Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

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Umsätze im Wesentlichen mit dem Verkauf an Zwischenhändler wie Buchhandlungen und nicht an Endabnehmer getätigt werden“. Ihres Erachtens seien die einzigen generalistischen Kommissionäre die CELF und die SIDE. Darüber hinaus gebe es Exportbuchhändler, die direkt an die Endabnehmer verkaufen. (58) Die SIDE setzte die Kommission anlässlich eines Gesprächs am 4. März 2003 davon in Kenntnis, dass sie in erster Linie in Westeuropa tätig ist. Sie sei auch auf den Märkten Osteuropas aktiv, was aber weniger mit dem Programm „A l'Est de l'Europe“ (15) zu tun habe, das der CELF zugute kommt. Ihre Aktivitäten erstrecken sich auch auf Nordamerika und Südostasien. Ferner war sie in Argentinien tätig, bevor das Land in die derzeitige Krise geriet. Die SIDE stellte klar, dass sie nicht beabsichtigt, ihre Geschäfte auf Afrika auszudehnen, weil es dort, vor allem in Schwarzafrika, nur wenig interessierte Kunden gebe. Sie liefert auch nicht in Gebiete, die nicht durch die COFACE (16) abgedeckt sind. (59) Die SIDE bestreitet die These der französischen Behörden, dass umfangreiche Bestellungen rentabel seien, während „Kleinbestellungen“, nicht rentabel seien, was ihre Subventionierung rechtfertige. Sie fügt schließlich sogar hinzu, dass „Kleinbestellungen“ insgesamt rentabler bearbeitet werden können als größere Bestellungen. (60) Aus der Sicht der SIDE würden die Begriffe „Kleinbestellungen“ und „Rentabilitätsschwelle“ von der französischen Regierung als Argumente vorgeschoben, um die Beihilfe zu rechtfertigen, die speziell für den Betrieb der CELF gewährt wird, und zwar unter dem Vorwand einer Beihilfe für die Bearbeitung der Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher für das Ausland, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine reine Betriebsbeihilfe handele. (61) Die SIDE erklärt, es gebe keine Rentabilitätsschwelle für diese Art von Geschäftstätigkeit. Sie stellt klar, dass natürlich durch die gleichzeitige Bestellung mehrerer Exemplare ein und desselben Titels Einsparungseffekte erzielt werden können. Deshalb sehe die Rabatttabelle der SIDE einen zusätzlichen Preisnachlass von 5 % für jeden Titel vor, von dem zehn oder mehr Exemplare bestellt werden. (62) Nach Auffassung der SIDE seien Bearbeitungskosten und Rentabilität bei allen Bestellungen gleich, da ausschließlich die Anzahl der von einer Person an einem Tag eingegebenen Auftragslinien sowie die Anzahl der Bücher je Auftragslinie von Bedeutung seien. Der Rechnungsgesamtbetrag sei für die Bewertung der Kosten der Dienstleistung unmaßgeblich. Die Zeit, die eine Person für die Erfassung von tausend Auftragslinien pro Tag benötige, sei in etwa gleich, unabhängig davon, ob die Bestellung eines Kunden zwei oder einhundert Auftragslinien umfasse, denn der einzige Unterschied bestehe darin, dass bei jeder Bestellung von einem anderen Kunden jeweils der betreffende Kunde anzugeben ist, was nur wenige Sekunden dauere. Die Höhe des Umsatzes, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erzielt werde, hänge demzufolge nicht von der Anzahl der Kunden, sondern ausschließlich von der Anzahl der Auftragslinien ab, die in diesem Zeitraum eingegeben werden. (63) Die SIDE macht darüber hinaus geltend, dass sie ebenso wie die CELF alle an sie gerichteten Bestellungen unabhängig von ihrem Umfang annehme, und dass für sie die Zahlungsfähigkeit des Kunden das einzige Auswahlkriterium darstelle. (64) Sie weist jedoch darauf hin, dass einige Bestellungen Werke umfassen können, die nicht in den Verzeichnissen enthalten sind, sodass spezielle Recherchen erforderlich werden. Diese Art von Bestellungen machten etwa 4,5% ihrer Tätigkeit aus. (65) Daher ist die SIDE der Ansicht, dass die Beihilfen, die der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen gewährt werden, das Unternehmen in die Lage versetzen, seinen Kunden besonders attraktive Preisnachlässe zu bieten, was ihr selbst nicht möglich sei. (66) Abgesehen davon, dass sie das Bestehen von Mehrkosten, die die fraglichen Beihilfen rechtfertigen könnten, grundsätzlich bestreitet, weist die SIDE auf einige Fehler in den Angaben hin, welche auf der von den französischen Behörden vorgelegten Betriebsbuchhaltung der CELF beruhen und auf die sich die Kommission bei der Entscheidung 1999/133/EG gestützt hat. So widerlegt sie, dass im Zusammenhang mit der Fernübermittlung von Kleinbestellungen Mehrkosten entstehen, wie es aus der Entscheidung 1999/133/EG hervorging. Darüber hinaus stellt sie fest, dass einige Daten der Betriebsbuchhaltung der CELF zu den Sozialabgaben von den Daten der Finanzbuchhaltung des Unternehmens zu demselben Posten abwichen und dass demzufolge die von den französischen Behörden übermittelten Buchhaltungszahlen nicht stichhaltig seien. (67) Die SIDE erklärt, dass sie in ihr öffentliches Angebot nur die Verleger aufnehme, die die attraktivsten Preisnachlässe gewähren. Sie fügt hinzu, dass ihre Verlagsliste wesentlich begrenzter sei als die Verlagsliste der CELF, da sie nicht für alle Verleger interessante Preisnachlässe gewähren könne, im Gegensatz zur CELF, die dazu dank der ihr gewährten Beihilfen und ihrer privilegierten Beziehungen zu den Verlegern in der Lage sei. (68) Die SIDE macht geltend, dass ihr ein Nachteil entstanden sei, da einige ihrer Kunden zur CELF abgewandert seien, die dank der ihr gewährten Beihilfen und der Kulanz der Verleger besonders attraktive Preisnachlässe gewähre (17). Aus der Sicht der SIDE habe die CELF auf diese Weise eine beherrschende Stellung im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts erlangt. (69) Die SIDE erklärt, dass ihr neuerdings ein weiterer Schaden entstehe, der sich aus der geänderten Preispolitik der CELF ergebe, die „seit mindestens zwei Jahren für Kleinabnehmer abschreckende Bedingungen anwendet“ (18) (19). So würden von Kleinabnehmern, seitdem die CELF nur noch einen symbolischen Teil der beanstandeten Subventionen erhalten habe, und in verstärktem Maße seitdem diese Subventionen 2002 vollständig gestrichen wurden, die Dienste der SIDE in Anspruch genommen. Durch diese neue Nachfrage entstünde ihr ein weiterer Schaden, „da die interessantesten Kunden diejenigen mit einem großen Auftragsvolumen sind“. (70) Die SIDE kommt zu dem Schluss, dass „diese Politik der CELF eindeutig in eklatantem Widerspruch zu der Behauptung der CELF steht, dass sie aufgrund ihrer angeblichen Aufgabe von allgemeinem Interesse, mit der sie und die französische Regierung die ihr gewährte Beihilfe rechtfertigen, verpflichtet sei, alle Bestellungen und alle Kunden gleich zu behandeln“. (71) Um ihre Einsprüche zu untermauern, legt die SIDE zwei externe Berichte von 1996 vor, die von der Fondation Nationale des Sciences Politiques (Nationale Stiftung für Politikwissenschaften) bzw. vom Rechnungshof stammen. (72) Der im November 1996 veröffentlichte Bericht der Fondation Nationale des Sciences Politiques mit dem Titel „La diffusion assistée du Livre scientifique et universitaire français“ („Der geförderte Vertrieb des französischen wissenschaftlichen und akademischen Buchs“) betrifft ein besonderes Marktsegment, den Vertrieb französischer wissenschaftlicher und akademischer Bücher. Die SIDE weist darauf hin, dass das Dokument, obgleich es über den Rahmen dieses Verfahrens hinausgehe, außerordentlich aufschlussreiche Informationen enthalte, die die Kommission bei der Entscheidung 1999/133/EG hätte berücksichtigen müssen, um die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilfen zu beurteilen. (73) Darüber hinaus legt die SIDE einen im Oktober 1996 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofs vor, der die Subventionspolitik des Ministeriums für Kultur insgesamt, besonders aber bestimmte vom Ministerium für Kultur finanzierte Programme kritisiert, darunter auch das Programm „Page à page“, das von der CELF verwaltet wurde. (74) Die SIDE wirft darüber hinaus einige spezifische Fragen auf. Sie weist auf eine Kapitalaufstockung der CELF hin, die 1980 vom Staat durchgeführt wurde und die sie als Rettungsbeihilfe einstuft. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei einer zweiten Kapitalaufstockung zugunsten der CELF im Jahr 1993 ebenfalls um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe, die über die Association pour le développement de l'édition française (ADEF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Verlagswesens) gewährt worden sei. Schließlich verweist die SIDE auf die Vorteile, die die CELF ihres Erachtens aufgrund der ihr übertragenen „Verwaltung staatlicher Programme“ genießt, sowie auf eine ganze Reihe von speziellen Vorteilen im Zusammenhang mit den privilegierten Beziehungen des Unternehmens zu den staatlichen Stellen. B.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER DRITTER (75) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses vom 30. Juli 1996 über die Verfahrenseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (20) sowie bereits zuvor nahmen mehrere interessierte Dritte Stellung (21). (76) In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1996 legt Herr Van Ginneken (22), ein im Export französischer Bücher in nicht französischsprachige Länder tätiger Großhändler dar, dass „es sich die CELF bereits zur Aufgabe gemacht hatte (23), zu einem wirtschaftlich arbeitenden Exportgroßhändler zu werden, obwohl sie als Dienstleistungseinrichtung gegründet worden war“. (77) Herr Van Ginneken spricht darüber hinaus die Problematik eines möglichen Kartells zwischen der CELF und den Verlegern an, die teilweise Genossenschaftsmitglieder der CELF seien (24). Er weist darauf hin, dass es sich um eine „offensichtlich ungerechte“ Situation handele, die die Privatinitiative der Exportgroßhändler hemme. (78) Hexalivre, ein Exportunternehmen für französische Bücher (25), gibt eine ebenfalls von Herrn Van Ginneken, dem Vorstandsvorsitzenden, unterzeichnete Stellungnahme ab, und zwar in seiner Eigenschaft als Buchhändler, dessen Kunden im Ausland ansässige Institutionen sind. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 1996 erklärt das Unternehmen, dass die Tätigkeit der CELF, deren Aufgabe darin bestehe, im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern, sich grundsätzlich nicht mit seinen eigenen Tätigkeiten überschneiden dürfe. Hexalivre bringt vor, die fragliche Subvention nutze letztlich einer „staatlich geförderten privaten Firma, die eine Monopolstellung anstrebe“. (79) Herr Fenouil erachtet in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 1997 im Namen von „Lavoisier Tec et Doc“, Fachverlag und Exportbuchhandlung für wissenschaftlich-technische Literatur, einem ehemaligen Genossenschaftsmitglied der CELF, die der CELF ab 1980 gewährten Beihilfen für gerechtfertigt und äußert sogar „uneingeschränkte Unterstützung bis 1994“ (26). Dagegen beanstandet er die Diversifizierung der Tätigkeiten der CELF (27), die mit Hilfe der strittigen Subventionen finanziert worden sei. Ferner weist er darauf hin, dass es sich bei 50 % der von seinem Unternehmen bearbeiteten Bestellungen um Kleinaufträge unter 500 FRF handele. Schließlich verlangt Herr Fenouil „die Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen im Export insbesondere durch die Streichung von Beihilfen, die nicht durch eine echte Aufgabe von allgemeinem Interesse oder einen unstrittigen kulturellen Zweck, der mit den vorhandenen Mitteln nicht erfüllt werden kann, begründet sind“. (80) Herr de la Rochefoucauld gab am 2. Januar 1997 im Namen der Vereinigung „Aux amateurs de Livres international“ eine Stellungnahme ab. Er beanstandet und bedauert es, dass die CELF ausländische Bibliotheken und/oder institutionelle Kunden beliefern und zugleich Subventionen erhalten kann, um den Bedarf eines anderen Marktes zu decken. Er würde es für angebracht halten, dass die CELF ihren Vertrieb unter Ausschluss aller anderen Kunden auf ausländische Buchhändler beschränkt. Seiner Ansicht nach ermögliche es die Ausgleichssubvention der CELF, ihren Kunden einen zusätzlichen Preisnachlass von 3 Prozentpunkten zu gewähren. Er erklärt, die „Beihilfe sei eine Heuchelei und er sei erstaunt, dass die Beihilfe mehr als 60 % des Wertes der betreffenden Aufträge entsprechen könne“. Daher vertritt er die Auffassung, dass die Beihilfen „unter den betroffenen Buchhandlungen entsprechend ihrem Umsatz mit Drittländern aufgeteilt werden müssten“ und dass der CELF untersagt werden muss, andere Kunden als im Ausland ansässige Buchhändler zu beliefern. (81) Der Verband „Syndicat national des importateurs exportateurs de livres“ SNIEL) weist in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 1996 darauf hin, dass er die Behauptungen der SIDE in Bezug auf die CELF nicht für glaubwürdig genug befunden habe, um sich ihrer Klage anzuschließen. Er beanstandet jedoch, dass die CELF ab 1996 in „Bereichen tätig werden konnte, in denen dies ursprünglich nicht vorgesehen war“ (28), und vertritt die Ansicht, dass diese Tätigkeiten durch die Ausgleichssubventionen ermöglicht wurden, die er für zu hoch hält. (82) Ebenso wies die SIDE in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 1997 darauf hin, dass „…sogar zu vermuten ist, dass der Begriff der Kleinbestellungen im kommerziellen Sinne zu verstehen ist, hat es sich doch sehr schnell gezeigt, dass sich die CELF nicht auf diese angeblich unwirtschaftliche Tätigkeit beschränkt hat“. (83) Die CELF, die auch als Dritter Stellung nimmt, bestreitet die Behauptungen der Beschwerdeführerin und legt mehrere Schreiben von Verlegern vor, in denen diese ihre Zufriedenheit mit ihren Dienstleistungen zum Ausdruck bringen. IV.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (84) Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die Bearbeitung von Kleinbestellungen lange Zeit von den Unternehmen Hachette und Messageries du livre sichergestellt worden sei. Diese Unternehmen fungierten als Vertriebsgesellschaften für Rechnung vieler Verlage, die nicht über die entsprechenden Vertriebsstrukturen für sporadische Kleinaufträge verfügten und/oder keine solchen Strukturen aufbauen wollten. (85) Die CELF, in der verschiedene Marktteilnehmer des Verlagsgewerbes zusammengeschlossen sind, wurde 1977 gegründet — ursprünglich als Genossenschaft mit variablem Kapital —, um den Marktmangel auszugleichen, der im Bereich des Ausfuhrkommissionsgeschäfts entstanden war, nachdem Hachette und Les Messageries du livre beschlossen hatten, ihre Tätigkeit als Kommissionäre wegen mangelnder Rentabilität einzustellen (29). Das Kapital der CELF betrug anfangs 50 000 FRF und wurde später auf 80 500 FRF aufgestockt. Seit 1979 hat die CELF erhebliche, aber nicht unerwartete finanzielle Schwierigkeiten, da die beiden Unternehmen, die diese Tätigkeit zuvor verwaltet hatten, es vorzogen, sich aus einem für nicht rentabel erachteten Markt zurückzuziehen. Die Branche, die Verleger, der Verband Syndicat national de l'édition (SNE) und die Behörden waren der Ansicht, dass die Tätigkeit der CELF auf jeden Fall weitergeführt werden sollte, um einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher im Ausland zu gewährleisten. Da offenbar kein anderer Marktteilnehmer bereit war, diese Dienstleistung zu übernehmen, wurde 1980 beschlossen, die CELF umzustrukturieren und ihr Kapital aufzustocken. (86) Die französischen Behörden erklären, dass die CELF unter diesen Umständen in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft mit festem Kapital umgewandelt wurde. Ihr Kapital wurde von 80 500 FRF auf 1 280 500 FRF erhöht. Die Kapitalaufstockung wurde zur Hälfte von den Aktionären und zur Hälfte von der Association pour le développement de l'édition française (ADEF, Vereinigung zur Entwicklung des französischen Verlagswesens) (30), einer staatlich finanzierten Vereinigung, getragen. Die ADEF wurde 1994 aufgelöst. Ihre Aktien wurden unentgeltlich dem SNE überlassen, der selbst Genossenschaftsmitglied der CELF ist. (87) Frankreich weist darauf hin, dass die CELF bis jetzt eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft geblieben ist, die auf der Grundlage ihrer Eigenmittel arbeitet, und stellt klar, dass es sich dabei um eine Struktur handelt, die stets allen offen stand, und keinerlei Anforderungen bezüglich der Nationalität der Anteilseigner gestellt werden. Die einzige Verpflichtung habe stets darin bestanden, „eine Tätigkeit auszuüben, die in irgendeiner Weise mit der Ausfuhr französischsprachiger Bücher zusammenhängt“. So könnten sich auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Verleger französischsprachiger Werke an der Genossenschaft beteiligen und von ihren Maßnahmen profitieren (31). (88) Der Geschäftszweck der CELF besteht nach Artikel 3 ihrer Satzung darin, „Aufträge (32) über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art in das Ausland sowie die überseeischen Hoheitsgebiete und Departements unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte zu tätigen, die mit Hilfe dieser Kommunikationsträger insbesondere zur Förderung der französischen Kultur in der Welt beitragen sollen. Zu den oben genannten Zwecken tätigt die Genossenschaft alle industriellen, kommerziellen und finanziellen Mobilien- und Immobiliengeschäfte zur Verwirklichung des Gesellschaftsgegenstands. In Anbetracht des besonderen Geschäftszwecks der Genossenschaft können ausschließlich solche natürlichen oder juristischen Personen Aktionär werden oder bleiben, die eine Tätigkeit ausüben, welche in irgendeiner Weise mit den oben genannten Exportgeschäften im Zusammenhang steht.“ (89) Die französischen Behörden erklären, dass der CELF am 6. November 2002 76 Genossen als Aktionäre angehörten, bei denen es sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, um Verleger handelte. Jeder Aktionär hat auf der Hauptversammlung nur eine Stimme, unabhängig von der Höhe seines Anteils. Sie weisen darauf hin, dass die branchenübergreifende Form der Gesellschaft eine Garantie für Transparenz, für das Bestreben, das gemeinsame Interesse wahrzunehmen, sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung der gewährten Subvention sei. (90) Die wichtigsten Teilnehmer am Buchvertriebsmarkt sind: a) die Verleger, die die Bücher „produzieren“, b) die Vertriebsbeauftragten, die als Mitarbeiter eines Verlages oder extern die Förderung des Absatzes von Büchern bei Einzelbuchhändlern oder bei bestimmten institutionellen Großkunden gewährleisten, c) die Vertriebsgesellschaften, die als Teil eines Verlages oder extern die Vertriebslogistik der Verleger sicherstellen; sie nehmen Bestellungen von Buchhandlungen, bestimmten institutionellen Großkunden und verschiedenen Zwischenhändlern auf und werden von den Verlegern beliefert, d) die Großhändler, die nicht immer in der Handelskette in Erscheinung treten und als Vermittler zwischen Vertriebsgesellschaften und Buchhandlungen des Einzelhandels bzw. bestimmten institutionellen Großabnehmern fungieren, e) die Kommissionäre, die nur Buchhandlungen des Einzelhandels, nicht aber die Endabnehmer beliefern. (91) Frankreich erläutert, dass künftig auch Online-Buchhandlungen zu den Marktteilnehmern gezählt werden müssen und dass diese ebenfalls als potenzielle Konkurrenten der Ausfuhrkommissionäre zu betrachten sind. Man sei jedoch nicht in der Lage, Angaben zu den Marktanteilen dieser neuen Marktteilnehmer zu übermitteln (33). (92) Die französischen Behörden legen dar, dass die Vielfalt der Marktteilnehmer die Verbreitung und Förderung des Buchs bei allen Publikumsgruppen unabhängig vom geografischen Standort ermöglichen soll und dass sich das Programm „Petites commandes“ als nützlich erwiesen habe, um die Mängel des komplexen Systems des Buchvertriebs auszugleichen. (93) Die französischen Behörden haben einige Informationen über den gesamten Markt für den Export französischsprachiger Bücher übermittelt. Diese geben Aufschluss über die Geschäftspolitik der CELF, die gemäß ihrer Satzung und den gegenüber den französischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen bevorzugt in Gebiete liefert, in denen die Verleger kaum präsent sind. (94) So ist Tabelle 1 zu entnehmen, dass die CELF in Gebieten, in denen die Verleger sehr aktiv sind, kaum in Erscheinung tritt, und dass sie umgekehrt in Gebieten, in denen die Verleger kaum präsent sind, eine rege Geschäftstätigkeit entfaltet. Tabelle 1 Vergleichende Darstellung der geografischen Verteilung des frankophonen Verlagswesens gemessen am Umsatz/den Marktanteilen der CELF auf dem gesamten Markt für den Export französischsprachiger Bücher Betreffende Regionen Verlage CELF Marktanteil der CELF Europäische Gemeinschaft 38,2 % 20,23 % 0,97 % Nordamerika 17,4 % 6,03 % 0,64 % Europäische Drittländer 16 % 1,11 % 0,13 % Überseeische Departements und Hoheitsgebiete 8,4 % 0,87 % 0,19 % Asien 3,7 % 19,9 % 9,95 % Frankophones Afrika 5,5 % 11,58 % 3,85 % Maghreb 4,4 % 28,43 % 11,84 % Naher und Mittlerer Osten 2,3 % 1,09 % 0,87 % Osteuropa 2 % 2,21 % 2,03 % Lateinamerika 1,5 % 7,6 % 9 % Antillen 0,32 % 0,7 % 4,27 % Nicht frankophones Afrika 0,16 % 0,21 % 2,47 %   100 % 100 %   (95) Die französischen Behörden machen geltend, dass das Programm „Petites commandes“ nicht als spezifische Beihilfe für die CELF, sondern als Regelung zur Unterstützung des Vertriebs französischsprachiger Bücher auch über andere Marktteilnehmer gedacht war, die diese Art von Bestellungen bearbeiten können. (96) Sie erklären, dass die strukturelle Veränderung der CELF im Jahr 1980 mit einer Entscheidung zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Programms „Petites commandes“ einherging. Sie bestätigen, dass die CELF praktisch der einzige Generalist ist, der die fraglichen Subventionen erhält (34), da, obwohl das Programm in der Branche bekannt war, kein anderer Marktteilnehmer einen entsprechenden Antrag gestellt hat, mit Ausnahme der SIDE, die dies zwölf Jahre nach Einführung des Programms tat. (97) Frankreich bestreitet nicht, dass das Ministerium für Kultur es 1991 abgelehnt hat, der SIDE (35) entsprechende Beihilfen zu gewähren, da dieses Unternehmen nicht die Transparenzanforderungen erfüllte, um für diese Beihilfen in Frage zu kommen, und sich weigerte, die mit ihrer Gewährung verbundenen Bedingungen zu erfüllen. Darüber hinaus erinnert Frankreich daran, dass das Ministerium für Kultur 1996 an die SIDE herangetreten ist und ihr diese Beihilfen angeboten hat, die jedoch von der SIDE abgelehnt wurden. (98) Die französischen Behörden machen geltend, dass die französische Kulturpolitik unter anderem das Ziel verfolgt, weltweit den Vertrieb französischsprachiger Werke zu gewährleisten. Dieses Ziel ist als Aufgabe von öffentlichem Interesse zu verstehen. Daher sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Kommission die fraglichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Bestimmungen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag prüfen muss. (99) Frankreich erinnert daran, dass die CELF zu einem Zeitpunkt gegründet wurde und die beanstandeten Beihilfen erhielt, als die bis dahin mit dieser Aufgabe betrauten Wirtschaftsteilnehmer beschlossen hatten, sich vom Markt zurückzuziehen. Ohne die Umsetzung der beanstandeten Maßnahmen wären der Lieferung französischsprachiger Bücher an kleine Buchhandlungen, die oftmals in abgelegenen Gegenden angesiedelt sind, in denen die Nachfrage gemessen am Umsatz und am Volumen gering ist, ganz eindeutig Nachteile erwachsen. (100) Daher haben die französischen Behörden beschlossen, das beanstandete Programm aufzulegen, damit alle Bestellungen, einschließlich der nicht rentablen Bestellungen französischsprachiger Werke, zu denselben Bedingungen ausgeführt werden können wie größere Bestellungen. (101) Frankreich macht geltend, dass das Ministerium für Kultur „Beihilfen für die Betriebskosten der von der CELF wahrgenommenen Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit geringfügigen Bestellungen“ gewährte und dass die CELF daher mit einer echten Aufgabe von allgemeinem Interesse betraut war. (102) Um ihre Argumentation zu untermauern, übermittelten die französischen Behörden der Kommission mehrere Texte: a) das Dekret Nr. 82-394 vom 10. Mai 1982 über die Organisation des Ministeriums für Kultur, in dem auf dessen Rolle bei der „Verbreitung der französischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.