Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ne Sicherheitsermächtigung für Auftragnehmer und Subauftragnehmer und deren Personal nicht erforderlich. 36.   Das Europäische Parlament als Vergabebehörde prüft die Antworten auf Ausschreibungen bei Aufträgen, die Zugang zu Informationen erfordern, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft wurden, ungeachtet etwaiger Anforderungen in Bezug auf Sicherheitsbescheide für Unternehmen oder Sicherheitsermächtigungen, die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls bestehen. 37.   Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 38.   Ist mit einem Auftrag der Umgang mit als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Informationen in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das vom Auftragnehmer betrieben wird, so stellt das Europäische Parlament als Vergabebehörde sicher, dass in dem Auftrag und etwaigen Subaufträgen die notwendigen technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung des Kommunikations- und Informationssystems angegeben werden, die dem festgestellten Risiko entsprechen, wobei allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen ist. Der Umfang der Akkreditierung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems ist von der Vergabebehörde mit der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde zu vereinbaren. SICHERHEITSHINWEIS 6 VERLETZUNG DER SICHERHEIT, VERLUST VERTRAULICHER INFORMATIONEN ODER KENNTNISNAHME VON VERTRAULICHEN INFORMATIONEN DURCH UNBEFUGTE 1.   Eine Verletzung der Sicherheit liegt vor, wenn durch eine Handlung oder eine Unterlassung, die diesem Beschluss zuwiderläuft, vertrauliche Informationen in Gefahr geraten oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten. 2.   Eine Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn diese ganz oder teilweise in die Hände unbefugter Personen, d. h. von Personen, die nicht die erforderliche Zugangsermächtigung bzw. kein berechtigtes Informationsinteresse haben, gelangt ist oder es wahrscheinlich ist, dass eine derartige Kenntnisnahme stattgefunden hat. 3.   Die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte kann die Folge von Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit oder Indiskretion, aber auch der Tätigkeit von Diensten, die in der Union Kenntnis davon erlangen wollen, oder von subversiven Organisationen sein. 4.   Wenn der Generalsekretär eine nachweisliche oder vermutete Verletzung der Sicherheit bzw. den Verlust oder die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte entdeckt oder hiervon unterrichtet wird, a) klärt er den Sachverhalt; b) bewertet er den entstandenen Schaden und hält ihn möglichst gering; c) ergreift er Maßnahmen, damit ein solcher Vorfall sich nicht wiederholt; d) benachrichtigt er die zuständige Behörde des Drittstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die vertraulichen Informationen stammen bzw. der sie weitergeleitet hat. Betrifft der Vorfall ein Mitglied des Europäischen Parlaments, so wird der Generalsekretär gemeinsam mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments tätig. Gehen die Informationen von einem anderen Unionsorgan ein, handelt der Generalsekretär in Einklang mit den geeigneten Sicherheitsmaßnahmen für Verschlusssachen und den in der Rahmenvereinbarung mit der Kommission bzw. der Interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Rat festgelegten Vorkehrungen. 5.   Alle Personen, die mit vertraulichen Informationen umgehen müssen, werden eingehend über Sicherheitsverfahren, die Gefährdung durch indiskrete Gespräche sowie ihre Beziehungen zu den Medien unterrichtet und unterzeichnen gegebenenfalls eine Erklärung, dass sie den Inhalt vertraulicher Informationen nicht an Dritte weitergeben werden, dass sie die Verpflichtungen zum Schutz von Verschlusssachen einhalten und sich der Folgen jeglicher Zuwiderhandlung bewusst sind. Haben Personen, die nicht entsprechend unterrichtet wurden und die entsprechende Erklärung nicht unterzeichnet haben, Zugang zu Verschlusssachen oder nutzen diese Verschlusssachen, so gilt dies als Verletzung der Sicherheit. 6.   Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments, Beamte des Parlaments und sonstige für Fraktionen oder Auftragnehmer tätige Parlamentsbedienstete melden dem Generalsekretär unverzüglich alle Verletzungen der Sicherheit sowie jeglichen Verlust vertraulicher Informationen oder jegliche Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte, von denen sie Kenntnis erlangen. 7.   Gegen jede für die Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte verantwortliche Person werden disziplinarische Maßnahmen aufgrund der geltenden Vorschriften und Regelungen ergriffen. Diese Maßnahmen lassen ein etwaiges gerichtliches Vorgehen nach geltendem Recht unberührt. 8.   Unbeschadet eines weiteren gerichtlichen Vorgehens finden bei von Beamten des Parlaments und sonstigen für Fraktionen tätigen Parlamentsbediensteten begangenen Verstößen die in Titel VI des Beamtenstatuts festgelegten Verfahren und Sanktionen Anwendung. 9.   Unbeschadet eines weiteren gerichtlichen Vorgehens wird bei von Mitgliedern des Europäischen Parlaments begangenen Verstößen nach Artikel 9 Absatz 2 sowie Artikel 152, 153 und 154 der Geschäftsordnung des Parlaments verfahren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.