Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

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Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erstellen, den sie den Verhandlungsparteien übermittelt, um sie über den Stand der zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und zur Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas beschlossenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Die in diesem Dokument beschriebenen Arbeiten müssen selbstverständlich den am 6. Februar 2007 verabschiedeten ministeriellen Richtlinien (s. Anhang) entsprechen. B.   Interventionsbereiche des regionalen WPA-Fonds (FORAPE) Der regionale WPA-Fonds (FORAPE) ist ein von und für Zentralafrika eingerichtetes Instrument; seine Einsatz- und Organisationsmodalitäten sowie seine in der untenstehenden Tabelle aufgeführten wichtigsten Aktionsbereiche werden folglich von den zentralafrikanischen Ländern festgelegt. Alle nachfolgend genannten Aktionen müssen mit den Zielen der Punkte 3 und 4 vereinbar sein. Aktionsbereich Maßnahmen (unverbindliche Angaben) 1 - Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur 1.1. Unterstützung bei der Verbesserung des integrationsfördernden subregionalen Verkehrsnetzes (Straßen, Binnenwasserstraßen, Eisenbahn, Ausbau von Häfen, Trockenhäfen und Flughäfen) 1.2. Förderung des Baus von Wasserkraftanlagen in dem betroffenen Gebiet, Verbund der Stromnetze 1.3. Verbund der Telekommunikationsnetze der einzelnen Staaten, insbesondere durch Verbesserung der IKT-Infrastruktur 1.4. Unterstützung bei der Evaluierung der Kosten der Basisinfrastruktur 2 - Landwirtschaft und Ernährungssicherung auf regionaler Ebene 2.1. Unterstützung bei der Verbesserung der Produktivität (Saatprogramm, Forschung und Beratung) 2.2. Entwicklung der Agroindustrie 2.3. Verbesserung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen 2.4. Unterstützung bei der Einführung einer gemeinsamen regionalen Agrarpolitik 3 - Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Verbindung mit der regionalen Entwicklung 3.1. Unterstützung bei der Entwicklung der Verarbeitungsindustrie (Holz, Baumwolle, Leder, Fleisch, Fisch, sonstige Agrarprodukte, Kohlenwasserstoffe, Bergbau usw.) 3.2. Unterstützung beim Abbau von Sachzwängen auf der Angebotsseite 3.3. Unterstützung bei der Entwicklung des Tourismus 3.4. Finanzierung von Forschung und Entwicklung 3.4.1. Evaluierung und Nutzung der geeigneten Technologien 3.4.2. Harmonisierung der Forschungs- und Innovationspolitiken (Hochschulen, öffentliche und private Forschungsinstitute und -zentren, Technologieinstitute, Berufsschulen usw.) 3.4.3. Unterstützung beim Kompetenzaufbau im Bereich der Nutzung der IKT 3.4.4. Unterstützung der Forschungseinrichtungen 3.4.5. Unterstützung bei der Entwicklung des Arzneibuches und der Pharmaindustrie 3.4.6. Unterstützung beim Technologietransfer, insbesondere durch „gewerbliche Partnerschaften“ 3.5. Unterstützung des Programms zur Ermittlung des Wirtschaftspotenzials 3.5.1. Ermittlung und Förderung der Waren und Dienstleistungen der Region (Agrar- und Nahrungsmittelsektor, Tourismus, Bergbau, Unternehmensdienstleistungen: Verwaltungsdienstleistungen, Buchführung, Dolmetschleistungen, Banken, Datenverarbeitung, Versicherungen usw.) 3.5.2. Schaffung von speziellen Ausbildungszentren für neue Berufe und Berufe mit hohem Mehrwert (Holzweiterverarbeitung, Textilien und Bekleidung) 3.5.3. Unterstützung bei der Entwicklung von Gründerzentren 3.6. Programm Wettbewerbsfähigkeit/Modernisierung von Unternehmen mit hohem Potenzial 3.6.1. Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Strategien zur Förderung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 3.6.2. Unterstützung bei der Verbesserung des regionalen Modernisierungsprogramms: Programm zur Förderung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (PARCE), Förderung der immateriellen Investitionen (z. B. Marketingstrategien), Programm Unternehmensdiagnose und Marktanalyse (Modernisierungspläne und ihre Finanzierung), technische und technologische Unterstützung, Unterstützung bei der Erlangung der Qualitätszertifizierung (z. B.: ISO 9001, ISO 14001, ISO 22000), Unterstützung bei der Erleichterung der Ausfuhren Zentralafrikas, was die privatwirtschaftlichen Standards (wie z. B.EUREPGAP) anbelangt. 3.6.3. Unterstützung bei der Durchführung der Studie über die Faktorkosten des Industriesektors in Zentralafrika 3.6.4 Unterstützung bei der Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der natürlichen Ressourcen mit hohem Exportpotenzial 3.6.5. Verstärkung der Qualitätsinfrastrukturen (Labors) zur Unterstützung der Ausfuhren — Unterstützung bei der Einrichtung eines regionalen Akkreditierungs- und Messsystems — Harmonisierung der nationalen Normen auf regionaler Ebene 3.6.6. Verbesserung der Verpackungsverfahren, der Rückverfolgbarkeit und der Lagerung 3.6.7. Schaffung von nationalen und regionalen technischen Berufszentren 3.6.8. Aufbau eines Netzes von Auditoren zur Unterstützung der Unternehmen bei ihren zur Zertifizierung und der Labors bei ihren zur Akkreditierung eingeleiteten Schritten. 3.6.9. Darlehen zur Modernisierung des Produktionsapparats (EIB, AfDB, BDEAC) 3.7. Unterstützung beim Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, darunter u. a. (2): — Entwicklung eines Markenregisters und eines Registers der Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung und Werbemaßnahmen für diese Produkte — Unterstützung bei der Entwicklung einer Ursprungskennzeichnung 3.8. Unterstützung bei der Einrichtung einer Börse für Subunternehmer und wirtschaftliche Partnerschaften mit regionaler Ausrichtung 3.9. Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen Vorzusehende Maßnahmen: a. Expertenanlaufstellen: Ihre Rolle besteht darin, den KMU eine breite Palette an Diensten zur Verbesserung ihrer Kompetenzen in den Bereichen Marketing, Rechnungsführung, rechtliche Analyse, Erstellung von Geschäftsplänen und Finanzierungszugang anzubieten. b. Berufsausbildung c. Erleichterung des Zugangs zu Krediten und Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu Krediten für die KMU (3) d. Bereitstellung von Kreditinformationen auf regionaler Ebene (4) e. Lockerung der Hypothekenbedingungen (5) f. Ausbau der Leistungsfähigkeit der Finanzintermediäre in Zentralafrika (6) g. Analyse der potenziellen Rolle der BDEAC h. Analyse der Empfehlungen der Studie über die Finanzdienstleistungen in Zentralafrika i. In Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden, Förderung des Übergangs vom informellen zum formellen Sektor, insbesondere durch entsprechende Anreize 3.10. Förderung des Unternehmertums von Frauen 4 - Vertiefung der regionalen Integration 4.1. Weiterentwicklung des Regionalmarktes (Harmonisierung der steuerlichen und zollrechtlichen Instrumente, Stärkung der Steuer- und Zollbehörden, Festlegung von Maßnahmen zur Grenzsicherung) 4.2. Einführung der Gemeinschaftsregeln (Wettbewerb, Wettbewerbsfähigkeit, geistiges Eigentum, Bekämpfung des illegalen Handels, Produktpiraterie, öffentliches Beschaffungswesen, Dienstleistungen, Investitionen) 4.3. Ausbau der Leistungsfähigkeit der Steuer- und Zollbehörden 4.4. Unterstützung des regionalen Programms für Normen und Zertifizierung 4.5. Unterstützung der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften (Rationalisierung und Harmonisierung der Programme) 4.6. Förderung des freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehrs 4.7. Unterstützung der derzeitigen und künftigen Politik auf regionaler Ebene a. Regionale Präferenzbehandlung im WPA, zugunsten der regionalen Integration b. Unterstützung bei der Einführung der gemeinsamen Handelspolitik c. Abbau von nichttarifären Schranken auf regionaler Ebene — z. B.: Einführung von regionalen Gesundheitsnormen (wird aus Gründen der Programmierung unter untenstehendem Punkt 3 behandelt) d. Aufnahme der Demokratischen Republik Kongo sowie von São Tomé und Príncipe in den Plan zur wirtschaftlichen Integration der Region (90 Millionen Verbraucher…) e. Anstoß interner Reformen: Freier Verkehr/Doppelbesteuerung; Durchfuhr, Ursprungsregeln, Einhaltung der regionalen Handelsbestimmungen. — Beispiel: Unterstützung der Zollbehörden bei der Informatisierung und Vernetzung — Beispiel: Programm Normen und Qualität für die Region, einschließlich der einschlägigen Infrastrukturen (Kontrolllaboratorien usw.) — Beispiel: Unterstützung der Behörden bei der CEMAC/COD/STP-Zollharmonisierung — Beispiel: Ausbau der Leistungsfähigkeit der Steuer- und Zollbehörden — Beispiel: Unterstützung der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften — Beispiel: Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung eines Mechanismus zum Ausgleich der Doppelbesteuerung 4.8. Besteuerungsgrundlage und regionales Finanzinstrument a. Einrichtung eines regionalen Finanzinstruments: Kohäsionsfonds zur Unterstützung der öffentlichen Finanzen und als Instrument zur Entwicklung der am meisten benachteiligten Gebiete b. Unterstützung der Steuerreformen (Umstrukturierung der Besteuerungsgrundlage, Harmonisierung der nationalen Steuersysteme usw.) und Ausbau der Leistungsfähigkeit der Steuerbehörden c. Fortsetzung der Arbeiten im Bereich der Statistik, insbesondere im Rahmen des Programms PAIRAC 5 - Verbesserung des Geschäftsklimas und Unterstützung der Unternehmen 5.1. Unterstützung bei der Verbesserung der Rechtssicherheit für private Investitionen 5.2. Unterstützung bei der Verbesserung der Gemeinschaftscharta der Investitionen und Sektorcodes 5.3. Unterstützung beim Aufbau der Strukturen für Garantiefonds und Risikokapital 5.4. Institutionelle Unterstützung der zwischengeschalteten Stellen der Region Maßnahmen zur Unterstützung der zwischengeschalteten Stellen der Region — Beispiel: Unterstützung der Konsularkammern — Beispiel: Unterstützung der Berufs- und Arbeitgeberverbände — Beispiel: Unterstützung der Agenturen für Exportförderung (APEX) — Beispiel: Unterstützung der Agenturen für Investitionsförderung (API) — Beispiel: Unterstützung der Strukturierung des Dialogs zwischen dem regionalen Privatsektor und dem europäischen Privatsektor — Beispiel: Unterstützung der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Zentralafrikas in den mit dem WPA zusammenhängenden Bereichen 5.5. Verbesserung des Geschäftsklimas — Unterstützung der derzeitigen und künftigen Politik auf regionaler Ebene — Wettbewerbspolitik — OHADA-Recht — Niederlassungsrecht der Unternehmen — Arbeitsnormen — Öffentliches Beschaffungswesen — Geistiges Eigentum (Bekämpfung des illegalen Handels, Produktpiraterie, geografische Angaben usw.) — Mit entsprechenden Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen und regionalen Behörden, zur Förderung der Umsetzung der regionalen und nationalen Reformen; — Beispiel im Bereich des geistigen Eigentums: Förderung des regionalen Programms für Normen, Patente, Zertifizierung — Beispiel: Unterstützung bei der Verbesserung der Gemeinschaftscharta für Investitionen und Sektorcodes — Untersuchung von Mechanismen zur Verbesserung der Rechtssicherheit für private Investitionen, insbesondere mit Hilfe von Garantieregelungen, die zur Förderung der Investitionen (bewährte Verfahren, derzeitige Verfahren in Zentralafrika, Empfehlungen usw.) und zum Technologietransfer beitragen können. — Ferner scheint es angebracht, auf regionaler Ebene den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu fördern. Um diese Debatte voranzutreiben, wird eine erste vergleichende Analyse der nationalen Ansätze in diesem Bereich vorgenommen. 6- Erleichterung der Einsetzung der Institutionen des WPA Unterstützung des institutionellen Systems, das sowohl für die handelsbezogenen als auch für die entwicklungsbezogenen Fragen erforderlich ist, um die wirksame Umsetzung des Abkommens und so die juristische Glaubwürdigkeit des WPA und des regionalen Reformprozesses gegenüber dem nationalen, regionalen und internationalen Privatsektor zu gewährleisten. C.   Finanzierung der Partnerschaft Im Zusammenhang mit der Finanzierung des WPA ist Zentralafrika genau wie die anderen Regionen der Ansicht, dass die Maßnahmen zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und die übrigen Unterstützungsaktionen, die nicht nur wegen der Berücksichtigung der Anpassungskosten, sondern auch aufgrund der anderen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, über spezifische Ressourcen finanziert werden müssen, und nicht über die gewöhnlich für die klassische Zusammenarbeit AKP/EU im Rahmen der Nationalen Richtprogramme (NRP) und der Regionalen Richtprogramme (RRP) bewilligten Mittel. Der regionale WPA-Fonds (FORAPE) ist als Instrument zur Koordinierung der Unterstützung der EU (EG und Mitgliedstaaten) sowie der übrigen Geber konzipiert, und die Finanzierung der regional ausgerichteten Infrastrukturen bzw. der Verbindungsinfrastrukturen erfolgt über den ihn. Der von europäischer Seite vorgeschlagene Finanzrahmen umfasst folgende Elemente: i. Erhöhung des RRP 9/10 EEF, Schnittstelle NRP/RRP, 10. EEF Ende 2013, jedoch Cotonou bis Ende 2020 (nach der Einbindung der Demokratischen Republik Kongo in die Region Zentralafrika) ii. Verknüpfung mit der Infrastrukturpartnerschaft (Hilfe für die AKP-Länder) iii. GAERC- Schlussfolgerungen vom Oktober 2006 über die Handelshilfe iv. Rechtliche Verpflichtungen im WPA v. Nationale Beiträge der Länder der Region auf freiwilliger Basis vi. Unterstützung der übrigen Entwicklungspartner Die Unterstützung im Zusammenhang mit den Basisinfrastrukturen sowie anderen nicht unmittelbar mit der Durchführung des WPA zusammenhängenden Bereichen erfolgt über die entsprechenden Instrumente, insbesondere im Rahmen der Cotonou-Instrumente. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass folgende Bereiche für den Einsatz ihrer Mittel im Rahmen des FORAPE prioritär sind: i. Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. der Diversifizierung der vom WPA betroffenen Produktionszweige, sowohl im primären als auch im sekundären und tertiären Sektor (Beispiel: Verstärkung der Qualitätsinfrastrukturen zur Unterstützung der Ausfuhren; Expertenanlaufstellen für die Unternehmen; Entwicklung der Gründerzentren; Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Krediten für die Unternehmen der Region und insbesondere die KMU; Ermittlung und Förderung der Waren und Dienstleistungen der Region (Agrar- und Nahrungsmittelsektor, Tourismus, Bergbau, Unternehmensdienstleistungen). ii. Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen des WPA auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen. iii. Unterstützung bei der Durchführung der im WPA vorgesehenen Bestimmungen (Beispiel: Unterstützung der Institutionen des WPA; Unterstützung der Politik auf regionaler Ebene in den vom WPA abgedeckten Bereichen und sonstige Aktionen, die zur Verbesserung des Geschäftsklimas beitragen können; Unterstützung der Steuer- und Zollbehörden und sonstige Aktionen, die zur Errichtung eines Regionalmarktes in Zentralafrika beitragen können). D.   Kalender Erstellung eines Zeitplans für die Durchführung der zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und zur Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas beschlossenen Maßnahmen. Anhang Gemeinsames Schlusskommuniqué des Ministertreffens vom 6. Februar 2007. (1)  Projekt Zentralafrika — Mandat der technischen Gruppe Nr. 5 über den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung (Mai 2006). (2)  Zentralafrika weist darauf hin, dass es einen Experten der OAPI konsultieren wird, um zu definieren, welche Unterstützung erforderlich ist. (3)  Zweckmäßigkeit der Einrichtung von Mechanismen, die sich besser dazu eignen, den KMU der Region Finanzmittel zu verschaffen., beispielsweise Garantiefonds für Darlehen. Beispiel: EIB, BDEAC usw. Die Expertenanlaufstellen können die Unternehmen gezielt bei der Erstellung ihrer Darlehensdossiers unterstützen. (4)  Erleichterung des Zugangs zu Informationen für die potenziellen Kreditgeber, zur Verringerung des derzeit bestehenden Bankrisikos. Beispiel: Einrichtung von gemeinsamen Datenbanken über Kundenrisiken. (5)  Prüfung der Zweckmäßigkeit der Lockerung der Hypothekenbedingungen zur Förderung der Darlehensvergabe, unter Berücksichtigung der Größe des informellen Sektors in der Wirtschaft. (6)  Verbesserung der Risikoanalyse-Kompetenz bei den Institutionen, die gegebenenfalls Darlehen vergeben. Maßnahmen zur Modernisierung der Kreditinstitute und zur Schulung der Mitarbeiter. ANHANG II Zölle auf Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika 1.    Vorbehaltlich der Nummern 2, 4, 5, 6 und 7 werden die Einfuhrzölle der EG-Vertragspartei (nachstehend „EG-Zölle“ genannt) für alle Waren der Kapitel 1 bis 97, nicht jedoch 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig beseitigt. Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems wendet die EG-Vertragspartei weiterhin die Meistbegünstigungszölle an. 2.    Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden ab dem 1. Januar 2010 beseitigt, mit Ausnahme der EG-Zölle auf Waren der Unterposition 1006 10 10, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt werden. 3.    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker zum Cotonou-Abkommen (nachstehend „Zuckerprotokoll“ genannt) bis zum 30. September 2009 gültig bleiben. Für die Zeit danach kommen die EG-Vertragspartei und der betroffene Unterzeichnerstaat Zentralafrikas überein, dass das Zuckerprotokoll zwischen ihnen keine Anwendung mehr findet. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Zuckerprotokolls wird der Lieferzeitraum 2008/9 vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2009 dauern. Der garantierte Preis für den Zeitraum 1. Juli 2008 — 30. September 2009 wird nach den Verhandlungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Zuckerprotokolls festgesetzt. 4.    Die EG-Zölle auf Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden am 1. Oktober 2009 beseitigt. Bis zur vollständigen Beseitigung der EG-Zölle wird für das Wirtschaftsjahr (1) 2008/2009 auf Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika — zusätzlich zu den im Zuckerprotokoll vorgesehenen Mengen zum Zollsatz Null — ein Kontingent zum Zollsatz Null von 0 Tonnen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, eröffnet. 5.    a) Die EG-Vertragspartei ist berechtigt, im Zeitraum 1. Oktober 2009 — 30. September 2015 den Meistbegünstigungszollsatz auf die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika anzuwenden, die die unten genannten Mengen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, übersteigen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine Störung des Zuckermarkts der EG-Vertragspartei verursachen: i) für jedes Wirtschaftsjahr 3,5 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die das Cotonou-Abkommen unterzeichnet haben, und ii) im Wirtschaftsjahr 2009/2010 1,38 Millionen Tonnen solcher Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, die von den Vereinten Nationen nicht als am wenigsten entwickelte Länder anerkannt werden. Die Obergrenze von 1,38 Millionen Tonnen wird im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf 1,45 Millionen Tonnen und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf 1,6 Millionen Tonnen angehoben. b) Die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickeltes Länder anerkannt wird, bleibt von den Bestimmungen von Buchstabe a unberührt. Auf solche Einfuhren finden allerdings weiterhin die Bestimmungen von Artikel 31 (2) Anwendung. c) Die Anwendung des Meistbegünstigungszolls endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, in dem er eingeführt wurde. d) Die dieser Nummer ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. 6.    Ab dem 1. Oktober 2015 können für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 31 als Störungen auf den Märkten für Waren der Tarifposition 1701 Situationen betrachtet werden, in denen der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis für Weißzucker in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 80 % des durchschnittlichen gemeinschaftlichen Marktpreises für Weißzucker im vorangegangenen Wirtschaftsjahr fällt. 7.    Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2015 werden Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 einem besonderen Überwachungsmechanismus unterzogen, um die Umgehung der Regelungen gemäß den Nummern 4 und 5 zu verhindern. Sollte während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ein kumulativer Anstieg der Einfuhrmenge solcher Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika um mehr als 20 % gegenüber den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen erfolgen, wird die EG-Vertragspartei das Handelsgefüge, die wirtschaftliche Begründetheit und den Zuckergehalt der betreffenden Einfuhren analysieren; falls sie zu dem Schluss gelangt, dass solche Einfuhren der Umgehung der Regelungen nach den Nummern 4 und 5 dienen, kann sie die Anwendung der Präferenzregelung aussetzen und den spezifischen Meistbegünstigungszoll einführen, der gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft für die Einfuhr von Waren der Tarifpositionen 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 2106 90 59 und 2106 90 98 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika angewandt wird. Für die nach dieser Nummer vorgesehenen Maßnahmen gilt Nummer 5 Buchstaben b, c und d sinngemäß. 8.    Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 wird für Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 keine Einfuhrgenehmigung gewährt, es sei denn der Einführer verpflichtet sich, diese Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des für das betreffende Wirtschaftsjahr durch die EG-Vertragspartei festgelegten Referenzpreises beträgt. 9.    Nummer 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 00 19 mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika, die in den zollrechtlich freien Verkehr in den Gebieten der EG-Vertragspartei in äußerster Randlage übergeführt wurden. Die Nummern 1, 3 und 4 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in der zentralafrikanischen Vertragspartei, die in den zollrechtlich freien Verkehr in die französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Obige Bestimmungen gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser Zeitraum wird um einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren verlängert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (1)  Für die Zwecke der Nummern 4, 5, 6 und 7 versteht sich das „Wirtschaftsjahr“ als der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September. (2)  Zu diesem Zwecke und abweichend von Artikel 31 kann ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickeltes Länder anerkannt wird, Gegenstand von Schutzmaßnahmen sein. ANHANG III position SH 2002 Désignation des produits Tarifs maximum appliqués au 31/12/2007 Catégorie CEMAC 010110 CHEVAUX ET ÂNES, REPRODUCTEURS DE RACE PURE 30 % 1 010190 CHEVAUX, ÂNES, MULETS ET BARDOTS, VIVANTS (À L'EXCL. DES ANIMAUX REPRODUCTEURS DE RACE PURE) 30 % 3 010210 BOVINS REPRODUCTEURS DE RACE PURE 5 % 1 010290 BOVINS VIVANTS (À L'EXCL. DES ANIMAUX REPRODUCTEURS DE RACE PURE) 30 % 3 010310 PORCINS REPRODUCTEURS DE RACE PURE 5 % 1 010391 PORCINS, VIVANTS, D'UN POIDS < 50 KG (À L'EXCL. DES ANIMAUX REPRODUCTEURS DE RACE PURE) 30 % 3 010392

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.