Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung, des gesicherten Bereichs und der gesicherten Leseräume innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, wo Verschlusssachen behandelt werden, zu überprüfen; e) dem Generalsekretär die angemessenen Behandlungsanweisungen vorzuschlagen. 4.2.   Die DIT ist für die Behandlung von Verschlusssachen durch gesicherte IT-Systeme im Europäischen Parlament zuständig. 4.3.   Das Referat Verschlusssachen ist für Folgendes zuständig: a) Ermittlung des Sicherheitsbedarfs zum wirksamen Schutz vertraulicher Informationen in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Sicherheit und Risikobewertung und der DIT sowie den Sicherheitsdiensten der anderen Institutionen der Union; b) Ermittlung aller Aspekte des Umgangs mit vertraulichen Informationen und ihre Aufbewahrung innerhalb des Parlaments gemäß den Behandlungsanweisungen; c) Betrieb des gesicherten Bereichs; d) Umgang mit oder Einsichtnahme in vertrauliche(n) Informationen im gesicherten Bereich oder im Leseraum des Referats Verschlusssachen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Beschlusses; e) Verwaltung des Registers des Referats Verschlusssachen; f) Meldung an das Sicherheitsorgan von Verletzungen oder vermuteten Verletzungen der Sicherheit, Verlust oder Kenntnisnahme im Zusammenhang mit vertraulichen Informationen, die im Referat Verschlusssachen hinterlegt und im gesicherten Bereich oder im gesicherten Leseraum des Referats Verschlusssachen aufbewahrt werden. 5.   Außerdem hat der Generalsekretär als Sicherheitsorgan die folgenden Stellen zu einzurichten: a) eine Sicherheits-Akkreditierungsstelle (SAA); b) eine für den Betrieb zuständige Stelle für Informationssicherung (IAOA); c) eine Krypto-Verteilungsstelle (CDA); d) eine TEMPEST-Stelle (TA); e) eine Stelle für Informationssicherung (IAA). Für die Wahrnehmung dieser Funktionen sind keine zentralen organisatorischen Einheiten erforderlich. Für die einzelnen Funktionen werden gesonderte Mandate erteilt. Diese Funktionen und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten können jedoch zusammengefasst oder der gleichen organisatorischen Einheit zugewiesen oder auf verschiedene organisatorische Einheiten aufgeteilt werden, sofern Interessenkonflikte und Überschneidungen von Aufgaben vermieden werden. 6.   Die SAA berät in allen Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Akkreditierung jedes IT-Systems und -Netzes innerhalb des Parlaments, indem sie 6.1. dafür sorgt, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien entsprechen; hierfür erteilt sie eine Erklärung über die Zulassung für die Behandlung von Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld durch das Kommunikations- und Informationssystem und gibt die Voraussetzungen für die Akkreditierung sowie die Kriterien an, unter denen eine erneute Zulassung erforderlich ist; 6.2. ein Verfahren für die Sicherheitsakkreditierung im Einklang mit den einschlägigen Konzepten unter genauer Angabe der Voraussetzungen für die Zulassung von Kommunikations- und Informationssystemen unter ihrer Leitung festlegt; 6.3. eine Strategie für die Sicherheitsakkreditierung entwirft, in der dargelegt wird, wie detailliert das Akkreditierungsverfahren entsprechend der geforderten Vertraulichkeit angelegt sein muss; 6.4. die sicherheitsbezogene Dokumentation — einschließlich der Erklärung zum Risikomanagement und der Erklärung zum Restrisiko, der Dokumentation über die Überprüfung der Sicherheitsimplementierung und der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren — prüft und zulässt sowie gewährleistet, dass sie mit den Sicherheitsvorschriften und -konzepten des Parlaments übereinstimmt; 6.5. die Implementierung der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das Kommunikations- und Informationssystem im Wege der Durchführung oder Förderung von Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen kontrolliert; 6.6. Sicherheitsanforderungen (z. B. Sicherheitsstufen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals) für die Besetzung der für das Kommunikations- und Informationssystem sicherheitskritischen Stellen festlegt; 6.7. die Zusammenschaltung eines bestimmten Kommunikations- und Informationssystems mit anderen Kommunikations- und Informationssystemen genehmigt — oder gegebenenfalls an der gemeinsamen Genehmigung mitwirkt; 6.8. die Sicherheitsnormen technischer Ausrüstungen genehmigt, die für die gesicherte Behandlung und den Schutz von Verschlusssachen eingesetzt werden sollen; 6.9. sicherstellt, dass kryptografische Produkte, die im Parlament benutzt werden, in die Liste der EU-weit zugelassenen Produkte aufgenommen sind; 6.10. den Systembetreiber, die Sicherheitsakteure und die Vertreter der Nutzer in Bezug auf das Sicherheitsrisikomanagement — insbesondere hinsichtlich des Restrisikos — und auf die Voraussetzungen für die Erklärung über die Zulassung konsultiert. 7.   Die IAOA ist für Folgendes zuständig: 7.1. Ausarbeitung der Sicherheitsdokumentation im Einklang mit den Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien; dies betrifft insbesondere auch die Erklärung zum Restrisiko, die sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren und das Kryptokonzept im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens für Kommunikations- und Informationssysteme; 7.2. Mitwirkung bei Auswahl und Prüfung der systemspezifischen technischen Sicherheitsmaßnahmen, -vorrichtungen und -software mit dem Ziel, deren Implementierung zu übernehmen und zu gewährleisten, dass sie im Einklang mit der einschlägigen Sicherheitsdokumentation sicher installiert, konfiguriert und gewartet werden; 7.3. Überwachung der Implementierung und Anwendung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren und gegebenenfalls Übertragung der Verantwortung für die Betriebssicherheit an den Systemeigner, d.h. das Referat Verschlusssachen; 7.4. Umgang mit kryptografischen Produkten und ihre Handhabung, Gewährleistung der Aufbewahrung von verschlüsseltem Material und der Kontrolle unterliegendem Material sowie erforderlichenfalls Gewährleistung der Generierung kryptografischer Variablen; 7.5. Durchführung von Sicherheitsanalysen, -überprüfungen und -tests, insbesondere zum Zwecke der Erstellung der von der SAA verlangten einschlägigen Risikoberichte; 7.6. Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Schulungen in Bezug auf Informationssicherung; 7.7. Implementierung und Durchführung von für das Kommunikations- und Informationssystem spezifischen Sicherheitsmaßnahmen. 8.   Die CDA ist für Folgendes zuständig: 8.1. Verwaltung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf EU-Kryptomaterial; 8.2. in enger Zusammenarbeit mit der SAA Vorkehrungen dafür, dass für das gesamte EU-Kryptomaterial in Bezug auf Rechenschaftspflicht, sichere Behandlung, Speicherung und Verteilung geeignete Verfahren durchgesetzt und Pläne vorhanden sind; 8.3. Sicherstellung des Transfers von EU-Kryptomaterial zu den oder von den Einzelpersonen oder Dienststellen, die es verwenden. 9.   Die TA hat sicherzustellen, dass die Kommunikations- und Informationssysteme den TEMPEST-Konzepten und -Behandlungsanweisungen entsprechen. Sie genehmigt TEMPEST-Schutzmaßnahmen für Installationen und Produkte, damit Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad in dem betreffenden Betriebsumfeld geschützt sind. 10.   Die IAA ist für alle Aspekte des Umgangs mit vertraulichen Informationen und ihre Behandlung innerhalb des Parlaments zuständig und insbesondere für Folgendes: 10.1 Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit und Angemessenheit; 10.2. Schutz und Verwaltung der technischen Informationen über kryptografische Produkte; 10.3. Vorkehrungen dafür, dass die für den Schutz von Verschlusssachen gewählten Informationssicherungsmaßnahmen den einschlägigen Regeln für ihre Eignung und Auswahl entsprechen; 10.4. Vorkehrungen dafür, dass die kryptografischen Produkte unter Einhaltung der Regeln für ihre Eignung und Auswahl gewählt werden; 10.5. Konsultation des Systembetreibers, der Sicherheitsverantwortlichen und der Vertreter der Nutzer in Bezug auf die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsleitlinien für Informationssicherung; SICHERHEITSHINWEIS 2 UMGANG MIT VERTRAULICHEN INFORMATIONEN A.   VORBEMERKUNGEN 1.   In diesem Sicherheitshinweis werden die Bestimmungen für den Umgang des Parlaments mit vertraulichen Informationen dargelegt. 2.   Wer Informationen als vertraulich einstuft, gibt ihren Geheimhaltungsgrad an und richtet sich bei seiner Entscheidung nach den in diesem Sicherheitshinweis aufgeführten Grundsätzen für die Einstufung oder Kennzeichnung vertraulicher Informationen. B.   EINSTUFUNG ALS EU-VERSCHLUSSSACHE 3.   Die Entscheidung darüber, ob ein Dokument als Verschlusssache eingestuft wird, erfolgt vor dessen Erstellung. Als EU-Verschlusssache wird eine Information eingestuft, wenn ihr Urheber nach der Prüfung ihres Grads an Vertraulichkeit entscheidet, dass ihre unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder Bürger in bestimmtem Maße Schaden zufügen könnte. 4.   Wird eine Information als Verschlusssache eingestuft, erfolgt eine zweite Prüfung im Vorfeld, bei der der geeignete Geheimhaltungsgrad festgelegt wird. Der Geheimhaltungsgrad eines Dokuments richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit seines Inhalts. 5.   Die Verantwortung für die Festlegung des Geheimhaltungsgrades einer Information liegt allein beim Urheber. Beamte des Parlaments nehmen auf Anweisung des Generalsekretärs oder in dessen Auftrag Einstufungen von Informationen vor. 6.   Eine Einstufung als Verschlusssache wird korrekt vorgenommen und erfolgt nur bei wirklichem Bedarf. Der Urheber eines Dokuments, dem ein Geheimhaltungsgrad zugeordnet werden soll, muss eine zu hohe oder zu niedrige Einstufung vermeiden. 7.   Der Geheimhaltungsgrad, der der Information zugewiesen wird, ist ausschlaggebend für das Schutzniveau, dem sie hinsichtlich der personen-, objekt- und verfahrensbezogenen Sicherheit und der Informationssicherung unterliegt. 8.   Informationen, die einer Einstufung als Verschlusssache bedürfen, müssen ungeachtet ihrer materiellen Form als Verschlusssache gekennzeichnet und behandelt werden. Die Einstufung als Verschlusssache muss den Empfängern deutlich mitgeteilt werden, entweder durch die Kennzeichnung mit einem Geheimhaltungsgrad (falls die Information schriftlich übermittelt wird, sei es auf Papier oder über Kommunikations- und Informationssysteme) oder durch einen mündlichen Hinweis (falls die Information mündlich übermittelt wird, beispielsweise in einem Gespräch oder einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit). Als Verschlusssache eingestuftes Material ist materiell zu kennzeichnen, damit sein Geheimhaltungsgrad einfach zu erkennen ist. 9.   Elektronische Verschlusssachen dürfen ausschließlich in einem akkreditierten Kommunikations- und Informationssystem erstellt werden. Die Verschlusssache selbst sowie der Dateiname und der Datenträger (dies gilt für externe Träger, beispielsweise CD-ROM und USB-Speicherstifte) ist mit der betreffenden Verschlusssachenkennzeichnung zu versehen. 10.   Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, sobald sie Form annehmen. Zum Beispiel müssen persönliche Notizen, Entwürfe oder E-Mails, die Informationen enthalten, die einer Einstufung als EU-Verschlusssache bedürfen, von Beginn an als Verschlusssache gekennzeichnet und gemäß den materiellen und technischen Anforderungen dieses Beschlusses erstellt und behandelt werden. Diese Informationen können dann in die Form eines offiziellen Dokuments gebracht werden, das seinerseits entsprechend gekennzeichnet und behandelt wird. Während der Abfassung eines offiziellen Dokuments kann es erforderlich sein, seine ursprüngliche Einstufung zu überprüfen und ihm entsprechend seiner weiteren Ausgestaltung einen höheren oder niedrigeren Geheimhaltungsgrad zuzuweisen. 11.   Die Urheber können entscheiden, dass bestimmten Kategorien von Informationen, die sie regelmäßig erstellen, ein Standard-Geheimhaltungsgrad zugewiesen wird. Ist dies der Fall, müssen sie jedoch dafür Sorge tragen, bestimmte Informationen nicht systematisch zu hoch oder zu niedrig einzustufen. 12.   Als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen müssen immer eine Verschlusssachenkennzeichnung tragen, die dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad entspricht. B.1.    Geheimhaltungsgrade 13. EU-Verschlusssachen werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft: — TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET, gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d dieses Beschlusses, sofern durch ihre unbefugte Weitergabe aller Wahrscheinlichkeit nach a) die innere Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die innere Sicherheit von Drittstaaten oder internationalen Organisationen unmittelbar gefährdet würde, b) die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen außerordentlich schwerwiegend geschädigt würden, c) unmittelbar zahlreiche Menschen ums Leben kämen, d) die Einsatzfähigkeit oder Sicherheit von Einsatzpersonal der Mitgliedstaaten oder anderer Partner bzw. die andauernde Wirksamkeit äußerst wertvoller Sicherheitseinsätze oder Erkenntnisgewinnungsverfahren außerordentlich schwerwiegend beeinträchtigt würde, oder e) die Wirtschaft der Union oder ihrer Mitgliedstaaten schwer und langfristig geschädigt würde, — SECRET UE/EU SECRET, gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d dieses Beschlusses, sofern durch ihre unbefugte Weitergabe aller Wahrscheinlichkeit nach a) erhebliche internationale Spannungen entstünden, b) Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen schwerwiegend geschädigt würden, c) unmittelbar Leben gefährdet würden oder die öffentliche Ordnung oder die individuelle Sicherheit oder Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt würde, d) wichtige Verhandlungen über handelspolitische oder allgemein politische Fragen beeinträchtigt würden und der Union oder den Mitgliedstaaten dadurch erhebliche operationelle Probleme entstünden, e) die operative Sicherheit der Mitgliedstaaten oder die Wirksamkeit sehr wertvoller Sicherheitseinsätze oder Erkenntnisgewinnungsverfahren schwerwiegend beeinträchtigt würde, f) die finanziellen, monetären, wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erheblich materiell geschädigt würden, g) die finanzielle Tragfähigkeit wichtiger Organisationen oder Akteure wesentlich beeinträchtigt würde, oder h) die Ausarbeitung oder Durchführung von Strategien der Union so behindert würde, dass erhebliche wirtschaftliche, handelspolitische oder finanzielle Folgen drohen; — CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d dieses Beschlusses, sofern durch ihre unbefugte Weitergabe aller Wahrscheinlichkeit nach a) die diplomatischen Beziehungen erheblichen Schaden nähmen und beispielsweise ein förmlicher Protest oder andere Sanktionen die Folge wären, b) individuelle Sicherheit oder Freiheit gefährdet würden, c) die Ergebnisse von Verhandlungen über handelspolitische oder allgemein politische Fragen ernsthaft gefährdet würden, die Union oder die Mitgliedstaaten vor operative Probleme gestellt würden, d) die operative Sicherheit der Mitgliedstaaten oder die Wirksamkeit von Sicherheitseinsätzen oder Erkenntnisgewinnungsverfahren beeinträchtigt würde, e) die finanzielle Tragfähigkeit wichtiger Organisationen oder Akteure wesentlich beeinträchtigt würde, f) Ermittlungstätigkeiten behindert würden oder das Begehen von Straftaten oder Terrorhandlungen erleichtert würde, g) den finanziellen, monetären, wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten in erheblichem Maße entgegengewirkt würde, oder h) die Ausarbeitung oder Durchführung von Strategien der EU so behindert würde, dass erhebliche wirtschaftliche, handelspolitische oder finanzielle Folgen drohen; — RESTREINT UE/EU RESTRICTED, gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d dieses Beschlusses, sofern durch ihre unbefugte Weitergabe aller Wahrscheinlichkeit nach a) die allgemeinen Interessen der Union beeinträchtigt würden, b) die diplomatischen Beziehungen ungünstig beeinflusst würden, c) Einzelpersonen erhebliche Unannehmlichkeiten erführen, d) der Union oder den Mitgliedstaaten bei Verhandlungen über handelspolitische oder allgemein politische Fragen Nachteile erwüchsen, e) die Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Union oder den Mitgliedstaaten erschwert würde, f) die Ausarbeitung oder Durchführung von Strategien der Union behindert würde, g) die sachgerechte Verwaltung der EU und ihre Tätigkeitsbereiche beeinträchtigt würde, h) Verpflichtungen des Parlaments gebrochen würden, nach denen von dritter Seite erteilte und als Verschlusssache eingestufte Informationen ihren Status behalten müssen, i) gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen verstoßen würde, j) Einzelpersonen oder Unternehmen finanzielle Verluste entstünden oder ungerechtfertigte Gewinne oder Vorteile erleichtert würden, oder k) Ermittlungstätigkeiten behindert würden oder das Begehen von Straftaten erleichtert würde. B.2.    Geheimhaltungsgrad von Zusammenstellungen, Deckblättern und Auszügen 14.   Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Urheber gibt klar an, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn ihm seine Anlagen nicht beigefügt sind. Übermittlungsvermerke bzw. Begleitschreiben, die nicht eingestuft werden müssen, enthalten folgenden Schlusssatz: „Ohne beigefügte Anlagen gilt für diesen Übermittlungsvermerk bzw. dieses Begleitschreiben kein Geheimhaltungsgrad.“ 15.   Dokumente oder Dateien, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, müssen möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können. Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. 16   Einzelne Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen eines Dokuments können unterschiedliche Geheimhaltungsgrade erfordern und sind entsprechend einzustufen. In Dokumenten, die EU-Verschlusssachen enthalten, können Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben. 17.   Werden Informationen aus verschiedenen Quellen in einem Dokument zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. C.   SONSTIGE VERTRAULICHE INFORMATIONEN 18.   Sonstige vertrauliche Informationen werden gemäß Abschnitt E dieses Sicherheitshinweises und den Behandlungsanweisungen gekennzeichnet. D.   ERSTELLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN 19.   Die Erstellung vertraulicher Informationen ist Personen vorbehalten, die durch diesen Beschluss oder durch das Sicherheitsorgan dazu ermächtigt werden. 20.   Vertrauliche Informationen dürfen nicht in Internet- bzw. Intranet-Dokumentenverwaltungssystemen erfasst werden. D.1.    Erstellung von EU-Verschlusssachen 21.   Wer eine EU-Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET erstellen möchte, bedarf der Ermächtigung durch diesen Beschluss oder zunächst einer Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses. 22.   EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET werden ausschließlich im abgesicherten Bereich erstellt. 23.   Für die Erstellung einer EU-Verschlusssache gelten folgende Vorschriften: a) Der geltende Geheimhaltungsgrad ist auf jeder Seite eindeutig zu vermerken. b) Jede Seite ist zu nummerieren, und auf jeder Seite ist die Gesamtseitenzahl anzugeben. c) Das Dokument ist auf der ersten Seite mit einem Aktenzeichen und einem Betreff zu versehen, der selbst keine Verschlusssache sein darf, es sei denn er ist an dem Dokument als solche gekennzeichnet. d) Das Dokument ist auf der ersten Seite zu datieren. e) Auf der ersten Seite von Dokumenten mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET sind sämtliche Anhänge und Anlagen aufzulisten. f) Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET sind auf jeder Seite mit einer eigenen Exemplarnummer zu versehen, sofern sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen. Auf der ersten Seite jedes Exemplars ist die Gesamtzahl der Exemplare und Seiten anzugeben. g) Wird in dem Dokument auf andere Dokumente verwiesen, die von anderen Unionsorganen erhaltene und als Verschlusssache eingestufte Informationen enthalten, oder enthält das Dokument als Verschlusssache eingestufte und aus diesen Dokumenten stammende Informationen, so ist es auf den gleichen Geheimhaltungsgrad wie diese Dokumente einzustufen und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers nicht an Personen verteilt werden, die nicht in der Verteilungsliste des Dokuments bzw. der Dokumente, aus dem bzw. denen die als Verschlusssache eingestuften Informationen stammen, aufgeführt sind. 24.   Der Urheber behält die Kontrolle über die von ihm erstellte EU-Verschlusssache. Seine Zustimmung ist einzuholen, bevor die EU-Verschlusssache a) herabgestuft oder ihr Geheimhaltungsgrad aufgehoben wird, b) für andere als die vom Urheber festgelegten Zwecke verwandt wird, c) an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben wird, d) an Personen, Institutionen, Staaten oder internationale Organisationen weitergegeben wird, die nicht zum Kreis derjenigen gehören, denen der Urheber selbst Einsicht in die Informationen gewährt hat, e) an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat weitergegeben wird, f) vervielfältigt oder übersetzt wird, falls es sich um Informationen mit dem Geheimhaltungsgrad TRES SECRET UE/EU TOP SECRET handelt, g) vernichtet wird. D.2.    Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen 25.   Über die Genehmigung der Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen durch Funktionsbereiche, Dienste und/oder Einzelpersonen kann der als Sicherheitsorgan fungierende Generalsekretär entscheiden. 26.   Sonstige vertrauliche Informationen werden gemäß den Behandlungsanweisungen gekennzeichnet. 27.   Für die Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen gelten folgende Vorschriften: a) Die Kennzeichnung ist oben auf der ersten Seite des Dokuments anzubringen. b) Jede Seite ist zu nummerieren, und auf jeder Seite ist die Gesamtseitenzahl anzugeben. c) Das Dokument ist auf der ersten Seite mit einem Aktenzeichen und einem Betreff zu versehen. d) Das Dokument ist auf der ersten Seite zu datieren. e) Auf der letzten Seite des Dokuments sind sämtliche Anhänge und Anlagen aufzulisten. 28.   Die Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen erfolgt nach besonderen Vorschriften und Verfahren, die in den Behandlungsanweisungen festgelegt sind. E.   SICHERHEITSKENNUNGEN UND KENNZEICHNUNGENSICHERHEIT 29.   Die Sicherheitskennungen und Kennzeichnungen auf Dokumenten dienen dazu, den Informationsfluss zu kontrollieren und den Zugang zu vertraulichen Informationen nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses zu beschränken. 30.   Wenn Sicherheitskennungen und/oder Kennzei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.