Europäische Union

90/417/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Für die Genehmigung der Vereinbarungen wurde von keinem der beteiligten Unternehmen ein Antrag gestellt. Nur ein korrekter Antrag hätte vor Strafen schützen können. Aus der Tatsache, daß ein solcher Antrag nicht erfolgt ist, geht hervor, daß die Unternehmen nicht in gutem Glauben gehandelt haben. 5. Selbst wenn die Unternehmen einen solchen Antrag gestellt hätten, hätte keine Genehmigung gemäß Artikel 65 erteilt werden können und wäre die Kommission nunmehr ebenso berechtigt, in einer Entscheidung deren Unrechtmässigkeit festzustellen. 6. Unternehmen können sich nicht Geldbussen entziehen, indem sie Beamte von Vereinbarungen formlos in Kenntnis setzen, die gegen diese Regeln verstossen. 7. Die Vereinbarung betraf kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse, für die keine gemeinschaftliche Quotenregelung bestand. Eine Vereinbarung dieser Art für nichtrostenden Stahl war in keiner Gemeinschaftsregelung je vorgesehen. Den Unternehmen muß diese Tatsache bewusst gewesen sein. 8. Die Tatsache, daß der Wettbewerb durch Maßnahmen der Gemeinschaft in bestimmter Weise eingeschränkt worden ist, gibt den Unternehmen nicht die Befugnis, ihn auf andere Weise oder weitergehend einzuschränken. In einer solchen Lage ist es vielmehr von besonderer Bedeutung, daß der von den Gemeinschaftsbehörden angestrebte Ausgleich zwischen wettbewerblichen und sonstigen Erwägungen nicht in ein anderes Verhältnis gebracht wird. Kaltgewalzte, nichtrostende Stahlerzeugnisse waren von der Produktionsquotenregelung der Gemeinschaft nicht erfasst und die Unternehmen nicht befugt, eine eigene Regelung durch einschränkende Vereinbarungen zu errichten. 9. Die Vereinbarung stand weder in Verbindung mit einer Umstrukturierung der Stahlindustrie, noch wurden mit ihnen Kapazitätskürzungen angestrebt. 10. Bei der Festsetzung der Geldbussen muß eine Unterscheidung getroffen werden zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft, den Unternehmen Avesta und Outokumpu und dem Sonderfall Acerinox. Alle beteiligten Unternehmen haben vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in dem Bewusstsein gehandelt, daß ihr Vorgehen den Wettbewerb einschränkte. 11. Bei der Festsetzung des Betrages der gegenüber den Unternehmen in der Gemeinschaft (siehe nachstehende Bemerkungen zu Acerinox) festzusetzenden Geldbussen sind folgende Erwägungen von Bedeutung: a) Die Unternehmen waren an eine Gemeinschaftsregelung für andere Stahlerzeugnisse gewöhnt, in deren Rahmen sie von der Kommission aufgefordert worden waren, bestimmte Vereinbarungen zur Stabilisierung der Lieferungen und Preise zu treffen, b) die beteiligten Unternehmen haben einige Beamte der Kommission unterrichtet, aber sie haben keine Genehmigung der Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt, c) aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, daß die Vereinbarung von 1986 von den Unternehmen eigenständig und ohne Einwirken von seiten eines Beamten der Kommission getroffen wurde und in keinem Zusammenhang mit einer Krisenmaßnahme der Kommission stand, d) die mit dieser Entscheidung festgesetzten Bußgelder betreffen ausschließlich die Vereinigung von 1986. Die vorstehend dargelegten Erwägungen machen deutlich, daß die Festsetzung der eigentlich fälligen, höheren Geldbussen in diesem Fall nicht gerechtfertigt wäre. Angesichts der Möglichkeit eines Mißverständnisses über die Auswirkungen von Artikel 65 und der Tatsache, daß für verschiedene andere Gruppen von Stahlerzeugnissen zu unterschiedlichen Zeiten Krisenmaßnahmen galten, sollten in diesem Ausnahmefall den betroffenen Gemeinschaftsherstellern erheblich verminderte Geldbussen auferlegt werden. 12. Hinsichtlich der Unternehmen Avesta und Outokumpu ist festzustellen, daß in dem Briefwechsel mit diesen Drittlandsherstellern weder eine Aufforderung der Zustimmung zum Beitritt zu einem Kartell noch eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft (die rechtlich nicht möglich war) enthalten war. Es ist zwar manchmal nicht erforderlich, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft durchzusetzen, wenn eine handelspolitische Vereinbarung in Kraft ist. Die Kommission könnte jedoch nur durch eine ausdrückliche Formulierung in einer förmlichen Vereinbarung der Kommission daran gehindert werden, und dies auch nur in beschränktem Masse; selbst der Rat ist nicht befugt, die Vertragsbestimmungen ausser Kraft zu setzen. Die privatrechtlichen Auswirkungen der Wettbewerbsregeln können von der Kommission nicht ausser Acht gelassen oder für bestimmte Unternehmen ausser Kraft gesetzt werden. Aus den Freihandelsvereinbarungen mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone geht eindeutig hervor, daß die Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft befugt ist, und diese Befugnis wurde auch nicht durch den Briefwechsel ausser Kraft gesetzt. In Fällen wie dem vorliegenden sollen die Unternehmen von Nichtmitgliedstaaten, die von den Hinweisen der Kommission und ihrer nationalen Behörden Gebrauch gemacht haben, die Schranken dieser Hinweise nicht überschreiten. Die Unternehmen Avesta und Outokumpu haben niemals den Hinweis erhalten, die Vereinbarung von 1986 zu unterschreiben. Hierbei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: a) Die Freiheit von Avesta und Outokumpu, in der Gemeinschaft zu Preisen und in Mengen nach eigenem Ermessen zu liefern, wurde durch den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Schweden und Finnland eingeschränkt. Die Kommission hat auf Verlangen des Rates auf die schwedischen und finnischen Behörden eingewirkt, und diese haben wiederum auf die beiden Unternehmen eingewirkt, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft in erheblichem Masse, und zwar auf die Höhe der vergangenen Jahre, zu beschränken. Zu diesem Zweck hat die für Durchführung des Briefwechsels zuständige Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen die beiden Unternehmen indirekt ermutigt, bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen in der Gemeinschaft einzugehen. Die Unternehmen haben somit in gewisser Weise nach den Wünschen der Behörden ihrer Länder gehandelt. Die Anmeldung der Vereinbarung durch die beiden Unternehmen wäre angebracht und möglich gewesen; die Unternehmen waren ihrerseits jedoch nicht in der Lage, mit der Generaldirektion für Wettbewerb unmittelbar Verbindung aufzunehmen, b) Avesta und Outokumpu waren ab 1986 leistungsfähige Unternehmen. Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs ihrer Ausfuhren widersprach ihren Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen. Indem sie ihre Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht gemeldet haben, haben diese Unternehmen zweifellos gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, c) die beiden nordischen Unternehmen haben möglicherweise die Auswirkungen von Artikel 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt, weil sie von ihren Partnern in der Gemeinschaft die Zusicherung erbeten und erhalten hatten, daß diesbezueglich keine Schwierigkeiten entstehen würden. 13. Der Wortlaut des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals enthält keine Aufforderung oder Genehmigung für den Beitritt zu Kartellen durch Acerinox oder ein anderes spanisches Stahlunternehmen und keine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, für die auch keine rechtliche Grundlage bestand. Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken: a) Acerinox war in seinen Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft durch die in der Übergangszeit 1986 bis 1988 geltenden Ausfuhrbeschränkungen mengenmässig eingeschränkt. Bei der Durchführung von Artikel 52 und des Protokolls Nr. 10 haben die spanischen Behörden die Jahresausfuhrmengen auf die einzelnen spanischen Hersteller so aufgeteilt, daß den herkömmlichen Handelsströmen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden konnte. Acerinox hat somit in gewisser Weise entsprechend den Wünschen der spanischen Behörden gehandelt, um die Bestimmungen des Protokolls Nr. 10 der spanischen Beitrittsakte einzuhalten. b) Acerinox war im Jahr 1986 ein leistungsfähiges Unternehmen, das seine Kapazitäten für die Herstellung der von dieser Entscheidung erfassten Erzeugnisse zu jener Zeit ausbaute. Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs seiner Ausfuhren widersprach somit seinen Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen. Indem es seine Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht meldete, hat dieses Unternehmen zweifellos gegen seine eigenen Interessen gehandelt. c) Es ist nicht auszuschließen, daß Acerinox die Auswirkungen des Artikels 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt hat, insbesondere weil dieses Unternehmen von seinen Partnern in der Gemeinschaft Zusicherungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Vereinbarung erhalten hatte. 14. Aus den in Abschnitt X Ziffern 12 und 13 dargelegten Gründen sollten gegen die Unternehmen Avesta, Outokumpu und Acerinox daher keine Geldbussen festgesetzt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben in den Jahren 1986, 1987 und 1988 (Januar bis April) gegen Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags verstossen, indem sie am 15. April 1986 eine Vereinbarung über Liefermengen und Preise schlossen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion und die Aufteilung von Märkten und Kunden verhinderte, einschränkte und verfälschte. Artikel 2 Angesichts der in Artikel 1 genannten Verstösse werden Geldbussen gegen folgende Unternehmen festgesetzt: - ALZ NV 25 000 ECU, - British Steel plc 50 000 ECU, - Krupp Stahl AG 100 000 ECU, - Terni Acciai Speciali SpA 100 000 ECU, - Thyssen Edelstahlwerke AG 50 000 ECU, - Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon 100 000 ECU. Artikel 3 Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen: 1.2,3 // // // Anschrift // Kontonummer für // 1.2.3 // // Landeswährung // ECU // // // // Deutschland Dresdner Bank AG // 2 114 628 // 2 114 628 00 // (BLZ 300 800 00) // // // D-4000 Düsseldorf // // // // // // Belgien Générale de Banque SA // 210-0000107-62 // 210-0000107-62 // B-1000 Bruxelles // // // // // // Frankreich Société Générale // 30003-03010- // 30003-03010- // Agence Centrale // 00067030000 // 00077001001/73 // F-75794 Paris Cedex 16 // // // // // // Italien Banca Commerciale Italiana // 961794/02/09 // 961294/49/56 // I-20121 Milano // // // Banco di Napoli // 55/10 // // Filiale di Brescia // // // // // // Vereinigtes Königreich Lloyds Bank // // 59010501 // UK-London SE1 2HA // // // Barclays Bank Int. Ltd // 50350974 // // UK-London SW1X 7LW // // // // // Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen ECU-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandt wurde, zuzueglich 3,5 v. H., d. h. 13,75 %. Im Falle der Einzahlung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die zur Überweisung angegebene Bank gelegen ist, wird der am Tag vor der Einzahlung geltende Wechselkurs zugrunde gelegt. Artikel 4 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die in jenem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab, sofern sie dies noch nicht getan haben. Zu diesem Zweck enthalten sie sich der Wiederholung oder Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit einer gleichartigen Wirkung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: a) Acerinox SA, Dr. Fleming 51, E-28036 Madrid; b) ALZ NV, Klein Langerlo, B-3600 Genk; c) British Steel plc, 9 Albert Embankment, UK-London SE1 7SN; d) Krupp Stahl AG, Alleestrasse 165, D-4630 Bochum; e) Terni Acciai Speciali SpA, Viale B. Brin 218, I-05100 Terni; f) Thyssen Edelstahlwerke AG, Oberschlesienstrasse 16, D-4150 Krefeld; g) Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Immeuble Île-de-France, Cedex 33, F-92070 Paris-la-Défense; h) Avesta AB, Box 1000, S-77401 Avesta; i) Outokumpu OY, Head Office, Box 280, SF-00101 Helsinki. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag. Brüssel, den 18. Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident 9 . Die Vereinbarung stand weder in Verbindung mit einer Umstrukturierung der Stahlindustrie, noch wurden mit ihnen Kapazitätskürzungen angestrebt . 10 . Bei der Festsetzung der Geldbussen muß eine Unterscheidung getroffen werden zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft, den Unternehmen Avesta und Outokumpu und dem Sonderfall Acerinox . Alle beteiligten Unternehmen haben vorsätzlich oder zumindest fahrlässig in dem Bewusstsein gehandelt, daß ihr Vorgehen den Wettbewerb einschränkte . 11 . Bei der Festsetzung des Betrages der gegenüber den Unternehmen in der Gemeinschaft ( siehe nachstehende Bemerkungen zu Acerinox ) festzusetzenden Geldbussen sind folgende Erwägungen von Bedeutung : a ) Die Unternehmen waren an eine Gemeinschaftsregelung für andere Stahlerzeugnisse gewöhnt, in deren Rahmen sie von der Kommission aufgefordert worden waren, bestimmte Vereinbarungen zur Stabilisierung der Lieferungen und Preise zu treffen, b ) die beteiligten Unternehmen haben einige Beamte der Kommission unterrichtet, aber sie haben keine Genehmigung der Vereinbarung nach Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag beantragt, c ) aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, daß die Vereinbarung von 1986 von den Unternehmen eigenständig und ohne Einwirken von seiten eines Beamten der Kommission getroffen wurde und in keinem Zusammenhang mit einer Krisenmaßnahme der Kommission stand, d ) die mit dieser Entscheidung festgesetzten Bußgelder betreffen ausschließlich die Vereinigung von 1986 . Die vorstehend dargelegten Erwägungen machen deutlich, daß die Festsetzung der eigentlich fälligen, höheren Geldbussen in diesem Fall nicht gerechtfertigt wäre . Angesichts der Möglichkeit eines Mißverständnisses über die Auswirkungen von Artikel 65 und der Tatsache, daß für verschiedene andere Gruppen von Stahlerzeugnissen zu unterschiedlichen Zeiten Krisenmaßnahmen galten, sollten in diesem Ausnahmefall den betroffenen Gemeinschaftsherstellern erheblich verminderte Geldbussen auferlegt werden . 12 . Hinsichtlich der Unternehmen Avesta und Outokumpu ist festzustellen, daß in dem Briefwechsel mit diesen Drittlandsherstellern weder eine Aufforderung der Zustimmung zum Beitritt zu einem Kartell noch eine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ( die rechtlich nicht möglich war ) enthalten war . Es ist zwar manchmal nicht erforderlich, das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft durchzusetzen, wenn eine handelspolitische Vereinbarung in Kraft ist . Die Kommission könnte jedoch nur durch eine ausdrückliche Formulierung in einer förmlichen Vereinbarung der Kommission daran gehindert werden, und dies auch nur in beschränktem Masse; selbst der Rat ist nicht befugt, die Vertragsbestimmungen ausser Kraft zu setzen . Die privatrechtlichen Auswirkungen der Wettbewerbsregeln können von der Kommission nicht ausser Acht gelassen oder für bestimmte Unternehmen ausser Kraft gesetzt werden . Aus den Freihandelsvereinbarungen mit den Ländern der Europäischen Freihandelszone geht eindeutig hervor, daß die Kommission zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft befugt ist, und diese Befugnis wurde auch nicht durch den Briefwechsel ausser Kraft gesetzt . In Fällen wie dem vorliegenden sollen die Unternehmen von Nichtmitgliedstaaten, die von den Hinweisen der Kommission und ihrer nationalen Behörden Gebrauch gemacht haben, die Schranken dieser Hinweise nicht überschreiten . Die Unternehmen Avesta und Outokumpu haben niemals den Hinweis erhalten, die Vereinbarung von 1986 zu unterschreiben . Hierbei ist jedoch folgendes zu berücksichtigen : a ) Die Freiheit von Avesta und Outokumpu, in der Gemeinschaft zu Preisen und in Mengen nach eigenem Ermessen zu liefern, wurde durch den Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und Schweden und Finnland eingeschränkt . Die Kommission hat auf Verlangen des Rates auf die schwedischen und finnischen Behörden eingewirkt, und diese haben wiederum auf die beiden Unternehmen eingewirkt, ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft in erheblichem Masse, und zwar auf die Höhe der vergangenen Jahre, zu beschränken . Zu diesem Zweck hat die für Durchführung des Briefwechsels zuständige Generaldirektion für Auswärtige Beziehungen die beiden Unternehmen indirekt ermutigt, bilaterale Vereinbarungen mit Unternehmen in der Gemeinschaft einzugehen . Die Unternehmen haben somit in gewisser Weise nach den Wünschen der Behörden ihrer Länder gehandelt . Die Anmeldung der Vereinbarung durch die beiden Unternehmen wäre angebracht und möglich gewesen; die Unternehmen waren ihrerseits jedoch nicht in der Lage, mit der Generaldirektion für Wettbewerb unmittelbar Verbindung aufzunehmen, b ) Avesta und Outokumpu waren ab 1986 leistungsfähige Unternehmen . Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs ihrer Ausfuhren widersprach ihren Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen . Indem sie ihre Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht gemeldet haben, haben diese Unternehmen zweifellos gegen ihre eigenen Interessen gehandelt, c ) die beiden nordischen Unternehmen haben möglicherweise die Auswirkungen von Artikel 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt, weil sie von ihren Partnern in der Gemeinschaft die Zusicherung erbeten und erhalten hatten, daß diesbezueglich keine Schwierigkeiten entstehen würden . 13 . Der Wortlaut des Protokolls Nr . 10 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals enthält keine Aufforderung oder Genehmigung für den Beitritt zu Kartellen durch Acerinox oder ein anderes spanisches Stahlunternehmen und keine Freistellung von den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, für die auch keine rechtliche Grundlage bestand . Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken : a ) Acerinox war in seinen Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft durch die in der Übergangszeit 1986 bis 1988 geltenden Ausfuhrbeschränkungen mengenmässig eingeschränkt . Bei der Durchführung von Artikel 52 und des Protokolls Nr . 10 haben die spanischen Behörden die Jahresausfuhrmengen auf die einzelnen spanischen Hersteller so aufgeteilt, daß den herkömmlichen Handelsströmen zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden konnte . Acerinox hat somit in gewisser Weise entsprechend den Wünschen der spanischen Behörden gehandelt, um die Bestimmungen des Protokolls Nr . 10 der spanischen Beitrittsakte einzuhalten . b ) Acerinox war im Jahr 1986 ein leistungsfähiges Unternehmen, das seine Kapazitäten für die Herstellung der von dieser Entscheidung erfassten Erzeugnisse zu jener Zeit ausbaute . Die Vereinbarung zur Beschränkung des Umfangs seiner Ausfuhren widersprach somit seinen Interessen und wurde nur unter dem Zwang der Umstände eingegangen . Indem es seine Mitwirkung der Generaldirektion für Wettbewerb nicht meldete, hat dieses Unternehmen zweifellos gegen seine eigenen Interessen gehandelt . c ) Es ist nicht auszuschließen, daß Acerinox die Auswirkungen des Artikels 65 auf die Vereinbarung von 1986 falsch eingeschätzt hat, insbesondere weil dieses Unternehmen von seinen Partnern in der Gemeinschaft Zusicherungen hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Vereinbarung erhalten hatte . 14 . Aus den in Abschnitt X Ziffern 12 und 13 dargelegten Gründen sollten gegen die Unternehmen Avesta, Outokumpu und Acerinox daher keine Geldbussen festgesetzt werden _ HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Unternehmen Acerinox SA, ALZ NV, British Steel plc, Krupp Stahl AG, Terni Acciai Speciali SpA, Thyssen Edelstahlwerke AG, Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Outokumpu OY und Avesta AB haben in den Jahren 1986, 1987 und 1988 ( Januar bis April ) gegen Artikel 65 Absatz 1 des EGKS-Vertrags verstossen, indem sie am 15 . April 1986 eine Vereinbarung über Liefermengen und Preise schlossen, die den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch die Kontrolle der Produktion und die Aufteilung von Märkten und Kunden verhinderte, einschränkte und verfälschte . Artikel 2 Angesichts der in Artikel 1 genannten Verstösse werden Geldbussen gegen folgende Unternehmen festgesetzt : _ ALZ NV 25 000 ECU, _ British Steel plc 50 000 ECU, _ Krupp Stahl AG 100 000 ECU, _ Terni Acciai Speciali SpA 100 000 ECU, _ Thyssen Edelstahlwerke AG 50 000 ECU, _ Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon 100 000 ECU . Artikel 3 Die gemäß Artikel 2 festgesetzten Geldbussen sind binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, auf folgende Bankkonten einzuzahlen : 1.2,3Anschrift Kontonummer für 1.2.3Landeswährung ECU // // // Deutschland Dresdner Bank AG 2 114 628 2 114 628 00 ( BLZ 300 800 00 ) // // D-4000 Düsseldorf // // // // // Belgien Générale de Banque SA 210_0000107_62 210_0000107_62 B-1000 Bruxelles // // // // // Frankreich Société Générale 30003-03010 - 30003-03010 - Agence Centrale 00067030000 00077001001/73 F-75794 Paris Cedex 16 // // // // // Italien Banca Commerciale Italiana 961794/02/09 961294/49/56 I-20121 Milano // // Banco di Napoli 55/10 // Filiale di Brescia // // // // // Vereinigtes Königreich Lloyds Bank // 59010501 UK-London SE1 2HA // // Barclays Bank Int . Ltd 50350974 // UK-London SW1X 7LW // // // // // Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen ECU-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandt wurde, zuzueglich 3,5 v . H ., d . h . 13,75 %. Im Falle der Einzahlung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die zur Überweisung angegebene Bank gelegen ist, wird der am Tag vor der Einzahlung geltende Wechselkurs zugrunde gelegt . Artikel 4 Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die in jenem Artikel genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab, sofern sie dies noch nicht getan haben . Zu diesem Zweck enthalten sie sich der Wiederholung oder Fortsetzung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder Verhaltensweisen und treffen keine Maßnahmen mit einer gleichartigen Wirkung . Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an : a ) Acerinox SA, Dr . Fleming 51, E-28036 Madrid; b ) ALZ NV, Klein Langerlo, B-3600 Genk; c ) British Steel plc, 9 Albert Embankment, UK-London SE1 7SN; d ) Krupp Stahl AG, Alleestrasse 165, D-4630 Bochum; e ) Terni Acciai Speciali SpA, Viale B . Brin 218, I-05100 Terni; f ) Thyssen Edelstahlwerke AG, Oberschlesienstrasse 16, D-4150 Krefeld; g ) Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon, Immeuble Ile-de-France, Cedex 33, F-92070 Paris-la-Défense; h ) Avesta AB, Box 1000, S-77401 Avesta; i ) Outokumpu OY, Head Office, Box 280, SF-00101 Helsinki . Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 92 EGKS-Vertrag . Brüssel, den 18 . Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.