Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

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Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m handelnden Staaten Zentralafrikas oder die EG-Vertragspartei. Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden Staaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei. (4)   Ist für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abkommen individuelles Handeln vorgesehen oder erforderlich, so wird auf die „Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas“ Bezug genommen. (5)   Die Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen. Artikel 96 Koordinatoren und Informationsaustausch (1)   Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragspartei zum Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator. Die Benennung von Koordinatoren lässt die spezifische Benennung zuständiger Behörden gemäß einzelnen Titeln und Kapiteln dieses Abkommens unberührt. (2)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der anderen Vertragspartei die für eine Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zuständige Stelle oder den dafür zuständigen Beamten an und leistet die erforderliche Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. (3)   Jede Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und beantwortet umgehend Fragen der anderen Vertragspartei zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünften, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berühren könnten, soweit dies rechtlich möglich ist. (4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, die unter dieses Abkommen fallende Handelsfragen betreffen, umgehend veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden. (5)   Unbeschadet der Transparenzbestimmungen dieses Abkommens gelten die in diesem Artikel genannten Informationen als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße Notifikation an die WTO oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind. Artikel 97 Regionale Präferenzbehandlung (1)   Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht, der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die sie innerhalb ihres Gebietes im Rahmen des jeweiligen regionalen Integrationsprozesses gewährt. (2)   Jede günstigere Behandlung oder jeder Vorteil, der nach diesem Abkommen von einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas der Europäischen Gemeinschaft gewährt wird, wird unmittelbar und voraussetzungslos auch allen anderen Staaten Zentralafrikas gewährt, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Artikel 98 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen wird nach den verfassungsrechtlichen oder internen Vorschriften und den anwendbaren Verfahren unterzeichnet und ratifiziert beziehungsweise genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem den Verwahrern des Abkommens die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wurde. (3)   Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind. (4)   Die EG-Vertragspartei und die Vertragspartei Zentralafrika vereinbaren, dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann, soweit möglich, durch vorläufige Anwendung erfolgen oder durch Ratifizierung des Abkommens. (5)   Die vorläufige Anwendung wird den Verwahrern des Abkommens notifiziert. Das Abkommen wird zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Notifikation der Ratifizierung oder der vorläufigen Anwendung durch alle Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas andererseits vorläufig angewandt. (6)   Ungeachtet des Absatzes 4 können die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, soweit möglich, einseitig Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen. Artikel 99 Dauer (1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (2)   Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. (3)   Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. Artikel 100 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas. Artikel 101 Beitritt von Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas (1)   Dieses Abkommen steht allen Staaten oder regionalen Organisationen Zentralafrikas zum Beitritt offen. Beitrittsanträge sind dem WPA-Ausschuss zu unterbreiten. Staaten, die einen Beitrittsantrag gestellt haben, nehmen an den Sitzungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teil. (2)   Der Antrag wird geprüft und es werden Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen vorzuschlagen, die an diesem Abkommen vorgenommen werden müssen. Das Beitrittsprotokoll wird den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. (3)   Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. Artikel 102 Beitritt neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)   Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilt der EG-Vertragspartei ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Der Vertragspartei Zentralafrika wird jeder Beitritt zur Europäischen Union notifiziert. (2)   Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des neuen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt der Vertragspartei Zentralafrika beglaubigte Abschriften. (3)   Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. Artikel 103 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Verbesserung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden. Artikel 104 Dialog über Finanzfragen Die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas kommen überein, den Dialog und die Transparenz sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuerpolitik und der Steuerverwaltung zu fördern. Artikel 105 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Finanzaktivitäten Die Vertragsparteien treten für die Verhinderung und Bekämpfung von illegalen, betrügerischen und korrupten Aktivitäten, Geldwäsche und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen, die notwendig sind, um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Protokolle, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Empfehlungen der Financial Action Task Force, zu erfüllen. Die Vertragsparteien kommen überein, in diesen Bereichen Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. Artikel 106 Verhältnis zu anderen Übereinkünften (1)   Mit Ausnahme der Artikel über die Entwicklungszusammenarbeit in Teil III Titel II des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils III Titel II des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend. (2)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Europäische Gemeinschaft oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas daran hindert, für zweckmäßig erachtete Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, gemäß Artikel 11 Buchstabe b, Artikel 96 und Artikel 97 des Cotonou-Abkommens zu treffen. (3)   Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Abkommen sie nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist. (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Zollunionen zu überprüfen, denen die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens beigetreten sind. Artikel 107 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 108 Anhänge und Protokoll Die Anhänge und das Protokoll sind Bestandteile dieses Abkommens. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Съставено съответно в Яунде на петнадесети януари две хиляди и девета година и в Брюксел на двадесет и втори януари две хиляди и девета година. Hecho en Yaundé el quince de enero de dos mil nueve, y en Bruselas el veintidós de enero de dos mil nueve. V Yaoundé dne patnáctého ledna dva tisíce devět a v Bruselu dne dvacátého druhého ledna dva tisíce devět. Udfærdiget henholdsvis i Yaoundé, den femtende januar to tusind og ni, og i Bruxelles, den toogtyvende januar to tusind og ni. Geschehen zu Jaunde am fünfzehnten Januar zweitausendneun und zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Januar zweitausendneun. Sõlmitud vastavalt viieteistkümnendal jaanuaril kahe tuhande üheksandal aastal Yaoundés ja kahekümne teisel jaanuaril kahe tuhande üheksandal aastal Brüsselis. Έγινε στο Γιαουντέ στις δεκαπέντε Ιανουαρίου δύο χιλιάδες εννιά και στις Βρυξέλλες στις είκοσι δύο Ιανουαρίου δύο χιλιάδες εννιά. Done at Yaoundé on the fifteenth day of January, two thousand and nine and at Brussels on the twenty-second day of January, two thousand and nine, respectively. Fait respectivement à Yaoundé le quinze janvier deux mille neuf et à Bruxelles le vingt-deux janvier deux mille neuf. Fatto a Yaoundé, il quindici gennaio duemilanove, e a Bruxelles, il ventidue gennaio duemilanove, rispettivamente. Jaundē, divtūkstoš devītā gada piecpadsmitajā janvārī, un Briselē, divtūkstoš devītā gada divdesmit otrajā janvārī. Pasirašyta atitinkamai Jaundėje du tūkstančiai devintųjų metų sausio 15 d. ir Briuselyje du tūkstančiai devintųjų metų sausio 22 d. Kelt Yaoundéban, a kettőezerkilencedik év január havának tizenötödik napján, illetve Brüsszelben, a kettőezerkilencedik év január havának huszonkettedik napján. Magħmul f'Yaoundé fil-ħmistax-il jum ta' Jannar tas-sena elfejn u disgħa u fi Brussell fit-tnejn u għoxrin jum ta' Jannar tas-sena elfejn u disgħa, rispettivament. Gedaan te Yaoundé, vijftien januari tweeduizend negen, respectievelijk te Brussel, tweeëntwintig januari tweeduizend negen. Sporządzono, odpowiednio, w Jaunde dnia piętnastego stycznia dwa tysiące dziewiątego roku i w Brukseli dnia dwudziestego drugiego stycznia dwa tysiące dziewiątego roku. Feito em Iaundé, em quinze de Janeiro de dois mil e nove, e em Bruxelas, em vinte e dois de Janeiro de dois mil e nove. Încheiat la Yaoundé în a cincisprezecea zi a lunii ianuarie două mii nouă şi, respectiv, la Bruxelles în a douăzeci şi doua zi a lunii ianuarie două mii nouă. V Yaoundé pätnásteho januára dvetisícdeväť a v Bruseli dvadsiateho druhého januára dvetisícdeväť. V Yaoundeju, petnajstega januarja dva tisoč devet, in v Bruslju, dvaindvajsetega januarja dva tisoč devet. Tehty Yaoundéssa viidentenätoista päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattayhdeksän ja Brysselissä kahdentenakymmenentenätoisena päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattayhdeksän. Utfärdat i Yaoundé den femtonde januari tjugohundranio samt i Bryssel den tjugoandra januari tjugohundranio. Pour la République du Cameroun За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Voor het Koninkrijk België Pour le Royaume de Belgique Für das Königreich Belgien Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. За Република България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (1)  Mitgliedstaaten nicht inbegriffen. (2)  Für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet. (3)  Für die Zwecke dieses Artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen. (4)  Die zu berücksichtigenden Normen umfassen die folgenden internationalen Vereinbarungen: i) Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien, geändert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1990. ii) Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten vom 23. September 1980. (5)  Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet einer Vertragspartei belegen sind oder von dort aus Aufträge untervergeben; ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten; iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen; iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten; v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die einer Steuerpflicht für ihre weltweiten steuerpflichtigen Einheiten unterliegen, und anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Personen oder Tochtergesellschaften derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuergrundlage der Vertragsparteien zu bewahren. ANLAGE ANLAGE I A.   Vorrangige Waren für die regionale Harmonisierung durch die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas — Lebende Tiere, insbesondere kleine Wiederkäuer, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, — Fische, Meereserzeugnisse, Erzeugnisse der Aquakultur, frisch oder verarbeitet, — Blumenknollen, Hackfrüchte (insbesondere Erdnüsse, Maniok, Taro und Kartoffeln). B.   Vorrangige Waren für die Ausfuhr aus der Vertragspartei Zentralafrika in die EG-Vertragspartei — Kaffee, Kakao, — Gewürze (Vanille, Pfeffer), — Früchte und Schalenfrüchte, — Gemüse, — Fische, Meereserzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur, frisch oder verarbeitet, — Holz. ANLAGE II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN A.   Zuständige Behörden der EG-Vertragspartei Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrollen zuständig. Dabei gilt folgende Regelung: — Im Falle der Ausfuhren in die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Produktionsbedingungen und –anforderungen, insbesondere für die gesetzlichen Kontrollen und die Gesundheitsbescheinigungen (oder Veterinärbescheinigungen) über die Erfüllung der vereinbarten Normen und Anforderungen. — Im Falle der Einfuhren aus den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf die Erfüllung der Einfuhrbedingungen der EG-Vertragspartei. — Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Prüfung der Kontrollsysteme und den Erlass der Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen im europäischen Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. B.   Zuständige Behörden der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas Diese Zuständigkeit wird für die Einfuhren in ihre jeweiligen Gebiete und die Ausfuhren aus ihren jeweiligen Gebieten von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas wahrgenommen. ANHANG I Ausbau der Leistungsfähigkeit und Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas im Rahmen des WPA Gemeinsame Leitlinien Zentralafrika/Europäische Union São Tomé, 15. Juni 2007 A.   Gesamtrahmen Einer der wichtigsten Grundsätze des WPA ist die Förderung der regionalen Integration und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der AKP-Staaten. Beide Vertragsparteien erwarten demnach von diesem Abkommen, dass es einen nützlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung leistet, der Beseitigung der Armut und der schrittweisen Integration der Länder Zentralafrikas in die Weltwirtschaft beiträgt. Dabei geht es darum, Synergien zwischen den im Rahmen des WPA eingegangenen gegenseitigen Verpflichtungen und den Kooperationsinstrumenten herzustellen, um die Steigerung der Menge und der Qualität der von Zentralafrika produzierten und ausgeführten Waren und Dienstleistungen (1) zu fördern. Die Wirtschaftsakteure Zentralafrikas werden in Partnerschaft mit der EU Maßnahmen zur Förderung dieses Ziels in den nachfolgend aufgeführten Bereichen treffen: 1. Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur — Verkehr — Energie — Telekommunikation 2. Landwirtschaft und Ernährungssicherung auf regionaler Ebene — Agrarproduktion — Agroindustrie — Fischerei — Viehzucht — Aquakultur und Fischereiressourcen 3. Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung der Wirtschaft — Modernisierung der Unternehmen — Industrie — Normen und Zertifizierung (SPS, Qualität, tierzüchterische Normen usw.) 4. Vertiefung der regionalen Integration — Weiterentwicklung des gemeinsamen Regionalmarkts — Steuern und Zölle 5. Verbesserung des Geschäftsklimas — Harmonisierung der nationalen Handelspolitiken 6. Einsetzung der Institutionen des WPA 7. Finanzierung der Partnerschaft (Fahrplan und Empfehlungen der Ministertreffen) Die in diesem Rahmen festgestellten Bedürfnisse werden der TFPR oder anderen zuständigen Einrichtungen übermittelt, um entsprechende Unterstützungsprogramme und mögliche Finanzierungsquellen dafür zu ermitteln und die Modalitäten für die Durchführung der Begleitmaßnahmen des WPA zu bestimmen. Zu diesem Zweck kann gegebenenfalls auf Sachverständige zurückgegriffen werden, um Unterstützungsprogramme zu ermitteln, ihre Durchführbarkeit zu bewerten und geeignete Durchführungsmodalitäten vorzuschlagen. Diese Analysen werden in Entwicklungsprogramme umgesetzt und von einer finanziellen Bewertung begleitet. Was den zeitlichen Ablauf anbelangt, so sollen diese Ergebnisse im September 2007 vorliegen. Die TFPR wird einen Zeitplan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.