Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

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Kultur im freien Dialog der Kulturen der Welt“ hingewiesen wird, b) das Dekret Nr. 93-797 vom 16. April 1993 über die Befugnisse des Ministeriums für Kultur und Frankophonie, in dem festgelegt ist, dass der Minister für Kultur und Frankophonie gemeinsam mit den anderen beteiligten Ministerien die staatlichen Maßnahmen für die weltweite Verbreitung der französischen Kultur und der Frankophonie umsetzt, c) die auf den oben genannten Dekreten beruhenden Erlasse zur Organisation der Abteilung Buch- und Verlagswesen — der jüngste von 1996 —, die genaue Festlegungen zu den Aufgaben des Ministeriums für Kultur im Bereich des Buchexports enthalten. (103) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Abteilung Buch- und Verlagswesen auf der Grundlage dieser Texte jährliche Vereinbarungen mit den Partnern schloss, die mit der Umsetzung von sich aus der Kulturpolitik der Regierung ergebenden Maßnahmen betraut waren. In diesen Vereinbarungen sind die Ziele der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und den von ihm subventionierten Einrichtungen sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Parteien festgelegt. (104) Die französischen Behörden erklären, dass das Ministerium für Kultur jedes Jahr mit der CELF (36) eine Vereinbarung abschloss, mit der dieser die Durchführung einer Aufgabe von allgemeinem Interesse übertragen wurde, die darin bestand, „jede Bestellung französischsprachiger Werke von ausländischen Buchhandlungen unabhängig von ihrem Umfang auszuführen“. (105) Darüber hinaus legen die französischen Behörden dar, dass die SIDE und die CELF unabhängig von der Abgrenzung des Referenzmarktes im Hinblick auf Aufträge von geringem Umfang nicht miteinander in Konkurrenz stehen. (106) Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die SIDE zwar behauptet, mit derselben Kategorie von Kunden zu arbeiten wie die CELF und alle Kunden „unabhängig vom Umfang ihrer Bestellungen“ gleich zu behandeln, zugleich aber auf Bestellungen von weniger als zehn Exemplaren einen Preisnachlass von weniger als fünf Prozentpunkten gewährt. (107) Sie sind der Ansicht, dass diese nicht unerhebliche „Benachteiligung“, die die SIDE bei Bestellungen von weniger als zehn Werken anwendet, ein Beweis dafür ist, dass Kleinaufträge kein bevorzugtes Ziel der SIDE darstellen, im Gegensatz zu Bestellungen, mit denen sie beträchtliche Größenvorteile erzielen kann, wie zum Beispiel Bestellungen institutioneller Kunden, der bevorzugten Zielgruppe der SIDE. (108) Der grundlegende Unterschied in der Geschäftsstrategie kommt insbesondere bei der durchschnittlichen Anzahl von Büchern pro Auftragslinie und pro Rechnung zum Ausdruck, die bei der SIDE deutlich höher ist als bei der CELF. (109) Die französischen Behörden geben an, dass die CELF als Gegenleistung für die ihr gewährten Beihilfen entsprechend dem politischen Ziel des Ministeriums für Kultur, für eine möglichst große Verbreitung französischsprachiger Bücher zu sorgen, in der Lage sein muss, ihren Kunden ein sehr breites Spektrum an Büchern der verschiedensten Verleger anzubieten, auch wenn dies als solches nicht durch die Beihilfen des Programms „Petites commandes“ ausgeglichen wird. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei hunderten der Verleger, die das Angebot der CELF umfasst, de facto um sehr kleine Verlage, Verbände oder verschiedene Einrichtungen handelt, die relativ unbekannt sind (37) und deren verlegerische Tätigkeit keine großen und rentablen Bestellungen auslösen kann. Mit ihrer erweiterten Verlagsliste fördert die CELF die Vielfalt. Sie muss die Bücher daher von einer sehr großen Zahl von Anbietern oftmals in sehr geringen Mengen beziehen und infolgedessen eine sehr große Zahl kleiner Verlagskonten verwalten, ohne dass dies durch irgendwelche Beihilfen ausgeglichen würde. (110) Kleinverleger sind jedoch aus wirtschaftlicher Sicht weniger rentabel, da sie im Gegensatz zu Großverlegern nicht gerade interessante Konditionen bieten. Die SIDE ihrerseits bevorzugt im Rahmen ihrer Geschäftspolitik Verleger mit einem höheren Popularitätsgrad, bei denen umfangreichere Bestellungen zu erwarten sind. Den französischen Behörden zufolge wäre es daher angebracht, einen Unterschied zu machen zwischen „Kleinkonten“ und „Kleinbestellungen“. Der Begriff „Kleinbestellungen“ entspricht zweifellos der Einstufung des beanstandeten „Programms“, berücksichtigt jedoch nicht in ausreichendem Maße das Gegenstück zu den „Kleinabnehmern“, d. h. die „Kleinanbieter“. (111) Die Gewährung der Subventionen wird zwar mit Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen begründet, aber der Begünstigte unterliegt auch Verpflichtungen, die genau genommen nicht „ausgeglichen“ werden. (112) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die CELF Beihilfen als Ausgleich für die Zusatzkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen erhielt, deren Schwelle empirisch auf 500 FRF festgelegt wurde. Diese Schwelle war ein Bezugswert, der nicht bedeutete, dass jede Bestellung mit einem Wert von 0 bis 500 FRF knapp an der Rentabilitätsschwelle lag. Bestimmte Bestellungen mit einem Wert von 500 FRF konnten durchaus rentabel sein, während dies bei anderen nicht der Fall war. Dies hing ganz und gar von der Anzahl der Titel und der Bücher, die die betreffende Bestellung umfasste, von der Art der Bücher, der Qualität der erteilten Bestellung, dem Bestehen einer Garantie der COFACE für den betreffenden Kunden sowie von den Zahlungsmitteln und Zahlungsfristen ab. (113) Die französischen Behörden erklären, dass es sich jedoch zweifelsfrei abgezeichnet habe, dass die Kategorie der Aufträge von 0 bis 500 FRF insgesamt nicht rentabel war und grundsätzlich nicht von einem Marktteilnehmer abgedeckt worden wäre, der ausschließlich wirtschaftliche Kriterien in Betracht gezogen hätte. Sie untermauern dieses Argument anhand einer Kostenanalyse für das Bezugsjahr 1994. (114) Wie aus den Tabellen 2a und 2b hervorgehe, habe sich die CELF während der letzten Jahre, insbesondere seit die französischen Behörden ihr finanzielles Engagement 1996/97 aufgegeben haben, veranlasst gesehen, ihre Geschäftstätigkeit zu diversifizieren und sich einen rentablen Kundenkreis bestehend aus Großbuchhandlungen und institutionellen Kunden wie Bibliotheken, Universitäten und Kulturzentren aufzubauen. Gleichzeitig sei ein Umsatzrückgang bei den „Kleinabnehmern“ sowie ein Rückgang bei der Zahl der Kunden zu beobachten gewesen. Parallel dazu sei eine Erhöhung des Gesamtumsatzes der CELF festgestellt worden. Unter diesen Umständen bestätigen die französischen Behörden, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen für die CELF einen Rückgang der Geschäfte mit sich brachte. Zusammensetzung des Umsatzes der CELF I.   Tabelle 2a — Beispiel Deutschland DEUTSCHLAND 3,4 % des Umsatzes der CELF entfallen auf 27,2 % aktive Kleinabnehmer   1999 2000 2001 Umsatz 2 331 713 FRF 2 548 430 FRF 2 906 533 FRF Anzahl der Kunden 593 561 444 Umsatz < 5 000 FRF 480 462 344 Umsatz < 10 000 FRF 47 35 38 Umsatz + 100 000 FRF 0 2 4 II.   Tabelle 2b — Europäische Gemeinschaft Kunden Europäische Gemeinschaft   1999 2000 2001 Umsatz 15 253 754 FRF 14 241 785 FRF 14 436 006 FRF Anzahl der aktiven Kunden 1 567 1 440 1 249 Umsatz < 5 000 FRF 1 059 950 782 Umsatz < 10 000 FRF 162 154 139 Umsatz + 100 000 FRF 19 15 18 V.   WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION (115) Die CELF und die SIDE sind zwei konkurrierende Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die insbesondere als Ausfuhrkommissionäre für französischsprachige Bücher fungieren (38). Diese Tätigkeit besteht im Vertrieb (39) französischsprachiger Bücher zur Belieferung kleiner Einzelhändler (kleiner Buchhandlungen oder Einrichtungen wie Bibliotheken oder Universitäten) vor allem in nicht frankophonen Ländern und Gebieten. In Gebieten wie Belgien, Kanada oder der französischsprachigen Schweiz erfolgt der Buchvertrieb durch die Verleger selbst oder über ein Vertriebsnetz, da die Unternehmen dort angesichts des ausreichend großen Marktvolumens in integrierte Vertriebsnetze investieren. Mit dieser Art Dienstleistung kann ein optimaler Vertrieb vieler Werke gewährleistet werden. (116) Die SIDE und die französischen Behörden erklären übereinstimmend, dass der Kommissionär de facto Bestellungen sammelt, die für sich genommen einen geringen Umfang haben und deren Erledigung für Verleger oder herkömmliche Vertriebsgesellschaften zu teuer wäre. Dank dieser Dienstleistung brauchen sich die Kunden, seien es nun Buchhändler oder institutionelle Kunden, nicht an eine Vielzahl von Anbietern zu wenden. (117) Parallel dazu werden die Bestellungen an Verleger und/oder Vertriebsgesellschaften weitergegeben, die somit nur einen einzigen Lieferort zu versorgen haben, d. h. den Kommissionär. Diese Art der Dienstleistungen ermöglicht diesen auch Einsparungen an Zeit und Geld, da sie keine Beziehungen zu zahlreichen, möglicherweise geografisch sehr verstreuten Kunden unterhalten müssen. (118) Daher sind Ausfuhrkommissionäre wichtige Dienstleister im Vertriebsweg für die Ausfuhr von Büchern in Länder, in denen die Nachfrage unregelmäßig, zersplittert und/oder gering ist. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen eines Ausfuhrkommissionärs ist somit für in einem nicht französischsprachigen Land ansässige Käufer (bei denen es sich nie um Endabnehmer handelt) oftmals die einzige Möglichkeit, Bestellungen aufzugeben und entsprechend beliefert zu werden. Die Dienstleistung des Kommissionärs ermöglicht es, die mit der Ausführung jeder Bestellung verbundenen Fixkosten zu senken. (119) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die französischen Behörden das beanstandete Programm „Petites commandes“ aufgelegt haben, um im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts Kleinbestellungen von bis zu 500 FRF zu fördern, die im Prinzip als nicht rentabel gelten. Daher ist zu prüfen, ob dieses nicht notifizierte Programm, von dem praktisch nur die CELF begünstigt wurde, mit dem Vertrag vereinbar war. A.   ANWENDBARKEIT DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 87 EG-VERTRAG 1.   BEI DEN FRAGLICHEN MAßNAHMEN HANDELT ES SICH UM BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (120) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (121) Die fragliche Maßnahme verschafft der CELF einen Vorteil, da es sich um eine Subvention zur Senkung der Kosten von Kleinbestellungen handelt. Dies wurde im Übrigen von den französischen Behörden nie bestritten. (122) Finanziert wird die Maßnahme aus Haushaltsmitteln, die von der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur verwaltet werden, d. h. aus staatlichen Mitteln. (123) Sie ist für im Buchhandel tätige Kommissionäre bestimmt, kam aber praktisch nur der CELF zugute und ist daher selektiv. (124) Was die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die durch die Maßnahme hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so hat die Kommission Folgendes berücksichtigt: (125) Die Beihilfe wird französischen Kommissionären gewährt, die französischsprachige Bücher hauptsächlich in nicht frankophone Länder exportieren. Diese französischen Kommissionäre stehen demzufolge zumindest potenziell mit anderen Ausfuhrkommissionären französischsprachiger Bücher, die in anderen frankophonen Ländern der Gemeinschaft (vor allem Belgien und Luxemburg) ansässig sind, in Konkurrenz. Es muss jedoch erwähnt werden, dass in Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen der Menge der französischsprachigen Bücher, die aus Frankreich einerseits und aus Belgien und Luxemburg andererseits in nicht frankophone Länder exportiert werden, die durch die Beihilfe hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt von der Sache her sehr begrenzt ist. (126) Die Beihilfe kann auch durch ihre Auswirkungen auf die übrigen Geschäftstätigkeiten der CELF den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Diese scheinen aber auf den Vertrieb im Ausland beschränkt zu sein, und aus der Website der CELF (40) geht deutlich hervor, dass diese weder in Frankreich noch an Privatpersonen verkauft. Die fragliche Beihilfe wurde der CELF im Rahmen des Programms „Petites commandes“ gewährt, mit dem sichergestellt werden sollte, dass sämtliche Bestellungen ausländischer Buchhandlungen in nicht frankophonen Ländern unabhängig vom Auftragswert ausgeführt werden können. Die Kommission weist darauf hin, dass die beanstandete Regelung sowohl den Käufern als auch den Verlegern französischsprachiger Bücher zugute kommen konnte, den Ersteren durch die bezahlbaren Preise und den Letzteren durch die Erleichterung des Absatzes. Eine solche Beeinträchtigung des Handels ist jedoch sehr indirekt und in Anbetracht der geringen Substituierbarkeit zwischen Büchern in französischer Sprache und solchen in anderen Sprachen letztendlich sehr begrenzt. (127) Somit ist die Beihilfe, die der CELF gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, da sie die vier Voraussetzungen erfüllt, die dem Begriff der Beihilfe konsubstanziell sind. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Auswirkungen auf den Handel und die durch die Maßnahme hervorgerufene Verfälschung des Wettbewerbs sehr gering sind. (128) Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtzeitig von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten. (129) Die französische Regierung hat jedoch das fragliche Programm ebenso wenig vorab notifiziert wie die Beihilfe an die CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen. Daher wurden die Beihilfen rechtswidrig gewährt. (130) Da außerdem das EuGeI die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 und anschließend die Entscheidung 1999/133/EG, mit denen die der CELF gewährten Beihilfen genehmigt wurden, teilweise für nichtig erklärt hat, blieb die Beihilfe zugunsten der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen rechtswidrig. (131) Nunmehr muss geprüft werden, ob in diesem Fall eine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 anwendbar war, sodass die betreffenden Maßnahmen vom allgemeinen Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels freigestellt werden konnten. 2.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHMEN GEMÄß DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 87 ABSÄTZE 2 UND 3 EG-VERTRAG (132) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag in diesem Fall nicht anwendbar sind, da die betreffenden Maßnahmen offensichtlich nicht auf die darin festgelegten Ziele ausgerichtet waren. Die Beihilfe erfüllte auch nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, da sie nicht zur Förderung der Entwicklung von Gebieten bestimmt war, die unter diese Bestimmung fallen konnten. Die Ausnahmereglung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) betreffend die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse kam in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht, da die fragliche Beihilfe nicht auf diese Art von Vorhaben abzielte. Da die Beihilfe auch nicht dazu bestimmt war, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs zu beheben, war auch die Ausnahmeregelung gemäß dem zweiten Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) in diesem Fall nicht anwendbar. Ebenso wenig kam Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht, in dem es um einen Beitrag zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete geht, da mit der Beihilfe keine regionalen oder horizontalen Ziele verfolgt wurden und die Bestimmung nach Auffassung der Kommission in diesem Fall nicht sektorspezifisch angewandt werden konnte. (133) Dagegen können nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (134) Fest steht, dass das kulturelle Ziel der fraglichen Beihilfen, das zunächst von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (41), von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 für zulässig erklärt und anschließend vom EuGeI in seinem Urteil vom 18. September 1995 bestätigt, von der Kommission in ihrer Entscheidung 1999/133/EG erneut bestätigt und durch das Urteil des EuGeI vom 28. Februar 2002 nicht in Frage gestellt wurde. (135) Dieses Ziel wird von der französischen Regierung klar bejaht, der es darum ging, den weltweiten Vertrieb französischsprachiger Werke durch eine aktive Politik zu fördern, ein Wunsch, der den zunehmenden Bestrebungen entspricht, die kulturelle Vielfalt auf internationaler Ebene zu bewahren und zu fördern. (136) Die Kommission hat sich zu diesem Thema bereits in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Schaffung eines internationalen Instruments für die kulturelle Vielfalt“ (42) geäußert. Sie ist der Ansicht, dass sich die kulturelle Vielfalt zu einem der Hauptthemen der weltweiten Debatte auf Ebene von internationalen und regionalen Organisationen entwickelt hat, was dazu beiträgt, auf die wachsende Besorgnis der Zivilgesellschaft und der Regierungen um die Bewahrung der kulturellen Vielfalt als gemeinsames Erbe der Völker zu reagieren. (137) Die Bewahrung und die Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Sie sind festgeschrieben in Artikel 151 Absatz 1 EG-Vertrag („Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“) sowie in Artikel 151 Absatz 4 („Die Gemeinschaft trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“). (138) Nach dem EG-Vertrag sind die Gemeinschaft und die ihr angehörenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die kulturelle Vielfalt in ihren internationalen Beziehungen zu propagieren, als Beitrag zu einer Weltordnung, die auf nachhaltiger Entwicklung, friedlicher Koexistenz und dem Dialog zwischen den Kulturen basiert. Mit der Förderung und finanziellen Unterstützung des Vertriebs französischsprachiger Werke haben die französischen Behörden eine Kulturpolitik durchgeführt, die den im Vertrag verankerten Zielen entspricht. (139) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen, die die französischen Behörden der CELF zur Sicherstellung des Vertriebs französischsprachiger Werke unabhängig vom Auftragswert der Bestellung gewährt haben, sehr wohl einem kulturellen Zweck gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags dienten. 3.   VEREINBARKEIT DER FRAGLICHEN BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT (140) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. a)   Vorbemerkungen der Kommission betreffend die Stellungnahmen Dritter (141) Die Kommission stellt fest, dass die Dritten, die sich nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens geäußert haben, sich mit Ausnahme der SIDE und der CELF nicht als Ausfuhrkommissionäre, sondern vielmehr als spezialisierte „Großhändler“ bezeichneten. Keiner der Beteiligten gibt an, beim Ministerium für Kultur entsprechende Beihilfen beantragt zu haben. (142) Aus mehreren Stellungnahmen Dritter geht hervor, dass der von den französischen Behörden bereitgestellte Unterstützungsmechanismus offenbar zumindest anfangs von den Fachleuten, die sich dazu geäußert haben, nicht in Frage gestellt wurde. (143) Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie die Dritten sehr wohl von den Beihilfen wusste, die der CELF seit ihrer Gründung im Jahr 1980 gewährt wurden. Die SIDE hat jedoch erst 1991 (43) das Ministerium für Kultur ersucht, ihr die betreffenden Beihilfen ebenfalls zu gewähren, und die Kommission wurde erst mehrere Monate später, im März 1992 mit der Angelegenheit befasst. (144) Die Kommission weist darauf hin, dass in den Stellungnahmen Dritter in erster Linie Kritik an den Maßnahmen der CELF zur Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit geäußert wird (44). Der CELF wird vorgeworfen, im Laufe der Zeit mit Unterstützung der Verleger, die ihr Vorzugsrabatte gewährten, auf andere Märkte als den Markt für Kleinbestellungen, für den sie ursprünglich gegründet wurde, vorgedrungen zu sein. (145) Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die CELF nach ihrer Gründung tatsächlich nur Buchhandlungen belieferte. Erst später, in den 90er Jahren, begann sie, um andere Kundengruppen zu werben. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die CELF die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit mit Hilfe der beanstandeten Subventionen finanzierte. Ganz im Gegenteil zeigte sich, dass diese ausschließlich dem Zweck dienten, die Mehrkosten im Zusammenhang mit Kleinbestellungen auszugleichen, wie unter den Randnummern 198 ff. nachgewiesen wird. (146) Einige der Dritten, die sich als Exportgroßhändler oder als Exportbuchhändler bezeichnen, machen geltend, dass die Beihilfen nicht benötigt würden, um die Nachfrage zu befriedigen, ohne jedoch stichhaltige Belege für diese Behauptungen vorzulegen. (147) Schließlich haben einige der Dritten behauptet, die CELF sei durch privilegierte Beziehungen zu bestimmten staatlichen Einrichtungen wie „France édition“ begünstigt worden. Vor allem Hexalivre hat das Verhalten der Einrichtung „France édition“ beanstandet, die die CELF dadurch bevorzugt habe, dass sie der CELF, nicht aber Hexalivre eine Beteiligung an ihrem Stand auf internationalen Messen gewährt habe. (148) Die Kommission merkte an, dass gemäß den von den französischen Behörden übermittelten Belegen die CELF, die Mitglied von „France édition“ ist, sowohl für die Fläche, die sie am Stand von „France édition“ belegte, als auch für die bei „France édition“ bestellten Kataloge bezahlt hat. Jedenfalls hat diese Art von Beziehungen, wie die französischen Behörden betonten, nichts mit staatlichen Stellen zu tun. (149) Dies ist jedoch nicht Bestandteil der Entscheidung vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung und steht nicht mit der Problematik der „Kleinbestellungen“ im Zusammenhang. Daher wird die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens nicht über die betreffende Frage entscheiden. (150) Die französischen Behörden sehen sich auch dem Vorwurf der Begünstigung der CELF bei öffentlichen Aufträgen ausgesetzt. Dieses Vorbringen bezieht sich insbesondere auf die Unterstützung bei der Umsetzung des vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten verwalteten Programms „Nouveautés“ und auf die Rolle der Auftragsvergabe durch Vereinigungen, die zu diesem Ministerium und zum Ministerium für Kooperation in Beziehung stehen (wie die Association pour le développement de la pensée française (ADPF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Gedankenguts) und die Association pour le développement de l'enseignement et de la culture en Afrique et à Madagascar (AUDECAM, Vereinigung zur Entwicklung von Bildung und Kultur in Afrika und Madagaskar)). (151) Dies ist jedoch nicht Bestandteil der Entscheidung vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung und steht nicht mit der Problematik der „Kleinbestellungen“ im Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.