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10.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Oktober 2011
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits
(2011/824/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2) („Interimsabkommen“), das im Februar 1997 unterzeichnet wurde und dessen Handelsbestimmungen am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind. Hauptziel des Interimsabkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten. |
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(2) |
Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der Union in die besetzten palästinensischen Gebiete laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Das Interimsabkommen sieht außerdem die Möglichkeit vor, der Palästinensischen Behörde zusätzliche Handelspräferenzen einzuräumen. Gemäß Artikel 12 nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
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(3) |
Auch der Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik („ENP-Aktionsplan“) für die Palästinensische Behörde, der im Mai 2005 genehmigt und später erweitert wurde, enthält Bestimmungen über die schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen. |
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(4) |
Nach dem Europa-Mittelmeer-Fahrplan für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 genehmigt haben, ist beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen ein hoher Grad an Liberalisierung wünschenswert; Ziel ist die vollständige Liberalisierung dieses Handels bis 2010, möglicherweise mit Ausnahme einiger weniger sensibler Erzeugnisse. |
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(5) |
Auf der jüngsten Europa-Mittelmeer-Ministertagung zum Thema Handel im Dezember 2009 verpflichteten sich die Handelsminister der Europa-Mittelmeer-Region, den Handel mit palästinensischen Erzeugnissen, wie im Dokument Handelsfahrplan Europa-Mittelmeer für die Zeit nach 2010 vorgesehen, zu vereinfachen. Darüber hinaus haben die Handelsminister 2010 ein umfassendes Maßnahmenpaket vereinbart, das für palästinensische Waren den Handel mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern auf bilateraler und regionaler Ebene erleichtern soll. |
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(6) |
Die Verhandlungen mit der Palästinensischen Behörde über eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wurden erfolgreich abgeschlossen mit der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) gemäß dem Beschluss 2011/248/EU des Rates (3). |
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(7) |
Die von der Palästinensischen Behörde regierten besetzten Palästinensischen Gebiete sind noch kein Staat im eigentlichen Sinne. Sie sind daher in keiner Klassifikation der Vereinten Nationen verzeichnet und können deshalb auch nicht in den Genuss des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (4) der Union kommen. |
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(8) |
Die Palästinensische Behörde ist in der Europa-Mittelmeer-Region der kleinste und weltweit fast der kleinste Handelspartner der Union, wobei der weitaus größte Teil des Gesamthandelsvolumens von 56,6 Mio. EUR im Jahr 2009 auf EU-Ausfuhren (50,5 Mio. EUR) entfiel. Bei den Einfuhren aus dem Gebiet der Palästinensischen Behörde in die Union, die sich 2009 auf nur 6,1 Mio. EUR beliefen, handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (etwa 70,1 % der Einfuhren in die Union). 2009 führte die Union landwirtschaftliche Erzeugnisse für 1,7 Mio. EUR, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für 3,3 Mio. EUR sowie Fisch und Fischereierzeugnisse für 0,1 Mio. EUR aus. Es wird damit gerechnet, dass eine weitere Marktöffnung die wirtschaftliche Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens durch eine bessere Exportleistung fördern würde, ohne nachteilige Folgen für die Union zu haben. Deshalb sollten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zusätzliche Handelspräferenzen in Form eines verbesserten Zugangs zum Markt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt werden. |
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(9) |
Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit die Palästinensische Behörde sich zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit sie in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen. Die Union beabsichtigt, die zusätzlichen Handelspräferenzen durch ein Paket handelsbezogener technischer Unterstützung zu ergänzen, das die Palästinensische Behörde weiter bei den Vorbereitungen für einen künftigen palästinensischen Staat unterstützt. |
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(10) |
Ferner wird die Inanspruchnahme der zusätzlichen Handelspräferenzen der Union an die Bedingung geknüpft, dass die Palästinensische Behörde die einschlägigen Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren einhält und der Europäischen Union wirksame Amtshilfe und Unterstützung leistet. Jeder ernste und systematische Verstoß gegen diese Bedingungen oder die Feststellung von Betrug und Unregelmäßigkeiten kann die Union veranlassen, Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 23a des Interimsabkommens zu ergreifen. |
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(11) |
Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit. |
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(12) |
Sollten die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Palästinensischen Behörde erheblich zunehmen und eine ernste Störung des Binnenmarkts der Union verursachen, so sollte die Union gegebenenfalls Schutzmaßnahmen gemäß diesem Beschluss erlassen können. |
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(13) |
Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten Erfahrungen erneuert werden. Ihre Laufzeit sollte daher auf zehn Jahre befristet werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sollten die Vertragsparteien den zollfreien, unkontingentierten Marktzugang jedoch verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass die palästinensische Wirtschaft einen zusätzlichen Übergangszeitraum benötigt, bevor Verhandlungen über weitere gegenseitige Zugeständnisse aufgenommen werden können. |
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(14) |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsabkommens prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. Sollte dies wegen der begrenzten künftigen Wirtschaftsentwicklung der besetzten palästinensischen Gebiete nicht als zweckmäßig betrachtet werden, so sollten diese Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. |
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(15) |
Das Abkommen sollte geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (6) festgelegt sind. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird eine solche Schutzmaßnahme nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7) beziehungsweise in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8) festgelegt sind.
Artikel 3
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in dem Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein (9).
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. SAWICKI
(1) Zustimmung vom 5. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.
(3) ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 2.
(4) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.
(5) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(6) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.
(7) ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.
(8) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.
(9) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits
A. Schreiben der Europäischen Union
Herr [Frau],
ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
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A. |
Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:
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|
B. |
Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:
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C. |
Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:
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Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Done at Brussels,
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l’Union européenne
Per l’Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
ANHANG I
PROTOKOLL Nr. 1
über die vorläufige Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Europäische Union
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1. |
Die bei der Einfuhr in die Europäische Union erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich ihres Agrarteilbetrags) auf die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 im Rahmen von Kapitel 1, werden in Übereinstimmung mit Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a des 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung dieses Abkommens vorübergehend aufgehoben. |
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2. |
Ungeachtet der Bedingungen unter Nummer 1 gilt bei den Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, die Zollaufhebung lediglich für den Wertzoll. |
ANHANG II
PROTOKOLL Nr. 2
über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Westjordanland und den Gaza-Streifen
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1. |
Die in den Anhängen aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union werden unter den nachstehend und in den Anhängen genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen. |
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2. |
Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder aufgehoben oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt. |
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3. |
Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben. |
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4. |
Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet. |
ANHANG 1 DES PROTOKOLLS Nr. 2
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (%) |
Zollkontingent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) |
Sonderbestimmungen |
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|
a |
b |
c |
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0102 90 71 |
Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe |
0 |
300 |
|
|
0202 30 90 |
Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“, als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren |
0 |
200 |
|
|
0206 22 00 |
Genießbare Lebern von Rindern, gefroren |
0 |
100 |
|
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
0 |
200 |
|
|
0407 00 19 |
Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern und Gänsen |
0 |
120 000 Stück |
|
|
1101 00 15 |
Mehl von Weichweizen und Spelz |
0 |
13 000 |
|
|
2309 90 99 |
Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art |
2 |
100 |
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ANHANG 2 DES PROTOKOLLS Nr. 2
ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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|
1902 |
Teigwaren und Couscous: |
||
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A |
|
||
|
B |
|
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|
1905 10 |
Knäckebrot |
||
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1905 20 90 |
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht speziell für Diabetiker: |
||
|
A |
|
||
|
B |
|
||
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ex 1905 32 A |
Waffeln |
||
|
Al |
|
||
|
Ala |
|
||
|
Alb |
|
||
|
A2 |
|
||
|
A2a |
|
||
|
A2b |
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||
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1905 40 10 |
Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren |
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|
A |
|
||
|
B |
|
||
|
1905 ex 31) B + ex 90) |
Andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren |
||
|
Bl |
|
||
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B2 |
|
||
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B2a |
|
||
|
B2b |
|
||
|
ВЗ |
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ANHANG III
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUSAMMENARBEIT BEI TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN
Die Vertragsparteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird den zuständigen Unterausschüssen und dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich und im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften sowie den Standards der WTO, des OIE, des IPPC und des Codex Alimentarius zu untersuchen und zu lösen.
ANHANG IV
A: KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND FISCHEREI-ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GELTEN
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1. |
Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen.
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2. |
Für bestimmte Waren wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt.
Überschreiten die Einfuhren einer dieser Waren die Referenzmenge, so kann die Europäische Union unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent der Union unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben. |
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3. |
Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet. |
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4. |
Bei bestimmten im Anhang aufgeführten Waren wird das Volumen des Zollkontingents auf der Grundlage des in Spalte „e“ angegebenen Volumens zweimal erhöht. Die erste Erhöhung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal eröffnet wird. |
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KN-Code (2) |
Warenbezeichnung (3) |
Senkung des Meistbegünstigungszolls (%) (4) |
Zollkontingent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) |
Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) (4) |
Referenzmenge (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) |
Sonderbestimmungen |
|
a |
b |
c |
d |
e |
||
|
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
100 |
500 |
0 |
|
Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t |
|
0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch |
100 |
2 000 |
0 |
|
Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t |
|
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März |
100 |
|
60 |
2 000 |
|
|
0703 10 11 0703 10 19 |
Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai |
100 |
|
60 |
|
|
|
0709 30 00 |
Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April |
100 |
|
60 |
3 000 |
|
|
ex 0709 60 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt: |
|
|
|
|
|
|
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
100 |
|
40 |
1 000 |
|
|
0709 60 99 |
andere |
100 |
|
80 |
|
|
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar |
100 |
|
60 |
300 |
|
|
ex 0709 90 90 |
Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai |
100 |
|
60 |
|
|
|
0710 80 59 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
100 |
|
80 |
|
|
|
0711 90 10 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
100 |
|
80 |
|
|
|
0712 31 00 0712 32 00 0712 33 00 0712 39 00 |
Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet |
100 |
500 |
0 |
|
|
|
ex 0805 10 |
Orangen, frisch |
100 |
|
60 |
25 000 |
|
|
ex 0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch |
100 |
|
60 |
500 |
|
|
0805 40 00 |
Grapefruit |
100 |
|
80 |
|
|
|
ex 0805 50 10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch |
100 |
|
40 |
800 |
|
|
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 14. Juli |
100 |
1 000 |
0 |
|
Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t |
|
0807 19 00 |
Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai |
100 |
|
50 |
10 000 |
|
|
0810 10 00 |
Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März |
100 |
2 000 |
0 |
|
Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t |
|
0812 90 20 |
Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
100 |
|
80 |
|
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0904 20 30 |
Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert: |
100 |
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80 |
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1509 10 |
Olivenöl, nicht behandelt |
100 |
2 000 |
0 |
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Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t |
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2001 90 20 |
Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
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80 |
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2005 99 10 |
Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
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80 |
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B: KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS GELTEN
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
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0403 10 51 bis 0403 10 99 |
Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
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0403 90 71 bis 0403 90 99 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
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0710 40 00 |
Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
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0711 90 30 |
Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
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ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
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1517 10 10 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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1517 90 10 |
andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen |
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ex 1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1001 90 91 |
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ex 1902 |
Teigwaren, außer gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet |
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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2001 90 30 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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2001 90 40 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
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2004 10 91 |
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
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2004 90 10 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
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2005 20 10 |
Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
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2005 80 00 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
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1904 20 10 |
Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
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2008 99 85 |
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
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2008 99 91 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker |
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2101 12 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
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2101 20 98 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2101 30 19 |
Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorien |
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2101 30 99 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorien |
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2102 10 31 2102 10 39 |
Backhefen |
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ex 2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen
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2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
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ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe der KN-Codes 2106 90 30 bis 2106 90 59 |
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2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 |
Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 |
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2905 43 00 |
Mannitol |
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2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
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ex 3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken der Unterposition 3505 10 50 |
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3505 20 |
Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
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3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
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3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
B. Schreiben der Palästinensischen Behörde
Herr [Frau],
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
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A. |
Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:
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B. |
Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt:
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C. |
Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt:
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Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.“
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Palästinensischen Behörde mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Done at Brussels,
Съставено в Брюксел на
Hecho en Bruselas, el
V Bruselu dne
Udfærdiget i Bruxelles, den
Geschehen zu Brüssel am
Brüssel,
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις
Fait à Bruxelles, le
Fatto a Bruxelles, addì
Briselē,
Priimta Briuselyje,
Kelt Brüsszelben,
Magħmul fi Brussell,
Gedaan te Brussel,
Sporządzono w Brukseli dnia
Feito em Bruxelas,
Întocmit la Bruxelles,
V Bruseli
V Bruslju,
Tehty Brysselissä
Utfärdat i Bryssel den
For the Palestinian Authority
За Палестинската администрация
Por la Autoridad Palestina
Za palestinskou samosprávu
For Den Palæstinensiske Myndighed
Für die Palästinensische Behörde
Palestiina omavalitsuse nimel
Για την Παλαιστινιακή Αρχή
Pour l'Autorité palestinienne
Per l'Autorità palestinese
Palestīniešu pašpārvaldes vārdā –
Palestinos Administracijos vardu
A Palesztin Hatóság részéről
Għall-Awtorità Palestinjana
Voor de Palestijnse Autoriteit
W imieniu Autonomii Palestyńskiej
Pela Autoridade Palestiniana
Pentru Autoritatea Palestiniană
V mene Palestínskej samosprávy
Za Palestinsko upravo
Palestiinalaishallinnon puolesta
För den palestinska myndigheten
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).
(3) Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich der KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(4) Die Senkung gilt nur für Wertzollsätze. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll.