Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Daher ist es nicht erforderlich zu ermitteln, ob die Beihilfen an die CELF auch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sind. (248) Die Kommission stellt fest, dass der Gerichtshof zwischenzeitlich im Urteil Altmark (73) vom 24. Juli 2003 genau dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen die Subventionierung eines Unternehmens, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Zunächst wurde nach Ansicht der Kommission die unter Randnummer 89 des Urteils Altmark genannte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Rechtsgrundlage der Beihilfe nicht ausdrücklich die CELF betrifft. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass auch die Voraussetzung nach Randnummer 90 des genannten Urteils, dass die Parameter, auf deren Grundlage der Ausgleich berechnet wird, zuvor aufzustellen sind, nicht erfüllt wurde, auch wenn die Beihilfe insgesamt nicht über den Betrag hinausgegangen ist, der erforderlich war, um die Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen auszugleichen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (249) Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen zeigt sich, dass die strittigen Beihilfen den in den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag festgelegten Anforderungen entsprechen, da sie dem verfolgten kulturellen Ziel angemessen sind. Die Kommission hat festgestellt, dass die Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 20. April 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 366 vom 5.12.1996, S. 7. (2)  Rechtssache T — 155/98, Société Internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission (Slg. 2002, II — 1179). (3)   ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 37. (4)  Die Unterstreichung kennzeichnet den vom EuGeI aufgehobenen Satz. (5)  Auszug aus dem Schreiben der SIDE vom 20. März 1992. (6)  Die SIDE gab insbesondere an, dass ihr das Ministerium für Kultur den Zugang zu den der CELF gewährten Beihilfen verweigerte. (7)  Entscheidung NN 127/92, „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ (ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 6). (8)  Rechtssache T-49/93, Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission (Slg. 1995, II-2501). (9)  Später in das Programm „A l'Est de l'Europe“ umgewandelt. (10)  Siehe Fußnote 1. (11)  Rechtssache C-332/98, Frankreich gegen Kommission, „Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre français“ (Slg. 2000, I — 4833). (12)  Darüber hinaus wurden Vertreter des Ministeriums für Kultur als Beobachter zu den Verwaltungsratssitzungen und den Generalversammlungen der CELF eingeladen. (13)  1980 gegründetes Familienunternehmen. (14)  Siehe Randnummer 3. (15)  Die Kommission erklärt, dass dieses Programm es ermöglicht, Buchhändlern Preisnachlässe auf die offiziellen Preise zu gewähren. Die CELF nimmt an dem Programm in gleicher Weise teil wie andere Marktteilnehmer. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Ausfuhrkommission. (16)  Versicherung, die Risiken im Zusammenhang mit der Bezahlung ausgeführter Waren abdeckt. Die SIDE lehnt es ab, in Länder zu liefern, für die ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht. (17)  Sie legt diesbezüglich insbesondere ein Dokument mit dem Titel „Ermittlung der Nachteile, die der SIDE durch die der CELF zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. März 1996 vom Ministerium für Kultur gezahlten Subventionen entstanden sind“ vor. (18)  In den Jahren 2000/2002, d. h. dem Zeitraum zwischen dem Beginn der erheblichen Kürzung der Subventionen und ihrer Streichung. (19)  Die SIDE legt insbesondere ein Schreiben der CELF vom 18. März 2002 vor, mit dem ein deutscher Kunde von einer Änderung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Kleinabnehmer“ in Kenntnis gesetzt wird, die mit einer Preiserhöhung verbunden ist. (20)  Siehe Fußnote 1. (21)  Es sei darauf hingewiesen, dass zwei der Dritten, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von der CELF übernommen wurden und Herr Van Ginneken 1996 auch im Namen von Hexalivre Stellung genommen hatte. (22)  Ein ehemaliger Mehrfirmenvertreter der CELF, dessen Beziehungen zur CELF „ein schlechtes Ende nahmen“. Er wurde von der CELF übernommen. (23)  Bezugnahme auf die Jahre 1996/1997. (24)  Zur Information wies die Kommission darauf hin, dass die CELF durchschnittlich etwa hundert Genossenschaftsmitglieder hat, während der Markt mehrere tausend Verlage umfasst. (25)  Hexalivre wurde 1998 von einem Tochterunternehmen der CELF übernommen, das seinerseits inzwischen an die CELF angegliedert wurde. (26)  Von der Kommission durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben. (27)  Die CELF hätte nach Ansicht von Tec et Doc ihre Tätigkeit auf das Ausfuhrkommissionsgeschäft beschränken müssen und nicht im Bereich der Ausfuhr wissenschaftlicher Bücher tätig werden dürfen. (28)  Nach Angaben des SNIEL machen Kleinbestellungen 6 % der Geschäftstätigkeit der CELF aus, was dem Verband zufolge bedeutet, dass die „CELF 94 % ihrer Geschäftstätigkeit in Bereichen entwickelt hat, in denen sie ursprünglich nicht tätig werden sollte“. (29)  Diese Tatsache wird durch ein von der Beschwerdeführerin übermitteltes Schreiben des Syndicat national de l'édition vom 18. Juli 1980 bestätigt. (30)  Dieser Vereinigung gehörten einige Verlage an, die sich für die Entwicklung der Präsenz des französischen Buchs im Ausland und die Unterstützung von Investitionen von im Exportgeschäft tätigen Verlegern einsetzten. Die Vereinigung erhielt über die Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur staatliche Unterstützung. (31)  Derzeit ist nur ein einziges ausländisches Unternehmen Mitglied der CELF. Es handelt sich um den Verlag Casterman mit Sitz in Belgien, eine französische Tochtergesellschaft von Flammarion, ihrerseits Tochtergesellschaft von Rizzoli (Italien). (32)  Bis zur Hauptversammlung am 29. Juni 1994 war in der Satzung ausdrücklich die Rede von Kleinbestellungen. Gemäß dem damaligen Artikel II der Satzung bestand der Zweck der Genossenschaft darin, ‚Kleinaufträge über die Lieferung von […] in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen oder ihre Ausführung zu erleichtern …‘. (33)  Dieser Markt kann in der Zollstatistik nicht ausgewiesen werden. (34)  Einigen Unternehmen wurden ähnliche Beihilfen gewährt, aber in speziellen Bereichen, so zum Beispiel Servedit für das frankophone Afrika (1988 bis 1993) und Ecole des loisirs für die Länder des Mittelmeerraums (1995). (35)  Das einzige Unternehmen, das die Beihilfe ebenfalls beantragt hatte. (36)  Bis 2001, da die Beihilfe ab 2002 abgeschafft wurde. (37)  Zum Beispiel das Ensemble Baroque Limoge, das Kloster Sainte Madeleine usw. (38)  Die CELF ist ausschließlich Kommissionär für französischsprachige Bücher, während die SIDE auch Bücher in anderen Sprachen vertreibt. (39)  Die Geschäftstätigkeit der CELF ist im Gegensatz zur Geschäftstätigkeit der SIDE ausschließlich auf den Export ausgerichtet. (40)  www.celf.fr. (41)  Schreiben des Anwalts der SIDE an die Kommission vom 7. September 1992. (42)  KOM(2003) 520 endg. (43)  Schreiben der SIDE vom 22. Mai und vom 4. Juni 1991. (44)  Siehe Randnummer 81. (45)  Siehe Randnummer 10. (46)  Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, 9-1984. (47)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (48)  Siehe Randnummer 10. (49)  Zumindest bis 1991, siehe Randnummer 79 ff. (50)  Seite 163 des von der SIDE übermittelten Berichts. (51)  Die SIDE weist selbst in mehreren ihrer schriftlichen Stellungnahmen auf Beihilfen für den Buchexport hin. (52)  Siehe Randnummer 90. (53)  Schreiben vom 7. September 1992 und vom 9. Dezember 2002 betreffend die Buchhandlung „Aux amateurs du livre international“. (54)  Die CELF habe ihren Marktanteil von 86,60 % im Jahr 1992 auf 92,75 % im Jahr 2001 erhöht, was bedeute, dass die Höhe der Beihilfen keinen Einfluss auf die Stellung der CELF habe, da die dem Unternehmen gewährten Beihilfen seit 1996/1997 kontinuierlich zurückgegangen seien. (55)  Die Kommission bedauert, dass die SIDE keine Angaben zur Zahl ihrer Kunden und zum durchschnittlichen Wert eines Kundenkontos machen wollte. (56)  Siehe Randnummern 112 und 113. (*1)  In französischen Francs. (57)  Für die CELF wurde der prozentuale Anteil von den französischen Behörden übermittelt; die Angabe für die SIDE stammt von dem Unternehmen selbst. (58)  Die Bestellungen für größere Verlage sind in der Regel umfangreicher. Sie schließen oftmals den Vertrieb von Werken ein, die ein breites Publikum ansprechen und im Allgemeinen in großen Stückzahlen verkauft werden. (59)  Der Titel des Dokuments lautete „Détermination des préjudices subis par la SIDE du fait des subventions versées par le ministère de la culture au CELF entre le 1er avril 1980 et le 31 mars 1996 “ (Ermittlung der Nachteile, die der SIDE durch die der CELF zwischen dem 1. April 1980 und dem 31. März 1996 vom Ministerium für Kultur gezahlten Subventionen entstanden sind). (60)  Die SIDE führte fünf weitere Beispiele an. (61)  Die französischen Behörden widersprechen den anderen von der SIDE angeführten Beispielen. (62)  Bei der ursprünglichen Darstellung der Preisnachlässe durch die SIDE wird auf die Liste der Preisnachlässe Bezug genommen, die die CELF auf den in Frankreich geltenden Bruttoverkaufspreis gewährt, obwohl die Exportumsätze auf dem Nettopreis beruhen. Nunmehr stützt sich der Vergleich auf eine entsprechend berichtigte Preisliste. (63)  Frankreich hat die Preisänderungen der CELF nicht bestritten und darauf hingewiesen, dass das Unternehmen seine „Kleinabnehmer“-Preise wegen der Verringerung der Beihilfen kurzfristig ändern musste. (64)  Siehe auch Tabellen 3a, 3b und 3c. (65)  In Bezug auf diesen Punkt hat die SIDE erklärt: „Es liegt auf der Hand, dass die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen sind, nicht weil die anderen nicht rentabel wären, sondern ganz einfach deshalb, weil es wie bei jedem Handelsunternehmen stets vorzuziehen ist, Kunden mit einem großen Auftragsvolumen zu haben.“ (66)  Die Kommission erinnert daran, dass an zwei weitere Unternehmen, Servedit und l'Ecole des Loisirs, Einzelbeihilfen derselben Art wie die derzeit strittigen Beihilfen gezahlt wurden. (67)  Siehe hierzu auch Anhang II. (68)  Rechtssache T-67/94 (Slg. 1998, II — 1), siehe insbesondere Randnummern 150 bis 162. (69)  Siehe Randnummer 24. (70)  Siehe Randnummer 102. (71)  Urteil vom 15. März 1994, Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España gegen Ayuntamiento de Valencia (Slg. 1994, I-0877. (72)  Siehe Randnummer 24 ff. (73)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, I-7747). ANHANG I Tabelle zur Entwicklung der Beihilfen seit 1980 (in EUR) 1980 91 470 1981 91 470 1982 205 510 1983 164 640 1984 137 200 1985 141 780 1986 248 490 1987 214 950 1988 213 430 1989 259 160 1990 304 900 1991 373 500 1992 422 280 1993 382 650 1994 304 900 1995 304 900 1996 304 900 1997 243 920 1998 182 940 1999 121 960 2000 60 980 2001 38 110 2002 0 ANHANG II Verringerung des Ausgleichs für die Belastungen der CELF Von den französischen Behörden übermittelte Angaben Jahr Beihilfebetrag in EUR Belastungen insgesamt Übernommener Anteil 1994 304 900 683 788 44,59 % 1995 304 900 697 177 43,73 % 1996 304 900 624 206 48,85 % 1997 243 920 680 023 35,87 % 1998 182 940 664 783 22,63 % 1999 121 960 635 577 19,19 % 2000 60 980 572 670 10,65 % 2001 38 110 509 048 7,49 % 2002 0 0 0 ANHANG III Der Prozess der Auftragsbearbeitung Auszüge aus den Stellungnahmen der SIDE Neuer Kunde (a) Übersendung von Unterlagen an den Käufer; — diese umfassen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (per E-Mail, Fax oder Post), — den Antrag auf Eröffnung eines Kundenkontos (per E-Mail, Fax oder Post). (b) Nach Erhalt des Antrags auf Eröffnung eines Kundenkontos Überprüfung der Solvenz des Kunden bei der COFACE. (c) Die Kontoeröffnung wirft keine Probleme auf: Eröffnung des Kundenkontos. (d) Die Kontoeröffnung wirft Probleme auf: Kunde kann nur gegen Vorkasse (Proforma-Rechnung) beliefert werden. Kunde, für den bereits ein Konto besteht (a) Identifizierung des Kunden (anhand seiner Kontonummer). Eingabe des bestellten Artikels (Suche unter 640 000 Titeln, einschließlich Büchern, Audiokassetten, Audio-CDs und CD-ROMs. Eingabe; nach Auswahl des Artikels, Eingabe der Menge, des Bestelldatums, der Kundennummer, Bestätigung der Eingabe. — Wenn weitere Auftragslinien einzugeben sind, Wiederholung des Vorgangs. — Die Versandart kann auf Wunsch des Kunden noch geändert werden. (b) Das bestellte Werk ist nicht in der Datenbank enthalten. — Manuelle Eingabe des Artikels Angabe des Titels, des Namens des Autors, der ISBN-Nummer, des Verlags, des Anbieters. (c) Jede Buchbestellung generiert automatisch eine Bestellung beim Anbieter. (d) Das Programm übermittelt die Bestellungen automatisch an die Anbieter, die entsprechend ausgestattet sind und für die es demzufolge eine Referenznummer gibt. (e) Anschließend werden die Bestellscheine automatisch ausgedruckt und den betreffenden Anbietern per Fax, Post oder Kurier zugestellt. Erhalt der Waren (a) Lieferung der Waren — per Post oder Kurier. (b) Kontrolle der Pakete auf Übereinstimmung mit den Rechnungen oder Lieferscheinen. (c) Eingabe in das Wareneingangsprogramm, mit dem das betreffende Werk und sein Empfänger festgestellt werden können. (d) Eventuelle Reklamationen werden den Anbietern automatisch übermittelt. (e) Anschließend druckt der Computer für jeden der betreffenden Kunden eine Liste der für ihn eingegangenen Bücher und die Nummer seines „Fachs“ aus. (f) Wenn die bestellten Waren vollständig eingegangen sind oder wenn beschlossen wird, dass einem Kunden die für ihn bestimmten Werke zugesandt werden sollen, dann werden die Pakete für den Versand vorbereitet. Gegebenenfalls werden das Gewicht und der Transportpreis angegeben. Fakturierung und Versand (a) Die Rechnung wird ebenso wie der Versandschein automatisch ausgedruckt. Der Versand erfolgt entsprechend der vom Kunden gewählten Versandart. Die Fakturierung erfolgt automatisch. Die Rechnungen werden den Kunden per Post zugestellt. (b) Die Rechnungsauszüge werden jeweils zum Monatsende ausgedruckt, der anschließende Zahlungseingang hängt vom Zahlungsziel ab, das den einzelnen Kunden eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Kunden ein Kundenkonto haben. (c) Zahlungsart: Kreditkarte — größere Beträge werden per Banküberweisung oder Scheck, in einigen Fällen per Kreditbrief beglichen. ANHANG IV Überprüfung der Finanzbuchhaltungsdaten der CELF — 1994 auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Angaben Zahlenangaben in Franc und in EUR   FRF EUR Bezugskosten für Bücher 2 068 293 315 309 — Bezug 2 026 011 308 863 — Transport und Kurierdienste 42 282 6 446 Personalkosten 1 670 963 254 737 — Löhne Warenannahme (Büchereingang) 217 641 33 179 — Löhne Verpackung 53 409 8 142 —    Löhne Vertriebsabteilung — Bereich 1 149 770 22 832 — Bereich 2 157 627 24 030 — Bereich 3 49 390 7 529 — Gehälter allgemeine Dienste 1 022 285 155 846 — Gehälter Marketing 20 841 3 177 Betriebskosten 518 926 79 110 — Verpackungsmaterial 14 770 2 252 — Bürobedarf 183 784 28 018 — Ausgangsfrachten 148 056 22 571 — Verkaufsprovisionen 36 540 5 570 — Telefon, Telefax 29 103 4 437 — Inkassokosten 26 294 4 008 — Kreditversicherung 20 929 3 191 — Abschreibungen auf Sachanlagen 20 609 3 142 — Sonstige 38 841 5 921 Einzelne indirekte Fixkosten 188 524 28 740 — Gewerbesteuer 14 064 2 144 — Zuweisungen an die Rückstellungskonten 51 890 7 911 — Betriebsfremde Aufwendungen 66 828 10 188 — Außerordentliche Aufwendungen 46 733 7 124 — Sonstiges 9 009 1 373 Kosten insgesamt 4 446 706 677 896 Wechselkurs: 1 EUR = 6,55957 FRF Anmerkungen und Erklärungen (1) Bezugs- und Transportkosten (einschließlich Kurierkosten): Diese Kosten wurden unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für diese Tätigkeiten ermittelt, die entsprechend der Anzahl der Bücher zugerechnet wurden, d. h. 38 795 874 FRF ((5 914 393 EUR). Um die Stückkosten je Buch zu ermitteln, dividiert man diesen Betrag durch die Anzahl der Bücher. Im Jahr 1994 wurden von der CELF insgesamt 467 673 Bücher verkauft. Folglich betragen die Stückkosten je Buch 82,95 FRF (12,65 EUR). Um die Höhe der Bezugs- und Transportkosten zu ermitteln, die den Kleinbestellungen zuzurechnen sind, multipliziert man die Stückkosten je Buch mit der Anzahl der im Rahmen von Kleinbestellungen verkauften Bücher. Es ergibt sich ein Betrag von 2 068 293 FRF ((315 309 EUR) für Kleinbestellungen. (2) Personalkosten: Auf diese Position wurde ein Koeffizient von 3 (auf der Grundlage der Anzahl der Bücher) angewandt, da die Annahme von Kleinbestellungen aufgrund ihrer Besonderheiten Schwierigkeiten mit sich bringt. Bei Werken von großen Verlagen oder Vertriebsgesellschaften erfolgt die Erfassung beim Eingang automatisch durch Scannen des EAN-Codes. Dagegen kommt es häufig vor, dass die von kleineren Verlagen veröffentlichten Werke nicht mit einem Strichcode versehen sind und daher manuell erfasst werden müssen. Darüber hinaus haben die großen Verlage von ihren in Paris ansässigen Kunden für die Belieferung eine Beteiligung an den Transportkosten in Höhe von 0,75 FRF/kg erhoben, die von der Branchenorganisation festgelegt worden war, während die Kurierdienste für die Pakete, die für den Transport der Bücher von kleinen Vertriebsgesellschaften verwendet wurden, einen Preis von 6,5 FRF/kg berechnet haben. Da ausländischen Buchhandlungen eine Transportkostenpauschale berechnet wurde, verringerten sich durch diese Bezugsquelle die Gewinnspannen. Somit können durch die Anwendung des Koeffizienten 3 bei Kleinbestellungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung die wirklichen Kosten für ihre Bearbeitung berücksichtigt werden. (3) Verpackung: Hier wurden die Löhne auf der Grundlage der Anzahl der Bücher berücksichtigt. (4) Vertriebsabteilung: Die Lohnkosten wurden unter Anwendung eines Koeffizienten 3 berechnet, da die Bearbeitung von Kleinbestellungen auf der Ebene des Vertriebs mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist. Die unterschiedliche Behandlung ermöglicht es, im Rahmen der Finanzbuchhaltung die tatsächlichen Bearbeitungskosten zu berücksichtigen. Zusätzliche Erläuterungen zur Kodifizierung der Bestellungen: In Anbetracht der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Kodifizierung der Bestellungen sind zusätzliche Arbeiten erforderlich. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Arbeiten unabhängig vom Auftragswert durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus müssen vor der Eingabe der Bestellungen Recherchen durchgeführt werden: ISBN-Nummer, Verlagskataloge, verschiedene Datenbanken, Prüfung, ob das betreffende Werk lieferbar ist, Prüfung der Übereinstimmung Bestellung/Verlag. Schwierigkeiten aufgrund der Qualität des Bestellscheins, insbesondere hinsichtlich der Bestellangaben, verursachen zusätzliche Kosten. Solche Schwierigkeiten treten häufig bei Kleinbestellungen auf. Bei großen Buchhandlungen, deren Umsätze bei der CELF erheblich sind, handelt es sich im Allgemeinen um Großunternehmen, die leistungsfähige Hilfsmittel einsetzen und somit genormte Bestellungen übermitteln können, welche klare Kenndaten enthalten. Zu den Kunden der CELF zählen viele kleine Buchhandlungen, deren Geschäftstätigkeit es ihnen nicht immer ermöglicht, die modernen Mittel des internationalen Handels zu nutzen. Ferner sind die Bestellungen solcher Einrichtungen manchmal schwer lesbar und enthalten nur einen Teil der für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Angaben, was zusätzliche Arbeit und somit Mehrkosten verursacht. (5) Gehälter allgemeine Dienste (Leitung, EDV, Telefonzentrale, Buchhaltung, Marketing, Hausverwaltung): die Kosten werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Bücher umgelegt, ausgenommen bei der Buchhaltung nach der Anzahl der Rechnungen. (6) Betriebskosten — Verpackungsmaterial, Ausgangsfrachten und Abschreibungen auf Sachanlagen: Die Kosten werden pro Buch berechnet. (7) Betriebskosten — Bürobedarf: Die Kosten werden nach der Anzahl der Rechnungen berechnet. (8) Betriebskosten — Verkaufsprovisionen und Kreditversicherung: Die Kosten werden nach dem Umsatz berechnet. (9) Betriebskosten — Telefon, Telex und Inkassokosten: Hier wurde ein Koeffizient von 2,5 angewandt, da die Telefonkosten von mehreren Faktoren abhängen, insbesondere von den Antworten der Kunden und den Verlagsrecherchen. Diese Kosten betreffen mehrere Arbeitsgänge wie den Eingang des Bestellscheins von der Buchhandlung, die Kodifizierung der Bestellung, die Eingabe der Bestellung und die Buchhaltung, deren Aufgabe es ist, sämtliche Ströme im Zusammenhang mit den genannten Arbeitsgängen zu erfassen. (10) Gewerbesteuer und Zuweisungen an die Rückstellungskonten: Die Kosten werden nach dem Umsatz berechnet. Betriebsfremde Aufwendungen (z. B. Mieten, Fahrt- und Reisekosten, Werbungskosten usw.) und außerordentliche Aufwendungen: Die Kosten werden nach der Anzahl der Bücher berechnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.