Europäische Union

2011/824/EU: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

d Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. (4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“ 7. Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels. 8. Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt. C. Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt: 1. a) Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums. b) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. c) Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind. d) Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen. 2. Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“ Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Palästinensischen Behörde mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Done at Brussels, Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den For the Palestinian Authority За Палестинската администрация Por la Autoridad Palestina Za palestinskou samosprávu For Den Palæstinensiske Myndighed Für die Palästinensische Behörde Palestiina omavalitsuse nimel Για την Παλαιστινιακή Αρχή Pour l'Autorité palestinienne Per l'Autorità palestinese Palestīniešu pašpārvaldes vārdā – Palestinos Administracijos vardu A Palesztin Hatóság részéről Għall-Awtorità Palestinjana Voor de Palestijnse Autoriteit W imieniu Autonomii Palestyńskiej Pela Autoridade Palestiniana Pentru Autoritatea Palestiniană V mene Palestínskej samosprávy Za Palestinsko upravo Palestiinalaishallinnon puolesta För den palestinska myndigheten (1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (2)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1). (3)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (4)  Die Senkung gilt nur für Wertzollsätze. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.