Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

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usammenhang. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden. (152) Schließlich kritisiert die SIDE das „komplexe Gefüge von Beihilfen, in deren Genuss nicht nur die CELF, sondern auch verschiedene Einrichtungen kommen, zu denen wie im Fall der CELF in völliger Undurchsichtigkeit Verleger und staatliche Behörden gehören“, sowie die staatliche Kulturpolitik im Allgemeinen. (153) Zur Untermauerung ihrer Argumente legt die SIDE insbesondere einen Bericht des Rechnungshofs von 1996 vor. Die Kommission stellt fest, dass in diesem Bericht in erster Linie generell Kritik geübt wird an der Art und Weise der Gewährung von Beihilfen für die Kultur in Frankreich. Auf die Beihilfen zugunsten der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen wird in dem Bericht nicht eingegangen. Die CELF wird zwar genannt, aber ausschließlich im Zusammenhang mit dem Programm „Page à page“ und dem Programm „Plus“, die vom EuGeI mit seinem Urteil vom 18. September 1995 für zulässig erklärt wurden (45). (154) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die in dem Bericht des Rechnungshofs enthaltenen Schlussfolgerungen keinen Aufschluss im Hinblick auf die Beurteilung im Rahmen dieses Verfahrens geben können. Jedenfalls waren die allgemeinen kritischen Bemerkungen der SIDE über die französische Politik im Bereich der Kulturbeihilfen nicht Bestandteil des Beschlusses vom 30. Juli 1996 zur Einleitung des Verfahrens wegen des Programms „Petites commandes“. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht darüber entscheiden. b)   Antwort auf die damit zusammenhängenden Behauptungen der SIDE (155) Während der ersten Phase des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfen hatte die SIDE mehrere Einzelfragen zur Kapitalaufstockung der CELF und zu den Vorteilen aufgeworfen, die diese dank der „Verwaltung staatlicher Programme“ genieße. Die SIDE beanstandet darüber hinaus eine ganze Reihe von einzelnen Vorteilen im Zusammenhang mit den privilegierten Beziehungen der CELF zu staatlichen Stellen. Kapitalaufstockung der CELF im Jahr 1980 (156) Es sei darauf hingewiesen, dass das Kapital der CELF 1980 von 80 500 FRF auf 1 280 500 FRF erhöht wurde. Die Kapitalaufstockung wurde zur Hälfte von der ADEF und zur Hälfte von den (privaten) Aktionären der CELF getragen. (157) Das Hauptziel der ADEF, an der eine Reihe von Verlegern beteiligt war, bestand in der Förderung französischer Bücher im Ausland und der Unterstützung der von Verlegern und Exporteuren getätigten Investitionen. Hierzu wurde der Vereinigung vom Ministerium für Kultur eine staatliche Beteiligung gewährt. (158) Nach Prüfung der ihr von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Kapitalerhöhung nicht um eine staatliche Beihilfe, sondern lediglich um die Übernahme einer Beteiligung handelte. So wird auch nicht bestritten, dass an der Gründung des Unternehmens in seiner derzeitigen Form private Investoren beteiligt waren, eine Tatsache, die außer Zweifel steht. Das Ministerium für Kultur war nicht am Kapital der CELF beteiligt, und die ADEF wurde zwar teilweise aus staatlichen Mitteln finanziert, handelte jedoch wie ein privater Kapitalgeber unter marktwirtschaftlichen Bedingungen. Die Beteiligung der ADEF entspricht voll und ganz Punkt 3.2 Absatz 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (46). Unter diesen Umständen enthielt die Transaktion kein Element staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (159) Außerdem lag diese Kapitalaufstockung bereits mehr als zehn Jahre zurück, als die SIDE am 20. März 1992 ihr erstes Schreiben an die Kommission richtete und die Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 2. April 1992 um Informationen ersuchte. Daher könnte die Kommission in diesem Fall gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (47) die Rückforderung der Kapitalaufstockung nicht anordnen, selbst wenn es sich um eine staatliche Beihilfe handelte. Kapitalaufstockung der CELF über die ADEF im Jahr 1993 (160) Die SIDE beanstandet ferner eine Beihilfe, die der CELF im Jahr 1993 im Rahmen einer Abtretung der Anteile der ADEF an den Verband Syndicat national de l'édition (SNE) gewährt wurde, der Genossenschaftsmitglied der CELF ist. (161) In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2003 wies die SIDE die Kommission darauf hin, dass sie gemäß den Unterlagen, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001 eingereicht habe, über die Beihilfen entscheiden müsse, die der CELF nach ihrem Dafürhalten bei der Auflösung der ADEF im Juni 1993 gewährt wurden. (162) Die Kommission betont, dass dieser Punkt nicht Bestandteil des Beschlusses vom 30. Juli 1996 zur Einleitung des Verfahrens war. Daher werde sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden. Vorteile für die CELF im Zusammenhang mit der „Verwaltung staatlicher Programme“ (163) Die SIDE erklärt, dass die CELF nach der Abschaffung des Programms „Petites commandes“ ihre Marktpräsenz aufrechterhalten und ihren Kunden weiterhin dieselben Preisnachlässe gewähren konnte, weil sie darüber hinaus im Rahmen von Programmen wie „A l'Est de l'Europe“ — das das Programm „Page à page“ ersetzte — oder „Plus“, deren Mittelausstattung ständig erhöht werde, weiterhin vielerlei staatliche Subventionen erhalte. (164) Es sei daran erinnert, dass diese Programme, die von der Kommission bereits mit ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 genehmigt worden waren, ebenfalls vom EuGeI in seinem Urteil vom 18. September 1995 (48) für zulässig befunden wurden. (165) Demzufolge wurden diese Aspekte in der Entscheidung vom 30. Juli 1986 über die Einleitung des Verfahrens nicht genannt. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens diesbezüglich keine Entscheidung treffen. c)   Die Beihilfe für Kleinbestellungen war nicht geeignet, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Maß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft i)   Eine Regelung zur Förderung einer von der Branche vernachlässigten Tätigkeit (166) Das Programm „Petites commandes“ wurde 1980 vom Ministerium für Kultur entwickelt, zu einem Zeitpunkt als die Branche (die Hachette-Gruppe und Messageries du livre) das Ausfuhrkommissionsgeschäft aufgeben wollten. Die beanstandete Regelung wurde eingeführt, um die Marktteilnehmer zu ermutigen, in diesem Bereich tätig zu werden, damit sämtliche Bestellungen französischsprachiger Bücher von Buchhandlungen, die in nicht frankophonen Gebieten ansässig sind, ausgeführt werden können. (167) Die Kommission stellt erstens in Übereinstimmung mit einigen der Stellungnahmen, die im Rahmen des Verfahrens von Dritten abgegeben wurden, fest, dass das Programm „Petites commandes“, welches de facto mit der Gründung der CELF in ihrer jetzigen Form einherging, den Fachleuten bekannt war, die wenigstens anfangs zustimmend darauf reagiert (49) oder es zumindest nicht in Frage gestellt haben, ohne deshalb selbst seine Inanspruchnahme zu beantragen. (168) Die SIDE behauptet ihrerseits, das Programm „Petites commandes“ sei ausschließlich der CELF vorbehalten gewesen. Die Ablehnung, die sie vom Ministerium für Kultur 1991 erhalten habe, bestätige dies. Gleichzeitig bestreitet die SIDE nicht, dass die Ablehnung ihres Antrags auf die Gewährung der Beihilfen durch ihre eigene Weigerung gerechtfertigt wurde, die Transparenzanforderungen zu erfüllen, an die die Gewährung der betreffenden Beihilfen geknüpft war. (169) Darüber hinaus hatte das Ministerium für Kultur 1996 nach der Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 die SIDE, um das Verfahren zu beenden, daran erinnert, dass die Beihilferegelung für Kleinbestellungen nicht der CELF vorbehalten war. Das Ministerium schlug der SIDE mit Schreiben vom 3. September 1996 ein Gespräch vor, um zu prüfen, ob sie in der Lage wäre, unter denselben Transparenzbedingungen die gleichen Dienstleistungen zu erbringen wie die CELF. (170) Anlässlich eines Gesprächs am 26. September 1996 lehnten die Manager der SIDE den ihnen unterbreiteten Vorschlag ab. Sie teilten dem Ministerium für Kultur mit, dass sie nicht durch ein Programm begünstigt werden möchten, dessen Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Kommission in Frage gestellt werden könnte. (171) Um ihre Argumentation zu untermauern, legte die SIDE einen Bericht der Fondation Nationale des Sciences Politiques vor, in dem vor allem kritisiert wird, dass sich die französischen Behörden nicht dafür entschieden haben, Direktbeihilfen an Buchhändler zu zahlen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es den nationalen Behörden nach wie vor freisteht, die Subventionsart zu wählen, von der sie meinen, dass sie den von ihnen verfolgten Zielen am angemessensten ist, sofern sie das einschlägige Gemeinschaftsrecht einhalten. Jedenfalls weist die Kommission darauf hin, dass das vorgelegte Dokument nicht sachdienlich ist, und stellt fest, dass seine Verfasser selbst ihre eigene Bewertung kritisch betrachten (50). (172) Schließlich bleibt die SIDE dabei, dass die Beihilfen nicht benötigt würden. Hierzu betont die Kommission, dass die Beihilfeempfänger verpflichtet waren, sämtliche Kleinaufträge unter 500 FRF zu bearbeiten. Dadurch war gewährleistet, dass französischsprachige Bücher in alle Buchhandlungen, einschließlich der kleinsten Buchhandlungen in weit entfernten Ländern gelangen konnten, selbst wenn diese nur einige Bücher benötigten, die oftmals noch von verschiedenen Verlagen veröffentlicht wurden. Dies sei von der SIDE nicht gewährleistet worden, die außerdem, wie bereits erwähnt, nicht in alle Länder lieferte. (173) Ausgehend von den vorgenannten Fakten stellte die Kommission fest, dass das Programm „Petites commandes“ grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich gewesen wäre, das einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, sofern es die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen akzeptiert hätte. Sie weist ferner darauf hin, dass die SIDE seit 1996 klar und deutlich erklärt hatte, das Programm nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die beanstandeten Beihilfen nicht diskriminierend und dass sie zur Erreichung der von den französischen Behörden angestrebten Ziele erforderlich waren. (174) Die Kommission ist jedenfalls der Ansicht, dass es, selbst wenn man unterstellt, dass die fraglichen Beihilfen bis 1996 ausschließlich der CELF vorbehalten waren, den französischen Behörden oblag einzuschätzen, welche Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels am besten geeignet waren, da die Beihilfen, wie im Folgenden nachgewiesen wird, nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgingen. ii)   Prüfung durch die Kommission auf der Grundlage der von den französischen Behörden und der Beschwerdeführerin übermittelten Zahlenangaben Der Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern (175) Die CELF und die SIDE betreiben im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausfuhrkommissionäre Buchhandel in nicht frankophonen Ländern und Gebieten, denn in den frankophonen Ländern wie Belgien, Kanada und der Schweiz ist der einheimische Markt durch die großen Verleger abgedeckt, die dort ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter haben. (176) Ausfuhrkommissionäre spielen demzufolge an den Märkten, die Hauptabnehmer für französischsprachige Bücher sind, d. h. in den vorstehend genannten drei Ländern, nur eine geringe Rolle. (177) Es steht außer Frage, dass die CELF Ende der 70er Jahre gegründet wurde, um die Marktlücken auszugleichen, die von der Branche wegen mangelnder Rentabilität nicht abgedeckt wurden, und dass mit der strittigen Beihilfe ein Tätigkeitsbereich der Kommissionäre unterstützt werden sollte, der offensichtlich nicht rentabel war. (178) In ihrer Entscheidung 1999/133/EG hatte die Kommission den Markt, auf dem sie die Auswirkungen der strittigen Beihilfe geprüft hatte, als denjenigen für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen definiert. Das EuGeI hatte sich der Argumentation der SIDE angeschlossen, indem es diese Analyse verwarf und einschätzte, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da es sich bei der Ausfuhr französischsprachiger Bücher und dem Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern nicht um austauschbare Märkte, sondern um zwei gesonderte Märkte handelt, wobei der letztgenannte ein Teilmarkt des erstgenannten Marktes ist. (179) Ohne die Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen, weist die Kommission darauf hin, dass die Unterlagen, die während der Prüfung der Angelegenheit von der SIDE (51) und von den nationalen Behörden vorgelegt wurden, belegen, dass es sehr unterschiedliche Mechanismen des Vertriebs französischsprachiger Bücher im Ausland gibt (52), die sich gegenseitig ergänzen und manchmal austauschbar sind, und dass das Ausfuhrkommissionsgeschäft eines der zahlreichen bestehenden Systeme darstellt. (180) Die Kommission weist darauf hin, dass die SIDE und die französischen Behörden offenbar darin übereinstimmen, dass es nicht immer einfach ist, die verschiedenen Märkte im Bereich des Buchvertriebs exakt voneinander abzugrenzen. (181) Die SIDE erklärt in ihren letzten Stellungnahmen, dass auf dem betreffenden nationalen Markt generalistische Exporteure wie sie selbst und die CELF tätig sind. Andere Marktteilnehmer, die sie als Kommissionäre oder auch als Exportbuchhändler bezeichnet (53), verkauften in geringem Umfang auch direkt an die Endabnehmer und stünden in außerordentlich geringem Maße mit den zwei generalistischen Kommissionären im Wettbewerb. (182) Die französischen Behörden schließen sich der Analyse der SIDE teilweise an, weisen jedoch darauf hin, dass es sich bei den Exportbuchhändlern, auf die die Beschwerdeführerin verweist, in Wahrheit um spezialisierte Kommissionäre handelt. Sie fügen der Liste der potenziellen Konkurrenten einige Buchhandlungen hinzu, die, wenn auch nur gelegentlich, Bestellungen ausländischer Buchhändler ausführen. Frankreich erklärt, dass künftig auch Online-Buchhandlungen zu den potenziellen Konkurrenten der generalistischen Kommissionäre gezählt werden müssen, was die Kommission für zutreffend erachtet, auch wenn noch keine genauen Angaben im Hinblick auf das Volumen dieses aus der Nutzung der neuen Technologien hervorgegangenen Segments vorliegen. (183) Es sei angemerkt, dass die SIDE der Kommission einige Zahlenangaben übermittelt hat, um die „beherrschende Stellung“ der CELF (54) auf dem betreffenden Teilmarkt zu veranschaulichen. (184) Die Kommission wird, wie unter Randnummer 29 bereits dargelegt, in dieser Entscheidung nicht zu der Beschwerde der SIDE auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag Stellung nehmen, da diese Frage Gegenstand einer gesonderten Prüfung ist. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der SIDE mit Schreiben vom 7. August 2003 eine Vorabmitteilung betreffend die Absicht der Kommission übermittelt wurde, die Beschwerde zurückzuweisen. (185) Die Kommission erinnert jedoch, ohne dem endgültigen Standpunkt, den sie in Bezug auf den anderen Teil der Angelegenheit zu vertreten haben wird, vorzugreifen, daran, dass die CELF als ein berufsübergreifendes Unternehmen gegründet wurde, um die von der Branche nicht abgedeckten Marktlücken auszugleichen, was insbesondere in den Stellungnahmen Dritter nicht bestritten wird. So ist es nicht überraschend, dass die Marktanteile dieses Unternehmens sehr hoch sind. (186) Die Kommission sieht nach wie vor keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Stellung der CELF auf dem betreffenden Markt und den Beihilfen, die dem Unternehmen gewährt wurden. Die Kommission befasst sich einzig und allein damit zu prüfen, ob die Beihilfe auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag vereinbar ist. Angemessenheit des Begriffs „Kleinbestellungen“ im Rahmen des Ausfuhrkommissionsgeschäfts (187) Das Ausfuhrkommissionsgeschäft besteht darin, Bestellungen von geringem Umfang auszuführen. Dieser Markt war Ende der 70er Jahre von den Verlegern und den herkömmlichen Vertriebsgesellschaften wegen mangelnder Rentabilität aufgegeben worden. Beim Ausfuhrkommissionsgeschäft geht es also in jedem Fall um Kleinbestellungen. (188) Die SIDE und die französischen Behörden sind sich über die Definition der betreffenden Dienstleistung einig. Sie vertreten jedoch unterschiedliche Standpunkte, wenn es darum geht, im Rahmen des Marktes des Ausfuhrkommissionsgeschäfts „geringfügige“ Bestellungen zu definieren (z. B. die Bestellung eines preisgünstigen Werks durch eine afrikanische Buchhandlung), die Mehrkosten verursachen, sodass die Dienstleistung nicht rentabel sein kann. (189) Das Ministerium für Kultur hatte die Schwelle für zu subventionierende „Kleinaufträge“ auf einen Betrag bis zu 500 FRF (76,22 EUR) festgelegt. Die französischen Behörden haben stets erklärt, dass bestimmte Aufträge mit einem Wert von unter 500 FRF rentabel sein können, während andere Aufträge mit einem höheren Wert unrentabel sein können. Es ging darum, eine aus wirtschaftlicher Sicht annehmbare Methode zu finden, um die Marktteilnehmer dazu zu bringen, auch solche Bestellungen auszuführen, die sie wegen ihrer mangelnden Rentabilität vernachlässigt hatten. (190) Die Kommission forderte die Beschwerdeführerin und die französischen Behörden auf, sich zu der Problematik der Rentabilität der betreffenden Geschäftstätigkeit zu äußern. Sie bat sie insbesondere darum, die verschiedenen Aufgaben zu beschreiben, die im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung zu erledigen sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, woraus die Mehrkosten resultieren, die es auszugleichen gilt. (191) Die französischen Behörden und die SIDE sind sich im Großen und Ganzen einig, was den Prozess der Auftragsbearbeitung betrifft, der in Form einer Beschreibung der SIDE, die von den französischen Behörden nicht in Frage gestellt wurde, in Anhang III zu finden ist. (192) Unterschiedlicher Auffassung sind sie also in erster Linie hinsichtlich der Frage der Rentabilität der Dienstleistungen. Der SIDE zufolge sind alle Bestellungen unabhängig von ihrer Art rentabel. Die französischen Behörden halten bestimmte Dienstleistungen für offenkundig unrentabel, was die gewährten Beihilfen rechtfertige. (193) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf bestimmte Behauptungen der SIDE, die, wenn man sie gegenüberstellt, widersprüchlich erscheinen können, wie zum Beispiel: „Die interessantesten Kunden sind diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen“, und „Kleinaufträge sind insgesamt rentabler zu bearbeiten als größere Aufträge“. (194) Nach den Beobachtungen der Kommission scheinen die SIDE und die CELF nicht unbedingt dieselbe Zielgruppe gehabt zu haben. Die SIDE war stärker auf institutionelle Kunden ausgerichtet, während die CELF eher Buchhändlern den Vorzug gab. Die SIDE bestreitet dies, wollte aber der Kommission auf ein entsprechendes Ersuchen hin keine genaueren Angaben zur Typologie ihrer Kunden übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen lediglich geltend gemacht, dass sich die Zahl ihrer Kunden zwischen 1991 und 2002 auf 1 308 belief und dass sie dieselbe Art von Kunden beliefere wie die CELF. (195) Um zu prüfen, inwieweit die widersprüchlichen Stellungnahmen stichhaltig sind, hat die Kommission auf der Grundlage der Angaben, die ihr von der SIDE und von den französischen Behörden übermittelt wurden, die nachstehenden vergleichenden Tabellen 3a, 3b und 3c erstellt. Tabelle 3a (in EUR) 1999 SIDE CELF Kleinbestellungen CELF ohne Kleinbestellungen CELF insgesamt Umsätze 818 297 329 204 10 027 299 10 358 503 Anzahl der Rechnungen 2 187 9 688 13 210 22 898 Anzahl der Auftragslinien 27 470 /27 978 21 978 263 080 285 058 Anzahl der Bücher 88 163 26 996 575 593 602 589 Anzahl der Kunden (55) Keine Angaben 2 171 718 2 889 Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung 13,07 2,26 20 12 Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie 3,21 1,22 2 2 Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung 40,84 2,79 44 28 Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars 9,09 12,19 17 17 Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie 29,17 14,98 38 38 Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos Keine Angaben 151,84 13 968 3 585 Tabelle 3b 2000 SIDE CELF Kleinbestellungen CELF ohne Kleinbestellungen CELF insgesamt Umsätze 1 021 831 301 604,53 11 151 915 11 480 519 Anzahl der Rechnungen 2 069 8 763 12 565 21 448 Anzahl der Auftragslinien 29 006 20 387 258 124 278 511 Anzahl der Bücher 102 229 25 229 586 643 610 872 Anzahl der Kunden Keine Angaben 2.007 631 2 638 Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung 14,97 2,32 20 13 Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie 3,52 1,24 2 2 Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung 52,75 2,87 46 28 Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars 9,87 11,95 19 19 Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie 29,17 14,79 43 41 Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos Keine Angaben 150,28 17 684 4 344 Tabelle 3c 2001 SIDE CELF Kleinbestellungen CELF ohne Kleinbestellungen CELF insgesamt Umsätze 905 077 275 068 12 817 252 13 092 330 Anzahl der Rechnungen 2 137 7 702 12 195 19 897 Anzahl der Auftragslinien 23 990 17 681 256 019 273 700 Anzahl der Bücher 105 518 21 853 590 278 512 129 Anzahl der Kunden Keine Angaben 1 659 835 2 494 Durchschnittliche Anzahl Auftragslinien pro Rechnung 11,23 2,30 21 14 Durchschnittliche Anzahl Bücher pro Auftragslinie 4,27 1,24 2 2 Durchschnittliche Anzahl Exemplare pro Rechnung 47,97 2,84 48 31 Durchschnittlicher Preis eines verkauften Exemplars 8,66 12,59 22 21 Durchschnittlicher Wert einer Auftragslinie 37,73 15,56 50 48 Durchschnittlicher Wert eines Kundenkontos Keine Angaben 165,80 15 360 5 250 (196) Die Kommission stellt fest, dass die CELF gemäß den Angaben in den Tabellen 3a, 3b und 3c, abgesehen von den von ihr als „Kleinbestellungen“ eingestuften Aufträgen, eine der SIDE vergleichbare durchschnittliche Anzahl von Büchern pro Rechnung verkauft (44 gegenüber 41 im Jahr 1999, 46 gegenüber 53 im Jahr 2000 und 48 gegenüber 48 im Jahr 2001) und dass sie eine große Zahl besonders kleiner Bestellungen ausführt (von durchschnittlich weniger als drei Büchern und mit einem durchschnittlichen Auftragswert von etwa 35 EUR): 9 688 Bestellungen im Jahr 1999, 8 763 im Jahr 2000 und 7 702 im Jahr 2001. Folglich ist die Anzahl der Bücher pro Bestellung insgesamt (Spalte „CELF insgesamt“) bei der CELF deutlich geringer als bei der SIDE: 28 gegenüber 41 im Jahr 1999, 28 gegenüber 53 im Jahr 2000 und 31 gegenüber 48 im Jahr 2001. (197) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Geschäftstätigkeit der CELF insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass sie eine große Anzahl sehr kleiner Bestellungen (durchschnittlich weniger als drei Bücher und etwa 35 EUR) ausführt, was sie deutlich von der SIDE unterscheidet und die Gewährung der strittigen Beihilfen rechtfertigt. Prüfung der den Beihilfen zugrunde liegenden Faktoren: Die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Programm „Petites commandes“ (198) Nachdem sie festgestellt hatte, dass das Kriterium „Kleinbestellungen“ als Bezugse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.