Europäische Union

2011/824/EU: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

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Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l’Union européenne Per l’Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen ANHANG I PROTOKOLL Nr. 1 über die vorläufige Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Europäische Union 1. Die bei der Einfuhr in die Europäische Union erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (einschließlich ihres Agrarteilbetrags) auf die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 im Rahmen von Kapitel 1, werden in Übereinstimmung mit Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a des 2011 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung dieses Abkommens vorübergehend aufgehoben. 2. Ungeachtet der Bedingungen unter Nummer 1 gilt bei den Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, die Zollaufhebung lediglich für den Wertzoll. ANHANG II PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in das Westjordanland und den Gaza-Streifen 1. Die in den Anhängen aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union werden unter den nachstehend und in den Anhängen genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen. 2. Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ im Rahmen der in Spalte „b“ angegebenen jährlichen Zollkontingente entweder aufgehoben oder auf das in Spalte „a“ angegebene Niveau gesenkt. 3. Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte „c“ der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben. 4. Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet. ANHANG 1 DES PROTOKOLLS Nr. 2 KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz (%) Zollkontingent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) Sonderbestimmungen     a b c 0102 90 71 Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg, zum Schlachten, andere als Färsen und Kühe 0 300   0202 30 90 Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen Vorderviertel, „quartiers compensés“, als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile, gefroren 0 200   0206 22 00 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren 0 100   0406 Käse und Quark/Topfen 0 200   0407 00 19 Bruteier von Hausgeflügel, andere als von Truthühnern und Gänsen 0 120 000  Stück   1101 00 15 Mehl von Weichweizen und Spelz 0 13 000   2309 90 99 Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art 2 100   ANHANG 2 DES PROTOKOLLS Nr. 2 ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS KN-Code Warenbezeichnung 1902 Teigwaren und Couscous: A — aus Hartweizen B — andere 1905 10 Knäckebrot 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht speziell für Diabetiker: A — mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt B — andere ex 1905 32  A Waffeln Al — nicht gefüllt, auch überzogen Ala — mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt Alb — andere A2 — andere A2a — mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT oder einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT A2b — andere 1905 40 10 Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren A — mit einem Gehalt an Mehl von anderen Getreidesorten als Weizen von 15 GHT bezogen auf den Gesamtmehlgehalt B — andere 1905 ex 31) B + ex 90) Andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder ähnlichen Waren Bl — mit Zusatz von Eiern, mindestens 2,5 GHT B2 — mit Zusatz von getrockneten Früchten oder Nüssen B2a — mit einem Gehalt an Milchfett von mindestens 1,5 GHT und einem Gehalt an Milcheiweiß von mindestens 2,5 GHT; siehe Anhang V B2b — andere ВЗ — mit Zusatz von Zucker von weniger als 10 GHT und ohne Zusatz von Eiern, getrockneten Früchten oder Nüssen ANHANG III GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUSAMMENARBEIT BEI TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN Die Vertragsparteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird den zuständigen Unterausschüssen und dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich und im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften sowie den Standards der WTO, des OIE, des IPPC und des Codex Alimentarius zu untersuchen und zu lösen. ANHANG IV A:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND FISCHEREI-ERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GELTEN 1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen. a) Die Zölle werden aufgehoben oder gesenkt, wie in Spalte „a“ angegeben. b) Bei bestimmten Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten „a“ und „c“ angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Bei der Ware der Unterposition 1509 10 bezieht sich die Zollsenkung jedoch auf den spezifischen Zoll. c) Bei bestimmten Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte „b“ angegebenen Zollkontingente aufgehoben. Vorbehaltlich anderslautender Angaben gelten die Zollkontingente auf Jahresbasis vom 1. Januar bis 31. Dezember. d) Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben. 2. Für bestimmte Waren wird die Zollbefreiung im Rahmen der in Spalte „d“ angegebenen Referenzmengen gewährt. Überschreiten die Einfuhren einer dieser Waren die Referenzmenge, so kann die Europäische Union unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent der Union unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte „c“ angegeben. 3. Für das erste Anwendungsjahr werden die Volumen der Zollkontingente und der Referenzmengen unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls vergangen ist, als Teil der Ausgangsvolumen berechnet. 4. Bei bestimmten im Anhang aufgeführten Waren wird das Volumen des Zollkontingents auf der Grundlage des in Spalte „e“ angegebenen Volumens zweimal erhöht. Die erste Erhöhung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem jedes Zollkontingent zum zweiten Mal eröffnet wird. KN-Code (2) Warenbezeichnung (3) Senkung des Meistbegünstigungszolls (%) (4) Zollkontingent (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender oder künftiger Zollkontingente (%) (4) Referenzmenge (Tonnen, sofern nicht anders angegeben) Sonderbestimmungen a b c d e 0409 00 00 Natürlicher Honig 100 500 0   Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch 100 2 000 0   Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 250 t 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März 100   60 2 000   0703 10 11 0703 10 19 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai 100   60     0709 30 00 Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. April 100   60 3 000   ex 0709 60 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt:           0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 100   40 1 000   0709 60 99 andere 100   80     0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar 100   60 300   ex 0709 90 90 Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, frisch oder gekühlt, vom 15. Februar bis 15. Mai 100   60     0710 80 59 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 100   80     0711 90 10 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100   80     0712 31 00 0712 32 00 0712 33 00 0712 39 00 Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet 100 500 0     ex 0805 10 Orangen, frisch 100   60 25 000   ex 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100   60 500   0805 40 00 Grapefruit 100   80     ex 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch 100   40 800   0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 14. Juli 100 1 000 0   Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t 0807 19 00 Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. November bis 31. Mai 100   50 10 000   0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 31. März 100 2 000 0   Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t 0812 90 20 Orangen, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100   80     0904 20 30 Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert: 100   80     1509 10 Olivenöl, nicht behandelt 100 2 000 0   Ziffer 4 — jährliche Erhöhung um 500 t 2001 90 20 Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100   80     2005 99 10 Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100   80     B:   KONSOLIDIERTE LISTE DER ZUGESTÄNDNISSE, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES VORLIEGENDEN ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS FÜR EINFUHREN IN DIE EUROPÄISCHE UNION VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN MIT URSPRUNG IM WESTJORDANLAND UND IM GAZA-STREIFEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMENS GELTEN KN-Code Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 10 51 bis 0403 10 99 Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 90 71 bis 0403 90 99 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0710 40 00 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ex 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 1517 10 10 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 10 andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT ex 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelbereitungen ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Zubereitungen des KN-Codes 1001 90 91 ex 1902 Teigwaren, außer gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30 ; Couscous, auch zubereitet 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2001 90 40 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004 10 91 Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 20 10 Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 1904 20 10 Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken 2008 99 85 Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 2008 99 91 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2101 30 19 Geröstete Kaffeemittel außer von gerösteten Zichorien 2101 30 99 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln außer von gerösteten Zichorien 2102 10 31 2102 10 39 Backhefen ex 2103 90 90 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen — Mayonnaise 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe der KN-Codes 2106 90 30 bis 2106 90 59 2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 , Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 2905 43 00 Mannitol 2905 44 D-Glucitol (Sorbit) ex 3505 10 Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken der Unterposition 3505 10 50 3505 20 Leime, auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 B.   Schreiben der Palästinensischen Behörde Herr [Frau], ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. A. Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt: 1. Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C. B. Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 .“ 2. Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE“. 3. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 , für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“ 4. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“ 5. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung. (2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“ 6. Der Artikel 23a wird eingefügt: „Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.