Europäische Union

2011/824/EU: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

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10.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/2 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 2011 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2011/824/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Beziehung zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen („Palästinensische Behörde“) beruht auf dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (2) („Interimsabkommen“), das im Februar 1997 unterzeichnet wurde und dessen Handelsbestimmungen am 1. Juli 1997 in Kraft getreten sind. Hauptziel des Interimsabkommens ist die Förderung von Handel und Investitionen und harmonischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung auf beiden Seiten. (2) Nach dem Interimsabkommen wird palästinensischen gewerblichen Waren ein zollfreier Zugang zu den Märkten der Union gewährt, und die Zölle auf Ausfuhren der Union in die besetzten palästinensischen Gebiete laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren aus. Das Interimsabkommen sieht außerdem die Möglichkeit vor, der Palästinensischen Behörde zusätzliche Handelspräferenzen einzuräumen. Gemäß Artikel 12 nehmen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen. (3) Auch der Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik („ENP-Aktionsplan“) für die Palästinensische Behörde, der im Mai 2005 genehmigt und später erweitert wurde, enthält Bestimmungen über die schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen. (4) Nach dem Europa-Mittelmeer-Fahrplan für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 genehmigt haben, ist beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen ein hoher Grad an Liberalisierung wünschenswert; Ziel ist die vollständige Liberalisierung dieses Handels bis 2010, möglicherweise mit Ausnahme einiger weniger sensibler Erzeugnisse. (5) Auf der jüngsten Europa-Mittelmeer-Ministertagung zum Thema Handel im Dezember 2009 verpflichteten sich die Handelsminister der Europa-Mittelmeer-Region, den Handel mit palästinensischen Erzeugnissen, wie im Dokument Handelsfahrplan Europa-Mittelmeer für die Zeit nach 2010 vorgesehen, zu vereinfachen. Darüber hinaus haben die Handelsminister 2010 ein umfassendes Maßnahmenpaket vereinbart, das für palästinensische Waren den Handel mit anderen Europa-Mittelmeer-Partnerländern auf bilateraler und regionaler Ebene erleichtern soll. (6) Die Verhandlungen mit der Palästinensischen Behörde über eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen wurden erfolgreich abgeschlossen mit der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) gemäß dem Beschluss 2011/248/EU des Rates (3). (7) Die von der Palästinensischen Behörde regierten besetzten Palästinensischen Gebiete sind noch kein Staat im eigentlichen Sinne. Sie sind daher in keiner Klassifikation der Vereinten Nationen verzeichnet und können deshalb auch nicht in den Genuss des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (4) der Union kommen. (8) Die Palästinensische Behörde ist in der Europa-Mittelmeer-Region der kleinste und weltweit fast der kleinste Handelspartner der Union, wobei der weitaus größte Teil des Gesamthandelsvolumens von 56,6 Mio. EUR im Jahr 2009 auf EU-Ausfuhren (50,5 Mio. EUR) entfiel. Bei den Einfuhren aus dem Gebiet der Palästinensischen Behörde in die Union, die sich 2009 auf nur 6,1 Mio. EUR beliefen, handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (etwa 70,1 % der Einfuhren in die Union). 2009 führte die Union landwirtschaftliche Erzeugnisse für 1,7 Mio. EUR, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für 3,3 Mio. EUR sowie Fisch und Fischereierzeugnisse für 0,1 Mio. EUR aus. Es wird damit gerechnet, dass eine weitere Marktöffnung die wirtschaftliche Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens durch eine bessere Exportleistung fördern würde, ohne nachteilige Folgen für die Union zu haben. Deshalb sollten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zusätzliche Handelspräferenzen in Form eines verbesserten Zugangs zum Markt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt werden. (9) Von welchen Ambitionen die Beziehungen zwischen der Union und der Palästinensischen Behörde getragen werden, hängt entsprechend dem ENP-Aktionsplan davon ab, inwieweit die Palästinensische Behörde sich zu gemeinsamen Werten bekennt und inwieweit sie in der Lage ist, gemeinsam vereinbarte Prioritäten umzusetzen. Die Union beabsichtigt, die zusätzlichen Handelspräferenzen durch ein Paket handelsbezogener technischer Unterstützung zu ergänzen, das die Palästinensische Behörde weiter bei den Vorbereitungen für einen künftigen palästinensischen Staat unterstützt. (10) Ferner wird die Inanspruchnahme der zusätzlichen Handelspräferenzen der Union an die Bedingung geknüpft, dass die Palästinensische Behörde die einschlägigen Ursprungsregeln und die entsprechenden Verfahren einhält und der Europäischen Union wirksame Amtshilfe und Unterstützung leistet. Jeder ernste und systematische Verstoß gegen diese Bedingungen oder die Feststellung von Betrug und Unregelmäßigkeiten kann die Union veranlassen, Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 23a des Interimsabkommens zu ergreifen. (11) Für die Zwecke der Definition des Begriffs Ursprungserzeugnisse, für den Ursprungsnachweis und für die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt das Protokoll Nr. 3 des Interimsabkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit. (12) Sollten die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Palästinensischen Behörde erheblich zunehmen und eine ernste Störung des Binnenmarkts der Union verursachen, so sollte die Union gegebenenfalls Schutzmaßnahmen gemäß diesem Beschluss erlassen können. (13) Die mit dem Abkommen eingeführten Einfuhrregelungen sollten auf Basis der vom Rat festgelegten Bedingungen und aufgrund der bei ihrer Gewährung gesammelten Erfahrungen erneuert werden. Ihre Laufzeit sollte daher auf zehn Jahre befristet werden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sollten die Vertragsparteien den zollfreien, unkontingentierten Marktzugang jedoch verlängern, wenn sie der Auffassung sind, dass die palästinensische Wirtschaft einen zusätzlichen Übergangszeitraum benötigt, bevor Verhandlungen über weitere gegenseitige Zugeständnisse aufgenommen werden können. (14) Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens sollten die Union und die Palästinensische Behörde zusammentreten und mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsabkommens prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. Sollte dies wegen der begrenzten künftigen Wirtschaftsentwicklung der besetzten palästinensischen Gebiete nicht als zweckmäßig betrachtet werden, so sollten diese Gespräche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. (15) Das Abkommen sollte geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Muss die Union eine in Artikel 23 des Interimsassoziationsabkommens vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (5) oder in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (6) festgelegt sind. Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wird eine solche Schutzmaßnahme nach den Verfahren getroffen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (7) beziehungsweise in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (8) festgelegt sind. Artikel 3 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in dem Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch das Abkommen gebunden zu sein (9). Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI (1)  Zustimmung vom 5. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3. (3)   ABl. L 104 vom 20.4.2011, S. 2. (4)   ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. (5)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (6)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (7)   ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8. (8)   ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10. (9)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommen wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits A.   Schreiben der Europäischen Union Herr [Frau], ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die geführt wurden im Geiste des Europa-Mittelmeer-Fahrplans für die Landwirtschaft (Rabat-Fahrplan), den die Außenminister auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und gemäß den Artikeln 7 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 2 des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) andererseits (im Folgenden „Interimsassoziationsabkommen“), das seit 1. Juli 1997 in Kraft ist und wonach die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde schrittweise eine stärkere Liberalisierung unter anderem ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. A. Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden befristeten Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt: 1. Protokoll Nr. 1 erhält die Fassung des Anhangs I dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts C. B. Die Vertragsparteien haben sich außerdem auf die folgenden dauerhaften Änderungen des Interimsassoziationsabkommens geeinigt: 1. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zollarifs der Palästinensischen Behörde aufgeführten Waren und der in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Waren. Dieses Kapitel gilt jedoch weiterhin für chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie für Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 .“ 2. Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE“. 3. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Zolltarifs der Palästinensischen Behörde sowie die in Anhang 1 Abschnitt 1 Ziffer ii des GATT-Landwirtschaftsübereinkommens aufgeführten Ursprungswaren der Europäischen Union sowie des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 sowie Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Glucose in der Trockenmasse von 99 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 , für die bereits im Rahmen von Kapitel 1 zollfreier Marktzugang gewährt wurde.“ 4. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Die Europäische Union und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.“ 5. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „(1)   Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Europäische Union die in jenem Protokoll festgelegte Regelung. (2)   Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, den dort aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.“ 6. Der Artikel 23a wird eingefügt: „Vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen (1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe und Unterstützung für die Anwendung und Überwachung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Abkommen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wurde; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. (4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Erzeugungsniveau und die Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt. (5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe/Unterstützung und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Gemischten Ausschuss und nimmt Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß beschränkt. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, am Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, insbesondere um sie aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren — im Fall der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union — Mitteilungen an die Einführer bezüglich einer Notifikation gemäß Absatz 5 Buchstabe a, einer Entscheidung gemäß Absatz 5 Buchstabe b und einer Verlängerung oder Aufhebung gemäß Absatz 5 Buchstabe c.“ 7. Protokoll Nr. 2 und seine Anhänge erhalten die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels. 8. Dem Interimsassoziationsabkommen wird die in Anhang III des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels enthaltene Gemeinsame Erklärung über tier- und pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse angefügt. C. Die Vertragsparteien haben sich auf die folgenden Zusatzbestimmungen geeinigt: 1. a) Die befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels. Je nach der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens kann der Gemischte Ausschuss jedoch eine mögliche Verlängerung dieser Änderungen um einen zusätzlichen Zeitraum in Betracht ziehen. Der Gemischte Ausschuss trifft diese Entscheidung mindestens ein Jahr vor Ablauf des in diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehenen Zehnjahreszeitraums. b) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Europäische Union und die Palästinensische Behörde zusammen und prüfen mit Blick auf das Ziel gemäß Artikel 12 des Interimsassoziationsabkommens, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere dauerhafte Zugeständnisse einräumen können. c) Ausgangspunkt künftiger gegenseitiger Verhandlungen sind die konsolidierten Zugeständnisse des Interimsassoziationsabkommens, die in den Anhängen II und IV des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels aufgeführt sind. d) Die Handelsbedingungen, die die Europäische Union infolge dieser künftigen Verhandlungen gewährt, können weniger günstig sein als die im Rahmen dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels gewährten Bedingungen. 2. Artikel 7 Absatz 1 des Interimsassoziationsabkommens gilt nicht bis zur Anwendung der befristeten Änderungen gemäß Abschnitt A des vorliegenden Abkommens in Form eines Briefwechsels. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr [Frau], den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.