Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

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lement angemessen ist, um die Gewährung der Beihilfen zu rechtfertigen, untersuchte die Kommission die von den französischen Behörden übermittelten Betriebsbuchhaltungsdaten. Diese Buchungsangaben belegen die Mehrkosten der CELF im Segment „Kleinbestellungen“. Die Daten, die der Kommission von den französischen Behörden übermittelt wurden, betreffen das Jahr 1994, in dem die CELF vom Ministerium für Kultur eine Subvention von 2 000 000 Millionen FRF (304 900 EUR) erhalten hat. (199) Die Prüfung der Kommission erstreckt sich auf die Buchhaltungsdaten bezüglich der Kosten von Kleinbestellungen mit einem Auftragswert von weniger als 500 FRF. Die Kommission hat die Erklärungen der französischen Behörden, nach denen die Schwelle für die Definition von „Kleinbestellungen“ empirisch auf 500 FRF festgelegt wurde, zur Kenntnis genommen (56). (200) Die französischen Behörden wiesen nach, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen unbestreitbar Mehrkosten verursacht. Sie erklären dies anhand einer Kostenanalyse, die sich auf die in Tabelle 4 genannten grundlegenden Angaben für das Bezugsjahr 1994 stützt. Art der Bestellungen Kleinbestellungen Sonstige Insgesamt Umsatz (*1) 2 419 006 48 148 971 50 102 869 Anzahl der Rechnungen 9 725 10 947 20 672 Anzahl der Bücher 24 933 442 740 467 673 (201) Wie in Anhang III detailliert beschrieben, umfasst die Bearbeitung einer Bestellung mehrere Arbeitsgänge: a) Eingang eines Auftragsscheins von einer Buchhandlung, b) Kodierung der Bestellung, c) Eingabe der Bestellung, d) Übermittlung der Bestellung an den Verleger, e) Eingang der Bücher, f) Zuordnung eines physischen Orts für jeden Kunden, d. h. eines Fachs, in dem die bestellten Bücher gelagert werden, g) Verpackung. (202) Der analytische Ansatz der Buchhaltung ermöglicht es, alle Ströme im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeitsgängen zu erfassen. Eine Rechnung über einen Wert von 100 FRF verursacht im Prinzip den gleichen Arbeitsaufwand wie eine Rechnung über einen Wert von 10 000 FRF. (203) Die Erläuterungen der französischen Behörden haben es der Kommission ermöglicht, die Kosten zu veranschlagen und jeweils den einzelnen Arbeitsgängen bei der Bearbeitung einer Bestellung zuzuordnen. Die Rentabilität eines Auftrags hängt insbesondere von der Art und der Anzahl der betreffenden Bücher, von der Genauigkeit der im Auftragsschein enthaltenen Angaben sowie davon ab, inwieweit die Ausführung der Bestellung mit Schwierigkeiten verbunden ist — 20 % der Bestellungen bei der CELF und 4,5 % der Bestellungen bei der SIDE können als „schwer“ ausführbar eingestuft werden (57). Hinzu kommt, dass Aufträge unter 500 FRF in 67 % der Fälle kleinere Privatverlage betreffen (58). Schließlich ist die Bearbeitung von Kleinbestellungen mit der Verwaltung einer großen Zahl kleiner Konten verbunden. (204) Kleinbestellungen verursachen höhere Kosten, da der Bearbeiter unabhängig vom Auftragswert einer Bestellung gezwungen ist, für jede dieser Bestellungen dieselben materiellen Arbeitsgänge auszuführen. Ein Unternehmen, das viele Kleinbestellungen ausführt, muss so organisiert sein, dass es in der Lage ist, die wiederholte Ausführung der verschiedenen Bearbeitungsschritte zu bewältigen und somit auch die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen. (205) Die französischen Behörden erklären, dass für jeden Arbeitsgang ein Koeffizient angewandt wurde. Zu diesem Zweck wurden die verschiedenen Schritte berücksichtigt, die bei jedem der Arbeitsgänge auszuführen sind, wie in Anhang IV beschrieben. (206) Auf der Grundlage der von Frankreich übermittelten Angaben gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen sich im Jahr 1994 auf 4 446 706 FRF beliefen. Der mit Aufträgen von weniger als 500 FRF erzielte Umsatz betrug 2 419 006 FRF. Für das betreffende Jahr wurden Beihilfen in Höhe von 2 000 000 FRF gewährt. Demzufolge belief sich das Betriebsergebnis auf — 27 700 FRF. Umsatz 2 419 006 FRF Subventionen 2 000 000 FRF Subventionen 4 419 006 FRF Bearbeitungskosten – 4 446 706 FRF Betriebsergebnis – 27 700 FRF (207) Daher schlussfolgerte die Kommission, dass die Beihilfen in Höhe von 2 000 000 FRF keinen überhöhten Ausgleich für die Kosten darstellen, die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen entstehen. (208) Zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Daten, die für das Bezugsjahr 1994 übermittelt wurden, forderte die Kommission von den französischen Behörden weitere Angaben zur Bearbeitung von Kleinbestellungen für andere Zeiträume an. Aus den von Frankreich übermittelten Unterlagen und Erläuterungen zu anderen Geschäftsjahren geht hervor, dass die Struktur der Kleinbestellungen (Umsatz bezogen auf die Anzahl der Kleinbestellungen, Menge der bestellten Bücher, Anzahl der entsprechenden Rechnungen, Anzahl der Kunden, Auftragslinien usw.) von Jahr zu Jahr stabil war. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Daten von 1994 als Bezugsgrundlage für die Einschätzung der Kommission geeignet sind. (209) Weiter konnte die Kommission anhand der ihr übermittelten Vereinbarungen bestätigen, dass jede möglicherweise über die Mehrkosten hinausgehende Summe von dem im Folgejahr ausgezahlten Beihilfebetrag abgezogen wurde. Die Beihilfe konnte also entgegen den Behauptungen der SIDE und mehrerer Dritter, die sich in das Verfahren eingeschaltet hatten, nicht zur Finanzierung anderer Geschäftstätigkeiten der CELF verwendet werden. (210) Die Beihilfen wurden jährlich auf der Grundlage der von der CELF übermittelten Buchhaltungsdaten gewährt, darunter die Konten über ihre Verwendung, welche die durch das Programm „Petites commandes“ verursachten Mehrkosten belegten. Sie konnten also nicht zweckentfremdet verwendet werden. Beurteilung der von der SIDE beanstandeten Fehler (211) Die SIDE hat die Kommission in ihren letzten Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Buchhaltungsdaten, die die französischen Behörden der Kommission während der zweiten Phase des Verfahrens zum Nachweis der Mehrkosten übermittelt hatten, einige Fehler enthielten. Auf eine diesbezügliche Anfrage haben die französischen Behörden der Kommission sachdienliche Erklärungen vorgelegt. (212) Die SIDE machte geltend, die französischen Behörden hätten die prozentualen Anteile der per Datenfernübertragung übermittelten Bestellungen mit den prozentualen Anteilen der auf Papierträger übermittelten Bestellungen vertauscht. Die Überprüfung durch die Kommission ergab, dass die finanziellen Auswirkungen der Vertauschung bei den Kosten einer Kleinbestellung gerade einmal 0,24 EUR pro Buch ausmachten. Durch diese Abweichung kann der von Frankreich dargelegte Ausgleichsmechanismus nicht in Frage gestellt werden. (213) Im Hinblick auf die Abweichungen beim Umsatz, die die SIDE bei den ersten von Frankreich vorgelegten Buchhaltungsdaten beanstandet hat, bestätigt die Kommission, dass die französischen Behörden selbst schon bei der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1996 die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen hatten und dass die in den letzten Stellungnahmen der SIDE vorgebrachten Behauptungen daher unbegründet sind. (214) Die Abweichungen bei den anderen Zahlenangaben sind dadurch zu erklären, dass in einem Fall ausschließlich auf den Ertrag aus dem Buchverkauf Bezug genommen wird (2 284 536 FRF), während im anderen Fall die übermittelte Zahl (2 535 818 FRF) dem Ertrag aus dem Buchverkauf und Nebenerträgen (Verpackung, Versicherungen und Transport) entspricht. (215) Die SIDE meinte ferner, auf „Diskrepanzen“ zwischen der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung betreffend die Angaben zu den Gehältern hinweisen zu müssen. Den französischen Behörden zufolge sind diese Unterschiede damit zu erklären, dass bestimmte Steuern nicht in den auf den Steuerformularen ausgewiesenen Sozialabgaben enthalten sind, sondern direkt einkommensbezogen abgeführt werden. Die Kommission hat die Richtigkeit dieser Erklärung anhand der ihr übermittelten Buchhaltungsunterlagen bestätigt. (216) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die zusätzlichen Bemerkungen der SIDE zur Ungenauigkeit der Buchhaltungsdaten, die von den französischen Behörden anlässlich der Einleitung des Verfahrens im Jahr 1996 übermittelt wurden, die Einschätzung der Kommission über die Sachdienlichkeit der Buchhaltungsdaten, die den Ausgleich der Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen rechtfertigen, nicht in Frage stellen können. Zusätzliche Erschwernisse der CELF (217) Im Ergebnis der Prüfung der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen hat die Kommission festgestellt, dass das Angebot der CELF viel breiter ist als das der SIDE (das Angebot der CELF umfasst 3 000 Verleger, das der SIDE 200 Verleger). (218) Die Kommission nimmt diese Tatsache (die bei der Berechnung der Mehrkosten nicht berücksichtigt wurde) zur Kenntnis und weist darauf hin, dass das breitere Angebot der CELF den Anforderungen des Ministeriums für Kultur entspricht, die darauf ausgerichtet waren, eine möglichst große Verbreitung französischsprachiger Bücher zu gewährleisten. Das Angebot der SIDE, die erklärt, jeder Art von Anfragen nachkommen zu können, trägt diesem kulturellen Ziel nicht Rechnung, was durchaus legitim erscheint. (219) Die französischen Behörden verweisen weiter darauf, dass die CELF oftmals finanzielle Risiken eingehen musste. So hat sie ihre Dienstleistungen in einigen krisengeschüttelten Ländern wie Algerien oder in jüngster Zeit Argentinien weiterhin sichergestellt. Sie hat auch in einige Länder geliefert, für die keine Garantie der COFACE bestand. (220) Die SIDE steht, was durchaus legitim ist, zu ihren Geschäftsentscheidungen und erklärt, dass sie nicht in Problemzonen wie den Ländern südlich der Sahara oder Ländern, die nicht durch die COFACE abgedeckt sind, tätig werden möchte. Sie erklärt, dass es sich dabei um Entscheidungen handelt, die in den Bereich der Geschäftsentwicklungsstrategie der Unternehmen fallen, und dass sie sich ihrerseits anders entschieden hat. iii)   Überprüfung der von der SIDE beanstandeten Abwanderung von Kunden durch die Kommission Abwanderung von Kunden von der SIDE zur CELF (221) Die Kommission stellte ausgehend von der Prüfung der von der SIDE selbst vorgelegten Erklärungen und Dokumente fest, dass die Behauptungen der SIDE betreffend die Abwanderung von Kunden nicht gerechtfertigt waren. (222) So forderte die Kommission die SIDE auf zu begründen, inwieweit die Abwanderung von Kunden, von der sie angeblich betroffen war, auf die vorteilhaften Preisnachlässe zurückzuführen war, die „nur die CELF“ dank der Beihilfen gewähren konnte. Zu diesem Zweck legte die SIDE ein sehr umfangreiches Dokument (59) vor, das Angaben enthielt, die in der Form nicht von der Kommission verwendet werden konnten, vor allem weil sie keinerlei Hinweis auf die besagte Abwanderung enthielten. Die Kommission bat die SIDE diesbezüglich um weitere Erläuterungen, die daraufhin insbesondere geltend machte (60), dass ein Kunde, die „Librairie Française de Milan“, im Zeitraum 1987/1988 nach und nach statt ihrer Dienste zunehmend die der CELF in Anspruch nahm, die ihm attraktivere Preisnachlässe geboten habe. (223) Die französischen Behörden wiesen in ihrer Antwort darauf hin, dass der italienische Markt bekanntermaßen durch einen starken Wettbewerb geprägt sei und dass außerdem die Umsätze der CELF mit der betreffenden Buchhandlung erst ab 1999 merklich angestiegen seien, d. h. lange nach dem von der SIDE genannten Zeitraum. (224) Die Kommission stellte fest, dass die anderen von der SIDE angeführten Beispiele auch nicht stichhaltiger waren (61). So war eine der von der SIDE genannten Buchhandlungen, die Buchhandlung Grupodis in Madrid niemals ein wichtiger Kunde der CELF, und bei den genannten japanischen Buchhandlungen handelt es sich in Wirklichkeit um Großabnehmer, die nichts mit dem Marktsegment „Kleinbestellungen“ zu tun haben. (225) Zudem kann die von der SIDE übermittelte Rabattliste nicht als Beweis dafür dienen, dass ihre Preisnachlässe weniger attraktiv sind als die der CELF. So hat die Kommission festgestellt, dass die SIDE bei den 28 Verlegern, die sie zur Veranschaulichung ausgewählt hat, in 16 Fällen attraktivere Preisnachlässe gewährt, während dies bei der CELF nur in 12 Fällen zutrifft (62). Berücksichtigt man den zusätzlichen Preisnachlass von fünf Prozentpunkten, den die SIDE für Bestellungen von mehr als zehn Exemplaren pro Titel gewährt, ist der Unterschied noch größer, weil die CELF nur noch für sechs Verleger, die SIDE jedoch für 22 Verleger höhere Preisnachlässe gewährt. (226) Daher ist es nach Ansicht der Kommission nicht erwiesen, dass tatsächlich eine Abwanderung von Kunden der SIDE zur CELF stattgefunden hat, die durch die attraktiveren Preisnachlässe verursacht wurde, welche die CELF ihren Kunden dank der erhaltenen Beihilfen gewährte. Abwanderung von Kunden von der CELF zur SIDE (227) Wie unter Randnummer 69 dargelegt, behauptet die SIDE in einem Schreiben an die Kommission vom 12. August 2002, dass die CELF seit mindestens zwei Jahren für Kleinabnehmer abschreckende Bedingungen anwende. Die SIDE macht geltend, dass diese Politik ebenfalls zu einer verstärkten Wettbewerbsverfälschung zu Lasten der SIDE führe, da unter diesen Umständen einige ehemalige Kunden der CELF, die zu den „Kleinabnehmern“ zählen, nunmehr zur SIDE abwanderten. Für die SIDE liege es jedoch auf der Hand, dass die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen seien. (228) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die beanstandeten Preisanpassungen (63) in dem Zeitraum erfolgten, da die strittigen Beihilfen abgeschafft und/oder erheblich verringert wurden, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die CELF alternative Möglichkeiten finden musste, um weiterhin zu versuchen, die ihr zugehenden Kleinbestellungen auszuführen. (229) Ein von der Kommission durchgeführter Vergleich (64) der Zahlenangaben der zwei Unternehmen hat nichts ergeben, was die Aussagen der SIDE über die von ihr beanstandete jüngste Abwanderung von Kunden bestätigen würde. So konnte die Kommission keinen Anstieg der Anzahl der von SIDE ausgefertigten Rechnungen feststellen. Deren Anzahl belief sich 1999 auf 2 187 und 2000 auf 2 137. Im Hinblick auf die Anzahl der Kunden erinnert die Kommission daran, dass sie diesbezüglich keinen Vergleich durchführen kann, da sie von der SIDE keine entsprechenden Angaben erhalten hat. (230) Die Kommission hat auch nichts festgestellt, was darauf hindeuten würde, dass die Anzahl der von der SIDE ausgeführten „Kleinbestellungen“ gestiegen wäre, seit die CELF keine Beihilfen mehr erhält. Die von der SIDE übermittelten Zahlen zeigen im Gegenteil, dass die durchschnittliche Anzahl von Büchern pro Rechnung von 40,31 im Jahr 1999 auf 49,38 im Jahr 2001 gestiegen ist, während eine Abwanderung von Kunden der CELF zur SIDE, so sie denn stattgefunden hätte, zu einer Verringerung der durchschnittlichen Anzahl von Büchern pro Rechnung hätte führen müssen. (231) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die durchschnittliche Anzahl der von der SIDE je Auftragslinie verkauften Bücher noch über dem Durchschnitt der von der CELF verkauften Bücher liegt, und zwar auf die gesamte Verkaufstätigkeit und nicht nur auf Kleinbestellungen bezogen. Demzufolge hat die Abschaffung der Beihilfen nicht zu einer Abwanderung von Kunden der CELF zur SIDE geführt. (232) Jedenfalls sind bei der Prüfung staatlicher Beihilfen nur die Wettbewerbsverfälschungen relevant, die durch die betreffenden Beihilfen verursacht werden, nicht jedoch die Auswirkungen der Verringerung und/oder Abschaffung der Beihilfen, die von der SIDE für nachteilig erachtet werden. Schlussfolgerungen der Kommission betreffend die Abwanderung von Kunden (233) In Anbetracht der Angaben, die von der SIDE und von den französischen Behörden übermittelt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die einzigen erkennbaren Folgen der Abschaffung der Beihilfen in einem Rückgang des Umsatzes der CELF bei Kleinbestellungen und in einer spürbaren Verringerung der Anzahl ihrer Kunden (-17,34 % von 1999 bis 2001) bestehen, wie aus der nachstehenden Tabelle 5 hervorgeht. Tabelle 5 — Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Bereich „Kleinbestellungen und Kleinabnehmer“ Von den französischen Behörden übermittelte Angaben Jahr Umsatz Kleinbestellungen (in EUR) Entwicklung Anzahl der Kunden Entwicklung 1999 329 204   2 171   2000 301 605 – 8,38 % 2 007 – 7,55 % 2001 275 068 – 8,80 % 1 659 – 17,34 % (234) Außerdem widersprechen die Stellungnahmen der SIDE nach Ansicht der Kommission den von dem Unternehmen selbst aufgestellten Behauptungen, nach denen ausschließlich die Anzahl der vom Dienstleister eingegebenen Auftragslinien zu berücksichtigen sei und dass der Auftragsgesamtbetrag für die Rentabilität unmaßgeblich sei. Wenn dem so wäre, hätte die SIDE keinen Grund zu der Auffassung, dass die angebliche Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Kunden der CELF (die im Übrigen durch die vorgelegten Zahlen nicht belegt wird) die Verfälschung des Wettbewerbs zu Lasten der SIDE verschärfe (65). Ferner macht die Kommission darauf aufmerksam, dass die SIDE sich offenbar widerspricht, wenn sie in einer Erklärung vom 9. Dezember 2002 schreibt, „…Kleinbestellungen können insgesamt rentabler bearbeitet werden als größere Bestellungen“. (235) Aus Tabelle 6, die die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und von der SIDE übermittelten Daten erstellt hat, geht hervor, dass kein automatischer Zusammenhang zwischen Umsatzsteigerungen und -rückgängen der SIDE und Erhöhungen bzw. Verringerungen der gewährten Beihilfen besteht. Tabelle 6 Bezugsjahr Beihilfen an die CELF (in EUR) Änderungen beim Umsatz der SIDE Beihilfe 1990 304 900 — — 1991 373 500 + + 1992 422 280 – + 1993 382 650 + – 1994 304 900 – – 1995 304 900 – = 1996 304 900 – = 1997 243 920 – – 1998 182 940 + – 1999 121 960 – – 2000 60 980 + – 2001 38 110 – – 2002 0 – 0 (236) Anhand der Zahlenangaben, die von der CELF und von der SIDE übermittelt wurden, hat die Kommission festgestellt, dass die Höhe der an die CELF gezahlten Beihilfen nicht automatisch Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die Ergebnisse der SIDE als dem einzigen weiteren am Markt agierenden generalistischen Kommissionär hat (66). So war beispielsweise der Umsatz der SIDE in mehreren Jahren rückläufig, obwohl die Beihilfen an die CELF verringert wurden. (237) Ferner hat die Kommission festgestellt, dass die einzige erkennbare und nennenswerte Auswirkung der Abschaffung der an die CELF gezahlten Beihilfen auf den Markt darin bestand, dass der Umsatz des Unternehmens bei „Kleinbestellungen“ zurückgegangen ist und sich die Anzahl der „Kleinabnehmer“ verringert hat. (238) In Bezug auf die übermittelten Zahlenangaben stellt die Kommission fest, dass ohne die Beihilfen ein Teil der Aufträge jetzt offenbar nicht mehr von der CELF ausgeführt wird, ohne dass die SIDE von der zu verzeichnenden Abwanderung profitieren würde. (239) Darüber hinaus konstatierte die Kommission, dass für den Zeitraum 1994 — 2001 die gewährten Beihilfen nicht das gesamte Defizit des Programms „Petites commandes“ abdeckten und einen relativ geringen Anteil am Gesamtumsatz der CELF ausmachten: 3,95 % im Jahr 1994 und 0,29 % im Jahr 2001 (67). (240) Angesichts aller untersuchten Umstände wird deutlich, dass die beanstandeten Beihilfen einen außerordentlich geringen Teil des Ausfuhrkommissionsgeschäfts betreffen, der ohne die strittigen Beihilfen nicht abgedeckt worden wäre. Ferner gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Frankreich gewährten Beihilfen keinen überhöhten Ausgleich für die Kosten im Zusammenhang mit der fraglichen Tätigkeit darstellten. (241) Die Kommission erinnert außerdem daran, dass, wie bereits unter Randnummer 132 ff. erwähnt, die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene im vorliegenden Fall sehr begrenzt sind. Dies muss von der Kommission bei der Beurteilung der Übereinstimmung von Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag berücksichtigt werden. Darauf hat das EuGeI in seinem Urteil vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission klar und deutlich hingewiesen (68). (242) Demzufolge haben die Beihilfen, die der CELF im Rahmen des Programms „Petites commandes“ gewährt wurden, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Maßnahmen der französischen Regierung waren dem verfolgten Ziel angemessen und haben es ausschließlich ermöglicht, dass ein Teil der Nachfrage, der nicht abgedeckt worden wäre, unabhängig von jeglichen Rentabilitätserwägungen durch das Dienstleistungsunternehmen befriedigt werden konnte. B.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG 1.   STANDPUNKT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (243) Die französischen Behörden vertreten ebenso wie im Jahr 1998 (69) nach wie vor die Ansicht, dass der CELF eine Aufgabe von allgemeinem Interesse übertragen wurde und dass die beanstandeten Maßnahmen daher gemäß den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu beurteilen sind, der wie folgt lautet: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ (244) Hierzu haben die französischen Behörden mehrere Texte übermittelt (70), aus denen nach ihrem Dafürhalten hervorgeht, dass es sich bei der Aufgabe, die der CELF übertragen wurde, um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt. (245) Die französischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die Abteilung Buch- und Verlagswesen auf der Grundlage dieser Texte bis 2001 jährliche Vereinbarungen mit der CELF schloss, in denen die Ziele der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und der CELF sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien festgelegt waren. (246) Die französischen Behörden haben mehrere dieser Vereinbarungen übermittelt. Gemäß Artikel 1 der ersten Vereinbarung vom 25. April 1991 fördert „das Ministerium [...] das Zusammenfassen von Kleinbestellungen für Bücher durch die CELF zur Lieferung ins Ausland ...“. In einer anderen Vereinbarung vom 23. Oktober 1997 ist offenbar erstmals erwähnt, dass das Ministerium „Beihilfen für die Betriebskosten der von der CELF wahrgenommenen Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit geringfügigen Bestellungen“ gewährte. Die später — bis 2001 — abgeschlossenen Vereinbarungen sind abgesehen von der Höhe der gewährten Beihilfen gleich lautend. 2.   BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION (247) Die Kommission ist in dieser Entscheidung bereits zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Beihilfe, die der CELF gewährt wurde, um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (71) braucht die Kommission folglich die subventionierte Tätigkeit der CELF nicht weiter im Hinblick auf Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu untersuchen. Dieser Standpunkt wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (72) bestätigt, der feststellte, dass auch eine nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigte Beihilfe der Kommission notifiziert werden muss.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.