Europäische Union

90/417/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0417 90/417/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS- Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, englische, spanische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 15/08/1990 S. 0028 - 0041 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich) (90/417/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65, gestützt auf die der Kommission vorliegenden Informationen und die Nachprüfungen, die von Beamten der Kommission gemäß Artikel 47 des Vertrages am 28. und 29. April 1988 in den Geschäftsräumen von sieben EGKS-Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen vorgenommen wurden, in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, die gemäß Artikel 36 des Vertrages von den Parteien und in deren Namen gemacht wurden, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Mitglieder des sogenannten »Sendzimir Clubs", der aus EGKS-Herstellern und aus finnischen und schwedischen Herstellern der betreffenden Erzeugnisse besteht, Vereinbarungen über Mengen und Preise getroffen und durchgeführt haben, die im Widerspruch zu Artikel 65 EGKS-Vertrag stehen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 hatte die Kommission gemäß Artikel 36 EGKS-Vertrag die betreffenden Unternehmen aufgefordert, ihre Stellungnahmen vorzulegen. Die Unternehmen legten ihre schriftlichen Stellungnahmen bis zum 10. Januar 1989 vor und ergänzten diese bis zum 20. März 1989. Mündliche Stellungnahmen anderer Beteiligter wurden von offiziellen Vertretern auf einer Anhörung vom 29. bis 31. Mai 1989 vorgetragen. A. SACHVERHALT I. Allgemeines 1. Die in dem sogenannten Sendzimir Club zusammengefassten europäischen Hersteller von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen waren zumindest in dem Zeitraum 1986 bis 1988 an Vereinbarungen über Liefermengen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Preisen und zweiseitigen Durchdringungsvereinbarungen beteiligt. 2. Einzelheiten zu diesen Vereinbarungen und Verhaltensweisen sowie zum Sendzimir Club werden im folgenden dargelegt. II. Der Sendzimir Club 1. Der Sendzimir Club ist ein Zusammenschluß von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen und führt seinen Namen auf die von Dr. Sendzimir erfundenen und von den von Mitgliedern des Clubs betriebenen Spezialwalzwerken zurück, in denen überwiegend kaltgewalzte, nichtrostende Bleche einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Breite von über 500 mm hergestellt werden. 2. Dieser Club bestand bereits zu Beginn der achtziger Jahre und umfasste zu jener Zeit ausschließlich Hersteller aus der Gemeinschaft. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden auch Hersteller aus dritten Ländern hinzugezogen. 3. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Umstrukturierung der Stahlindustrie hat sich seit 1982 im Sektor der kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnisse ein Konzentrationsprozeß vollzogen, der zu Stillegungen und Zusammenschlüssen folgender Unternehmen geführt hat: - Ilssa-Viola SpA wurde im Jahr 1986 stillgelegt; - Usinor SA (Châtillon) erwarb Peugeot-Loire 1984; - Ugine-Güugnon SA und Usinor SA (Châtillon) schlossen sich am 1. Juli 1987 zur Usine Aciers de Châtillon et Güugnon zusammen; - Terni Acciai Speciali SpA nahm nach der Übernahme der »Società per l'industria e l'elettricità SpA" am 1. Juli 1987 die Geschäfte auf und übernahm am 22. Dezember 1987 die Produktionsanlagen von »Terninoß SpA"; - British Steel Corporation hat nach seiner Privatisierung seinen Namen in British Steel plc. umgewandelt. 4. Gegenwärtig umfasst der Sendzimir Club folgende EGKS-Hersteller: - Acerinox SA (Spanien); - ALZ NV (Belgien); - British Steel plc. (BS) (Vereinigtes Königreich); - Krupp Stahl AG (Deutschland); - Terni Acciai Speciali, SpA (Italien); - Thyssen Edelstahlwerke AG (Deutschland); - Ugine Aciers de Châtillon et Güugnon (Frankreich); 5. und folgende Mitglieder aus dritten Ländern: - Outokumpu OY (Finnland); - Avesta AB (Schweden). 6. Der Club verfügt nicht über einen ständigen Geschäftssitz und unterhält ein Sekretariat im Rotationsverfahren. Es fanden und finden in der Regel folgende Arten von Zusammenkünften statt: a) Sitzungen der Präsidenten oder Delegationsleiter (d.h. der wichtigsten Vertreter der beteiligten Unternehmen), b) Sitzungen der Direktoren oder vergleichbarer Vertreter und c) Sitzungen der »Experten", häufig Exportleiter oder andere Vertreter auf der Ebene unterhalb der Direktoren. 7. Diese Sitzungen wurden entweder vom Sendzimir Club selbst oder im Rahmen grösserer Stahlvereinigungen wie z.B. Eurofer oder dem Edelstahlclub durchgeführt. 8. Eurofer, die Europäische Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, wurde Ende 1976 von Berufsverbänden und Unternehmen der Stahlindustrie der Gemeinschaft als Nachfolgerin des »Club des Sidérurgis- tes" gegründet, einem ähnlich zusammengesetzten Forum mit einer unverbindlichen Form der Zusammenarbeit. 9. Eurofer hat folgende Aufgaben: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Vereinigungen und den Stahlunternehmen der Gemeinschaft, um deren Interessen vor der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und vor internationalen Organisationen zu vertreten; b) Durchführung von Studien und Tätigkeiten, um zur harmonischen Entwicklung der europäischen Stahlindustrie beizutragen. 10. Artikel 48 EGKS-Vertrag erkennt das Recht der Unternehmen an, Verbände zu bilden, deren Mitgliedschaft freiwillig sein muß. Diese Verbände können jede Tätigkeit ausüben, die zu den Bestimmungen des Vertrages oder zu den Entscheidungen oder Empfehlungen der Kommission nicht im Widerspruch steht. Andere Artikel des Vertrages sehen vor, daß die Kommission die Verbände konsultiert, insbesondere bei der Einführung von Maßnahmen, die sich auf die Preise und die Produktion auswirken (Artikel 46, 58 und 61). Eurofer spielte zum Zeitpunkt der »offenbaren Krise" eine aktive Rolle (siehe Abschnitt III). 11. Eurofer hat zahlreiche Ausschüsse und Erzeugergruppierungen wie z.B. das Comité de Direction Aciers Spéciaux (CDAS), in dem die Hersteller von Edelstahl zusammengefasst sind. In vielen Fällen tagte der Sendzimir Club gleichzeitig mit dem Edelstahlausschuß. 12. Der Edelstahlclub ist eine Vereinigung von Edelstahlerzeugern, die älter ist als Eurofer und neben EGKS-Herstellern Stahlerzeuger aus Schweden, Finnland, Österreich usw. umfasst. Anläßlich der Zusammenkünfte des Edelstahlclubs fanden auch Sitzungen des Sendzimir Clubs statt. III. Die Krise in der Stahlindustrie 1. Die europäische Stahlindustrie erlebte Ende der siebziger Jahre einen Nachfragerückgang, der zu einem Angebotsüberhang und zu unausgelasteten Kapazitäten führte und niedrige Preise von der Mitte der siebziger Jahre bis 1986 mit den üblichen Schwankungen zwischen den einzelnen Stahlerzeugnissen zur Folge hatte. 2. Gestützt auf Artikel 57 des Vertrages erließ die Kommission am 1. Januar 1977 den sogenannten Simonet-Plan, der vorsah, daß sich die einzelnen Stahlunternehmen freiwillig gegenüber der Kommission verpflichten, ihre Lieferungen den Mengen anzupassen, die von der Kommission in ihrem Programm für jedes Quartal vorgeschlagen wurden. In dem Plan wurde festgestellt, daß die Kommission in einer Krisensituation erwarte, daß sich die Unternehmen solidarisch verhalten, ihre Produktion bzw. Liefermengen den Richtmengen anpassen und zu diesem Zweck ihr gegenüber Einzelverpflichtungen abgeben, bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen werde die Kommission die Vertreter der Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Verbraucher und des Stahlhandels konsultieren. Die Kommission werde sicherstellen, daß die Verbrauchern und Organisationen während der Durchführung dieser Maßnahmen übertragenen Aufgaben im Einklang sowohl mit dem EGKS-Vertrag als auch den Wettbewerbsregeln stehen. 3. Dieses System der Selbstverpflichtung erwies sich als untauglich, um die Märkte zu stabilisieren, und wurde deshalb im Jahr 1978 durch den ersten Davignon-Plan ersetzt. Mit dieser neuen Regelung wurden dem System der freiwilligen Selbstverpflichtung Richt- und Mindestpreise sowie ein Aussenschutz hinzugefügt, der aus der Einführung von mit dritten Ländern vereinbarten, freiwilligen Ausfuhrbeschränkungen, Einfuhrbezugspreisen und einer strengeren Anwendung der EGKS-Antidumpingmaßnahmen bestand. Dieser Aussenschutz stand im Einklang mit der Vereinbarung über Lastenteilung, die von den ÖCD-Mitgliedstaaten im Jahr 1977 erzielt worden war. 4. Trotz dieser Maßnahmen hatte sich die Lage auf dem Stahlmarkt weiter verschlechtert, so daß die Kommission am 31. Oktober 1980 die Entscheidung 2794/80/EGKS (1) erließ, mit der gemäß Artikel 58 EGKS-Vertrag der Zustand der »offenbaren Krise" erklärt wurde. Mit dieser Entscheidung wurden von der Kommission Produktionsquoten auferlegt, jedoch nicht für die Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Diese Krisenmaßnahmen wurden mit den Entscheidungen 1831/81/EGKS (2), 1696/82/EGKS (3), 2177/83/EGKS (4), 234/84/EGKS (5) und 3485/85/EGKS (6) verlängert. 5. Die von der Kommission eingeführte Krisenregelung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nachdem von der Kommission für jedes Quartal und für jede Erzeugnisgruppe eine Richtzahl für die Gemeinschaftsproduktion festgelegt wurde, erhielt jedes Stahlunternehmen für seine Lieferungen auf dem Gemeinschaftsmarkt eine anteilige Produktionsquote zugeteilt, die mit »I" bezeichnet wurde. 6. Mit der Entscheidung 3483/82/EGKS (7) führte die Kommission ein sogenanntes Überwachungssystem ein, mit dem die Stahlunternehmen verpflichtet wurden, ihre Lieferungen aufgeschlüsselt nach Ländern der Kommission mitzuteilen. Mit der Entscheidung 3717/83/EGKS (8) wurde für jede Lieferung ein System der Produktionsbescheinigungen und begleitender Unterlagen eingeführt. 7. Die allgemeine Krise der Stahlindustrie wirkte sich auch auf den von dieser Entscheidung betroffenen Sektor aus. Dessen Erzeugnisse wurden mit einigen anderen Spezialerzeugnissen jedoch nicht in die Erzeugnisgruppen der Regelung nach Artikel 58 einbezogen. 8. In den Jahren 1980 bis 1982 kam es jedoch zu wiederholten Zusammenkünften zwischen Vertretern der Kommission und den Gemeinschaftsherstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden Flacherzeugnissen, auf denen die Lage bei diesem Erzeugnis, das nur in Breiten von oberhalb 500 mm vom EGKS-Vertrag erfasst wird, besprochen und versucht wurde, Lösungen zur Verbesserung der Marktlage zu finden. IV. Hintergrund I: 1983 1. Zur Vervollständigung der Zusammenfassung des Hintergrundes der Vereinbarung von 1986, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, sind auch eine Vereinbarung von 1983 und einige bilaterale Vereinbarungen zu erwähnen. Die Kontakte mit Vertretern der Kommission führten zu keinen konkreten Ergebnissen, die Gemeinschaftsvertreter traten jedoch weiterhin zusammen. 2. Erst am 13. Januar 1983 wurde die »Vereinbarung über ein freiwilliges System der Liefer- und Produktionsbeschränkung für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse" (Anlage 1 der Vereinbarung) von folgenden Unternehmen unterzeichnet: - ALZ NV, - British Steel Corporation, - Ilssa-Viola SpA, - Industria Acciai Inossidabili SpA, - Krupp Stahl AG, - Peugeot-Loire SA, - Terninoß SpA, - Thyssen Edelstahlwerke AG, - Ugine-Güugnon SA, - Usinor SA. 3. Am 17. Januar 1983 unterzeichneten der für industrielle Angelegenheiten zuständige Kommissar Davignon und der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar Andrießen gemeinsam ein Schreiben an Eurofer, mit denen die Mitgliederunternehmen und Eurofer selbst an ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erinnert wurden. Die beiden Kommissare machten insbesondere deutlich, daß die Unternehmen bzw. ihre Verbände die Krisenmaßnahmen der Kommission nicht als Vorwand zur Bildung von Kartellen benutzen bzw. Beschlüsse fassen dürften, die gegen den Vertrag und insbesondere gegen Artikel 65 verstossen. 4. Eine Kopie der Vereinbarung von 1983 wurde Ende Januar 1983 dem Kabinett Davignon sowie bestimmten Beamten der Kommission übergeben. Die Unterzeichner der Vereinbarung haben jedoch keinen Antrag auf Genehmigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 65 Absatz 2 EGKS-Vertrag bei der Kommission gestellt. (1) ABl. Nr. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1. (3) ABl. Nr. L 191 vom 1. 7. 1982, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1983, S. 1. (5) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 5. (7) ABl. Nr. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 1. (8) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1983, S. 9. 5. Eurofer teilte der Kommission auf deren Schreiben vom 17. Januar 1983 mit Schreiben vom 8. Februar 1983 mit, daß es die Kommission über seine Tätigkeiten ständig auf dem laufenden halten werde und daß die Kommission zu befinden habe, ob diese gegen die Vertragsbestimmungen verstießen. 6. Bemühungen, das schwedische Unternehmen Avesta und das finnische Unternehmen Outokumpu als Unterzeichner dieser Vereinbarung zu gewinnen, sind an rechtlichen Vorbehalten dieser Unternehmen gescheitert. 7. Die Vereinbarung des Jahres 1983 wurde nach einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten am 30. Juni 1983 beendet. V. Hintergrund II: 1984-1986 1. Trotz der Beendigung der Vereinbarung von 1983 und der Meinungsunterschiede zwischen den Herstellern führte der Sendzimir Club seine Tätigkeiten auf regelmässiger Grundlage fort. 2. Am 27. Februar 1984 fand auf Initiative von British Steel eine Zusammenkunft in Düsseldorf statt, auf der British Steel die Zusammenarbeit bei den Preisen und, als zweite Stufe, eine neue Vereinbarung über Liefermengen ähnlich der Vereinbarung von 1983 angeregt hatte. 3. Die Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft hatte sich im Jahr 1984/85 weiter verschlechtert. 4. Trotz der Tatsache, daß die meisten europäischen Hersteller bei nichtrostenden Flacherzeugnissen Verluste verzeichneten, war es dem Club nur unter Schwierigkeiten möglich, zu einer Übereinstimmung zu gelangen. Es fanden regelmässig Sitzungen des Clubs statt, auf denen wiederholt der Versuch unternommen wurde, eine Preiserhöhung in den Jahren 1984/85 zu vereinbaren. 5. Angesichts der Verschlechterung der Marktlage einerseits und der Schwierigkeiten bei der Erzielung einer multilateralen Vereinbarung andererseits beschlossen die Hersteller im Jahr 1985, Vereinbarungen über die »gegenseitige Durchdringung" auf zweiseitiger Grundlage (von Land zu Land) zu schließen. 6. Die Kommission verfügt über Unterlagen, wonach bis 1986 acht bilaterale Vereinbarungen getroffen worden waren. Hiervon waren sechs Vereinbarungen zwischen Herstellern der Gemeinschaft und finnischen und schwedischen Herstellern den für diese Länder zuständigen Dienststellen der Kommission bekannt (siehe Abschnitt V Ziffer 12). 7. Mit diesen Vereinbarungen wurden die jeweils in ein Land auszuführenden Jahreshöchstmengen festgelegt. 8. Spanien wurde am 1. Januar 1986 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften. In der Beitrittsakte war eine dreijährige Übergangszeit von 1986 bis 1988 für die Umstrukturierung des Stahlsektors mit einer Beschränkung der Stahlausfuhren nach den übrigen Ländern der Gemeinschaft vorgesehen. Die Gesamtmenge der Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Spanien in die übrige Gemeinschaft war vom Ministerrat für jedes dieser Jahre festzulegen. 9. Finnland und Schweden waren in dem gesamten Zeitraum der Stahlpolitik der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern unterworfen. Seit 1978 wurden zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern Ausfuhrbeschränkungen in einem jährlichen Briefwechsel vereinbart. 10. Gemäß der Beitrittsakte galt der Grundsatz der Aufrechterhaltung der angestammten Handelsströme ab 1978 nicht nur für Spanien, sondern auch für Finnland und Schweden; dies bedeutete, daß der bestehende Umfang der Stahlausfuhren dieser drei Länder nach der Gemeinschaft nicht verändert werden durfte und keine Schwankungen bei der regionalen Verteilung, der Zusammensetzung der Erzeugnisse oder den Lieferfristen (sogenannte Dreifachklausel) zulässig waren. 11. In den Jahren 1984 und 1985 erhielten Acerinox, Avesta und Outokumpu ihre Einfuhrlizenzen in einigen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, Frankreich und Italien erst nach ungewöhnlich langen Verzögerungen, obwohl nach den GATT-Regeln solche Lizenzen automatisch hätten erteilt werden müssen. Die betreffenden Mitgliedstaaten machten geltend, daß diese Unternehmen die mit den Regierungen vereinbarte »Dreifachklausel" nicht eingehalten hätten. 12. In Gesprächen mit der finnischen, der spanischen und der schwedischen Regierung, die keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Ausfuhrquoten gegenüber Unternehmen ihres Landes hatten, schlugen die zuständigen Dienststellen der Kommission vor, daß die Unternehmen dieser drei Staaten mit den entsprechenden Unternehmen in den Mitgliedstaaten Verbindung aufnehmen, um diesen Streitfall im Rahmen eines Briefwechsels lösen zu können. 13. Die Vertreter der Kommission haben zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen, daß die genannten drei Unternehmen einer multilateralen Vereinbarung beitreten sollten. VI. Die multilaterale Vereinbarung von 1986 - Gegenstand dieser Entscheidung 1. Auf der Sitzung des Sendzimir Clubs vom 15. April 1986 in Paris war bereits eine förmliche Vereinbarung ausgearbeitet, bei der lediglich technische Einzelheiten noch zu klären waren. 2. Am 16. Mai 1986 wurde in Düsseldorf eine »Vereinbarung über ein freiwilliges System der Lieferbeschränkungen für kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse" unterzeichnet. 3. Die wichtigsten Merkmale dieser Vereinbarung waren: a) Von der Vereinbarung erfasste Erzeugnisse: - kaltgewalzte, nichtrostende, flache Stahlerzeugnisse in Coils und Blechen ohne Begrenzung der Breite und Dicke, - Erzeugnisse erster und zweiter Wahl, - Lieferungen an Weiterverarbeitungsbetriebe, - Nichteinbeziehung von KBR (kaltgewalzte Bleche oder Platten einer Breite von mehr als 63 Zoll (1 600 mm) und einer Dicke von 3 bis 7 mm, b) von Lieferquoten betroffene Länder: - Österreich, - Belgien/Luxemburg, - Dänemark, - Irland, - Finnland, - Frankreich, - Deutschland, - Griechenland, - Italien, - Malta, - Niederlande, - Norwegen, - Portugal, - Spanien, - Schweden, - Schweiz, - Vereinigtes Königreich. Der Markt dieser 17 Länder wurde als »C" bezeichnet, die Einzelmärkte als »c", c) Erstellung von Statistiken durch den Sendzimir Club und Ausarbeitung von vierteljährlichen Hochrechnungen für die Entwicklung der Nachfrage, d) Stimmanteile der einzelnen Mitglieder des Clubs: 75 % seines Anteils auf dem jeweiligen Markt plus 25 % seiner Stellung auf dem von der Vereinbarung erfassten Gesamtgebiet, e) Festsetzungen von Lieferquoten: - Lieferquoten »C": (in %) 1.2.3 // // // // Unternehmen // »C" // Insgesamt // // // // Belgien // 6,152 // // - ALZ // // 6,152 // Finnland // 6,072 // // - Outokumpu // // 6,072 // Frankreich // 18,843 // // - Usine Güugnon // // 11,430 // - Usinor Châtillon // // 7,413 // Deutschland // 27,831 // // - Krupp Stahl // // 17,887 // - TEW // // 9,944 // Italien // 18,671 // // - IAI // // 9,3355 // - Terninoß // // 9,3355 // Spanien // 7,329 // // - Acerinox // // 7,329 // Schweden // 6,820 // // - Avesta // // 6,820 // Vereinigtes Königreich // 8,282 // // - BSC // // 8,282 // // // // Insgesamt // 100,000 // 100,000 // // // Anhand der Hochrechnungen für die Nachfrageentwicklung wurden diese Gesamtmengen in Quartalsmengen umgerechnet. - Die Quoten für die einzelnen Märkte »c" wurden anhand der Quartalshochrechnungen und folgender Stammtafel ermittelt: Stammtabelle für die Ländermärkte »c" (Tabelle Nr. 11 vom 15. Mai 1986) (in Tonnen) 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10 // // // // // // // // // // // // Bundes- republik Deutschland // Belgien/ Luxemburg // Spanien // Finnland // Frankreich // Italien // Vereinigtes Königreich // Schweden // Insgesamt // // // // // // // // // // // Bundesrepublik Deutschland // 18 009 // 1 424 // 1 102 // 906 // 2 881 // 1 506 // 1 065 // 1 577 // 28 500 // Belgien/ Luxemburg // 448 // 563 // 23 // 136 // 462 // 425 // 130 // 80 // 2 269 // Spanien // 551 // 271 // 3 515 // 100 // 391 // 33 // 36 // 70 // 4 967 // Finnland // 176 // 96 // 87 // 1 454 // 108 // 6 // 32 // 268 // 2 207 // Frankreich // 956 // 765 // 501 // 212 // 8 781 // 903 // 531 // 159 // 12 808 // Italien // 1 410 // 1 249 // 501 // 522 // 1 954 // 12 622 // 394 // 408 // 19 060 // Vereinigtes Königreich // 1 106 // 465 // 73 // 204 // 1 133 // 339 // 5 158 // 434 // 8 939 // Schweden // 601 // 190 // 75 // 358 // 347 // 7 // 15 // 1 610 // 3 203 // Niederlande // 908 // 484 // 206 // 452 // 610 // 523 // 153 // 409 // 3 744 // Irland/ Dänemark/ Griechenland // 823 // 98 // 281 // 563 // 362 // 384 // 252 // 808 // 3 571 // Österreich // 516 // - // 30 // 284 // 155 // 413 // - // 346 // 1 744 // Portugal // 90 // 215 // 287 // 46 // 150 // 131 // 169 // - // 1 088 // Malta // 40 // - // 31 // - // 33 // - // - // - // 104 // Norwegen // 219 // 27 // 70 // 183 // 78 // - // - // 189 // 766 // Schweiz // 1 019 // 100 // 322 // 449 // 769 // 756 // 44 // 234 // 3 693 // // // // // // // // // // // Insgesamt // 26 902 // 5 947 // 7 085 // 5 869 // 18 214 // 18 048 // 8 006 // 6 592 // 96 663 // // // // // // // // // // f) die Anteile an dem »c"-Markt wurden angepasst, wenn Liefermengen zuvor bilateral vereinbart worden waren, g) Einrichtung eines Systems des Ausgleichs, der Übertragungen, des Austauschs und Ankaufs von Quoten, h) Einführung von Geldbussen: - für das erste Quartal der Laufzeit der Vereinbarung wurde eine Geldbusse von 125 ECU pro Tonne für Lieferungen nach jedem »c"-Markt eingeführt, bei denen die vereinbarten Mengen um 3 % bzw. 40 Tonnen pro Quartal (5 % bzw. 65 Tonnen bei ALZ) überschritten wurden. Bei Überschreitung der vereinbarten Liefermengen auf dem »C"-Markt wurde ebenfalls eine Geldbusse von 125 ECU je Tonne auferlegt, - ab dem zweiten Quartal wurden die Geldbussen auf 250 ECU je Tonne erhöht, - für nicht angemeldete Lieferungen wurde eine Geldbusse von 250 ECU je Tonne auferlegt, i) Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit in Form eines Schuldscheins oder einer Bankbürgschaft, j) zur Preisbildung wurde in der Vereinbarung festgestellt, daß die wirksame Durchführung der Vereinbarung zur fortschreitenden Stabilisierung der Preise auf dem »C"-Markt beitragen würde. Beschlüsse über Preise würden von den Mitglie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.