Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Zentralafrikas eine Schutzmaßnahme an oder ergreift die EG-Vertragspartei auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahmen, so können diese Maßnahmen hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, aufgrund derer die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fortbestehen, um bis zu vier Jahre verlängert werden. c) Bei Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, wird ein klarer Zeitplan erstellt, der sich auf ihre schrittweise Aufhebung spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit bezieht. d) Auf eine Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt. (7)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 6 gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung, oder wird innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen gemäß diesem Artikel ergreifen. c) Die betroffene Vertragspartei unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung einer der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die eine schnelle und wirksame Behebung des Problems ermöglichen und gleichzeitig das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (8)   Erfordern außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei, die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere der betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die Geltungsdauer der Maßnahme und jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen werden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die betroffene einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache. (9)   Unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit. (10)   Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Partei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen. KAPITEL 3 Zoll und Handelserleichterungen Artikel 32 Ziele (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und Handelserleichterungen im sich entwickelnden globalen Handelsumfeld an. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle und der Erleichterung des Handels gerecht werden und zur Förderung der Entwicklung und der regionalen Integration der Unterzeichnerstaaten des WPA beitragen. (2)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass berechtigte Gemeinwohlziele wie Sicherheit und Betrugsverhütung in keiner Weise in Frage gestellt werden dürfen. Artikel 33 Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien ergreifen folgende Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten und die in Artikel 32 festgelegten Ziele zu verwirklichen: a) Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren, b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren sowie zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Dienstes für die Wirtschaftsbeteiligten, c) Zusammenarbeit bei der Automatisierung von Zoll- und Handelsverfahren und, für die Zwecke des Informationsaustauschs, Annahme des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation (WZO), d) Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Erleichterung der Zollreformen und zur Durchführung von Handelserleichterungen und e) Förderung der Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen allen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen. Ab dem Jahr 2008 nimmt der WPA-Ausschuss einvernehmlich alle Änderungen des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen vor, die er für erforderlich erachtet. Artikel 34 Modalitäten der Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Zolls und der Handelserleichterungen für die Durchführung dieses Abkommens an. (2)   Gemäß Artikel 7 über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) Anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, verbindlicher Auskünfte, vereinfachter Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträglicher Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden; b) Einführung von Verfahren, die sich soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter anderem auf die WTO-Vorschriften über den Zollwert und WZO-Übereinkünfte und -Normen wie das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto, geändert am 26. Juni 1999 in Brüssel (nachstehend „Revidiertes Überein-kommen von Kyoto“ genannt), und den Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels; c) Informatisierung der Zoll- und Handelsverfahren. Artikel 35 Zoll- und Handelsnormen (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Folgendes die Grundlage ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren im Bereich des Zolls und des internationalen Handels bildet: a) internationale Übereinkünfte und Normen, insbesondere das Revidierte Übereinkommen von Kyoto, der Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels, das Zolldatenmodell der WZO und das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“); b) die Einführung eines Einheitspapiers oder eines entsprechenden elektronischen Dokuments für die Warenanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr; c) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalyse und Risikomanagement, vereinfachte Verfahren für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, nachträgliche Prüfungen und Betriebsprüfungsmethoden. Die Verfahren sollten transparent, effizient und vereinfacht sein, um die Kosten zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen; d) das Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr geltenden Anforderungen und Verfahren, wobei jedoch akzeptiert wird, dass Sendungen aufgrund objektiver Risikomanagementkriterien unterschiedlich behandelt werden können; e) Vorschriften und Verfahren, die verbindliche Auskünfte umfassen, insbesondere über die zolltarifliche Einreihung und den Ursprung; f) vereinfachte Verfahren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; g) die schrittweise Weiterentwicklung der Informationssysteme mit dem Ziel, den elektronischen Datenaustausch zwischen Händlern, Zollverwaltungen und anderen Beteiligten zu erleichtern; h) die Erleichterung der Durchfuhr; i) Bestimmungen, durch die sichergestellt wird, dass die Strafen für geringfügigere Verletzungen von Zollvorschriften oder für den internationalen Handel geltenden Verfahren verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen führt; j) die regelmäßige Bewertung des Systems der obligatorischen Inanspruchnahme von Zollagenten, um Leistung und Effizienz zu verbessern sowie gegebenenfalls die Abschaffung dieses Systems in Angriff zu nehmen. (2)   Das System verpflichtender Vorversandkontrollen wird Gegenstand der Verhandlungen über ein umfassendes WPA sein. (3)   Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien zu folgenden Maßnahmen: a) auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Empfehlungen Ergreifung der Schritte, die zur Vereinfachung und Standardisierung der Angaben und Unterlagen erforderlich sind, die vom Zoll und den anderen mit dem internationalen Handel befassten Einrichtungen verlangt werden; b) wo immer möglich Vereinfachung der verwaltungstechnischen Anforderungen und Förmlichkeiten zur Verringerung der für die Abfertigung, die Überlassung und das Entfernen der Waren benötigten Zeit; c) Bereitstellung effizienter, schneller und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen, Beschlüssen und Maßnahmen des Zolls und anderer Behörden, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen. Diese Verfahren müssen für Beschwerdeführer leicht zugänglich sein und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und dürfen die für die Bearbeitung anfallenden Kosten nicht übersteigen; d) Gewährleistung strengster Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte Rechnung tragen. Artikel 36 Durchfuhr von Waren (1)   Die Vertragsparteien gewährleisten die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet auf der für die Durchfuhr am besten geeigneten Route. Etwaige Beschränkungen, Kontrollen oder Anforderungen müssen diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und einheitlich angewandt werden. (2)   Unbeschadet der Fortführung gerechtfertigter Zollkontrollen gewähren die Vertragsparteien Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchfuhr eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie heimischen Waren gewähren, insbesondere für Ausfuhren, Einfuhren und ihre Beförderung. (3)   Die Vertragsparteien richten Systeme der Beförderung unter Zollverschluss ein, die vorbehaltlich der Hinterlegung ausreichender Garantien die Durchfuhr von Waren ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben ermöglichen. (4)   Die Vertragsparteien bemühen sich, regionale Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr zu fördern und zu realisieren. (5)   Die Vertragsparteien wenden die für die Warendurchfuhr relevanten internationalen Normen und Übereinkünfte an. (6)   Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung aller zuständigen Stellen in ihren Gebieten sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern. Artikel 37 Beziehungen zur Wirtschaft Die Vertragsparteien kommen überein, a) sicherzustellen, dass alle Informationen über Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und vorzulegende Unterlagen, über Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit möglich in elektronischer Form; b) dass es notwendig ist, sich regelmäßig mit der Wirtschaft über die Abfassung von Texten zu Zollfragen und Fragen des internationalen Handels abzustimmen. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Verfahren für eine regelmäßige Konsultation eingerichtet; c) dass zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten sämtlicher Gesetze, Verfahren, Zölle oder Abgaben eine ausreichende Frist liegen muss, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Neueinführungen oder Änderungen handelt. Die Vertragsparteien veröffentlichen Verwaltungsbekanntmachungen, insbesondere über die Anforderungen der zuständigen Stellen, die Verfahren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Eingangs- und/oder Ausgangszollstellen sowie der Kontakt- oder Auskunftsstellen; d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispielsweise durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich auf die von der WZO bekanntgemachten Protokolle stützen; e) sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verwaltungen im Bereich des internationalen Handels weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, sich an bewährten Verfahren orientieren und den Handel möglichst wenig beschränken. Artikel 38 Zollwert (1)   Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsame Herangehensweise für den Zollwert betreffende Fragen einschließlich der Verrechnungspreisprobleme zusammen. Artikel 39 Regionale Integration in Zentralafrika Die Vertragsparteien fördern zur Erleichterung des Handels die regionale Integration, indem sie die Zollreformen voranbringen, namentlich die Ausarbeitung standardisierter Bestimmungen über: — die Anforderungen, — die Unterlagen, — die vorzulegenden Angaben, — die Verfahren, — die Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, — die Grenzformalitäten und die Öffnungszeiten, — die Anforderungen für die Durchfuhr, die Beförderung unter Zollverschluss und die Hinterlegung von Garantien. Dies setzt eine enge Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen voraus, die sich so weit wie irgend möglich auf die einschlägigen internationalen Normen stützt. KAPITEL 4 Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Artikel 40 Ziele Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, dabei gleichzeitig ihre Fähigkeit zu verbessern, Handelshemmnisse, die sich aus von einer Vertragspartei angewandten technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen, und die Fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz von Pflanzen, Tieren und der öffentlichen Gesundheit zu stärken. Artikel 41 Multilaterale Verpflichtungen und allgemeiner Kontext (1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus den WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen). Auch die Vertragsparteien, die keine WTO-Mitglieder sind, bekräftigen ihr Bekenntnis zur Einhaltung der im SPS- und im TBT-Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen in allen Fragen, die die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien berühren. (2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit in den Gebieten der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas — insbesondere durch den Ausbau ihrer Fähigkeit zur Ermittlung gefährlicher Waren — im Rahmen des Artikels 47. (3)   Diese Bekenntnisse, Rechte und Pflichten liegen den Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel zugrunde. Artikel 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1)   Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des TBT- und des SPS-Übereinkommen der WTO fallen. (2)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des SPS- und des TBT-Übereinkommens, des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und der Weltorganisation für Tiergesundheit, und zwar auch für jede Bezugnahme auf „Waren“ in diesem Kapitel. Artikel 43 Zuständige Behörden In Bezug auf die SPS-Maßnahmen sind die für die Anwendung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen zuständigen Behörden der EG-Vertragspartei und der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in Anlage II aufgeführt. Die Vertragsparteien teilen einander wichtige Änderungen bei den in Anlage II aufgeführten zuständigen Behörden zügig mit. Der WPA-Ausschuss nimmt alle erforderlichen Änderungen der Anlage II an. Artikel 44 Regionalisierung (Einteilung in Zonen) Bei der Festlegung der Einfuhrbedingungen können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der internationalen Normen von Fall zu Fall Zonen mit einem bestimmten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status vorschlagen und benennen. Artikel 45 Transparenz der Handelsbedingungen und des Informationsaustauschs (1)   Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Wareneinfuhr (insbesondere für tierische und/oder pflanzliche Erzeugnisse) mit. (2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtung aus dem SPS- und dem TBT-Übereinkommen der WTO, einander jede Änderung der einschlägigen Normen oder technischen Vorschriften über die nach diesen Übereinkommen eingerichteten Mechanismen mitzuteilen. (3)   Erforderlichenfalls nehmen die Vertragsparteien auch einen direkten Austausch von Informationen über andere Themen vor, die nach ihrer gemeinsamen Auffassung wichtig für ihre Handelsbeziehungen sein könnten. (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der epidemiologischen Überwachung von Tierseuchen zusammenzuarbeiten. In Bezug auf den Pflanzenschutz tauschen die Vertragsparteien ferner Informationen über das Auftreten von Schädlingen aus, die eine bekannte und unmittelbare Gefahr für die andere Vertragspartei darstellen. Artikel 46 Regionale Integration (1)   Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Normen und sonstigen Maßnahmen im Geltungsbereich dieses Kapitels auf regionaler Ebene zu harmonisieren. (2)   Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas sind sich darüber einig, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien und im Einklang mit Artikel 40 harmonisiert werden müssen. Sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits nationale Einfuhrbedingungen bestehen, werden diese von den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas bis zur Einführung harmonisierter Einfuhrbedingungen nach dem Grundsatz angewandt, dass eine Ware der EG-Vertragspartei, die in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, auch auf dem Markt jedes anderen Unterzeichnerstaates Zentralafrikas ohne weitere Beschränkungen oder Verwaltungsanforderungen in Verkehr gebracht werden darf. Artikel 47 Kompetenzaufbau und technische Hilfe Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) In Bezug auf die in Anlage I Buchstabe A aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, entsprechend den Zielen dieses Abkommens und zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zusammenzuarbeiten, um die regionale Integration der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu stärken und die Leistungsfähigkeit im Bereich der Kontrollmaßnahmen zu verbessern. b) In Bezug auf die in Anlage II Buchstabe B aufgeführten Waren kommen die Vertragsparteien überein, zwecks Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität ihrer Waren zusammenzuarbeiten. KAPITEL 5 Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Artikel 48 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „forstwirtschaftliche Erzeugnisse“, soweit nichts anderes angegeben ist, auch Nicht-Holz-Waldprodukte und Erzeugnisse, die daraus hergestellt werden. Artikel 49 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika und für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden. Artikel 50 Handel mit Holz und Nicht-Holz-Waldprodukten sowie daraus hergestellten Erzeugnissen (1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zwischen der EG-Vertragspartei und der Vertragspartei Zentralafrika den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, die aus legalen, objektiv überprüfbaren Quellen stammen und zur Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Vertragsparteien kommen überein, a) Maßnahmen zur Stärkung des Vertrauens des Marktes in den Ursprung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere in die Herkunft aus legaler und/oder nachhaltiger Bewirtschaftung, durchzuführen. Diese Maßnahmen können Systeme zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse umfassen, die zwischen den zentralafrikanischen Ländern und zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der EG-Vertragspartei gehandelt werden; b) ein von der Kontrollkette unabhängiges Prüf- und Überwachungssystem einzurichten. (2)   Die Vertragsparteien prüfen, wie die Absatzmöglichkeiten für Holz und forstwirtschaftliche Erzeugnisse aus legaler beziehungsweise nachhaltiger Bewirtschaftung mit Ursprung in Zentralafrika auf dem Markt der EG-Vertragspartei verbessert werden können. Diese Maßnahmen können unter anderem eine entschiedenere Ausrichtung des öffentlichen Beschaffungswesens in diesem Sinne, Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher, Maßnahmen zur Förderung der Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Zentralafrika und Aktivitäten und Initiativen mit den Akteuren des Privatsektors umfassen. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Beachtung der WTO-Bestimmungen im Geltungsbereich dieses Kapitels eine diskriminierungsfreie Politik und diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften auszuarbeiten und die wirksame und diskriminierungsfreie Anwendung und Durchführung dieser Politik und/oder dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen. Artikel 51 Regionale Integration (1)   Die Vertragspartei Zentralafrika verpflichtet sich zur Schaffung und Umsetzung eines regionalen Rahmens für den Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Zentralafrika, wozu auch geeignete Rechtsvorschriften und Kooperationsverfahren zur Unterstützung einer wirksamen Anwendung und Umsetzung gehören. (2)   Die Vertragspartei Zentralafrika arbeitet Protokolle und/oder Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den für die Anwendung zuständigen Behörden Zentralafrikas aus, um zu gewährleisten, dass das Holz und die forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus Zentralafrika, die d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.