Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-Sicherheitsüberprüfung entspricht hohen Standards in Bezug auf die Identifizierung von Personen, die Zugang haben, die Videoaufzeichnung und den sicheren Ort für das Hinterlegen von persönlichen Gegenständen, die nicht in den gesicherten Räumen erlaubt sind (Telefone, Stifte usw.); b) ein Gesprächszimmer für die Übermittlung und den Empfang von Verschlusssachen, einschließlich verschlüsselten Verschlusssachen entsprechend Sicherheitshinweis 3 und den entsprechenden Behandlungsanweisungen. c) ein gesichertes Archiv, in dem zugelassene oder zertifizierte Behälter gesondert für Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED, als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und/oder als SECRET EU/EU SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, verwendet werden. Informationen, die als TRES SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, befinden sich in einem getrennten Raum in einem speziell zertifizierten Behälter. Das einzig zusätzliche Material, das in diesem Raum verfügbar ist, ist ein Tisch zur Unterstützung für den Umgang mit dem Archiv durch das Referat Verschlusssachen. d) einen Registrierungsraum, in dem die benötigten Instrumente bereitgestellt werden, damit die Registrierung auf Papier oder elektronisch durchgeführt werden kann und daher mit den gesicherten Einrichtungen auszustatten ist, die benötigt werden, um die entsprechenden Kommunikations- und Informationssysteme einzurichten. Zugelassene und akkreditierte Vervielfältigungsgeräte (zur Erstellung von Kopien in Papier oder elektronischer Form) dürfen sich nur im Registrierungsraum befinden. Die Behandlungsanweisungen legen fest, welche Vervielfältigungsgeräte zugelassen und akkreditiert werden. Im Registrierungsraum werden auch die benötigten Räumlichkeiten bereitgestellt, damit akkreditiertes Material aufbewahrt und behandelt werden kann, um das Kennzeichnen, Kopieren und Verschicken der Verschlusssachen in materieller Form je nach Geheimhaltungsgrad zu ermöglichen. Das gesamte akkreditierte Material wird vom Referat Verschlusssachen definiert und durch die Sicherheits-Akkreditierungsstelle entsprechend der Beratung durch die für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (IAOA) akkreditiert. Der Registrierungsraum ist gemäß der Beschreibung in den Behandlungsanweisungen auch mit den akkreditierten Vernichtungsgeräten, die für den höchsten Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, ausgestattet. Die Übersetzung der Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig erfolgt im Registrierungsraum, in dem entsprechenden und akkreditierten System. Der Registrierungsraum verfügt über Arbeitsplätze für bis zu zwei Übersetzer gleichzeitig für das gleiche Dokument. Ein Angehöriger des Personals des Referats Verschlusssachen ist anwesend. e) einen Leseraum zur individuellen Einsichtnahme in Verschlusssachen durch entsprechend befugte Personen. Der Leseraum soll bietet genügend Platz für zwei Personen, einschließlich eines Angehörigen des Personals des Referats Verschlusssachen, der während der gesamten Dauer jeder Einsichtnahme anwesend ist. Der Geheimhaltungsgrad dieses Raumes ist der Einsichtnahme von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Informationen angemessen. Der Leseraum kann mit TEMPEST-Instrumenten ausgerüstet sein, um gegebenenfalls je nach Geheimhaltungsgrad der betreffenden Information die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen. f) ein Sitzungsraum, in dem bis zu 25 Personen Platz finden, um die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET EU/EU SECRET oder gleichwertig eingestuften Verschlusssachen zu besprechen. Der Sitzungsraum ist mit den notwendigen technischen gesicherten und zertifizierten Einrichtungen für das Dolmetschen nach und aus bis zu zwei Sprachen ausgestattet. Wird der Sitzungsraum nicht für Sitzungen benötigt, kann er auch als zusätzlicher Leseraum für individuelle Einsichtnahmen genutzt werden. In Ausnahmefällen kann das Referat Verschlusssachen mehr als einer befugten Person gestatten, in Verschlusssachen Einsicht zu nehmen, solange die Sicherheitsüberprüfung und die Einstufung „Kenntnis notwendig“ für alle Personen im Raum die gleiche ist. Nicht mehr als vier Personen wird die gleichzeitige Einsichtnahme in Verschlusssachen gestattet. Die Anwesenheit der Beamten des Referats Verschlusssachen wird verstärkt. g) technisch gesicherte Räume für die gesamte technische Ausrüstung, die mit dem Geheimschutz im gesamten gesicherten Bereich und den gesicherten IT-Servern verbunden ist. 20.   Der gesicherte Bereich entspricht den anwendbaren internationalen Geheimschutzstandards und wird von der Direktion Sicherheit und Risikobewertung zertifiziert. Der gesicherte Bereich verfügt über die folgende Mindestausrüstung hinsichtlich des technischen Geheimschutzes: a) Alarm- und Überwachungssysteme; b) Sicherheitsvorrichtungen und Notfallsysteme (Zwei-Wege-Warnsystem); c) Videoüberwachungssystem; d) Einbruchsmeldeanlage; e) Zugangskontrolle (einschließlich biometrischer Sicherheitssysteme); f) Behälter; g) Schließfächer; h) Antielektromagnetischer Schutz. 21.   Soweit zusätzliche technische Geheimschutzmaßnahmen notwendig sind, können diese von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) in enger Zusammenarbeit mit dem Referat Verschlusssachen und mit der Zustimmung des Sicherheitsorgans (SA) hinzugefügt werden. 22.   Die Infrastrukturausrüstungen können mit den allgemeinen Verwaltungssystemen des Gebäudes, in dem der gesicherte Bereich liegt, verbunden werden. Die Sicherheitsausrüstung, die der Zugangskontrolle und den Kommunikations- und Informationssystemen dient, ist jedoch unabhängig von allen anderen derartigen bestehenden Systemen im Europäischen Parlament. H.   INPEKTIONEN DES GESICHERTEN BEREICHS 23.   Inspektionen des gesicherten Bereichs werden auf Antrag des Referats Verschlusssachen regelmäßig von der Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA) durchgeführt. 24.   Die Sicherheits-Akkreditierungsstelle erstellt eine Prüfliste für Sicherheitsinspektionen mit den entsprechend der Behandlungsanweisungen während der Inspektion zu prüfenden Gegenständen und aktualisiert diese Liste. I.   TRANSPORT VERTRAULICHER INFORMATIONEN 25.   Beim Transport werden vertrauliche Informationen blickgeschützt und geben keinen Hinweis auf die Vertraulichkeit des Inhalts, entsprechend den Behandlungsanweisungen transportiert. 26.   Nur Boten oder Bedienstete mit der entsprechender Einstufung der Geheimschutzbefugnis können Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft sind, transportieren. 27.   Vertrauliche Informationen dürfen nur entsprechend der Bedingungen der Behandlungsanweisungen in Form von externem Schriftverkehr oder als Handgepäck außerhalb eines Gebäudes versandt werden. 28.   Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft sind, werden in keinem Fall mit E-Mail oder Fax versandt, selbst wenn ein „sicheres“ E-Mail-System oder ein verschlüsseltes Fax-Gerät vorhanden ist. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft sind, und sonstige vertrauliche Informationen können unter Verwendung eines akkreditierten Verschlüsselungssystems mit E-Mail versandt werden. J.   AUFBEWAHRUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN 29.   Der Geheimhaltungsgrad oder die Kennzeichnung der vertraulichen Information bestimmt das ihr zugewiesene Geheimschutzniveau in Bezug auf ihre Aufbewahrung. Sie wird in der für diesen Zweck zertifizierten Ausrüstung entsprechend der Behandlungsanweisungen aufbewahrt. 30.   Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft wurden und „sonstige vertrauliche Informationen“ werden: a) in einem verschlossenen Stahlschrank nach Standardausrüstung aufbewahrt, entweder in einem Büro oder in einem Arbeitsbereich, wenn sie aktuell nicht verwendet werden; b) nicht unbeaufsichtigt gelassen, es sei denn, sie sind ordnungsgemäß weggeschlossen und aufbewahrt; c) nicht auf einem Schreibtisch, Tisch usw. gelassen, so dass eine unbefugte Person, z. B. Besucher, Reinigungspersonal, Wartungspersonal usw. diese lesen oder entfernen können; d) unbefugten Personen weder gezeigt noch mit ihnen darüber gesprochen. 31.   Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft sind und „sonstige vertrauliche Informationen“ werden nur innerhalb des Sekretariats des parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers oder im Referat Verschlusssachen nach Maßgabe der Behandlungsanweisungen aufbewahrt. 32.   Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, werden: a) im gesicherten Bereich, in einem Sicherheitsbehälter oder in einem Tresorraum aufbewahrt. In Ausnahmefällen, etwa wenn das Referat Verschlusssachen geschlossen ist, können sie in einem zugelassenen und zertifizierten Tresorfach innerhalb der Sicherheitsdienste aufbewahrt werden; b) werden zu keiner Zeit im gesicherten Bereich unbeaufsichtigt gelassen, solange sie nicht in einem zugelassenen Tresor weggeschlossen werden (selbst bei kürzesten Abwesenheiten); c) nicht auf einem Schreibtisch, Tisch usw. gelassen, so dass eine unbefugte Person diese lesen oder entfernen können, selbst wenn das verantwortliche Mitglied des Personals des Referats Verschlusssachen im Raum bleibt. Wird ein Dokument, das Verschlusssachen enthält, in elektronischer Form im gesicherten Bereich erstellt, wird der Computer gesichert und der Bildschirm unzugänglich gemacht, wenn der Urheber oder das verantwortliche Mitglied des Personals des Referats Verschlusssachen den Raum verlässt (selbst bei kürzesten Abwesenheiten). Eine automatische Sicherheitsverriegelung, die nach einigen Minuten erfolgt, ist nicht als ausreichende Sicherheitsmaßnahme zu betrachten. SICHERHEITSHINWEIS 5 GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT A.   EINLEITUNG 1.   Dieser Sicherheitshinweis betrifft nur Verschlusssachen. 2.   Er enthält Bestimmungen über die Umsetzung der in Teil 1 von Anlage I dieses Beschlusses geregelten gemeinsamen Mindeststandards. 3.   Der „Geheimschutz in der Wirtschaft“ beinhaltet die Anwendung von Maßnahmen, die darauf abzielen, den Schutz von Verschlusssachen durch Auftragnehmer oder Subauftragnehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und während der gesamten Laufzeit eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu gewährleisten. Solche Aufträge beinhalten nicht den Zugang zu als TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET eingestuften Verschlusssachen. 4.   Das Europäische Parlament stellt als Vergabebehörde sicher, dass die in diesem Beschluss festgelegten und in dem Auftrag genannten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft eingehalten werden, wenn als Verschlusssache eingestufte Aufträge von ihm an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden. B.   SICHERHEITSBESTIMMUNGEN BEI ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN B.1.    Einstufungsliste für Verschlusssachen 5.   Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags bestimmt das Europäische Parlament als Vergabebehörde den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, sowie den Geheimhaltungsgrad für Informationen, die vom Auftragnehmer herauszugeben sind. Zu diesem Zweck erstellt es eine Einstufungsliste für Verschlusssachen (VS-Einstufungsliste), die bei der Erfüllung des Vertrags heranzuziehen ist. 6.   Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten die folgenden Grundsätze: a) bei der Erstellung einer VS-Einstufungsliste berücksichtigt das Europäische Parlament alle relevanten Sicherheitsaspekte, unter anderem den Geheimhaltungsgrad, den der Urheber der Information, deren Nutzung für den Auftrag er gebilligt hat, dieser zugewiesen hat; b) der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente. B.2.    Geheimschutzklausel 7.   Die vertragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel festgelegt. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls die VS-Einstufungsliste und ist fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags. 8.   Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer und/oder Subauftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. B.3.    Sicherheitsanweisungen für ein Programm/Projekt 9.   Abhängig vom Umfang von Programmen oder Projekten, die mit dem Zugang zu oder dem Umgang mit oder der Aufbewahrung von EU-VS verbunden sind, kann eine spezifische Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt (Programme/Project Security Instructions, PSI) von der mit der Verwaltung des betreffenden Programms oder Projekts beauftragten Vergabebehörde ausgearbeitet werden. C.   SICHERHEITSBESCHEID FÜR UNTERNEHMEN 10.   Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan eines Mitgliedstaats ausgestellt und gibt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Auskunft darüber, dass ein industrielles oder anderes Unternehmen in der Lage ist, EU-Verschlusssachen bis zu dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig in seinen Anlagen zu schützen. Ein Nachweis der Ausstellung des Sicherheitsbescheids ist dem Europäischen Parlament als der Vergabebehörde vorzulegen, bevor einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer bzw. einem möglichen Auftragnehmer oder Subauftragnehmer EU-Verschlusssachen zur Verfügung gestellt werden können oder ihm Zugang zu diesen gewährt werden kann. 11.   Ein Sicherheitsbescheid a) bewertet die Integrität des industriellen oder anderen Unternehmens; b) bewertet die Eigentums- und Kontrollverhältnisse und/oder die Möglichkeit einer unzulässigen Einflussnahme unter dem Aspekt eines eventuellen Sicherheitsrisikos; c) überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen ein Sicherheitssystem eingeführt hat, das alle geeigneten Geheimschutzmaßnahmen umfasst, die nach den in diesem Beschluss niedergelegten Anforderungen zum Schutz von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Informationen oder Materialien erforderlich sind; d) überprüft, ob die Sicherheitsermächtigungen der Geschäftsführung, der Eigentümer und der Mitarbeiter, die Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen benötigen, gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses vorliegen; und e) überprüft, ob das industrielle oder andere Unternehmen einen Sicherheitsbevollmächtigten ernannt hat, der gegenüber seiner Geschäftsführung für die Durchsetzung der Geheimschutzmaßnahmen in diesem Unternehmen verantwortlich ist. 12.   Das Europäische Parlament als Vergabebehörde teilt der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan gegebenenfalls mit, dass ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen in der Phase vor der Auftragsvergabe oder für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder eine Sicherheitsermächtigung ist in der Phase vor der Auftragsvergabe erforderlich, wenn als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestufte Informationen während des Bietverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. 13.   Die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter, bevor sie von einer Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für das Unternehmen erteilt wurde. 14.   Jede zuständige Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid erteilt hat, teilt dem Europäischen Parlament als Vergabebehörde alle Änderungen mit, die diesen Sicherheitsbescheid betreffen. Bei Subaufträgen ist die zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend zu informieren. 15.   Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen durch die jeweilige Nationale Sicherheitsbehörde oder das sonst zuständige Sicherheitsorgan stellt für das Europäische Parlament als Vergabebehörde einen ausreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. D.   ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE UND SUBAUFTRÄGE 16.   Werden Verschlusssachen einem möglichen Bieter in der Phase vor der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Klausel, wonach ein jeder, der kein Angebot abgibt oder der nicht ausgewählt wird, verpflichtet ist, alle als Verschlusssache eingestuften Dokumente innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückzugeben. 17.   Sobald der Zuschlag für einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Subauftrag erteilt wurde, teilt das Europäische Parlament als Vergabebehörde der Nationalen Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers oder Subauftragnehmers und/oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan die Sicherheitsvorschriften für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit. 18.   Bei Kündigung eines derartigen Auftrags informiert das Europäische Parlament als Vergabebehörde (und/oder gegebenenfalls die zuständige Sicherheitsbehörde bei Subaufträgen) unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde oder ein sonstiges zuständiges Sicherheitsorgan des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer eingetragen ist. 19.   Generell ist der Auftragnehmer oder Subauftragnehmer verpflichtet, bei der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Subauftrags in seinem Besitz befindliche Verschlusssachen an die Vergabebehörde zurückzugeben. 20.   Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen während der Ausführung des Auftrags oder bei dessen Kündigung werden in der Geheimschutzklausel festgelegt. 21.   Wird dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer gestattet, Verschlusssachen nach der Kündigung eines Auftrags zu behalten, so gelten die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin und die Geheimhaltung von EU-Verschlusssachen muss von dem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer geschützt werden. 22.   Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Subaufträge vergeben darf, sind in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt. 23.   Der Auftragnehmer holt die Erlaubnis des Europäischen Parlaments als Vergabebehörde ein, bevor er für Teile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Subaufträge vergibt. Subaufträge können nicht an industrielle oder andere Unternehmen vergeben werden, die in einem Drittstaat eingetragen sind, der mit der Union kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat. 24.   Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; er stellt einem Subauftragnehmer EU-VS nicht ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung. 25.   Für Verschlusssachen, die von einem Auftragnehmer oder Subauftragnehmer herausgegeben oder behandelt werden, werden die dem Urheber zugewiesenen Rechte von der Vergabebehörde ausgeübt. E.   BESUCHE IM ZUSAMMENHANG MIT ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTEN AUFTRÄGEN 26.   Benötigen das Europäische Parlament, die Auftragnehmer oder die Subauftragnehmer zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Informationen in den Räumlichkeiten des jeweils anderen, werden im Benehmen mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde oder einem sonstigen zuständigen Sicherheitsorgan Besuche vereinbart. Im Zusammenhang mit speziellen Projekten können die Nationalen Sicherheitsbehörden jedoch auch ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können. 27.   Alle Besucher müssen über eine entsprechende Sicherheitsermächtigung verfügen und im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen in Verbindung mit dem Auftrag des Europäischen Parlaments ein „berechtigtes Informationsinteresse“ haben. 28.   Die Besucher erhalten nur Zugang zu Verschlusssachen, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen. F.   ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON VERSCHLUSSSACHEN 29.   Für die Übermittlung von Verschlusssachen auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshinweises 3. 30.   Für die Beförderung von Verschlusssachen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitshinweises 4 und die einschlägigen Behandlungsanweisungen. 31.   Für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze bei der Festlegung der Sicherheitsvorkehrungen: a) die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein; b) das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials; c) die Transportunternehmen benötigen einen Sicherheitsbescheid für Unternehmen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads. In solchen Fällen müssen die für die Abwicklung der Versendung sorgenden Personen eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Anlage I durchlaufen haben; d) vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig eingestuftem Material stellt der Absender einen Transportplan auf, der vom Generalsekretär zu genehmigen ist; e) die Beförderung erfolgt soweit irgend möglich direkt von einem bestimmten Ausgangspunkt zu einem bestimmten Zielpunkt und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben; f) die Transportrouten führen soweit irgend möglich durch das Territorium von Mitgliedstaaten. G.   WEITERGABE VON VERSCHLUSSSACHEN AN AUFTRAGNEHMER IN DRITTSTAATEN 32.   Verschlusssachen werden an Auftragnehmer und Subauftragnehmer in Drittstaaten nach Maßgabe der Geheimschutzmaßnahmen weitergegeben, die zwischen dem Europäischen Parlament als Vergabebehörde und dem betreffenden Drittstaat, in dem der Auftragnehmer eingetragen ist, vereinbart wurden. H.   UMGANG MIT UND AUFBEWAHRUNG VON ALS „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ EINGESTUFTEN INFORMATIONEN 33.   Gegebenenfalls im Benehmen mit der Nationalen Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ist das Europäische Parlament als Vergabebehörde berechtigt, Besuche in den Anlagen von Auftragnehmern/Subauftragnehmern auf der Grundlage vertraglicher Bestimmungen durchzuführen, um zu überprüfen, dass die nach dem Vertrag erforderlichen einschlägigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von EU-VS des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED getroffen wurden. 34.   Soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, werden die Nationalen Sicherheitsbehörden oder sonstige zuständige Sicherheitsorgane vom Europäischen Parlament als Vergabebehörde über Aufträge oder Subaufträge, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen enthalten, unterrichtet. 35.   Bei vom Europäischen Parlament vergebenen Aufträgen mit Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft wurden, ist ein Sicherheitsbescheid für Unternehmen oder ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.