Europäische Union

90/417/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dern des Sendzimir Clubs auf ihren Sitzungen gemäß den Erfordernissen getroffen und deren Einhaltung als eine Grundanforderung an die Parteien angesehen werden. Zu diesem Zweck wurde ein Preisausschuß eingesetzt, k) die Durchführung der Vereinbarung sollte von dem Sekretariat des Clubs in enger Zusammenarbeit mit Eurofer geleitet werden. Hierzu wurden ein Ausschuß für Marktvorhersagen und ein Ausschuß für Marktschlichtung eingesetzt, l) die Vereinbarung galt ab dem vierten Quartal 1986 (Übergangszeitraum) und für die ersten drei Quartale des Jahres 1987, d. h. für zwölf Monate. 4. Folgende Unternehmen haben die Vereinbarung unterzeichnet: - ALZ NV, - Outokumpu OY, - Usinor Châtillon SA, - British Steel Corporation, - Industria Acciai Inox SpA, - Krupp Stahl AG, - Terninoß-Acciai Inossidabili SpA, - Acerinox SA, - Avesta AB, - Thyssen Edelstahlwerke AG, - Ugine-Güugnon SA. 5. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs am 3. Juli 1986 wurde die Durchführung der Vereinbarung mit der Überprüfung der Hinterlegung von Sicherheiten, der Erörterung der »c"-Märkte und der Preisabsprachen einer ersten Prüfung unterzogen. Ferner wurde vereinbart, ab 1. Januar 1987 Mindestpreise einzuführen. 6. Am 21. Oktober 1986 trat der Ausschuß der Experten in Brüssel zusammen, um das Verfahren der Berechnung für das vierte Quartal 1986 und das erste Quartal 1987 festzulegen, eine Begriffsbestimmung für kaltgewalzte Erzeugnisse vorzunehmen, die Frage der indirekten Lieferungen und weitere technische Fragen zu klären. 7. Am 1. Oktober 1986, dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung, wurde von allen Mitgliedern des Clubs eine Preiserhöhung vorgenommen und eine weitere Erhöhung für den 1. Januar 1987 angekündigt. 8. Die betreffenden Unternehmen stellten keinen Antrag bei der Kommission auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag. 9. Die Behauptung, daß Vertreter von Eurofer eine Kopie dieser Vereinbarung dem für industrielle Angelegenheiten zuständigen Kommissar und mehreren Beamten der GD III übergeben hätten, konnte nicht erhärtet werden (siehe Ziffern 10 und 14). 10. Ein Vertreter von Eurofer versuchte im Juni 1986, einem hohen Beamten der für Stahlfragen zuständigen Generaldirektion III eine Kopie der Vereinbarung zu übergeben. Der Beamte weigerte sich, die Kopie entgegenzunehmen mit dem Hinweis, daß die Kommission keine Vereinbarung zwischen Herstellern dulden könne, die im Widerspruch zu Artikel 65 stuende. 11. Sir Robert Scholey, der Präsident von British Steel und damalige Präsident von Eurofer, übersandte am 29. Mai 1986 ein Schreiben an Vizepräsident Narjes, worin er daran erinnerte, daß er Herrn Narjes auf einer Zusammenkunft in Düsseldorf über den Abschluß einer Vereinbarung zwischen Herstellern von nichtrostendem Stahl berichtet hätte. 12. Vizepräsident Narjes erwiderte in einem Fernschreiben vom 17. Juni 1986 ohne Bezugnahme auf die Vereinbarung, daß bereits Ende 1984 den Herstellern der Vorschlag unterbreitet worden sei, die Probleme dieses Sektors und mögliche Lösungen gemeinsam mit der Kommission zu untersuchen. 13. Sir Robert Scholey stellte in einem weiteren Schreiben an Vizepräsident Narjes vom 15. Oktober 1986 fest, daß er ihm zu Beginn dieses Jahres eine Kopie der Vereinbarung . . . überreicht habe. 14. Vizepräsident Narjes antwortete hierauf am 5. Januar 1987, daß er sich nicht daran erinnern könne, die Kopie einer Vereinbarung über nichtrostenden Stahl erhalten zu haben. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung werde die Kommission keine Zustimmung zu einer Vereinbarung zwischen Unternehmen erteilen, die im Widerspruch zu den Grundsätzen von Artikel 65 EGKS-Vertrag stehe. 15. British Steel hat dieses Schreiben nicht den anderen Mitgliedern des Clubs zukommen lassen, da es an den Präsidenten von British Steel und nicht an den Präsidenten von Eurofer gerichtet worden sei. Ferner habe die Kennzeichnung des Schreibens von Vizepräsident Narjes als »confidential" den Empfänger zur Vertraulichkeit verpflichtet. 16. British Steel führt ferner aus, daß es aufgrund dieses Schreibens die Frage der Rechtmässigkeit der Vereinbarung dem Sendzimir Club vorgetragen habe. Daraufhin erhielt der Vorsitzende des Clubs von den Mitgliedern den Auftrag, die Frage der Rechtmässigkeit gemeinsam mit der Kommission zu prüfen. 17. Die von diesem Verfahren erfassten Unternehmen haben keinen Nachweis dafür erbracht, daß um irgendeine Genehmigung der Kommission angesucht wurde. VII. Verlängerung der Vereinbarung von 1986 1. Am 16. Mai 1987 wurde von den Unterzeichnern der Vereinbarung von 1986 (siehe Abschnitt VI Ziffer 4) eine Verlängerung der Vereinbarung bis 30. September 1989 unterzeichnet; für ALZ galt diese Verlängerung nur bis 31. Dezember 1988. 2. Die Behauptung einiger Mitglieder des Clubs, eine Kopie der Vereinbarung über die Verlängerung Beamten der Generaldirektion III übergeben zu haben, konnte nicht nachgewiesen werden. Der in Abschnitt VI Ziffer 10 erwähnte Beamte, der die Entgegennahme der Vereinbarung von 1986 verweigert hatte, hat von dieser Verlängerung keine Kenntnis genommen. 3. Die Lage auf dem Markt für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse hatte sich im Verlauf des Jahres 1987 erheblich gebessert. Eurofer hatte in einem Bericht über Edelstahl vom 6. November 1987 festgestellt, daß die von Eurofer überwachten Vorkehrungen des Sendzimir Clubs angesichts der kräftigen Nachfrage nach kaltgewalzten Erzeugnissen weiterhin funktionieren. Die Mengenvorhersagen für das erste Halbjahr 1988 lassen auf keinen Nachfragerückgang gegenüber dem »Boom" des Jahres 1987 schließen. 4. Dieser Eurofer-Bericht enthält auch eine Bestätigung der Preisabsprachen des Sendzimir Clubs. Demnach konnten die für das 4. Quartal vereinbarten Preiserhöhungen weitgehend durchgesetzt werden. Alle Mitglieder des Clubs berichteten von sehr befriedigenden Marktreaktionen auf die Preiserhöhung von 7 % bei austenitischen Qualitäten und von 5 % bei ferritischen Qualitäten, die für die Lieferung des 1. Quartals 1988 beschlossen worden waren. Diese günstige Entwicklung sei überwiegend das Ergebnis der verbesserten Zusammenarbeit und der direkten Kontakte zwischen den Mitgliedern des Preisausschusses. Angesichts des Preisanstiegs bei den Legierungsbestandteilen prüften die Mitglieder gegenwärtig eine weitere Anhebung ihrer Preise von 4 bis 5 % ab 1. April 1988. 5. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs vom 16. September 1987 in Mailand waren alle Unterzeichner der Vereinbarung sowie zwei Vertreter von Eurofer zugegen. Die wichtigsten Gesprächspunkte waren: - Zuteilung der Quoten »C" und »c" für das 4. Quartal 1987 und die drei ersten Quartale 1988; - Zukunft der bilateralen Vereinbarungen: die italienischen, schwedischen, finnischen und belgischen Teilnehmer äusserten ihre Absicht, keine bilateralen Vereinbarungen einzugehen, während die deutschen Teilnehmer solche Vereinbarungen mit British Steel und Acerinox schließen wollten. Acerinox hatte die Absicht, seine bilateralen Vereinbarungen mit British Steel und den deutschen Herstellern auszuweiten, während die britische Gruppe ihre Vereinbarungen mit Acerinox und den deutschen Herstellern ändern und neue Vereinbarungen mit Avesta eingehen wollte; - der Bericht von Eurofer über die Durchführung der Vereinbarung sowie die Verteilung der nachstehend aufgeführten Bußgeldtabelle. Bußgelder 4. Quartal 1986 + 1. Quartal 1987 1.2.3.4 // // // // // // ffrs // Pta // Skr // // // // // Acerinox // 60 007 // - // 101 352 // ALZ // 14 340 // 104 517 // 23 415 // Avesta // 8 155 // 115 853 // - // BSC // 12 862 // 140 694 // 57 969 // IAI // 10 428 // 158 593 // 20 788 // Krupp Stahl // 24 958 // 303 870 // 52 145 // Outokumpu // 8 537 // 103 148 // 16 694 // TEW // 13 213 // 168 921 // 27 923 // Terninoß // 12 721 // 158 594 // 21 906 // Ugine // 6 105 (*) // 320 100 // 63 778 // // // // // Insgesamt // 171 380 // 1 574 290 // 385 697 // // // // Bemerkungen: - Zinsen für die hinterlegten Beträge sind noch nicht einbezogen. - Beträge in Schwedenkronen sind bis 31. Dezember 1987 gesperrt. - Die tatsächliche Aufteilung erfolgt in Nettobeträgen zwischen den französischen, spanischen und schwedischen Gesellschaften. - (*) Das von Ugine Güugnon an Usinor Châtillon zu zahlende Bußgeld von 6 105 ffrs für das 4. Quartal 1986 ist zu streichen. 6. Auf einer weiteren Sitzung des Clubs am 3. November 1987 in Düsseldorf wurden die Durchführung der Vereinbarung im 2. und 3. Quartal 1987 erörtert und die Lieferquoten für das 1. und 2. Quartal 1988 errechnet. 7. Wie aus dem Schreiben von Eurofer an die Mitglieder des Clubs vom 17. Juli 1987 hervorgeht, bestanden zwischen Thyssen, Krupp, Acerinox und British Steel bilaterale Vereinbarungen im 3. Quartal 1987. 8. Der Club führte seine regulären Sitzungen im Jahr 1988 fort. Auf der Sitzung vom 3. Februar 1988 in Brüssel wurden die Lieferüberschreitungen im 3. Quartal 1987 erörtert. British Steel beantragte das Schlichtungsverfahren wegen einer Geldbusse für eine Lieferüberschreitung an einen Kunden, der andernfalls Nachschubprobleme gehabt hätte und deshalb eine Beschwerde an die Kommission hätte richten können. 9. Auf dieser Sitzung wurden die Quoten für das 2. Quartal 1988 festgesetzt und der vom Sekretariat für das 4. Quartal 1987 registrierte Quotenaustausch bestätigt. Ferner wurde mitgeteilt, daß Bußgelder entsprechend einem Betrag von insgesamt 300 000 ECU gezahlt worden sind. 10. Die Kommission erfuhr von Beschwerden der Verbraucher im Jahr 1987 sowohl aus Artikeln in der britischen Presse als auch von der portugiesischen Regierung, die im August 1987 eine von einer Verbrauchervereinigung eingelegte Beschwerde ihres Generaldirektorats für Wettbewerb vorgelegt hatte. 11. Als Beamte der Kommission am 28. und 29. April 1988 Nachprüfungen gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag in den Geschäftsräumen der sieben EGKS-Hersteller vornahmen, war die Vereinbarung von 1986 weiterhin in Kraft. 12. Nachdem allen der in Abschnitt II Ziffern 4 und 5 aufgeführten Unternehmen die Beschwerdepunkte im Oktober 1988 zugestellt waren, teilte der Vorsitzende des Sendzimir-Clubs in einem Schreiben vom 24. Oktober 1988 dem für Wettbewerb zuständigen Kommissar förmlich mit, daß die Unterzeichner der Vereinbarung vom 16. Mai 1986 angesichts der von der Kommission in den Beschwerdepunkten vertretenen Auffassung diese Vereinbarung beendet haben. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG VIII. Artikel 65 Absatz 1 1. Gemäß Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken verboten, die darauf abzielen, auf dem Gemeinsamen Markt unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere a) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen; b) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren; c) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen. 2. Die in Abschnitt II Ziffern 4 und 5 aufgeführten europäischen Hersteller von kaltgewalzten, nicht rostenden, flachen Stahlerzeugnissen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben, wie in den Abschnitten VI und VII dargelegt, durch Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag untersagte Vereinbarungen und Beschlüsse getroffen und durchgeführt und Praktiken verabredet. Insbesondere haben: a) die unter A, Abschnitt II Ziffern 4 und 5 genannten Unternehmen im Mai 1986 eine Vereinbarung unterzeichnet, die im 4. Quartal 1986 und den ersten drei Quartalen 1987 in Kraft war. Im März 1987 wurde diese Vereinbarung bis 30. September 1989 verlängert (für das Unternehmen ALZ galt sie nur bis 31. Dezember 1988). Diese von Oktober 1986 bis April 1988 gültige Vereinbarung verhinderte, behinderte und verfälschte den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion, die Aufteilung von Märkten und Abnehmern und diente als Grundlage für verabredete Preispraktiken; b) die verabredeten Preispraktiken der unter A Abschnitt II Ziffern 4 und 5 genannten Unternehmen in dem Zeitraum von Oktober 1986 bis April 1988 zu einer Verfälschung des normalen Wettbewerbs geführt. 3. Die Vereinbarung von 1986, die fast sämtliche Hersteller von kaltgewalzten, nicht rostenden, flachen Stahlerzeugnissen in der Gemeinschaft erfassten und sich auf Produktionsquoten und Preise erstreckten, hatten spürbare Auswirkungen auf die Bedingungen des Marktes der Gemeinschaft. Auf die Vereinbarung von 1986 folgten die erheblichen Preissteigerungen in den Jahren 1986 bis 1988, zu denen sie zweifellos beigetragen hat. 4. Einige Gesellschaften haben geltend gemacht, daß die Anwendung von Artikel 65 aufgrund der Stahlkrise ausgesetzt worden sei, bis er von der Kommission erneut zur Anwendung gebracht würde. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Kommission hat während der Krisenregelung zu keiner Zeit verlautbaren lassen, daß die Anwendbarkeit von Artikel 65 ausgesetzt sei. Ein solcher Vorgang wäre mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 4 unvereinbar. Artikel 65 ist Teil des EGKS-Vertrags, dessen Anwendbarkeit nur insoweit hintenangestellt oder ausgesetzt werden darf, wie die Kommission Vereinbarungen in Anwendung seines zweiten Absatzes genehmigt. 5. Weder Artikel 58, der ein System der Produktionsquoten in Zeiten einer offensichtlichen Krise, noch Artikel 61, der der Kommission die Festsetzung von Preisen gestattet, enthalten Bestimmungen zur Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 65, über die Schranken hinaus, die durch das Produktionsquoten- und Preissystem festgelegt werden. In Ausnahmefällen kann die Kommission jedoch Unternehmen vorübergehend ermächtigen oder ermuntern, Vereinbarungen über Erzeugungsquoten für Stahl einzugehen, um die während einer offensichtlichen Krise vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden. Solche Vereinbarungen dürfen nur getroffen werden, wenn sie von der Kommission ausdrücklich genehmigt sind, andernfalls würden sie einen Verstoß gegen Artikel 65 darstellen. 6. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 154/78/ Valsabbia (Slg. 1980, S. 907 Abs. 84) sind Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen stets eng auszulegen. Es besteht keine rechtliche oder sachliche Grundlage für das Argument, daß Feststellungen der Kommission zur Ermunterung der Unternehmen, ihre Normalstahlerzeugung zu beschränken oder die Preise zu erhöhen und der Kommission gegenüber Verpflichtungen hinsichtlich der gegenüber Normalstahl festzulegenden Höhe von Mengen und Preisen einzugehen, diesen Gesellschaften den Anspruch verleihen, in darauffolgenden Jahren von der Kommission zu verlangen, Artikel 65 im Hinblick auf Edelstahl wieder in Kraft zu setzen. 7. Diese Schlußfolgerung wird von der Bezugnahme in Artikel 5 auf begrenzte Eingriffe und in Artikel 57 auf indirekte Mittel nicht berührt. Diese Artikel regeln die Befugnisse der Kommission. Sie verleihen den Gesellschaften nicht die Möglichkeit, die eindeutigen Bestimmungen von Artikel 65 betreffend Vereinbarungen zwischen Unternehmen ausser acht zu lassen oder zwar untereinander, jedoch nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Ebensowenig wird sie von den Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berührt, wonach die Kommission erforderlichenfalls anderen Erwägungen als den Zielen des Wettbewerbs Gewicht verleihen kann. Die Kommission kann somit zwar die Schwerpunkte der von ihr verfolgten Ziele unterschiedlich verteilen; die Unternehmen dürfen jedoch nicht restriktive Vereinbarungen mit der Begründung eingehen, sie verfolgten damit Ziele, denen die Kommission zuvor und unter anderen Umständen Gewicht verliehen hatte. 8. Zweifel in dieser Frage dürften mit dem Schreiben vom 17. Januar 1983 ausgeräumt worden sein, worin die Kommissare Andrießen und Davignon feststellten, daß die Kommission keine Vereinbarungen dulden würde, die nicht im Einklang mit Artikel 65 stehen (siehe Abschnitt IV Ziffer 3). 9. Die sich anschließende Aufforderung vom 8. Februar 1983 des damaligen Präsidenten von Eurofer, die Kommission möge auf Zuwiderhandlungen hinweisen, kann nicht als legitimes oder wirksames Mittel angesehen werden, auf die Kommission die Zuständigkeit der Unternehmen zur Anmeldung und gegebenenfalls zum Antrag auf Genehmigung ihrer Vereinbarungen abzuwälzen, um sicher zu gehen, daß ihre Handlungsweisen nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstossen (siehe Abschnitt IV Ziffer 5). 10. Es wurde geltend gemacht, Artikel 65 sei nicht anwendbar gewesen, da kein »normaler Wettbewerb" bestanden hätte. Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. »Normal" gemäß Artikel 65 bezieht sich offensichtlich auf Wettbewerb, der durch keine einschränkenden Vereinbarungen beeinträchtigt ist. Selbst wenn die Bedeutung dieses Begriffs weitergehen sollte, hat die Kommission zu entscheiden, ob einschränkende Vereinbarungen durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sind. Die Unternehmen können in ihrem Verhalten die Bestimmungen von Artikel 65 ff nicht ausser acht lassen. Ausserdem ist es Sache der Kommission und nicht der Unternehmen, zu entscheiden, welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, um zufriedenstellende wirtschaftliche Voraussetzungen in einem Industriezweig wiederherzustellen. Artikel 65 enthält keinen Hinweis darauf, daß er unter »nicht normalen" Umständen nicht anwendbar wäre. Andernfalls könnte dieser Artikel in besonders wichtigen Anwendungsfällen wirkungslos werden. Die Tatsache, daß Stahlunternehmen Beihilfen empfangen hatten und daß für Normalstahl eine Quotenregelung bestand, bewirkte nicht, daß Artikel 65 ausser Kraft gesetzt war. Im Jahr 1986 hatte die Kommission die strengen Krisenmaßnahmen im Hinblick auf eine freizuegigere Regelung gelockert. Deshalb ist es um so weniger zu rechtfertigen, daß Vereinbarungen mit der entgegengesetzten Zielrichtung getroffen wurden. 11. Der Grundsatz der berechtigten Erwartungen wurde unter verschiedenen Gesichtspunkten herangezogen. Dieser gemeinschaftliche Rechtsgrundsatz kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn 1. die betreffenden Unternehmen nicht das einzige normale und korrekte Verfahren eingehalten hatten, um sich vor geldbussen zu schützen, nämlich die rechtzeitige Anmeldung ihrer Vereinbarung oder den Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung; 2. keine Feststellung von seiten der Kommission vorlag, daß die Vereinbarungen mit dem Wettbewerbsrecht in Einklang standen und 3. keine Maßnahme getroffen und keine Vorgehensweise geändert wurde, die im nachhinein wirksam geworden wäre. Die in Artikel 65 eindeutig festgelegten und in diesem Falle anwendbaren wettbewerblichen Regeln sind seit 1953 unverändert in Kraft. 12. Die von den Parteien angeführte Tatsache, daß einige Beamte der Kommission von der Vereinbarung Kenntnis hatten, verleiht dieser nicht ihre Rechtmässigkeit, die ausschließlich durch einen auf Genehmigung gestützte Entscheidung der Kommission bestätigt werden kann. Es lag in der Zuständigkeit der Unternehmen, dem offensichtlichen Risiko drohender Geldbussen mit den entsprechenden Vorkehrungen zuvorzukommen. Dieses Argument ist somit nur in der Frage der Geldbussen von Belang (siehe Abschnitt X). 13. Die Parteien haben ferner vorgetragen, daß die Vereinbarung von 1986 als eine freiwillige bzw. eine indirekte Maßnahme nach Artikel 57 anzusehen sei. Artikel 57 bezieht sich jedoch ausschließlich auf indirekte Maßnahmen der Kommission und erwähnt keinerlei Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen Vereinbarungen, die von den Unternehmen nach Konsultation mit der Kommission im wesentlichen mit dem Ziel geschlossen werden, die von der Kommission getroffenen Maßnahmen wirksamer zu gestalten und deren Überwachung zu vereinfachen und andererseits Vereinbarungen, die von den Unternehmen eigenständig ohne Konsultierung der Kommission (die in diesem Falle lediglich unverbindlich in Kenntnis gesetzt wurde), getroffen wurden und deren Ziel nicht in begleitenden Maßnahmen zu bestehenden Einschränkungen, sondern in der Schaffung neuer Beschränkungen mit zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bestand. Die Vereinbarung von 1986 war nicht dazu bestimmt, das reibungslose Funktionieren bestehender Einschränkungen zu gewährleisten (was lediglich geringfügige wirtschaftliche Auswir kungen gezeitigt hätte), sondern die von den Unternehmen erwünschten wirtschaftlichen Ergebnisse herbeizuführen, die von den bestehenden Maßnahmen nicht bewirkt worden waren. 14. Es fanden keinerlei Konsultationen mit der Kommission über die Vereinbarung von 1986 statt, an deren vorbereitenden Sitzungen auch kein Vertreter der Kommission jemals teilgenommen hat. Es gibt keinerlei Äusserungen eines Beamten der Kommission, wonach die Vereinbarung von 1986 als Teil der Maßnahmen nach Artikel 58 angesehen werden könnten. IX. Artikel 65 Absatz 2 Gemäß Artikel 65 Absatz 2 genehmigt die Kommission für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierungen oder über gemeinsamen Einkauf oder Verkauf, oder Vereinbarungen, die in Art und Auswirkungen gleichartig sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Die in dieser Entscheidung, beschriebenen Vereinbarungen und verabredeten Praktiken hätten diese Voraussetzungen nicht erfuellt. Sie gehören nicht zu der Art von Vereinbarungen, die genehmigt werden könnten, da sie der Abschottung von angestammten Märkten, der Marktaufteilung und der Festsetzung von Preisen und damit Zielen dienten, die mit den Grundlagen des Gemeinsamen Marktes nicht zu vereinbaren sind. Artikel 46 kann nicht dazu dienen, Artikel 65 Absatz 2 ausser Kraft zu setzen, da die Kommission mit Inkrafttreten des sog. Simonet-Plans klargestellt hatte, daß diese Krisenmaßnahmen im Einklang mit dem Vertrag und insbesondere seinen Wettbewerbsregeln stehen müssen (siehe Abschnitt III Ziffer 2). X. Artikel 65 Absatz 5 1. Gemäß Artikel 65 Absatz 5 kann die Kommission Geldbussen oder Zwangsgelder gegen Unternehmen festsetzen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels einen nichtigen Beschluß oder eine nichtige Vereinbarung angewendet oder anzuwenden versucht haben oder zu den Bestimmungen des Absatzes 1 im Widerspruch stehende Praktiken angewandt haben. 2. Der Hoechstbetrag dieser Geldbussen oder Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels in Widerspruch stehen; war jedoch eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so kann dieser Hoechstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht werden, soweit es sich um eine Geldbusse handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, wenn es sich um Zwangsgelder handelt. 3. Der Unterschied zwischen 1. der Kommission gemeldeten, einseitigen, freiwilligen Beschlüssen jeden Unternehmens, die Preise zu erhöhen oder die Produktion einzuschränken und 2. Beschlüssen, die sich die Unternehmen gegenseitig zur Kenntnis gebracht haben, war den betreffenden Gesellschaften bekannt und wurde diesen von der Kommission in Erinnerung gerufen. Die Zustimmung der Kommission zu der ersten Art von Beschlüssen gewährleistet nicht die Rechtmässigkeit der zweiten Art, es sei denn, solche Beschlüsse sind der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt worden. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.