Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

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Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er beschwerten Vertragspartei benannten Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Schiedsrichtern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt. (4)   Der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein/ihr Stellvertreter bestimmt innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen gemäß Absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter. (5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. Artikel 72 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der Regel spätestens 120 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen beschreibenden Teil als auch seine Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Zwischenberichts schriftliche Anmerkungen zu konkreten Aspekten dieses Berichts übermitteln. Artikel 73 Entscheidung des Schiedspanels (1)   Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung innerhalb von 150 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so übermittelt der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 180 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. (2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung getroffen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 90 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht. (3)   Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um Empfehlungen dazu ersuchen, wie die beschwerte Vertragspartei den Verstoß abstellen könnte. Abschnitt II Durchführung der Entscheidung Artikel 74 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels Die beiden Vertragsparteien beziehungsweise die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. Artikel 75 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung (1)   Spätestens dreißig Tage nach der Übermittlung der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien teilt die beschwerte Vertragspartei der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss schriftlich die Zeit mit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“). (2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die beschwerdeführende Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach der Notifizierung durch die beschwerte Vertragspartei gemäß Absatz 1 das Schiedspanel schriftlich ersuchen, diese angemessene Frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss mitgeteilt. Das Schiedspanel gibt den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. (3)   Bei der Festlegung des angemessenen Zeitraums berücksichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, normalerweise benötigen würde(n), um gesetzgeberische oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, die denen vergleichbar sind, die die beschwerte Vertragspartei, oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, zur Durchführung der Entscheidung für erforderlich hält/halten. Das Schiedspanel kann ferner nachweisbare Engpässe berücksichtigen, die das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen durch die beschwerte Vertragspartei beeinträchtigen können. (4)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist, in der das Schiedspanel eine Entscheidung treffen muss, beträgt 45 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde. (5)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. Artikel 76 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (1)   Die beschwerte Vertragspartei teilt der beschwerdeführenden Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. (2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der nach Absatz 1 mitgeteilten Maßnahmen mit diesem Abkommen kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen müssen die strittigen Maßnahmen aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen dieses Abkommen verstoßen. Das Schiedspanel gibt seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag bekannt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, insbesondere wenn es um leicht verderbliche und saisonabhängige Waren geht, gibt das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde, bekannt. (3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 105 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt wurde. Artikel 77 Vorläufige Bestimmungen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung (1)   Hat die beschwerte Vertragspartei bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 76 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen vereinbar sind, so legt die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. Dieser Ausgleich kann auch ein finanzieller Ausgleich sein oder einen solchen umfassen. Die beschwerte Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerte Unterzeichnerstaat Zentralafrikas wird durch dieses Abkommen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen solchen finanziellen Ausgleich anzubieten. (2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 76, dass die Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die beschwerdeführende Vertragspartei nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können von der beschwerdeführenden Vertragspartei oder gegebenenfalls vom beschwerdeführenden Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen werden. (3)   Bei der Ergreifung solcher Maßnahmen bemüht sich die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, sie so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen, und sie/er berücksichtigt ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft der beschwerten Vertragspartei und die einzelnen Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas. (4)   Die EG-Vertragspartei übt Zurückhaltung bei Ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 oder 2. (5)   Der Ausgleich oder die geeigneten Maßnahmen sind vorübergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßende Maßnahme aufgehoben oder geändert worden ist, um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 78 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen (1)   Die beschwerte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ersucht dieses in der Notifikation um Beendigung der Anwendung geeigneter Maßnahmen durch die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls den beschwerdeführenden Unterzeichnerstaat Zentralafrikas. (2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit diesem Abkommen, so ersucht die beschwerdeführende Vertragspartei das Schiedspanel schriftlich, diese Frage zu entscheiden. Das Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem WPA-Ausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem WPA-Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass ergriffene Durchführungsmaßnahmen nicht mit diesem Abkommen vereinbar sind, so bestimmt es, ob die beschwerdeführende Vertragspartei oder gegebenenfalls der beschwerdeführende Unterzeichnerstaat Zentralafrikas die Anwendung geeigneter Maßnahmen fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass die ergriffenen Durchführungsmaßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind, so werden die geeigneten Maßnahmen beendet. (3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 71 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermittelt wurde. Abschnitt III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 79 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter diesen Titel fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie teilen diese Lösung dem WPA-Ausschuss mit. Bei Annahme einer einvernehmlichen Lösung wird das Verfahren eingestellt. Artikel 80 Geschäftsordnung und Verhaltenskodex (1)   Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 3 unterliegen der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex, die der WPA-Ausschuss annimmt. (2)   Nach Maßgabe der Geschäftsordnung, in der auch Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen vorgesehen sind, sind die Sitzungen des Schiedspanels öffentlich. Artikel 81 Informationen und fachliche Beratung Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Parteien, die ein Interesse an dem Verfahren haben, können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Geschäftsordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten. Artikel 82 Sprache Die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Vertragspartei Zentralafrika erfolgen in Französisch und Englisch und die der Europäischen Gemeinschaft in einer der Amtssprachen der Organe der Europäischen Union. Artikel 83 Auslegungsregeln Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. Artikel 84 Entscheidungen des Schiedspanels (1)   Das Schiedspanel bemüht sich um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden; es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht. (2)   In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen aufgeführt. Der WPA-Ausschuss macht die Entscheidungen des Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht anders beschließt. KAPITEL 4 Allgemeine Bestimmungen Artikel 85 Liste der Schiedsrichter (1)   Der WPA-Ausschuss stellt spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Ferner einigen sich die beiden Vertragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der WPA-Ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist. (2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Verwaltung einer Vertragspartei angehören, und sie müssen sich an den vom WPA-Ausschuss angenommenen Verhaltenskodex halten. (3)   Der WPA-Ausschuss kann eine zusätzliche Liste von 15 Personen aufstellen, die über Fachwissen zu bestimmten Themen einzelner unter dieses Abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 angewandt, so kann der oder die Vorsitzende des WPA-Ausschusses mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Artikel 86 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen (1)   Die nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgremien entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO betreffen. (2)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei oder haben die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 70 Absatz 1 oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann/können sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nach Artikel 6 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat/haben. (3)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei oder gegebenenfalls die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Artikel 87 Fristen (1)   Alle in diesem Titel festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2)   Die in diesem Titel vorgesehenen Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden. Artikel 88 Änderung des Titels VI Der WPA-Ausschuss kann beschließen, diesen Titel und seine Anhänge zu ändern. TITEL VII ALLGEMEINE AUSNAHMEN Artikel 89 Allgemeine Ausnahmeklausel Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, wo gleiche Bedingungen herrschen müssen, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, und nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichteinhaltung vertraglicher Zahlungspflichten, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Anwendung von Zollvorschriften und –verfahren oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen; e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden; g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder h) die nicht mit den Artikeln über die Inländerbehandlung vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten von Investoren oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (5). Artikel 90 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit (1)   Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder c) die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. (2)   Der WPA-Ausschuss wird so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet. Artikel 91 Steuern (1)   Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden. (2)   Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchführung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung verhindert werden soll. (3)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht. TITEL VIII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 92 WPA-Ausschuss (1)   Für die Durchführung dieses Abkommens wird binnen drei Monaten nach seiner Unterzeichnung ein WPA-Ausschuss eingesetzt. (2)   Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses fest. (3)   Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben. (4)   Der WPA-Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. (5)   Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung dieses Abkommens benennt jede Vertragsparte eine Kontaktstelle. Artikel 93 Regionale Organisationen Die Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC) und das Generalsekretariat der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (CEEAC) werden zur Teilnahme an allen Sitzungen des WPA-Ausschusses eingeladen. Artikel 94 Fortführung der Verhandlungen und Durchführung des Abkommens (1)   Im Rahmen der bestehenden Verhandlungsstrukturen führen die Vertragsparteien die Verhandlungen nach dem in diesem Abkommen festgelegten Zeitplan fort. (2)   Sind die Verhandlungen abgeschlossen, werden die daraus resultierenden Änderungsentwürfe den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vorgelegt. (3)   Bis zur Einrichtung des WPA-Ausschusses und der anderen einschlägigen Einrichtungen und Ausschüsse im Rahmen des umfassenden WPA nach Artikel 1 ergreifen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen für die Verwaltung und die Durchführung dieses Abkommens und nehmen in allen Fällen, in denen in diesem Abkommen auf ihn Bezug genommen wird, die Aufgaben des WPA-Ausschusses wahr. Artikel 95 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen (1)   Vertragschließende Parteien dieses Abkommens sind die Republik Kamerun, in diesem Abkommen als „Vertragspartei Zentralafrika“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits. (2)   Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbart die Vertragspartei Zentralafrika, gemeinsam zu handeln. (3)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Fall die gemeinsa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.