor diesem Tag angemeldeten Maßnahmen werden die vorherigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) („Leitlinien von 1999“) angewandt. Gemäß Punkt 104 der Leitlinien von 2004 wird die Kommission „alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ (59) Im vorliegenden Fall wurden die in Tabelle 2 genannten Maßnahmen am 8. Oktober 2004 (zwei Tage vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2004) angemeldet. Die polnischen Behörden haben die Kommission aber ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2006 über zusätzliche Beihilfemaßnahmen, die rechtswidrig zu Gunsten der HSW S.A. bewilligt wurden, in Kenntnis gesetzt. Die in Tabelle 6 Zeilen III und IV genannten Maßnahmen wurden allesamt nach Dezember 2004 bewilligt, also nach dem 1. Oktober 2004, an dem die Leitlinien von 2004 veröffentlicht wurden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass alle Maßnahmen ein und denselben Umstrukturierungsplan betreffen, die Leitlinien von 2004 sowohl auf die angemeldeten als auch auf die nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen angewandt werden sollten. (60) Wie in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, müssen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sämtliche verfügbare Informationen herangezogen werden. Um festzustellen, ob die Umsetzung des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, müssen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Minimum beschränkt und bei der Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen alle Beihilfemaßnahmen und nicht nur die neue Beihilfe berücksichtigt werden. 5.3.2.   Beihilfefähigkeit des Unternehmens (61) Angesichts aller in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (vgl. insbesondere Pkt. 85 ff..) bereits genannten Gründe handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Pkt. 9 ff.. der Leitlinien von 2004, das somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. 5.3.3.   Wiederherstellung der Rentabilität (62) Nach den Leitlinien muss „der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […].“ (63) Das erste grundlegende Problem der HSW S.A. bestand in ihrer hohen Verschuldung. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die finanzielle Umstrukturierung in der Abschlussphase befindet. (64) In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, dass die Umstrukturierung vor allem einen finanziellen und nicht einen industriellen Charakter hat, dessen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In ihren Bemerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass die veraltete Organisationsstruktur tatsächlich eines der Schlüsselprobleme des Unternehmens war. Dieses Problem wurde dadurch gelöst, dass ein Teil des Unternehmens, der direkt mit der Herstellung verbunden war (HSW-Trading), von den Teilen, die für den Verkauf bestimmt waren, getrennt wurde. Das war eben der Grund dafür, dass von der HSW S.A. vorübergehend die unabhängige Gesellschaft HSW-Trading gegründet wurde. (65) Der Verkauf von Anteilen der abhängigen Gesellschaften sowie die Trennung und der Verkauf von ausgewählten, Dienstleistungen anbietenden Abteilungen waren als eines der Hauptelemente der Umstrukturierung vorgesehen. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, ob die Verkaufspläne realistisch waren. In Wirklichkeit hat aber die HSW S.A. ein Vierfaches der geplanten Einnahmen aus dem Verkauf erzielt. (66) Ein anderer Schlüsselfaktor für den Erfolg der Umstrukturierung war die Eigentumslage im Handelsunternehmen Dressta. Ein Hindernis beim vollen Zugang zum wichtigen nordamerikanischen Markt bestand darin, dass ein Konkurrent der HSW S.A. — KAIC — ein Kontrollpaket der Gesellschaft Dressta besaß. Dieses Problem wurde gelöst, weil die HSW S.A. die Kontrolle über die Gesellschaft wiedererlangt hat, und der Konkurrent deren Entwicklung auf dem wachsenden nordamerikanischen Markt nicht mehr behindert. Die Kommission erkennt in der Tat, dass der nordamerikanische Markt, insbesondere die USA, den größten Markt in puncto Aufnahmefähigkeit und Größe darstellt. Der Verkaufsanstieg auf diesem Markt bietet der HSW S.A. eine große Chance, zumal die HSW S.A. damit beginnen wird, die auf dem Markt gut bekannte Marke Dressta zu verwenden. (67) Die Umstrukturierung der Beschäftigung, die darauf abzielte, die Mitarbeiterzahl um mehr als 1 000 Personen zu reduzieren, stellt ein echtes und glaubwürdiges Mittel zur Kostensenkung dar. (68) Die HSW S.A. hat 2005 zum ersten Mal einen Gewinn erzielt. Am Ende der Umstrukturierungsperiode (2007) wird wegen der hohen Umstrukturierungskosten und des besonders hohen Gewinnwertes für 2005, der mit dem einmaligen Verkauf des Vermögens in diesem Jahr im Zusammenhang stand, mit einem Gewinnrückgang gerechnet. Dennoch wird von 2007 an eine Verbesserung des Nettoergebnisses und dessen Verdopplung im Jahr 2012 erwartet. Es hat den Anschein, dass am Ende der Umstrukturierungsperiode das Problem der Liquidität gelöst wird. (69) Auf der Grundlage der obigen Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass ihre Zweifel daran, ob der Plan zu einer Wiedererlangung der Rentabilität führen wird, ausgeräumt wurden. 5.3.4.   Vermeidung unbegründeter Wettbewerbsstörungen (70) Den polnischen Behörden zufolge plant die HSW S.A., ihre Produktionskapazitäten von 1 500 Baumaschinen per anno auf 1 200 Maschinen, also um 20 %, zu reduzieren. Eine derartige Senkung der Produktionskapazitäten hält die Kommission für unzureichend, weil das Unternehmen ohnehin eine Auslastung von nur 66 % der Produktionskapazitäten für das Ende der Umstrukturierungszeit, also im Jahr 2007, vorsieht. Die Kommission hat von Polen keine Informationen erhalten, wonach das Unternehmen vor dem Beginn der Umstrukturierung wirklich mehr als 1 200 Maschinen verkauft hat. (71) Die polnischen Behörden behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen habe einige gewinnbringende Produktionsunternehmen verkauft und auf diese Weise seine Tätigkeit und seine Produktionskapazitäten eingeschränkt. Mindestens zwei verkaufte große abhängige Gesellschaften (HSW-Blechwalzwerk GmbH und HSW-Qualitätsstahlwerk) haben Gewinne eingefahren und wurden mit Gewinn verkauft. 2005 belief sich der Gesamtumsatz dieser beiden verkauften abhängigen Gesellschaften auf 460 Mio. PLN (121 Mio. EUR), und deren Beschäftigungszahl betrug 1 000 Mitarbeiter, während sich der Umsatz auf Grund der Haupttätigkeit der Gruppe HSW (HSW S.A. und HSW-Trading) auf 430 Mio. PLN (113,1 Mio. EUR) belief und die Beschäftigungszahl 2 400 Mitarbeiter betrug. Die beiden verkauften abhängigen Gesellschaften waren im Bereich der Endproduktion von Stahlerzeugnissen tätig. Zum Zeitpunkt des Verkaufs haben die beiden abhängigen Gesellschaften nach Einschätzung der Kommission Gewinne erzielt, wobei die Aussicht bestand, dass der Index für die Rentabilität des Verkaufs bei 6 % liegen könnte. Beide Gesellschaften machten einen sehr wichtigen Bestandteil der Gruppe HSW aus, weil sie eine gewinnbringende Tätigkeit ausübten und gute Marktaussichten hatten. (72) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf dieser abhängigen Gesellschaften als Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden kann und nicht nur als eine unerlässliche Maßnahme zur Wiedererlangung der Rentabilität durch die HSW S.A. 5.3.5.   Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum (73) Die polnischen Behörden haben eine Reihe von detaillierten Informationen über Beträge vorgelegt, die als Eigenanteil des begünstigten Unternehmens an den Umstrukturierungskosten angesehen werden. (74) Das Unternehmen plant zum einen, Bankkredite in Höhe von 46,9 Mio. PLN (12 Mio. EUR) zu erlangen. Die polnischen Behörden haben Nachweise vorgelegt, wonach die HSW S.A. in der Lage sein wird, eine solche Finanzierung auf dem Markt zu bekommen, weil sie bereits in den Jahren 2003-2005 in beschränktem Umfang auf eine private Finanzierung in Höhe von 31,9 Mio. PLN (8,4 Mio. EUR) zurückgriff. Sie behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen werde im Stande sein, bis zum Ende der Umstrukturierungszeit eine Marktfinanzierung zu finden. (75) Zum anderen hat die HSW S.A. Einnahmen in Höhe von 112,2 Mio. PLN (29,5 Mio. EUR) aus dem Verkauf der abhängigen Gesellschaften erzielt. (76) Schließlich hat das begünstigte Unternehmen Vermögensgegenstände im Wert von 52,1 Mio. PLN (13,7 Mio. EUR) verkauft. (77) Zusammenfassend ist in Bezug auf die Quellen der Finanzierung der Umstrukturierung Folgendes festzuhalten: Die 243,1 Mio. PLN (64 Mio. EUR) können als Umstrukturierungsbeitrag aus den Eigenmitteln des Begünstigten oder aus externen Quellen, die von der staatlichen Beihilfe nicht erfasst sind, betrachtet werden. Die Umstrukturierungskosten insgesamt, darunter die vor dem Beitrittstag angefallenen Kosten, belaufen sich auf 450,3 Mio. PLN (118,5 Mio. EUR). Der Eigenanteil der HSW S.A. an den Umstrukturierungskosten insgesamt entspricht demnach 54 %. (78) Den Leitlinien von 2004 zufolge muss der Eigenanteil an den Kosten der Umstrukturierung mindestens 50 % betragen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein beträchtlicher Eigenanteil gegeben ist und sich die Beihilfe angesichts der vorgelegten Informationen auf ein Minimum beschränkt. 5.3.6.   Das „Erste und Letzte Mal“-Prinzip (79) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Gesellschaft HSW-Mechanische Baugruppen eine vor dem Beitritt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe für den Zeitraum 2003-2007 erhalten hat. Einerseits galt es anzugeben, dass diese Beihilfe der beherrschenden Gesellschaft keine Vorteile gebracht hat. Andererseits wandte man sich an Polen mit der Bitte, der Kommission zu versichern, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der HSW S.A., sofern sie genehmigt werden würde, der HSW-Mechanische Baugruppen keine Vorteile bringen wird. (80) Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, dass sich die Beziehungen zwischen der HSW-Mechanische Baugruppen und der HSW S.A. auf Marktprinzipien stützten (einschließlich Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten) und dass die Unternehmen als selbständige Rechtssubjekte eine gesonderte Rechnungsführung hätten. Der einzige Beweggrund, von dem sich die HSW S.A. bei der Wahl von HSW-Mechanische Baugruppen als Materiallieferanten leiten ließ, sei die geographische Nähe dieser Gesellschaft gewesen. 5.3.7.   Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion von der Zivilproduktion (81) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion (Kanonen) von der zivilen Produktion von Baumaschinen, die eine Quersubventionierung dieser beiden Tätigkeitsbereiche vermeiden soll, angemeldet. Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, das derzeitige System zur Verbuchung von Kosten mache es möglich, die Kosten der beiden oben genannten Tätigkeitsarten klar und eindeutig voneinander zu trennen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (82) Die Kommission stellt fest, dass die z. T. rechtswidrige und z. T. angemeldete staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 66,377 Mio. PLN, die zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurden bzw. werden und von denen Polen einen Teil unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bereits ganz oder teilweise und einen anderen Teil noch nicht umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 5. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden zu Informationszwecken in Euro (EUR) nach dem Wechselkurs vom 17. November 2006 in Höhe von 1 EUR = 3,8019 PLN umgerechnet. (*1)  Vertrauliche Information (4)  Die polnischen Behörden haben keine Informationen zum Beihilfeäquivalent der Maßnahme vorgelegt. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wurde davon ausgegangen, dass 30,84 % der Verpflichtungen, die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt umstrukturier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.