Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0068. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.  Die Bremswirkung nach Anhang II dieser Verordnung muss erreicht werden. 2.1.1.3.  Die vorgeschriebene Bremswirkung muss erzielt werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur verlässt, ohne ungewöhnliche Schwingungen und ohne ein Blockieren der Räder. 2.1.2. Unterdruck-Federspeicherbremsanlagen dürfen nicht für Anhängefahrzeuge verwendet werden. Die für das Spannen der Feder zum Lösen der Bremse erforderliche Energie wird vom Fahrer mittels der Betätigungseinrichtung geliefert und gesteuert. 2.2. Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 30 km/h kann eine Federspeicher-Bremsanlage als Betriebsbremsanlage verwendet werden, sofern ein Abstufen der Bremswirkung durch den Fahrer möglich ist. Wird eine Federspeicherbremsanlage als Betriebsbremsanlage verwendet, sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen: ▼M1 2.2.1.  Anforderungen zur Ansprech- und Schwelldauer gemäß Anhang III Abschnitt 6 ▼B 2.2.2.  bei der engsten möglichen Einstellung der Federspeicherbremse muss es möglich sein: 2.2.2.1.  die Bremse in einer Minute zehnmal zu betätigen, wenn der Motor mit Leerlaufdrehzahl läuft (die Bremsungen müssen innerhalb des genannten Zeitraums gleichmäßig verteilt sein); 2.2.2.2.  die Betriebsbremsanlage sechsmal zu betätigen, wenn der Ausgangsdruck den Einschaltdruck der Energiequelle nicht übersteigt. Die Energiespeichereinrichtungen dürfen während dieser Prüfung nicht aufgefüllt werden. Zusätzlich müssen die Energiespeichereinrichtungen für Nebenverbraucher abgetrennt sein. 2.2.3.  Die Federspeicherbremsen müssen so ausgelegt sein, dass es zu keinen Ausfällen durch Ermüdung kommt. Der Hersteller muss dem technischen Dienst daher Berichte über entsprechende Dauerprüfungen vorlegen. 2.3. Die leichten Schwankungen der Druckgrenzwerte, die im Versorgungskreislauf der Federspannungskammern auftreten können, dürfen keine erheblichen Schwankungen der Bremskraft zur Folge haben. 2.4. Die folgenden Vorschriften gelten für Zugmaschinen mit Federspeicherbremsen: 2.4.1.  Der Versorgungskreislauf der Federspannkammer muss entweder einen eigenen Energievorrat umfassen oder von mindestens zwei unabhängigen Energiespeichern versorgt werden. Die Druckluft-Vorratsleitung oder die hydraulische Zusatzleitung des Anhängefahrzeugs kann von dieser Versorgungsleitung abgezweigt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass ein Druckabfall in den genannten Leitungen zu einer Betätigung der Auslöseeinrichtung der Federspeicherbremse führt. 2.4.2.  Nebenverbraucher dürfen nur unter der Bedingung ihre Energie aus der Versorgungsleitung für die Auslöseeinrichtungen der Federspeicherbremsen beziehen, dass ihr Betrieb selbst bei einer Störung in der Energiequelle nicht dazu führt, dass der Energievorrat für die Betätigung der Auslöseeinrichtungen der Federspeicherbremsen unter einen Wert fällt, bei dem noch ein einmaliges Lösen der mittels Federspeicher betätigten Bremsen möglich ist. 2.4.3.  In jedem Fall müssen während des Wiederauffüllens der Bremsanlage von einem Druckwert Null die Federspeicherbremsen ohne Rücksicht auf die Stellung der Betätigungseinrichtung voll betätigt bleiben, bis der Druck in der Betriebsbremsanlage hoch genug ist, um beim beladenen Fahrzeug sicherzustellen, dass durch die Betätigung der Betriebsbremsanlage zumindest die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung erreicht wird. 2.4.4.  Die Federspeicherbremsen dürfen sich, wenn sie betätigt worden sind, erst dann lösen, wenn der Druck in der Betriebsbremsanlage so hoch ist, dass bei dem beladenen Fahrzeug bei Betätigung der Betriebsbremse zumindest die vorgeschriebene Restbremswirkung gemäß Anhang II Nummer 3.1.4 erreicht wird. 2.5. Bei Zugmaschinen muss das System so beschaffen sein, dass die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können, wenn der Anfangsdruck in der Federspannkammer gleich dem bauartbedingten Höchstdruck ist. Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen muss es möglich sein, die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs mindestens dreimal zu lösen, wobei der Druck in der Vorratsleitung vor dem Abhängen des Anhängefahrzeugs 750 kPa betragen muss. Vor der Prüfung muss jedoch die Hilfsbremse gelöst werden. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muss es möglich sein, die Feststellbremsanlage gemäß Anhang I Nummer 2.2.2.10 zu betätigen und zu lösen, wenn der Anhänger an das Zugfahrzeug angekuppelt ist. 2.6. Bei Zugmaschinen darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind, nicht größer sein als 80 % des Mindestwerts des normal verfügbaren Drucks. 2.7. Bei Anhängefahrzeugen mit Druckluftbremsanlagen darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein als derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage entsprechend Anhang IV Teil A Nummer 1.3 einstellt. Der Anfangsdruck muss 700 kPa betragen. 2.8. Bei Anhängefahrzeugen mit hydraulischer Bremsanlage, in denen zum Druckaufbau in der Federspannkammer keine gespeicherte Energie eingesetzt wird, darf der Druck, bei dem die Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, 1 200 kPa nicht übersteigen. 2.9. Bei Anhängefahrzeugen, deren hydraulische Bremsanlagen gespeicherte Energie nutzen, um Druck in der Federspannkammer aufzubauen, darf der Druck in der Federspannkammer, bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht größer sein, als derjenige, der sich nach vier vollen Betätigungen der Betriebsbremsanlage gemäß Anhang IV Teil C Nummer 1.3 einstellt. Der Anfangsdruck muss 12 000 kPa betragen. Darüber hinaus darf der Druck in der Zusatzleitung, bei dem die Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt, nicht höher als 1 200 kPa sein. 2.10. Fällt der Druck in der Leitung, die die Federspannkammer mit Energie versorgt — mit Ausnahme der Leitungen einer Hilfslöseeinrichtung, die mit einer unter Druck stehenden Flüssigkeit arbeitet —, unter den Wert, bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt, muss eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Sofern diese Bedingung erfüllt ist, darf die Warneinrichtung auch das Warnsignal nach Anhang I Nummer 2.2.1.29.1.1 umfassen. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge. 2.11. Ist eine zum Ziehen eines Fahrzeugs der Klassen R und S mit durchgehender oder halb durchgehender Bremsanlage zugelassene Zugmaschine mit einer Federspeicherbremsanlage ausgerüstet, müssen durch die automatische Betätigung der genannten Anlage die Bremsen des Anhängefahrzeugs ausgelöst werden. 2.12. Anhängefahrzeuge, bei denen die Energiespeicher der Druckluftbremsanlage zur Erfüllung der Anforderungen an die selbsttätige Bremse nach Anhang II Nummer 3.2.3 eingesetzt werden, müssen ebenfalls eine der folgenden Anforderungen erfüllen, wenn das Anhängefahrzeug von der Zugmaschine abgekuppelt ist und die Betätigungseinrichtung der Feststellbremse des Anhängefahrzeugs sich in gelöster Stellung befindet (Federspeicherbremsen nicht betätigt): 2.12.1.  Sinkt der Druck der Energiespeicher der Betriebsbremsanlage auf einen Wert, der nicht unter 280 kPa liegen darf, muss der Druck in der Federspannkammer auf 0 kPa sinken, damit die Federspeicherbremsen voll betätigt werden. Bei der Überprüfung dieser Vorschrift muss im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage ein konstanter Druck von 280 kPa herrschen; 2.12.2.  Sinkt der Druck im Energiespeicher der Betriebsbremsanlage, muss der Druck in Federspannkammer entsprechend abfallen. 3.    Hilfslöseeinrichtung 3.1. Eine Federspeicher-Bremsanlage muss so ausgelegt sein, dass bei einer Störung in diesem System die Bremsen noch gelöst werden können. Diese Bedingung kann durch eine Hilfslöseeinrichtung (pneumatisch, mechanisch usw.) erfüllt werden. Hilfslöseeinrichtungen, die für das Lösen der Bremsen einen Energievorrat benötigen, müssen ihre Energie aus einem Energiespeicher beziehen, der von dem für die Federspeicher-Bremsanlage normalerweise verwendeten Energievorrat unabhängig ist. Sofern die Hilfslöseeinrichtung durch eine getrennte Leitung versorgt wird, darf die Druckluft oder die Hydraulikflüssigkeit in solch einer Hilfslöseeinrichtung auf dieselbe Kolbenfläche in der Federspannkammer wirken, die für die normale Federspeicherbremsanlage benutzt wird. Der Anschluss dieser Leitung an die normale Verbindungsleitung zwischen der Betätigungseinrichtung und den Federspeicherzylindern muss an jedem Federspeicherzylinder unmittelbar vor dem Eingang zur Federspannkammer liegen, wenn er nicht in das Gehäuse des Federspeichers integriert ist. Dieser Anschluss muss eine Einrichtung aufweisen, die eine gegenseitige Beeinflussung der Leitungen verhindert. Die Vorschriften von Anhang I Nummer 2.2.1.5 gelten auch für diese Einrichtung. 3.1.1. Im Sinne der Vorschrift nach Nummer 3.1 werden die Teile der Übertragungseinrichtung nicht als störanfällig angesehen, die gemäß Anhang I Nummer 2.2.1.2.7 nicht als bruchanfällig angesehen werden, sofern sie aus Metall oder einem Werkstoff mit ähnlichen Eigenschaften hergestellt sind und bei normalen Bremsungen keiner nennenswerten Verformung unterliegen. 3.2. Ist zur Betätigung der unter Nummer 3.1 erwähnten Hilfseinrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich, sind diese im Fahrzeug mitzuführen. 3.3. Verwendet die Hilfslöseeinrichtung zum Lösen der Federspeicherbremsen gespeicherte Energie, gelten folgende zusätzliche Vorschriften: 3.3.1.  Ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen dieselbe wie die für die Hilfsbrems- oder Feststellbremsanlage, gelten die Bestimmungen unter Nummer 2.4 in allen Fällen. 3.3.2.  Ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen getrennt von der Betätigungseinrichtung der Hilfsbrems- oder Feststellbremsanlage, gelten die Bestimmungen unter Nummer 2.3 für beide Betätigungseinrichtungen. Die Anforderungen unter Nummer 2.4.4 gelten jedoch nicht für die Hilfslöseeinrichtung der Federspeicherbremsen. Zusätzlich ist die Betätigungseinrichtung für die Hilfslöseeinrichtung so einzubauen, dass sie gegen die Betätigung durch den Fahrzeugführer in seiner normalen Fahrposition geschützt ist. 3.4. Wird in der Hilfslöseeinrichtung Druckluft verwendet, sollte die Einrichtung durch eine separate Betätigungseinrichtung ausgelöst werden und nicht mit der Betätigungseinrichtung der Federspeicherbremse verbunden sein. ANHANG VI Anforderungen für Feststellbremsanlagen mit mechanischer Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet: 1.1.  „mechanische Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung“ eine Einrichtung, die die Wirkung der Feststellbremsanlage dadurch sicherstellt, dass die Bremskolbenstange mechanisch verriegelt wird. Die mechanische Verriegelung erfolgt durch das Ablassen des komprimierten Fluids in der Verriegelungskammer; diese Einrichtung ist so ausgelegt, dass die Entriegelung durch Wiederherstellung des Drucks in der Verriegelungskammer erfolgen kann. 2.    Anforderungen 2.1. Die mechanische Bremszylinder-Verriegelungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass sie durch Wiederherstellung des Drucks in der Verriegelungskammer gelöst werden kann. 2.2. Nähert sich der Druck in der Verriegelungskammer dem Wert, bei dem die Bremszylinder mechanisch verriegelt werden, muss eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Anhängefahrzeuge. Bei Anhängefahrzeugen darf der Druck, der die mechanische Verriegelung der Bremszylinder bewirkt, 4 kPa nicht übersteigen. Bei jeder einzelnen Störung in der Betriebsbremsanlage des Anhängefahrzeugs muss es möglich sein, die für die Feststellbremsanlage vorgeschriebene Wirkung zu erzielen. Außerdem müssen die Bremsen des abgekuppelten Anhängefahrzeugs mindestens dreimal gelöst werden können, wenn vor dem Abkuppeln der Druck in der Vorratsleitung 650 kPa betragen hat. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn die Bremsen so eng wie möglich eingestellt sind. Außerdem muss es möglich sein, die Feststellbremsanlage gemäß Anhang I Nummer 2.2.2.10 zu betätigen und zu lösen, wenn das Anhängefahrzeug an die Zugmaschine angekuppelt ist. 2.3. Bei Bremszylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muss die Betätigung des Bremskolbens durch die Energie aus einem beliebigen von zwei unabhängigen Energiespeichern gewährleistet sein. 2.4. Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können, wenn sichergestellt ist, dass die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann. 2.5. Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung (z. B. mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft) vorzusehen; diese darf beispielsweise mit der Luft aus einem Fahrzeugreifen gespeist werden. 2.6. Die Betätigungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung nacheinander folgende Wirkungen erzielt werden: Anziehen der Bremsen mit der für die Feststellbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung, Verriegelung der angezogenen Bremsen, Aufhebung der zur Betätigung der Bremsen aufgewandten Kraft. ANHANG VII ▼M1 Alternative Prüfvorschriften für Fahrzeuge, an denen Prüfungen durchgeführt wurden, die den Prüfungen Typ I, II oder III gleichwertig sind 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet: 1.1.  „geprüftes Anhängefahrzeug“ ein Anhängefahrzeug, das für den Anhängefahrzeugtyp, für den eine Typgenehmigung beantragt wird, repräsentativ ist; 1.2.  „identisch“ Teile mit identischen geometrischen und mechanischen Eigenschaften sowie die Werkstoffe, die bei den Bauteilen der Fahrzeuge zum Einsatz kommen; 1.3.  „Bezugsachse“ eine Achse, für die ein Prüfbericht existiert; 1.4.  „Bezugsbremse“ eine Bremse, für die ein Prüfbericht existiert; 1.5.  „Nennprüfmasse“ die vom Hersteller angegebene Masse einer Bremsschreibe oder -trommel beziehungsweise die Masse, mit der die entsprechende Prüfung vom technischen Dienst durchgeführt wird; 1.6.  „tatsächliche Prüfmasse“ die vom technischen Dienst vor der Prüfung gemessene Masse; 1.7.  „Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments“ das Eingangsmoment, das zur Erzielung eines messbaren Bremsmomentes erforderlich ist; 1.8.  „erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments“ die vom Hersteller angegebene, für die Bremse repräsentative Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments; 1.9.  „angegebener Außendurchmesser“ den vom Hersteller angegebenen Außendurchmesser einer Bremsscheibe, der der repräsentative Außendurchmesser der Bremsscheibe ist; 1.10.  „Nennaußendurchmesser“ den Außendurchmesser, der vom Hersteller für die Bremsscheibe angegeben wird, an der der technische Dienst die entsprechende Prüfung durchführt; 1.11.  „tatsächlicher Außendurchmesser“ den vom technischen Dienst vor der Prüfung gemessenen Außendurchmesser einer Bremsscheibe; 1.12.  „wirksame Länge der Nockenwelle“ die Strecke zwischen der Mittellinie des S-Nockens und der Mittellinie des Betätigungshebels; 1.13.  „Selbstverstärkungsfaktor“ das Verstärkungsverhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsmoment der Bremse. 2.    Allgemeine Anforderungen Die Prüfungen vom Typ I und/oder Typ II oder Typ III nach Anhang II sind bei Fahrzeugen sowie deren Systemen, die zur Genehmigung vorgeführt werden, in den folgenden Fällen nicht erforderlich: 2.1.  Die betreffende Zugmaschine oder das betreffende Anhängefahrzeug ist bezüglich der Bremsen hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen identisch mit einer Zugmaschine oder einem Anhängefahrzeug, die oder das 2.1.1.  die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III mit Erfolg durchlaufen hat und 2.1.2.  hinsichtlich der aufgenommenen Bremsenergie für Achslasten genehmigt ist, die gleich denen des betreffenden Fahrzeugs oder größer sind. 2.2.  Das betreffende Fahrzeug ist eine Zugmaschine oder ein Anhängefahrzeug, dessen Achsen bezüglich der Bremsen hinsichtlich der Bereifung, der je Achse aufgenommenen Bremsenergie und hinsichtlich der Montage der Reifen und Bremsen mit Achsen identisch sind, die einzeln mit Erfolg die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III durchlaufen haben, und zwar für Achslasten, die gleich oder größer als die des betreffenden Fahrzeugs sind, sofern die je Achse aufgenommene Bremsenergie nicht größer ist als die je Achse aufgenommene Bremsenergie während der Bezugsprüfung der Einzelachse. 2.3.  Das betreffende Fahrzeug besitzt eine Dauerbremsanlage, die keine Motorbremse ist und die mit einer unter nachstehenden Bedingungen bereits geprüften Dauerbremsanlage identisch ist: 2.3.1.  Die Dauerbremsanlage hat bei der Prüfung auf einer Gefällstrecke von mindestens 6 % (Prüfung Typ II) allein ein Fahrzeug stabilisiert, dessen Höchstmasse bei der Prüfung mindestens gleich der Gesamtmasse des zu genehmigenden Fahrzeugs ist. 2.3.2.  Bei der vorgenannten Prüfung muss kontrolliert werden, ob die Drehzahl der umlaufenden Teile der Dauerbremsanlage bei einer Geschwindigkeit des zu genehmigenden Fahrzeugs von 30 km/h einem Verzögerungsmoment entspricht, das mindestens dem Moment bei der Prüfung gemäß Nummer 2.3.1 entspricht. 2.4.  Das betreffende Fahrzeug ist ein Anhängefahrzeug mit druckluftbetätigten S-Nocken- oder Scheibenbremsen, die die Anforderungen nach Anlage 1 hinsichtlich der Überprüfung der Merkmale im Vergleich zu den im Prüfbericht aufgeführten Merkmalen aus einem Bericht über eine Bezugsachse erfüllen. Andere Bremsenkonstruktionen von druckluftbetätigten S-Nocken- oder Scheibenbremsen können zugelassen werden, wenn gleichwertige Informationen vorgelegt werden. ▼B 3.    Besondere Anforderungen für Anhängefahrzeuge Bei Anhängefahrzeugen gelten diese Anforderungen im Hinblick auf die Nummern 2.1 und 2.2 als erfüllt, wenn die in Anlage 1 Nummer 3.7 genannten Identifizierungsnummern für die Achse oder Bremse des geprüften Anhängefahrzeugs im Prüfbericht für eine Bezugsachse bzw. Bezugsbremse enthalten sind. ▼M1 4.    Typgenehmigungsbogen Wurden die vorstehenden Vorschriften angewendet, muss der Typgenehmigungsbogen folgende Angaben umfassen: 4.1.  Handelt es sich um einen Fall nach Nummer 2.1 dieses Anhangs, wird die Genehmigungsnummer des Fahrzeugs angegeben, an dem die Prüfung Typ I und/oder Typ II oder Typ III, auf die Bezug genommen wird, durchgeführt worden ist. 4.2.  In den unter Nummer 2.2 dieses Anhangs beschriebenen Fällen ist Tabelle I des Musters nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen. 4.3.  In den unter Nummer 2.3 dieses Anhangs beschriebenen Fällen ist Tabelle II des Musters nach Artikel V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen. 4.4.  Trifft Nummer 2.4 dieses Anhangs zu, ist Tabelle III des Musters nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszufüllen. ▼B 5.    Unterlagen Wird in einem Antrag auf Typgenehmigung auf eine Typgenehmigung Bezug genommen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, muss der Antragsteller die Unterlagen zu dieser Genehmigung vorlegen. Anlage 1 Alternativverfahren für Prüfungen Typ I oder Typ III für die Bremsen von Anhängefahrzeugen 1.    Allgemeines 1.1. Nach Nummer 2.4 dieses Anhangs kann bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs auf die Prüfung Typ I oder Typ III verzichtet werden, wenn die Bauteile der Bremsanlage die Anforderungen dieser Anlage erfüllen und die entsprechende vorausberechnete Bremswirkung den Anforderungen dieser Verordnung für die betreffende Fahrzeugklasse entspricht. 1.2. Wurden Prüfungen entsprechend den in dieser Anlage beschriebenen Methoden durchgeführt, gelten die oben genannten Anforderungen als erfüllt. 1.3. Die Prüfungen gemäß Nummer 3.6 und die Ergebnisse im Prüfbericht gelten als Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang I Nummer 2.2.2.8.1. 1.4. Vor der nachstehend beschriebenen Bremsprüfung Typ III ist die Bremsennachstellung nach dem jeweils zutreffenden Verfahren einzustellen: 1.4.1.  Bei Druckluftbremsen von Anhängefahrzeugen muss die Bremsennachstellung so eingestellt sein, dass die selbsttätige Nachstelleinrichtung betriebsbereit ist. Dazu muss der Bremskolbenhub wie folgt eingestellt werden: s0 > 1,1 · sre-adjust (der obere Grenzwert darf einen vom Hersteller empfohlenen Wert nicht überschreiten). Dabei gilt: sre-adjust ist der Nachstellhub nach der Angabe des Herstellers der selbsttätigen Nachstelleinrichtung, d. h. der Hub, bei dem diese beginnt, das Lüftspiel der Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 100 kPa nachzustellen. Wenn der technische Dienst ebenfalls der Auffassung ist, dass der Bremskolbenhub nicht gemessen werden kann, ist mit dem technischen Dienst die Anfangseinstellung zu vereinbaren. In diesem Zustand ist die Bremse bei einem Bremszylinderdruck von 200 kPa 50 Mal hintereinander zu betätigen. Anschließend ist die Bremse einmal bei einem Bremszylinderdruck von ≥ 650 kPa zu betätigen. 1.4.2.  Bei hydraulischen Scheibenbremsen an Anhängefahrzeugen werden Einstellvorschriften nicht für erforderlich erachtet. 1.4.3.  Bei hydraulischen Trommelbremsen an Anhängefahrzeugen muss die Nachstellung der Bremsen nach Herstellerangaben erfolgen. 1.5. Bei Anhängefahrzeugen mit selbsttätigen Nachstelleinrichtungen ist vor der oben beschriebenen Bremsprüfung Typ I die Bremsennachstellung nach dem Verfahren gemäß Nummer 1.4 einzustellen. ▼M1 2.    Die in diesem Anhang verwendeten Symbole sind in der nachstehenden Tabelle erläutert: 2.1. Symbole P = von der Achse unter statischen Bedingungen getragener Teil der Fahrzeugmasse F = Normalkraft der Fahrbahn auf die Achse unter statischen Bedingungen = P·g FR = gesamte statische Normalkraft der Fahrbahn auf alle Räder des Anhängefahrzeugs Fe = Prüfungsachslast Pe = Fe / g g = Beschleunigung aufgrund der Schwerkraft: g = 9,81 m/s2 C = Eingangsbremsmoment C0 = Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments. Dieses Moment kann durch Extrapolation von Messungen innerhalb eines Bereichs von höchstens 15 % Abbremsung oder nach anderen, gleichwertigen Methoden bestimmt werden C0,dec = erklärte Ansprechschwelle des Eingangsbremsmoments Cmax = maximales Eingangsbremsmoment R = dynamischer Reifenrollradius. Alternativ hierzu kann bei Fahrzeugen der Klassen Ra und Sa der statische Radius des belasteten Reifens entsprechend der Angabe des Reifenherstellers anstelle des dynamischen R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.