Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0152. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se Zusammenarbeit richtet sich nach der von der Vertragspartei Zentralafrika letztendlich gewählten Maßnahmenart. (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, wie in Kapitel 3 vorgesehen zusammenzuarbeiten mit dem Ziel, den Warenverkehr zu erleichtern und die Zollverfahren zu vereinfachen. Artikel 17 Einreihung der Waren Die Einreihung der Waren, die unter dieses Abkommen fallen, erfolgt im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“) nach der Zollnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei. Artikel 18 Gebühren und sonstige Abgaben (1)   Die in Artikel 14 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie unterliegen besonderen Tarifen, die den ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen entsprechen, und werden nicht nach dem Wert berechnet. Für konsularische Amtshandlungen wie die Ausstellung von Konsularfakturen und konsularischen Bescheinigungen, für die vom WPA-Ausschuss eine abschließende Liste erstellt wird, werden keine Gebühren oder sonstigen Abgaben erhoben. (2)   Die Vertragspartei Zentralafrika erklärt sich bereit, zur Förderung der regionalen Integration und im Interesse einer größeren Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten bis spätestens 1. Januar 2013 standardisierte Bestimmungen für den unter diesen Artikel fallenden Bereich festzulegen. Artikel 19 Günstigere Behandlung aufgrund von Abkommen über wirtschaftliche Integration (1)   In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei der Vertragspartei Zentralafrika eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (2)   In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die Vertragspartei Zentralafrika der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die Vertragspartei Zentralafrika nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist. (3)   Wird der Vertragspartei Zentralafrika aufgrund eines Abkommens über wirtschaftliche Integration, das sie mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock geschlossen hat, von dieser großen Handelsnation oder diesem großen Handelsblock eine deutlich günstigere Behandlung als die Behandlung durch die EG-Vertragspartei gewährt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und entscheiden gemeinsam über die Durchführung des Absatzes 2. (4)   Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen den Vertragsparteien durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden. (5)   Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1 Prozent des Welthandels entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Abkommens über wirtschaftliche Integration mehr als 1,5 Prozent des Welthandels entfielen (2). (6)   Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Abkommens über regionale wirtschaftliche Integration Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen. Artikel 20 Zölle auf Waren mit Ursprung in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas (1)   Waren mit Ursprung in der Vertragspartei Zentralafrika werden zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen. (2)   Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. Artikel 21 Zölle auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft (1)   Der Ausgangszollsatz für die einzelnen Waren ist in Anhang III angegeben. (2)   Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden weder neue Zölle eingeführt noch die in Anhang III angegebenen erhöht. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann Zentralafrika im Rahmen der spätestens zum 1. Januar 2013 erfolgenden Einführung eines gemeinsamen Außenzolltarifs die in Anhang III angegebenen Ausgangszollsätze für Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft anpassen, soweit sich aus diesen Zöllen insgesamt keine stärkere Belastung ergibt als durch die in Anhang III angegebenen Zölle. In diesem Fall nimmt der WPA-Ausschuss entsprechende Änderungen an Anhang III vor. (4)   Die Einfuhrzölle auf als Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft definierte Waren, die in Anhang III unter den Kategorien „1“, „2“ und „3“ aufgeführt sind, werden nach Maßgabe der folgenden Tabelle endgültig abgeschafft. Die in der folgenden Tabelle festgelegten Zollsenkungssätze werden entweder auf die Zölle nach Absatz 1 oder auf etwaige neue, nach Absatz 3 festgelegte Zölle angewandt. Kategorie 1.1.2008 1.1.2009 1.1.2010 1.1.2011 1.1.2012 1.1.2013 1.1.2014 1 0 % 0 % 25 % 50 % 75 % 100 %   2 0 % 0 % 0 % 15 % 30 % 45 % 60 % 3 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 10 % Kategorie 1.1.2015 1.1.2016 1.1.2017 1.1.2018 1.1.2019 1.1.2020 1.1.2021 1               2 75 % 90 % 100 %         3 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % Kategorie 1.1.2022 1.1.2023 1     2     3 90 % 100 % (5)   Die Einfuhren von Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft, die in Anhang III unter der Kategorie „5“ aufgeführt sind, bestehen aus Waren, deren Zoll nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 festgelegt wird; die Zölle dieser Kategorie werden weder gesenkt noch abgeschafft. (6)   Im Falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Einfuhr einer bestimmten Ware kann der Zeitplan für die Senkung und die Beseitigung der Zölle vom WPA-Ausschuss im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung der Frist für die Senkung oder Beseitigung. Bei einer solchen Überprüfung darf die für die betroffene Ware geltende Frist, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht über die maximal für diese Ware vorgesehene Übergangsfrist für die Zollsenkung oder -beseitigung hinaus verlängert werden. Hat der WPA-Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens um Überprüfung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann die Vertragspartei Zentralafrika den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. Artikel 22 Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen Alle den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien beeinträchtigenden Einfuhr- und Ausfuhrverbote und –beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 18 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es können keine neuen Maßnahmen eingeführt werden. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. Artikel 23 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung (1)   Auf eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. (2)   Für eingeführte Ursprungswaren der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware. (3)   Interne Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil der unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um ihre Inlandsproduktion zu schützen. Interne Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen werden nicht in einer Form angewandt, die eine Aufteilung der Mengen oder Anteile auf die externen Bezugsquellen beinhaltet. (4)   Im Einklang mit Artikel III Absatz 8 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) steht dieser Artikel der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden. (5)   Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. (6)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente. Artikel 24 Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse (1)   Die EG-Vertragspartei, die Vertragspartei Zentralafrika und die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas dürfen keine neuen Subventionen einführen, die an die Ausfuhrleistung geknüpft sind, oder bestehende Subventionen dieser Art für Agrarerzeugnisse, die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, erhöhen. Bei bestehenden Subventionen werden Erhöhungen aufgrund von Veränderungen des Weltmarktpreises des fraglichen Erzeugnisses durch diesen Absatz nicht ausgeschlossen. (2)   Sehen die Rechtsvorschriften der EG eine Ausfuhrerstattung für ein Grunderzeugnis einer Erzeugnisgruppe im Sinne des Absatzes 3 vor, für das die Vertragspartei Zentralafrika sich zur Beseitigung der Zölle verpflichtet hat, so baut die EG-Vertragspartei alle Subventionen für die Ausfuhr der diesem Grunderzeugnis entsprechenden Gruppe von Erzeugnissen in das Gebiet der Vertragspartei Zentralafrika ab. Für die Zwecke dieses Absatzes nehmen die Vertragsparteien vor dem 31. Dezember 2008 Konsultationen auf, um die Modalitäten dieses Abbaus festzulegen. (3)   Dieser Artikel gilt für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse. (4)   Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft und des Artikels 27 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragspartei Zentralafrika bleibt von diesem Artikel unberührt. Artikel 25 Ernährungssicherung Stellt es sich heraus, dass die Durchführung dieses Abkommens zu Problemen mit der Versorgung mit oder dem Zugang zu für die Ernährungssicherung erforderlichen Lebensmitteln führt, und sich daraus für die Vertragspartei Zentralafrika oder einen Unterzeichnerstaat Zentralafrikas tatsächlich oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann die Vertragspartei Zentralafrika beziehungsweise dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas geeignete Maßnahmen nach den Verfahren des Artikels 31 ergreifen. Artikel 26 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen. (2)   Erlangt eine Vertragspartei anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug, so kann diese Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen. (3)   Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist; b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist; c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist. (4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die anhand objektiver Informationen den Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt, notifiziert diesen Nachweis zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt in diesem Ausschuss Konsultationen auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Nachweise auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. (5)   Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung wird den Einführern für die betroffene Ware mitgeteilt, dass anhand objektiver Informationen der Nachweis für eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug erlangt wurde. Artikel 27 Behandlung von Fehlern der Verwaltung Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung der Ausfuhrpräferenzsysteme, insbesondere bei der Anwendung der Regeln über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Ein- und Ausfuhr auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Artikel 28 Zusammenarbeit Gemäß Artikel 7 kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: — Unterstützung bei der Durchführung der handelspolitischen Verpflichtungen aus diesem Abkommen, — Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung dieser Regeln sowie Ausbildung in diesem Bereich. KAPITEL 2 Handelspolitische Schutzinstrumente Artikel 29 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2)   Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber aus den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführten Waren prüft die EG-Vertragspartei die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind. (3)   Ist eine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahme von einer regionalen oder subregionalen Behörde für zwei Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des Rechtsmittelstadiums zuständig. (4)   Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler als auch auf nationaler Ebene eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen in Bezug auf ein und dieselbe Ware nicht parallel von den regionalen oder subregionalen Behörden einerseits und den nationalen Behörden andererseits angewandt werden. (5)   Die EG-Vertragspartei unterrichtet die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet. (6)   Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden. (7)   Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 30 Multilaterale Schutzmaßnahmen (1)   Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung gemäß den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas alle Einfuhren aus Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus. (3)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. (4)   Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Artikel 31 Bilaterale Schutzmaßnahmen (1)   Unbeschadet des Artikels 30 kann eine Vertragspartei nach Prüfung von Alternativlösungen abweichend von den Bestimmungen der Artikel 20 und 21 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen. (2)   Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte. (3)   Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. (4)   Wenn eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete in äußerster Randlage beschränkt sind. (5) a) Wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der unter Absatz 2 Buchstabe a, b oder c dargestellten Situationen in einem Unterzeichnerstaat Zentralafrikas eintritt oder einzutreten droht, kann dieser Unterzeichnerstaat Zentralafrikas unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. b) Ein Unterzeichnerstaat Zentralafrikas kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei infolge der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Maßnahmen müssen nach den Bestimmungen der Absätze 6 bis 9 erlassen werden. (6) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, aufgrund derer die Einführung der Schutzmaßnahmen erforderlich wurde, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wenden die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas oder ein Unterzeichnerstaat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.