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30.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/67 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2006
über die Staatliche Beihilfe C 44/05 (ex NN 79/05, ex N 439/04), die von Polen zum Teil zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurde
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6730)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/257/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Art. 88 Abs. 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) nach den genannten Artikeln,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 hat Polen der Kommission Maßnahmen zur Förderung der Umstrukturierung der Huta Stalowa Wola S.A. (im Folgenden „HSW S.A.“ bzw. „begünstigtes Unternehmen“ genannt) mitgeteilt, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass diese vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht anwendbar waren und dass es sich folglich nicht um neue Beihilfen handelt, die von der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden könnten. Für den Fall, dass die Kommission zu dem Ergebnis kommen sollte, dass diese Maßnahmen neue Beihilfen darstellen, hat Polen deren Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfen beantragt. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 11. November 2004, 1. März 2005, 27. April 2005 und 26. Juli 2005 bat die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Diese Schreiben wurden von Polen mit Schreiben vom 31. Januar 2005 (Eingangsvermerk 2. Februar 2005), Schreiben vom 4. April 2005 (Eingangsvermerk 8. April 2005), Schreiben vom 7. Juni 2005 (Eingangsvermerk 9. Juni 2005) sowie Schreiben vom 2. September 2005 (Eingangsvermerk 6. September 2005) beantwortet. |
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(3) |
Bei diesem Informationsaustausch stellte sich heraus, dass ein Teil der angemeldeten Maßnahmen unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden war. Die Beihilfe wurde somit als rechtwidrig erachtet und mit einer neuen Nummer (NN 79/2005) versehen. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die Kommission Polen ihre Entscheidung mit, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(5) |
Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Darin forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf. |
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(6) |
Die polnischen Behörden kamen dieser Aufforderung mit Schreiben vom 7. März 2006 (Eingangsvermerk 9. März 2006) nach. Anmerkungen Dritter gingen nicht ein. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN
2.1 Das Unternehmen
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(7) |
Die HSW S.A. — das begünstigte Unternehmen und die die HSW-Unternehmensgruppe beherrschende Gesellschaft — hat ihren Sitz in Stalowa Wola in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland). In dieser Region können auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Beihilfen gewährt werden. Im Februar 2006 setzte sich die Gruppe aus 8 Gesellschaften zusammen, in denen die HSW S.A. mindestens 51 % der Anteile hielt und die sie auch kontrollierte, sowie 10 Gesellschaften, in denen ihr Anteil unter 51 % lag. Die Gesellschaften der HSW-Gruppe beliefern sich gegenseitig mit Materialien und Dienstleistungen. Zu den Gesellschaften mit dem größten Anteil am Stammkapital der Gruppe gehören neben der beherrschenden Gesellschaft die HSW-Triebwerkebetrieb GmbH (HSW-Zakład Zespołów Napędowych Sp. z o.o.) und die HSW-Mechanische Baugruppen GmbH (HSW-Zakład Zespołów Mechanicznych Sp. z o.o.). Vom Gesamtabsatz der HSW S.A. kamen 20-30 % den Gesellschaften der Gruppe zugute. |
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(8) |
Die HSW S.A. wurde 1937 gegründet und stellte zunächst Kanonen und Edelstahl her. Im Gegensatz zu der von ihr abhängigen Gesellschaft HSW-Metallurgisches Werk (HSW-Zakład Metalurgiczny) ist sie kein Stahlproduzent. 1991 wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 76 % der Aktien befinden sich nach wie vor in staatlichem Besitz, 9 % gehören den Mitarbeitern, die übrigen den privaten wie öffentlichen Aktionären, von denen keiner mehr als 5 % der Aktien hält. Die Gesellschaft stellt Anlagen und Baumaschinen sowie militärisches Gerät (Kanonen, Haubitzen usw.) her. |
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(9) |
2005 waren bei der HSW S.A. rund 2 400 Mitarbeiter beschäftigt, während es 2002 noch 3 173 waren. |
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(10) |
Eine der von der HSW S.A. abhängigen Gesellschaften ist die Vertriebsgesellschaft Dressta Sp. z o.o. (GmbH) (im Folgenden „Dressta“ genannt). Seit September 2006 wird sie vollständig von der HSW S.A. kontrolliert, während früher 51 % ihrer Anteile der Komatsu American International Company USA (im Folgenden „KAIC“ genannt), einem mit der HSW S.A. konkurrierenden Unternehmen, gehörten. 1995 hatte die HSW S.A. die mit dem Verkauf der Produkte der Gesellschaft auf ausländischen Märkten zusammenhängenden Lizenzen und Vermögensgegenstände für 12 Jahre an Dressta übertragen. |
2.2 Die Schwierigkeiten des Unternehmens
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(11) |
Die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens begannen 2002, als dessen Umsatz von 494,9 Mio. PLN (130,2 Mio. EUR (3) im Jahr 2000 auf 352,6 Mio. PLN (92,7 Mio. EUR), d. h. um 29 %, sank. Die Exporte ging von 505 Mio. PLN (132,8 Mio. EUR) auf 279 Mio. PLN (73,4 Mio. EUR) zurück. Der Umsatzrückgang auf ausländischen Märkten war in erster Linie auf eine Rezession sowie auf die Tatsache zurückzuführen, dass Dressta unter dem Einfluss ihres größten Teilhabers und eines ernstzunehmenden Konkurrenten der HSW S.A. den Verkauf von Produkten der HSW S.A. auf dem nordamerikanischen Markt eingeschränkt hat. |
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(12) |
2002 verzeichnete das begünstigte Unternehmen einen operativen Verlust von 44,2 Mio. PLN (11,6 Mio. EUR), der vor allem auf eine geringe Auslastung der Produktionskapazitäten zurückzuführen war. Da die meisten Verkäufe auf ausländischen Märkten in amerikanischen Dollar abgewickelt wurden, die Kosten der Gesellschaft aber größtenteils in polnischen Złoty verbucht werden, wirkte sich die Aufwertung des Złoty negativ auf das Verkaufsniveau und die Rentabilität des begünstigten Unternehmens aus. |
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(13) |
Die HSW S.A. war stark verschuldet. In den Jahren 2000-2002 lag die Verschuldung im Schnitt bei 169,1 Mio. PLN (44,5 Mio. EUR). |
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(14) |
Auch die operative Tätigkeit des Unternehmens war nicht rentabel. Beim Absatz erhöhte sich der Verlust von 6,4 Mio. PLN (1,68 Mio. EUR) im Jahr 2000 auf 33,9 Mio. PLN (8,60 Mio. EUR) im Jahr 2002. |
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(15) |
2002 und 2003 verzeichnete die HSW-Gruppe Nettoverluste von 137,7 Mio. PLN (36,2 Mio. EUR) bzw. 123,9 Mio. PLN (32,5 Mio. EUR). |
2.3 Umstrukturierung
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(16) |
Um diese Schwierigkeiten zu überwinden, erstellte das begünstigte Unternehmen 2002 einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2003-2007. Dieser Plan wurde im Februar 2006 abgeändert. |
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(17) |
Eine der wichtigsten Maßnahmen des Umstrukturierungsplans ist die Änderung der Organisationsstruktur des begünstigten Unternehmens. Kernelement der Umstrukturierung der HSW S.A. war die Abspaltung der unmittelbar mit der Fertigung zusammenhängenden Firmenteile von den anderen von der Umstrukturierung betroffenen Komponenten. In diesem Zusammenhang gründete der Staat, seinerseits Mehrheitsaktionär der HSW S.A., die unabhängige Gesellschaft HSW-Trading GmbH (HSW-Trading Sp. z o.o.) (im Folgenden „HSW-Trading“ genannt). Die HSW-Trading erhielt aus staatlichen Mitteln eine Kapitaleinlage in Höhe von 40 Mio. PLN (10,5 Mio. EUR), die von den polnischen Behörden im Rahmen der Beihilfen an die HSW S.A. (vgl. Tabelle 1 unten) angemeldet wurde. |
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(18) |
Während die HSW-Trading für die Herstellung und den Verkauf von Industriemaschinen sowie für Logistik, Qualitätsmanagement und Materiallieferung für die Maschinenproduktion zuständig war, verblieben Forschung und Entwicklung, Finanzierung des Produktionsvermögens, strategisches Marketing, Ersatzteilverkauf, Service sowie Herstellung und Verkauf militärischer Geräte bei der HSW S.A., die darüber hinaus auch für die organisatorische Umstrukturierung zuständig war. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, hat die HSW-Trading von der HSW S.A. die direkt mit der Produktion zusammenhängenden Vermögensgegenstände gepachtet. Die notwendigen Arbeitskräfte wurden dabei ebenfalls vorläufig zur HSW-Trading verlegt. |
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(19) |
Diese Aufteilung sollte in den Jahren 2004-2005, also während der gesamten Dauer der Umstrukturierung der HSW S.A., gelten. Ende 2006 sollte sich die HSW-Trading wieder mit der HSW S.A. zusammenschließen. |
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(20) |
Laut Plan ist eine umfassende Umstrukturierung der Beschäftigung vorzunehmen. Zum Ende der Umstrukturierungsperiode im Jahr 2007 will die HSW S.A. 2 100 Mitarbeiter beschäftigen und damit die Mitarbeiterzahl, die Ende 2002 noch bei 3 173 Beschäftigten lag, reduzieren. |
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(21) |
Ebenfalls von der Umstrukturierung betroffen war die Organisation des Vertriebsnetzes von Baumaschinen und Ersatzteilen auf dem Weltmarkt, die dem begünstigten Unternehmen die Erschließung neuer Märkte ermöglichen sollte. |
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(22) |
Die Umstrukturierung der HSW S.A. umfasste darüber hinaus den Verkauf abhängiger Gesellschaften und die Privatisierung von Abteilungen, die im Dienstleistungsbereich tätig sind. Bis 2006 hatte die HSW S.A. die HSW-Gesenkschmiede GmbH (HSW-Zakład Kuźnia Matrycowa Sp. z o.o.) für […] (*1) Millionen PLN ([…] Millionen EUR) verkauft. Für zwei abhängige Gesellschaften der HSW-Metallurgisches Werk (HSW-Blechwalzwerk GmbH — HSW-Walcownia Blach Sp. z o.o. und HSW-Qualitätsstahlhütte — HSW-Huta Stali Jakościowych) wurde ein privater Investor gefunden. Insgesamt erzielte die HSW S.A. mit der Privatisierung einen Ertrag in Höhe von 112,2 Mio. PLN (29,5 Mio. EUR). Für 2006 war der Abschluss des Verkaufs zweier abhängiger Gesellschaften — der HSW-Federwerk (HSW-Zakład Sprężynownia) und der HSW-Sauerstoffwerk (HSW-Tlenownia) — vorgesehen. |
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(23) |
Die Umstrukturierung der Vermögenswerte sieht eine Reduzierung der Produktionskapazität von 1 500 auf 1 200 Baumaschinen jährlich vor. Der Umfang des Vermögens der HSW S.A. wurde als deutlich über dem Bedarf der Gesellschaft liegend betrachtet. Da die HSW S.A. die Absicht hat, sich vor allem auf die Herstellung von Baumaschinen zu konzentrieren, galt es, einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte zu veräußern. Mit den zwischen Januar 2003 und Dezember 2005 getätigten Verkäufen wurden 52,1 Mio. PLN (13,7 Mio. EUR) erzielt, was eindeutig über den geschätzten Verkaufserlös von 10,3 Mio. PLN (2,7 Mio. EUR) hinausging. Verkauft wurden Grundstücke mit einer Fläche von rund 248,4 ha (darunter mit Bäumen bepflanzte Gebiete von rund 153 ha), Immobilien mit einer Nutzfläche von rund 76 000 m2 sowie 94 Maschinen und Anlagen. |
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(24) |
Die Kosten der Umstrukturierung — einschließlich der vor dem Beitritt angefallenen — belaufen sich auf insgesamt 450,3 Mio. PLN (118,5 Mio. EUR) und setzen sich wie folgt zusammen: Tabelle 1: Umstrukturierungskosten (in Tausend PLN)
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2.4 Beihilfemaßnahmen
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(25) |
Staatliche Beihilfen werden gewährt vom Finanzministerium, dem Ministerium für Wissenschaft und Informatisierung, den Finanzämtern, lokalen Behörden, dem Sozialversicherungsträger (ZUS), dem Staatsfonds für die Rehabilitation Behinderter (PFRON), den Stadtverwaltungen sowie von der Agentur für Industrieentwicklung (ARP). |
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(26) |
Bei einem Teil der Maßnahmen zugunsten der HSW S.A. behauptete Polen, sie seien für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich. Der Wert dieser sowohl vor als auch nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union bewilligten Maßnahmen belief sich auf etwa 19 Mio. PLN (5 Mio. EUR). Unter Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag vertreten die polnischen Behörden die Auffassung, der EG-Vertrag ermögliche den Mitgliedstaaten die Bewilligung von Maßnahmen, die diese für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten. |
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(27) |
Die wichtigsten Beihilfemaßnahmen, die dem nicht im Rüstungsbereich tätigen Teil der HSW S.A. vor dem Beitritt gewährt wurden, waren zwei Darlehen der Agentur für Industrieentwicklung in Höhe von 75 Mio. PLN (19,7 Mio. EUR). Eine weitere wichtige Maßnahme stellt die Kapitaleinlage des Finanzministeriums bei der abhängigen Gesellschaft HSW-Trading GmbH in Höhe von 40 Mio. PLN (10,5 Mio. EUR) dar. |
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(28) |
27,9 Mio. PLN (7,3 Mio. EUR) wurden auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt in Form von Abschreibungen bewilligt (siehe Tabelle 4). Die Umstrukturierung auf der Grundlage dieses Gesetzes wurde vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung beaufsichtigt und stützte sich auf den so genannten Umstrukturierungsbeschluss im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Pkt. 4 und 19 dieses Gesetzes (im Folgenden „Umstrukturierungsbeschluss“ genannt). Der Umstrukturierungsbeschluss, mit dem der Umstrukturierungsplan genehmigt wurde und der eine Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ermöglicht, wurde am 29. April 2005 erlassen und am 17. Juni 2005 abgeändert. |
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(29) |
Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Beihilfemaßnahmen, wie sie ursprünglich bei der Kommission angemeldet wurden. Tabelle 2: Bewilligte und geplante Maßnahmen (in Tausend PLN) gemäß Anmeldung
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3. ENTSCHEIDUNG ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG
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(30) |
Für ihre Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission zwei Gründe. |
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(31) |
Erstens bezweifelte sie, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. |
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(32) |
So bezweifelte sie, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ausreichen würden, um die langfristige Rentabilität des begünstigten Unternehmens wiederherzustellen, weil der Plan sich auf den Schuldendienst und die Deckung von Betriebskosten zu konzentrieren schien. |
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(33) |
Die Kommission bezweifelte ferner, dass ausreichende Ausgleichsmaßnahmen ergriffen wurden. Den polnischen Behörden zufolge plante die HSW S.A. eine Senkung ihrer Produktionskapazitäten um 20 %. Dabei sah der Plan eine stärkere Auslastung der Produktionskapazitäten von 27,7 % im Jahr 2002 auf 66 % im Jahr 2007 vor. Die Kommission hatte Zweifel in Bezug auf das Nettoergebnis dieser Maßnahmen. |
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(34) |
Die Zweifel betrafen auch die Frage, ob sich die Beihilfe auf die notwendige Mindesthöhe beschränke und ob der Eigenanteil des Begünstigten beträchtlich sei. Polen hatte nämlich nicht klar und deutlich zwischen dem unterschieden, was es bei der Umstrukturierung als Eigenanteil betrachtet, und dem, was aus Mitteln der staatlichen Beihilfe finanziert wird. |
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(35) |
Die Kommission hatte ferner Zweifel, ob das „Erste und Letzte Mal“-Prinzip eingehalten wurde. In Wirklichkeit hat die von der HSW S.A. abhängige Gesellschaft HSW-Mechanische Baugruppen (HSW-Zakład Zespołów Mechanicznych) vor dem Beitritt Polens eine Umstrukturierungsbeihilfe für den Zeitraum 2003-2007 erhalten, bei der sie hätte nachweisen sollen, dass sie der sie beherrschenden Gesellschaft HSW S.A. keine Vorteile gebracht hat. Andererseits wandte man sich an Polen mit der Bitte, der Kommission zu versichern, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der HSW S.A., sofern sie genehmigt werden würde, der HSW-Mechanische Baugruppen keine Vorteile bringen wird. |
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(36) |
Der zweite Grund, aus dem das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wurde, waren Zweifel der Kommission darüber, ob die Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion (Kanonen) von der zivilen Herstellung von Baumaschinen ausreichend sei. Polen versicherte der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2005 und 2. September 2005, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist. Die Kommission stellte ihrerseits fest, dass der Anteil der Beihilfe für die Militärproduktion an der Gesamtbeihilfe gemessen an der Relation zwischen Militär- und Gesamtproduktion gering ist. Gleichwohl verlangte die Kommission ausführlichere Erklärungen zu gesonderten Rechnungen. |
4. BEMERKUNGEN POLENS
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(37) |
Die polnischen Behörden haben erstens die in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens getroffene Feststellung der Kommission in Frage gestellt, wonach die aufgrund des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Beihilfe (vgl. Tabelle 2 Zeile 2) nicht vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union bewilligt wurde. Vielmehr haben die polnischen Behörden erneut bekräftigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt nicht der vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung erlassene Umstrukturierungsbeschluss, sondern der Moment ist, in dem die öffentlichen Gläubiger des begünstigten Unternehmens ihr Einverständnis mit der kraft des genannten Gesetzes bewilligten staatlichen Beihilfe erklärt haben (so genanntes administrative Versprechen). Da die öffentlichen Gläubiger der HSW S.A., deren Forderungen aufgrund des genannten Gesetzes umstrukturiert wurden, ihr Einverständnis gegenüber der HSW S.A. noch vor dem Beitrittstag gaben, behaupten die polnischen Behörden, diese Beihilfe sei vor dem Beitrittstag bewilligt worden und müsse demnach nicht von der Kommission im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden. |
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(38) |
Die polnischen Behörden haben zweitens zwei Änderungen gegenüber der ursprünglich angemeldeten Beihilfe mitgeteilt. Die erste und wichtigste Änderung bestand darin, dass die geplante staatliche Beihilfe, von der in Tabelle 2, Zeile 3 die Rede ist, teilweise zurückgenommen und durch zwei Beihilfemaßnahmen ersetzt wurde, von denen behauptet wurde, sie stellten keine staatliche Beihilfe dar. Die zweite Änderung hatte sachlichen Charakter und bestand darin, dass die Beträge der in Tabelle 3 genannten drei Beihilfemaßnahmen präzisiert wurden. Nachstehende Tabellen geben einen Überblick über alle Beihilfemaßnahmen zugunsten der HSW S.A., die während der gesamten Umstrukturierungsperiode gemäß den Änderungen, die nach der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommen wurden, entweder bewilligt wurden oder bewilligt werden sollen. Tabelle 3: Vor dem 30. April 2004 bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)
Tabelle 4: Auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)
Tabelle 5: Nach dem 30. April 2004 bewilligte Beihilfen (in Tausend PLN)
Tabelle 6: Bewilligte und geplante Maßnahmen (in Tausend PLN) in der aufgrund der Anmerkungen der polnischen Behörden, die nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, aktualisierten Fassung (Aktualisierung von Tabelle 2)
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(39) |
In Bezug auf die in Tabelle 6 Zeile III genannten Maßnahmen haben die polnischen Behörden festgestellt, dass die Stundung der Zahlungen und die die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen betreffenden Ratenzahlungen in Höhe von 22,1 Mio. PLN (5,8 Mio. EUR) (Tabelle 2 Zeile II) als de minimis-Beihilfe zu betrachten seien. Von diesem Betrag wurden bereits 19 Mio. PLN (5,0 Mio. EUR) bewilligt. Bei dem von den polnischen Behörden zur Berechnung des Beihilfebetrags angewandten Verfahren wird der Zinssatz, der zur Stundung der Zahlungen verwendet wurde, mit dem Referenzsatz der Kommission verglichen. In dem Fall, in dem der verwendete Zinssatz höher als der Referenzsatz ist, vertraten die polnischen Behörden die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegt. Den polnischen Behörden zufolge ist dies bei der in Tabelle 6 Zeile IV genannten Maßnahme der Fall. |
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(40) |
Was die Rentabilität des Unternehmens angeht, vertreten die polnischen Behörden drittens die Auffassung, die organisatorische Umstrukturierung sei erfolgreich verlaufen, da die HSW S.A. die Kontrolle über die HSW-Dressta wiedererlangt habe und somit in der Lage sein werde, ihre Tätigkeit auf dem gewinnbringenden nordamerikanischen Markt auszubauen. |
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(41) |
Was die Auflage betrifft, Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen, haben die polnischen Behörden ihren Standpunkt verteidigt, wonach eine Reduzierung der Produktionskapazitäten von 1 500 auf 1 200 Maschinen eine wichtige Ausgleichsmaßnahme gewesen sei. Auch der Verkauf der von der HSW S.A. abhängigen Gesellschaften wird von ihnen als solche angesehen. |
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(42) |
Was die Beschränkung der Beihilfe auf das absolute Minimum anbelangt, so haben die polnischen Behörden nähere Einzelheiten zu den als Eigenanteil angesehenen Beträgen geliefert. |
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(43) |
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die polnischen Behörden in ihren Bemerkungen die Ansicht vertreten, nach dem Beitritt sei keine staatliche Beihilfe gewährt worden, und es sei auch nicht geplant, eine solche zu bewilligen. Komme die Kommission zu einem anderen Schluss, so würden die polnischen Behörden zusätzliche Argumente zur Untermauerung ihrer These, die staatliche Beihilfe sei mit dem Gemeinsamem Markt vereinbar, vorbringen. |
5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN
5.1. Kompetenzen der Kommission
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(44) |
Da ein Teil der Ereignisse, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 liegt, besteht die Aufgabe der Kommission in erster Linie darin festzustellen, ob sie berechtigt ist, in Bezug auf die hier behandelten Beihilfen Maßnahmen zu ergreifen. |
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(45) |
Beihilfen, die vor dem Beitritt umgesetzt wurden und nach diesem Zeitpunkt keine Anwendung finden, können von der Kommission weder kraft des so genannten Verfahrens im Rahmen eines Übergangsmechanismus, das in der Anlage IV Pkt. 3 des Beitrittsvertrages geregelt ist, noch kraft der Verfahren nach Artikel 88 EG-Vertrag geprüft werden. Weder der Beitrittsvertrag noch der EG-Vertrag, verlangt von der Kommission, diese Beihilfen zu prüfen oder berechtigt sie zu einer solchen Prüfung. |
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(46) |
Die nach dem Beitrittstag bereitgestellten Mittel würden hingegen eine neue Beihilfe darstellen und in den Kompetenzbereich der Kommission kraft des im Art. 88 EG-Vertrag verankerten Verfahrens fallen. Das richtige Kriterium zur Beurteilung des Zeitpunkts, in dem das betreffende Fördermittel bereitgestellt wurde, ist der rechtsverbindliche Akt, in dem sich die zuständigen Landesbehörden dazu verpflichtet haben, eine Beihilfe zu bewilligen (7). |
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(47) |
Die Einzelbeihilfe findet nach dem Beitritt keine Anwendung, falls die genaue finanzielle Verpflichtung des Staates am Tag, an dem die Beihilfe bewilligt wurde, bekannt war. |
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(48) |
Aufgrund der von Polen gelieferten Informationen konnte die Kommission feststellen, dass die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen vor dem Beitritt bewilligt wurden und nach diesem Tag keine Anwendung finden. Sie müssen demnach nicht von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft werden, sind aber bei der Bestimmung der Vereinbarkeit der Maßnahmen, die nach dem Beitritt bewilligt wurden bzw. bewilligt werden, zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Mittel beläuft sich auf 147 Mio. PLN (38 Mio. EUR). |
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(49) |
In Bezug auf die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt bewilligten Fördermittel, die in Tabelle 4 angegeben sind, wurden die Zweifel der Kommission bezüglich des Tages ihrer Bewilligung nicht ausgeräumt. Die polnischen Behörden haben in ihren Anmerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hierbei keine neuen Argumente angeführt. Das Einverständnis der einzelnen Behörden, die die Beihilfe für Umstrukturierung ihrer Forderungen kraft dieses Gesetzes bewilligen, ist notwendig, aber nicht hinreichend, damit eine derartige Umstrukturierung erfolgt. Das ausschlaggebende Element des Verfahrens kraft des erwähnten Gesetzes ist der Umstrukturierungsbeschluss, der vom Vorsitzenden der Agentur für Industrieentwicklung am 29. April 2005, also nach dem Beitrittstag, erlassen wurde. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahmen nach dem Beitritt bewilligt worden sind. Sie ist demnach dazu berechtigt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen unter Verletzung der Stillhalteklausel des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag bewilligt wurden und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, deren Höhe sich auf 27,897 Mio. PLN (7,34 Mio. EUR) beläuft. |
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(50) |
Bei den in Tabelle 5 genannten Maßnahmen ist die Kommission für den Fall, dass diese als staatliche Beihilfen eingestuft werden, berechtigt, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, weil sie offenbar für die Zeit nach dem Beitritt verlängert wurden. |
5.2. Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(51) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(52) |
Die polnischen Behörden haben die Tatsache, dass die in den Tabellen 3 und 4 genannten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht in Frage gestellt. |
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(53) |
Die Stundung der fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der HSW S.A. (Tabelle 5) stellt nach Auffassung der polnischen Behörden keine staatliche Beihilfe dar, weil es sich dabei um eine de minimis-Beihilfe handelt bzw. der Wert des Beihilfeelements gleich null ist. Die polnischen Behörden stützen somit ihre Argumentation auf die Berechnung des Beihilfeelements der einzelnen Mittel. |
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(54) |
Dieser Berechnungsmethode der polnischen Behörden kann die Kommission nicht zustimmen, wurden die Mittel doch einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gewährt. Das mit der Stundung der Zahlungen verbundene Risiko ist höher als bei Unternehmen, die finanziell in guter Verfassung sind, was sich in den eingenommenen Zinsen widerspiegeln sollte. Der Referenzsatz darf hier somit nicht als Bezugspunkt genommen werden. Die Berechnungsmethode, bei der der geltende eingenommene Zinssatz mit dem Referenzsatz verglichen wird, ist im vorliegenden Fall nicht richtig. Deshalb kann die Kommission die Argumentation der polnischen Behörden nicht akzeptieren. |
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(55) |
In der begründeten Praxis der Kommission sowie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (8), darf das Beihilfeelement bei Unternehmen in Schwierigkeiten dem Nominalbetrag entsprechen. Der Wert der in der Tabelle 5 genannten Fördermittel beträgt 38,480 Mio. PLN (10 Mio. EUR). |
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(56) |
Die Kommission stellt fest, dass die in den Tabellen 4 und 5 genannten Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Sie begünstigen ein bestimmtes Unternehmen, verschaffen diesem einen nicht marktüblichen Vorteil und haben damit selektiven Charakter. Die HSW S.A. stellt Baumaschinen her, die in der EU lebhaft gehandelt werden. Die Maßnahmen stellen somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag im Wert von 66,377 Mio. PLN (17,467 Mio. EUR) dar. |
5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag
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(57) |
Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Ausnahmen finden in vorliegendem Fall keine Anwendung. Von den in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Ausnahmen kann aufgrund der Tatsache, dass das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des bedrohten Unternehmens ist, nur Buchstabe c zur Anwendung kommen. Demnach sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete gestattet, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
5.3.1. Rechtsgrundlage
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(58) |
Die Kommission wird die Maßnahmen, die eine neue Beihilfe darstellen, sowie den vollständigen Umstrukturierungsplan im Lichte der geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilen. Die derzeit geltenden Leitlinien (9) („Leitlinien von 2004“) traten am 10. Oktober 2004 in Kraft. In Bezug auf die vor diesem Tag angemeldeten Maßnahmen werden die vorherigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) („Leitlinien von 1999“) angewandt. Gemäß Punkt 104 der Leitlinien von 2004 wird die Kommission „alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ |
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(59) |
Im vorliegenden Fall wurden die in Tabelle 2 genannten Maßnahmen am 8. Oktober 2004 (zwei Tage vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2004) angemeldet. Die polnischen Behörden haben die Kommission aber ebenfalls mit Schreiben vom 7. März 2006 über zusätzliche Beihilfemaßnahmen, die rechtswidrig zu Gunsten der HSW S.A. bewilligt wurden, in Kenntnis gesetzt. Die in Tabelle 6 Zeilen III und IV genannten Maßnahmen wurden allesamt nach Dezember 2004 bewilligt, also nach dem 1. Oktober 2004, an dem die Leitlinien von 2004 veröffentlicht wurden. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass alle Maßnahmen ein und denselben Umstrukturierungsplan betreffen, die Leitlinien von 2004 sowohl auf die angemeldeten als auch auf die nicht angemeldeten Beihilfemaßnahmen angewandt werden sollten. |
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(60) |
Wie in der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt, müssen zur Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sämtliche verfügbare Informationen herangezogen werden. Um festzustellen, ob die Umsetzung des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität führt, müssen bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beihilfe auf das notwendige Minimum beschränkt und bei der Bestimmung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen alle Beihilfemaßnahmen und nicht nur die neue Beihilfe berücksichtigt werden. |
5.3.2. Beihilfefähigkeit des Unternehmens
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(61) |
Angesichts aller in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (vgl. insbesondere Pkt. 85 ff..) bereits genannten Gründe handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Pkt. 9 ff.. der Leitlinien von 2004, das somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. |
5.3.3. Wiederherstellung der Rentabilität
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(62) |
Nach den Leitlinien muss „der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […].“ |
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(63) |
Das erste grundlegende Problem der HSW S.A. bestand in ihrer hohen Verschuldung. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die finanzielle Umstrukturierung in der Abschlussphase befindet. |
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(64) |
In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, dass die Umstrukturierung vor allem einen finanziellen und nicht einen industriellen Charakter hat, dessen Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt wurden. In ihren Bemerkungen zur Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die polnischen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass die veraltete Organisationsstruktur tatsächlich eines der Schlüsselprobleme des Unternehmens war. Dieses Problem wurde dadurch gelöst, dass ein Teil des Unternehmens, der direkt mit der Herstellung verbunden war (HSW-Trading), von den Teilen, die für den Verkauf bestimmt waren, getrennt wurde. Das war eben der Grund dafür, dass von der HSW S.A. vorübergehend die unabhängige Gesellschaft HSW-Trading gegründet wurde. |
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(65) |
Der Verkauf von Anteilen der abhängigen Gesellschaften sowie die Trennung und der Verkauf von ausgewählten, Dienstleistungen anbietenden Abteilungen waren als eines der Hauptelemente der Umstrukturierung vorgesehen. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ihre Zweifel daran zum Ausdruck gebracht, ob die Verkaufspläne realistisch waren. In Wirklichkeit hat aber die HSW S.A. ein Vierfaches der geplanten Einnahmen aus dem Verkauf erzielt. |
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(66) |
Ein anderer Schlüsselfaktor für den Erfolg der Umstrukturierung war die Eigentumslage im Handelsunternehmen Dressta. Ein Hindernis beim vollen Zugang zum wichtigen nordamerikanischen Markt bestand darin, dass ein Konkurrent der HSW S.A. — KAIC — ein Kontrollpaket der Gesellschaft Dressta besaß. Dieses Problem wurde gelöst, weil die HSW S.A. die Kontrolle über die Gesellschaft wiedererlangt hat, und der Konkurrent deren Entwicklung auf dem wachsenden nordamerikanischen Markt nicht mehr behindert. Die Kommission erkennt in der Tat, dass der nordamerikanische Markt, insbesondere die USA, den größten Markt in puncto Aufnahmefähigkeit und Größe darstellt. Der Verkaufsanstieg auf diesem Markt bietet der HSW S.A. eine große Chance, zumal die HSW S.A. damit beginnen wird, die auf dem Markt gut bekannte Marke Dressta zu verwenden. |
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(67) |
Die Umstrukturierung der Beschäftigung, die darauf abzielte, die Mitarbeiterzahl um mehr als 1 000 Personen zu reduzieren, stellt ein echtes und glaubwürdiges Mittel zur Kostensenkung dar. |
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(68) |
Die HSW S.A. hat 2005 zum ersten Mal einen Gewinn erzielt. Am Ende der Umstrukturierungsperiode (2007) wird wegen der hohen Umstrukturierungskosten und des besonders hohen Gewinnwertes für 2005, der mit dem einmaligen Verkauf des Vermögens in diesem Jahr im Zusammenhang stand, mit einem Gewinnrückgang gerechnet. Dennoch wird von 2007 an eine Verbesserung des Nettoergebnisses und dessen Verdopplung im Jahr 2012 erwartet. Es hat den Anschein, dass am Ende der Umstrukturierungsperiode das Problem der Liquidität gelöst wird. |
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(69) |
Auf der Grundlage der obigen Voraussetzungen stellt die Kommission fest, dass ihre Zweifel daran, ob der Plan zu einer Wiedererlangung der Rentabilität führen wird, ausgeräumt wurden. |
5.3.4. Vermeidung unbegründeter Wettbewerbsstörungen
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(70) |
Den polnischen Behörden zufolge plant die HSW S.A., ihre Produktionskapazitäten von 1 500 Baumaschinen per anno auf 1 200 Maschinen, also um 20 %, zu reduzieren. Eine derartige Senkung der Produktionskapazitäten hält die Kommission für unzureichend, weil das Unternehmen ohnehin eine Auslastung von nur 66 % der Produktionskapazitäten für das Ende der Umstrukturierungszeit, also im Jahr 2007, vorsieht. Die Kommission hat von Polen keine Informationen erhalten, wonach das Unternehmen vor dem Beginn der Umstrukturierung wirklich mehr als 1 200 Maschinen verkauft hat. |
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(71) |
Die polnischen Behörden behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen habe einige gewinnbringende Produktionsunternehmen verkauft und auf diese Weise seine Tätigkeit und seine Produktionskapazitäten eingeschränkt. Mindestens zwei verkaufte große abhängige Gesellschaften (HSW-Blechwalzwerk GmbH und HSW-Qualitätsstahlwerk) haben Gewinne eingefahren und wurden mit Gewinn verkauft. 2005 belief sich der Gesamtumsatz dieser beiden verkauften abhängigen Gesellschaften auf 460 Mio. PLN (121 Mio. EUR), und deren Beschäftigungszahl betrug 1 000 Mitarbeiter, während sich der Umsatz auf Grund der Haupttätigkeit der Gruppe HSW (HSW S.A. und HSW-Trading) auf 430 Mio. PLN (113,1 Mio. EUR) belief und die Beschäftigungszahl 2 400 Mitarbeiter betrug. Die beiden verkauften abhängigen Gesellschaften waren im Bereich der Endproduktion von Stahlerzeugnissen tätig. Zum Zeitpunkt des Verkaufs haben die beiden abhängigen Gesellschaften nach Einschätzung der Kommission Gewinne erzielt, wobei die Aussicht bestand, dass der Index für die Rentabilität des Verkaufs bei 6 % liegen könnte. Beide Gesellschaften machten einen sehr wichtigen Bestandteil der Gruppe HSW aus, weil sie eine gewinnbringende Tätigkeit ausübten und gute Marktaussichten hatten. |
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(72) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf dieser abhängigen Gesellschaften als Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden kann und nicht nur als eine unerlässliche Maßnahme zur Wiedererlangung der Rentabilität durch die HSW S.A. |
5.3.5. Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum
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(73) |
Die polnischen Behörden haben eine Reihe von detaillierten Informationen über Beträge vorgelegt, die als Eigenanteil des begünstigten Unternehmens an den Umstrukturierungskosten angesehen werden. |
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(74) |
Das Unternehmen plant zum einen, Bankkredite in Höhe von 46,9 Mio. PLN (12 Mio. EUR) zu erlangen. Die polnischen Behörden haben Nachweise vorgelegt, wonach die HSW S.A. in der Lage sein wird, eine solche Finanzierung auf dem Markt zu bekommen, weil sie bereits in den Jahren 2003-2005 in beschränktem Umfang auf eine private Finanzierung in Höhe von 31,9 Mio. PLN (8,4 Mio. EUR) zurückgriff. Sie behaupten ferner, das begünstigte Unternehmen werde im Stande sein, bis zum Ende der Umstrukturierungszeit eine Marktfinanzierung zu finden. |
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(75) |
Zum anderen hat die HSW S.A. Einnahmen in Höhe von 112,2 Mio. PLN (29,5 Mio. EUR) aus dem Verkauf der abhängigen Gesellschaften erzielt. |
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(76) |
Schließlich hat das begünstigte Unternehmen Vermögensgegenstände im Wert von 52,1 Mio. PLN (13,7 Mio. EUR) verkauft. |
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(77) |
Zusammenfassend ist in Bezug auf die Quellen der Finanzierung der Umstrukturierung Folgendes festzuhalten: Die 243,1 Mio. PLN (64 Mio. EUR) können als Umstrukturierungsbeitrag aus den Eigenmitteln des Begünstigten oder aus externen Quellen, die von der staatlichen Beihilfe nicht erfasst sind, betrachtet werden. Die Umstrukturierungskosten insgesamt, darunter die vor dem Beitrittstag angefallenen Kosten, belaufen sich auf 450,3 Mio. PLN (118,5 Mio. EUR). Der Eigenanteil der HSW S.A. an den Umstrukturierungskosten insgesamt entspricht demnach 54 %. |
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(78) |
Den Leitlinien von 2004 zufolge muss der Eigenanteil an den Kosten der Umstrukturierung mindestens 50 % betragen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein beträchtlicher Eigenanteil gegeben ist und sich die Beihilfe angesichts der vorgelegten Informationen auf ein Minimum beschränkt. |
5.3.6. Das „Erste und Letzte Mal“-Prinzip
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(79) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Gesellschaft HSW-Mechanische Baugruppen eine vor dem Beitritt bewilligte Umstrukturierungsbeihilfe für den Zeitraum 2003-2007 erhalten hat. Einerseits galt es anzugeben, dass diese Beihilfe der beherrschenden Gesellschaft keine Vorteile gebracht hat. Andererseits wandte man sich an Polen mit der Bitte, der Kommission zu versichern, dass die Beihilfe für die Umstrukturierung der HSW S.A., sofern sie genehmigt werden würde, der HSW-Mechanische Baugruppen keine Vorteile bringen wird. |
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(80) |
Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, dass sich die Beziehungen zwischen der HSW-Mechanische Baugruppen und der HSW S.A. auf Marktprinzipien stützten (einschließlich Zahlungs- und Lieferungsmodalitäten) und dass die Unternehmen als selbständige Rechtssubjekte eine gesonderte Rechnungsführung hätten. Der einzige Beweggrund, von dem sich die HSW S.A. bei der Wahl von HSW-Mechanische Baugruppen als Materiallieferanten leiten ließ, sei die geographische Nähe dieser Gesellschaft gewesen. |
5.3.7. Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion von der Zivilproduktion
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(81) |
In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Trennung der subventionierten speziellen Militärproduktion (Kanonen) von der zivilen Produktion von Baumaschinen, die eine Quersubventionierung dieser beiden Tätigkeitsbereiche vermeiden soll, angemeldet. Die polnischen Behörden haben der Kommission versichert, das derzeitige System zur Verbuchung von Kosten mache es möglich, die Kosten der beiden oben genannten Tätigkeitsarten klar und eindeutig voneinander zu trennen. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(82) |
Die Kommission stellt fest, dass die z. T. rechtswidrige und z. T. angemeldete staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 66,377 Mio. PLN, die zugunsten der Huta Stalowa Wola S.A. gewährt wurden bzw. werden und von denen Polen einen Teil unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bereits ganz oder teilweise und einen anderen Teil noch nicht umgesetzt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2006
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 5.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden zu Informationszwecken in Euro (EUR) nach dem Wechselkurs vom 17. November 2006 in Höhe von 1 EUR = 3,8019 PLN umgerechnet.
(*1) Vertrauliche Information
(4) Die polnischen Behörden haben keine Informationen zum Beihilfeäquivalent der Maßnahme vorgelegt. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags wurde davon ausgegangen, dass 30,84 % der Verpflichtungen, die auf der Grundlage des novellierten Gesetzes vom 30. Oktober 2002 über öffentliche Beihilfen für Unternehmen mit besonderer Bedeutung für den Arbeitsmarkt umstrukturiert werden, den Gläubigern aus den Einnahmen aus dem Verkauf des Vermögens des Begünstigten im Rahmen des Verfahrens, von dem in diesem Gesetz die Rede ist, zurückerstattet werden. Der Index 30,84 % wurde im geänderten Umstrukturierungsbeschluss vom 17. Juni 2005 angenommen. Der erlassene Betrag wird dann 69,16 % der gesamten Verpflichtungen betragen. Das Beihilfeäquivalent entspricht 100 % der erlassenen Verpflichtungen.
(5) Bewilligt nach Dezember 2004.
(6) Bewilligt im Jahr 2005.
(7) Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost versus Kommission, Randnummer 74.
(8) Siehe Rechtssachen Wildauer Kubelwelle (ABl. L 287 vom 13.12.2000) und Lautex Weberei und Veredelung (ABl. L 42 vom 20.7.1999).