Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

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Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ort intraregional gehandelt werden, aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen. Artikel 52 Kompetenzaufbau und technische Hilfe Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten, und zwar unter anderem durch a) Unterstützung des Ausbaus der regionalen Integration in diesem Bereich — insbesondere der Durchführung des Vertrags über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Kommission für die Wälder Zentralafrikas (COMIFAC) und des subregionalen Konvergenzplans — sowie des Kompetenz- und Organisationsaufbaus im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Kapitel. b) Unterstützung öffentlicher und privater Initiativen mit Erwerbszweck, die auf die lokale Verarbeitung von Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika ausgerichtet sind, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen — insbesondere im Hinblick auf die Ausfuhr auf den Markt der EG-Vertragspartei. Artikel 53 Andere Übereinkünfte Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels erfolgt die Regelung des Handels mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen im Einklang mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und etwaigen freiwilligen Partnerschaftsabkommen, denen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans (FLEGT — Forest law enforcement, governance and trade — Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) der Europäischen Union mit der Europäischen Gemeinschaft beitreten. TITEL IV NIEDERLASSUNG, DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR Artikel 54 Rahmen (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich spätestens zum 1. Januar 2009, den Geltungsbereich dieses Abkommens auszuweiten, indem sie die Bestimmungen aushandeln, die für die schrittweise asymmetrische, beiderseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels erforderlich sind. Artikel 55 Zusammenarbeit Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Stärkung der Leistungsfähigkeit im Handelsbereich die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere im Dienstleistungssektor, unterstützen und ihren Regelungsrahmen stärken kann, und bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen nach dem Cotonou-Abkommen und namentlich dessen Artikeln 34 bis 39, 41 bis 43, 45 und 74 bis 78. TITEL V HANDELSBEZOGENE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 56 Fortführung der Verhandlungen im Bereich der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass gewährleistet sein muss, dass die für die Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie für Investitionen einer der Vertragsparteien in der Region der anderen Vertragspartei erforderlichen grenzüberschreitenden Kapitalströme von den Vertragsparteien weder beschränkt noch unterbunden werden dürfen. Jede Beschränkung dieser Kapitalströme würde den Zielen der Liberalisierung zuwiderlaufen, da zwar der Handel oder die Investition an sich erlaubt wäre, aber keine Zahlung oder Finanzierung aus dem Ausland vorgenommen werden könnte. (2)   Zwecks Verwirklichung dieses Ziels verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Themen abzuschließen, die insbesondere die folgenden Punkte betreffen: a) Liberalisierung der Kapitalströme im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels („laufende Zahlungen“), b) Liberalisierung der Kapitalströme im Zusammenhang mit „Investitionen“ („investitionsbezogener Kapitalverkehr“) einschließlich der Rückführung von Investitionen und Gewinnen, c) eine Schutzklausel, die bei schwerwiegenden Währungs- oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten ein kurzfristiges Abweichen vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ermöglicht, d) eine Entwicklungsklausel, in der die Liberalisierung anderer, nicht investitionsbezogener Formen des Kapitalverkehrs vorgesehen ist. KAPITEL 2 Wettbewerb Artikel 57 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des Wettbewerbs (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des freien und unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an, wie auch die Tatsache, dass bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränken und so die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens behindern können. (2)   Die Vertragsparteien erklären sich bereit, für das WPA Verhandlungen über ein Wettbewerbskapitel aufzunehmen, das insbesondere Folgendes zum Inhalt hat: a) wettbewerbswidrige Praktiken, die insofern als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar angesehen werden, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen; b) Bestimmungen über die wirksame Durchführung der Wettbewerbspolitik, der Wettbewerbsregeln und der Politik auf regionaler Ebene in Zentralafrika, die den festgestellten wettbewerbswidrigen Praktiken nach Buchstabe a entgegenwirken; c) Bestimmungen über die technische Hilfe durch unabhängige Sachverständige zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels und der wirksamen Anwendung der wettbewerbspolitischen Maßnahmen auf regionaler Ebene in Zentralafrika. (3)   Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. (4)   Die Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel werden vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen. KAPITEL 3 Geistiges Eigentum Artikel 58 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des geistigen Eigentums (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS“) und erkennen die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums und der übrigen unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Rechte im Einklang mit den internationalen Normen zu gewährleisten, um die Verzerrungen im bilateralen Handel und die Handelshemmnisse zu verringern. (2)   Vorbehaltlich der Beachtung der der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) übertragenen Befugnisse verpflichten sich die Vertragsparteien, vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums abzuschließen. (3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu intensivieren. Eine solche Zusammenarbeit muss darauf abzielen, die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, und insbesondere folgende Bereiche abdecken: a) Stärkung der Initiativen zur regionalen Integration in Zentralafrika zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Regelungsbereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften auf regionaler Ebene, b) Verhinderung des Missbrauchs der besagten Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Gesetze und sonstiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Zentralafrika. (4)   Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. (5)   Bei den Verhandlungen ist der unterschiedliche Entwicklungsstand der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu berücksichtigen. KAPITEL 4 Öffentliches Beschaffungswesen Artikel 59 Fortführung der Verhandlungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass transparente, wettbewerbsbestimmte Vergabeverfahren einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung leisten. Sie kommen daher überein, bei gleichzeitiger Anerkennung der Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand eine schrittweise beiderseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 auszuhandeln. (2)   Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen ab, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Transparente und diskriminierungsfreie Vorschriften, anzuwendende Verfahren und Grundsätze, b) Auflistung der ihnen unterfallenden Waren und der Anwendungsschwellen, c) wirksame Widerspruchsverfahren, d) Maßnahmen zur Unterstützung der Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Nutzung der Möglichkeiten, die die Informationstechnologie bietet. (3)   Grundlage für die Verhandlungen ist ein Zweistufenplan, nach dem die Vorschriften zunächst im Rahmen der regionalen Integration in Zentralafrika und nach einer gemeinsam festgelegten Übergangszeit auch auf bilateraler Ebene angewandt werden. (4)   Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die entwicklungsbezogenen, die finanziellen und die handelsbezogenen Bedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich im Interesse einer besonderen und differenzierten Behandlung in folgenden Maßnahmen niederschlagen kann: a) Erforderlichenfalls Gewährung hinreichender Fristen für die Anpassung der Maßnahmen der öffentlichen Hand im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an die besonderen Verfahrensauflagen, b) Annahme oder Beibehaltung von Übergangsmaßnahmen wie beispielsweise Präferenzpreisregelungen oder Verrechnungssystemen unter Einhaltung eines Zeitplans für ihre Einstellung. KAPITEL 5 Nachhaltige Entwicklung Artikel 60 Fortführung der Verhandlungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung ein übergeordnetes Ziel des WPA ist. Sie kommen daher überein, den Erwägungen über die Nachhaltigkeit in allen Titeln des WPA Rechnung zu tragen und für soziale und umweltbezogene Fragen besondere Kapitel auszuarbeiten. (2)   Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels schließen die Vertragsparteien vor dem 1. Januar 2009 Verhandlungen über eine Reihe möglicher Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ab, die insbesondere Folgendes betreffen: a) Schutzniveau und Regelungsrecht, b) regionale Integration in Zentralafrika, Anwendung der internationalen Umweltnormen und der Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie Förderung menschenwürdiger Arbeit, c) Aufrechterhaltung des Schutzniveaus, d) Konsultations- und Überwachungsverfahren. (3)   Bei den Verhandlungen berücksichtigt die EG-Vertragspartei die Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, was sich in Bestimmungen über die Zusammenarbeit in diesem Bereich niederschlagen kann. KAPITEL 6 Schutz personenbezogener Daten Artikel 61 Allgemeines Ziel In Anerkennung a) ihres gemeinsamen Interesses am Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, b) der Bedeutung der Anwendung wirksamer Datenschutzregelungen für den Schutz der Interessen der Verbraucher, die Förderung des Vertrauens von Investoren und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs personenbezogener Daten, c) der Notwendigkeit, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten transparent und fair vorzunehmen und unter Beachtung der Rechte der betroffenen Person, kommen die Vertragsparteien überein, geeignete Rechts- und Regelungssysteme einzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwaltungskapazitäten bereitzustellen — wozu auch die Einrichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden gehört –, um einen den strengsten internationalen Normen (4) entsprechenden angemessenen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Artikel 62 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“). b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe, die Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten. c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder juristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Artikel 63 Grundsätze und allgemeine Bestimmungen Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaffenden Rechts- und Regelungssystemen und Verwaltungskapazitäten zumindest die folgenden Grundsätze und Mechanismen zur Anwendungskontrolle zum Tragen kommen müssen: a) Grundsätze i) Grundsatz der Zweckbindung — Daten dürfen nur für einen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur weiterverwendet oder weiterübermittelt werden, sofern dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung nicht unvereinbar ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit — Daten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. iii) Grundsatz der Transparenz — natürliche Personen müssen Informationen über die Zweckbestimmung der Verarbeitung und die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Drittland sowie andere Informationen erhalten, sofern dies aus Billigkeitsgründen erforderlich ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. iv) Grundsatz der Sicherheit — der für die Verarbeitung Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen sind. Alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätigen Personen, darunter auch Auftragsverarbeiter, dürfen die Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. v) Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch — die betroffene Person muss Anspruch auf eine Kopie aller sie betreffenden Daten, die verarbeitet werden, haben sowie auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als unrichtig erweisen. In bestimmten Situationen muss sie auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einlegen können. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen notwendig sind. vi) Beschränkung der Weiterübermittlung — die Weiterübermittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger der ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der Empfänger der Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmungen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. vii) sensible Daten — bei der Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen. b) Mechanismen zur Anwendungskontrolle Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein, die gewährleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht werden: i) Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschriften, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung Verantwortlichen ihrer Pflichten und die betroffenen Personen ihrer Rechte und der Mittel für deren Wahrnehmung bewusst sind; Existenz von wirksamen, abschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der Überprüfung durch Behörden, Auditoren oder unabhängige Datenschutzbeauftragte; ii) Unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte; die betroffenen Personen müssen ihre Rechte rasch und wirksam ohne überhöhte Kosten durchsetzen können, gegebenenfalls über geeignete institutionelle Mechanismen, die eine unabhängige Prüfung von Beschwerden ermöglichen; iii) Gewährleistung angemessener Rechtsbehelfe für die geschädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen sowie erforderlichenfalls Anwendung von Sanktionen und Zahlung von Schadensersatz. Artikel 64 Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen (1)   Die Vertragsparteien unterrichten einander im WPA-Ausschuss über multilaterale Verpflichtungen gegenüber oder Vereinbarungen mit Drittländern, die sie eingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durchführung dieses Kapitels möglicherweise relevant sind, insbesondere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personenbezogener Daten — wie das Erheben, die Aufbewahrung, der Zugriff durch oder die Übermittlung an Dritte — vorgesehen ist. (2)   Die Vertragsparteien können zur Erörterung etwaiger Fragen um Konsultationen ersuchen. Artikel 65 Zusammenarbeit Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter rechtlicher, justizieller und institutioneller Rahmenbedingungen sowie die Gewährleistung eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels entsprechenden angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an. TITEL VI STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG KAPITEL I Ziel und Geltungsbereich Artikel 66 Ziel Ziel dieses Titels ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Artikel 67 Geltungsbereich (1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar. KAPITEL 2 Konsultationen und Vermittlung Artikel 68 Konsultationen (1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den WPA-Ausschuss, in dem sie die strittige Maßnahme aufführt und die Bestimmungen des Abkommens, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt. (3)   Die Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich. (4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, finden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens statt und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. (5)   Sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 70 ersuchen. Artikel 69 Vermittlung (1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag aufgeführte Angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung. (2)   Haben sich die beteiligten Vertragsparteien nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der WPA-Ausschuss durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 85 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermittlers erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach der Übermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens 30 Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens 15 Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und gibt spätestens 45 Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. (3)   Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem Abkommen enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbindlich. (4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. (5)   Die Vermittlungsverfahren, insbesondere alle während des Verfahrens von den Vertragsparteien offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, bleiben vertraulich. KAPITEL 3 Streitbeilegungsverfahren Abschnitt I Schiedsverfahren Artikel 70 Einleitung des Schiedsverfahrens (1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 68 oder durch Vermittlung nach Artikel 69 beizulegen, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen. (2)   Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss schriftlich an die beschwerte Vertragspartei und den WPA-Ausschuss gerichtet werden. Die beschwerdeführende Vertragspartei muss in ihrem Antrag die strittigen Maßnahmen aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstoßen. Artikel 71 Einsetzung des Schiedspanels (1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2)   Innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. (3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder seinen/ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 85 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der beschwerdeführenden Vertragspartei benannten Personen, eines unter den von d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.