Europäische Union

Beschluss Nr. 862/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0862. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wicklung und Innovation (13); g) Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung. Artikel 4 Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle (1)   Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten. (2)   Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Finanzbeitrag der Union im Sinne von Artikel 1. Artikel 5 Vereinbarungen zwischen der Union und der BONUS-EWIV (1)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird. (2)   Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV geschlossen werden. Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere Folgendes: a) eine Festlegung der übertragenen Aufgaben; b) Vorkehrungen zum Schutz von Unionsmitteln; c) Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen; d) Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission; e) Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben; f) Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen; g) Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge; h) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Unionsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV; i) Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten; j) Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS entstehen; k) die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen. (3)   Die Kommission führt eine Ex-ante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen. Artikel 6 Auf die Beiträge anfallende Zinsen Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS zugewiesen. Artikel 7 Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Union Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS kürzen, zurückhalten oder einstellen. Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Union ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kürzen. Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die teilnehmenden Staaten Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung aller der Union zustehenden Beträge sicherzustellen. Artikel 9 Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung. Artikel 10 Gegenseitige Unterrichtung Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden gebeten, der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat oder der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV gemäß den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung nach Artikel 13 anfordern. Artikel 11 Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS berechtigt. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die BONUS beigetreten sind, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet. Artikel 12 Beteiligung anderer Länder Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen oder gebietsansässig sind, für eine BONUS-Förderung in Frage kommen. Artikel 13 Jahresbericht und Bewertung Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS ein. Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten im Hinblick auf die in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält die Empfehlungen für BONUS zur bestmöglichen weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Zwischenbewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat. Nach Ablauf der Unionsbeteiligung an BONUS, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 15 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 22. September 2010. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BUZEK Im Namen des Rates Der Präsident O. CHASTEL (1)  Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010. (3)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (4)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. (5)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. (6)   ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19. (7)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (8)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (9)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (10)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (11)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (12)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (13)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. ANHANG I BONUS — ZIELE UND DURCHFÜHRUNG 1.   Ziele von BONUS Mit BONUS werden die Forschungskapazitäten im Ostseeraum gestärkt, um die Entwicklung und Umsetzung zweckmäßiger Regelungen, Strategien und Verwaltungsverfahren zu untermauern, wirksam auf die erheblichen Umweltprobleme und gesellschaftlichen Herausforderungen zu reagieren, mit denen die Region konfrontiert ist und in den kommenden Jahren konfrontiert sein wird, und Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschungsprogramme und -konzepte des Ostseesystems durch die Einbindung der Forschungsaktivitäten in der Region in ein dauerhaftes, kooperatives, interdisziplinäres, gut integriertes und zielgerichtetes multinationales Programm zu verbessern. Mit BONUS wird auch ein Beitrag zum Aufbau und zur Strukturierung des Europäischen Forschungsraums in der Ostseeregion geleistet. Hierzu ist es notwendig, die Effizienz und Wirksamkeit der fragmentierten Umweltforschung in der Ostseeregion zu verbessern, indem die Forschungsaktivitäten in einem dauerhaften, kooperativen, interdisziplinären und zielgerichteten multinationalen Programm zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Region zusammengeführt werden. Daher wird mit BONUS Folgendes angestrebt: a) Festlegung eines politisch fundierten strategischen Forschungsplans, b) Verstärkung einer auf Dauer angelegten Koordination und Integration der öffentlichen länder- und sektorenübergreifenden Forschungsprogramme, c) Erhöhung der Forschungskapazitäten der neuen baltischen EU-Mitgliedstaaten, d) Einrichtung geeigneter Konsultationsforen für die interessierten Kreise sämtlicher einschlägigen Sektoren, e) Mobilisierung zusätzlicher finanzieller Mittel dank einer verstärkten sektorenübergreifenden Forschungszusammenarbeit im Ostseesystem, f) Festlegung geeigneter Durchführungsmodalitäten für eine effektive Durchführung von BONUS durch Schaffung einer Rechtsperson und einer Governance-Struktur für die gemeinsame Verwaltung, g) Veröffentlichung von themenübergreifenden und strategisch zielgerichteten gemeinsamen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, an denen sich mehrere Partner beteiligen. 2.   Strategiephase 2.1.   Ziel Mit der Strategiephase soll die Durchführungsphase vorbereitet werden. Sie dient der strategischen Entwicklung von BONUS und soll sicherstellen, dass eine optimale Integration der Ostseesystemforschung erreicht wird. In dieser Phase sollen verstärkt die Interessen- und Nutzergruppen einbezogen werden, damit die Relevanz der Forschungsarbeiten für Politik und Verwaltung gewährleistet ist und sich die Schwerpunktsetzung der Forschungsthemen am politischen Bedarf orientiert. Ferner soll aktiv auf eine umfassende Beteiligung von Wissenschaftlern und ihren jeweiligen Forschungseinrichtungen sowie von interessierten Kreisen im weitesten Sinne hingewirkt werden. 2.2.   Leistungen Die BONUS-EWIV hat die in den folgenden Abschnitten genannten Leistungen zu erbringen und der Kommission bis spätestens 15 Monate nach Beginn der Strategiephase hierüber Nachweise vorzulegen. Auf Anfrage der BONUS-EWIV gewährt die Kommission Beratung und Unterstützung während der Vorbereitung dieser Leistungen. Die BONUS-EWIV legt auf Anfrage der Kommission einen Fortschrittsbericht vor. 2.2.1.   Der strategische Forschungsplan Der strategische Forschungsplan ist in Absprache zwischen den teilnehmenden Staaten, einem breiten Spektrum von Interessengruppen und der Kommission auszuarbeiten und zu vereinbaren. Er bildet die Grundlage für ein politisch fundiertes Programm. Der Forschungsschwerpunkt soll so erweitert werden, dass neben dem Meeresökosystem das gesamte Ostseebecken erfasst wird und so die wichtigen Fragen betreffend die Qualität und Produktivität der Ökosysteme des Ostseeraums berücksichtigt werden. Der Forschungsplan beinhaltet neben einer Darstellung der Ausgangslage und des Stands der Ostseesystemforschung eine klare strategische Vision und einen Fahrplan, wie die genannten Ziele erreicht werden sollen, und benennt erste politisch fundierte Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Angabe ihrer Mittelausstattung, eines Zeitplans für die Veröffentlichung und der voraussichtlichen Projektdauer. Ferner enthält der Forschungsplan Maßnahmen, mit denen ein neu auftretender Forschungsbedarf angegangen und die Forschungsintegration im gesamten Ostseeraum vorangebracht werden kann, auch enthält er einen gemeinsamen Fahrplan für künftige Investitionen in regionale Infrastrukturkapazitäten und deren gemeinsame Nutzung. 2.2.2.   Konsultationsforen für interessierte Kreise Nach einer umfassenden Analyse der für BONUS in Frage kommenden interessierten Kreise auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene sind Konsultationsforen für die Interessengruppen einzurichten und Mechanismen zu schaffen, mit denen die Einbeziehung der Interessengruppen aller einschlägigen Sektoren gestärkt und institutionalisiert werden kann, damit kritische Lücken ermittelt, die Schwerpunkte der Forschungsthemen festgelegt und die Übernahme der Forschungsergebnisse verbessert werden können. Hierzu sind Wissenschaftler, nicht nur der Meereswissenschaften, sondern auch anderer einschlägiger Naturwissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzubeziehen, um die notwendige Multidisziplinarität bei der Ausarbeitung des strategischen Forschungsplans, seiner strategischen Vision und der Forschungsschwerpunkte zu gewährleisten. Ein Forum für die Sektorforschung (ein Gremium, an dem sich Vertreter von Ministerien und andere Akteure beteiligen, die mit der Ostseesystemforschung und der Verwaltung des Ostseesystems befasst sind) wird als Dauergremium zur Unterstützung von BONUS eingerichtet; ihm obliegt die Erörterung von dessen Planung, Ergebnissen und dessen neu auftretendem Forschungsbedarf aus Sicht der Entscheidungsfindung. Das Forum soll die Integration der Ostseeforschung erleichtern und voranbringen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung und Planung von Infrastrukturkapazitäten, der Unterstützung bei der Feststellung des Forschungsbedarfs, der Förderung der Nutzung der Forschungsergebnisse und der Erleichterung der Integration der Forschungsförderung. 2.2.3.   Die Durchführungsmodalitäten Die Durchführungsmodalitäten beinhalten sämtliche Aspekte, mit denen die erfolgreiche Verwirklichung des strategischen Forschungsplans sichergestellt werden soll. Gegebenenfalls sollen sie sich auf die Regeln für das Siebte Rahmenprogramm stützen. Sie sollen u. a. folgende Aspekte abdecken: a) Maßnahmen (Ausarbeitung von Dokumenten, Festlegung von Verfahren, Einstellung und Fortbildung von Personal), die aufgrund der Haushaltsordnung für die indirekte zentrale Mittelverwaltung erforderlich sind; b) Einholung förmlicher Zusagen der teilnehmenden Staaten über mindestens 48,75 Mio. EUR; davon dürfen höchstens 25 % in Form einer Bereitstellung von Infrastrukturen als Sachbeitrag erfolgen; c) Vorlage einer realistischen und faktengestützten Schätzung des Werts der Infrastruktur-Sachbeiträge der teilnehmenden Staaten; d) Zusammenstellung einer erschöpfenden Liste sämtlicher Infrastrukturen unter Angabe von Kontaktdaten ihrer Eigentümer, Betreiber oder sonstiger zuständiger Stellen und Veröffentlichung dieser Liste einschließlich etwaiger Aktualisierungen; e) Sicherstellung der Vereinbarung und Inkraftsetzung von Durchführungsmodalitäten für die zentral von der BONUS-EWIV zu schließenden Finanzhilfevereinbarungen mit BONUS-Empfängern, einschließlich gemeinsamer und vereinbarter Teilnahmeregeln, Musterfinanzhilfevereinbarungen, Leitfäden für Antragsteller, Teilnehmer und unabhängige Gutachter sowie Modalitäten für die Rechnungsprüfung bei den Empfängern mit der Möglichkeit für die Kommission und den Rechnungshof, solche Rechnungsprüfungen durchzuführen; f) Aufbau einer geeigneten Verwaltungsstruktur für die Abwicklung von BONUS in allen Phasen des Lebenszyklus des Projekts; g) Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung zur Stärkung der BONUS-EWIV im Hinblick auf Personal und multidisziplinäre Expertise, damit die Stelle in der Lage ist, die strategischen Aspekte und die effiziente Durchführung von BONUS zu unterstützen; h) Aufbau einer Förderstruktur zur Finanzierung von BONUS-Projekten; i) Ausarbeitung einer Kommunikations- und Verbreitungsstrategie, mit der so weit wie möglich sichergestellt werden soll, dass die Ergebnisse und Daten den Normen des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks entsprechen. Hinsichtlich der Infrastruktur-Sachbeiträge werden in der Strategiephase ein spezielles Konzept und Regeln festgelegt, nach denen sich die teilnehmenden Staaten verpflichten, den Empfängern von BONUS kostenlos Zugang zu den Infrastrukturen (insbesondere Forschungsschiffen) und deren Nutzung zu gewähren. Die Kosten für die Nutzung dieser Infrastrukturen sind keine erstattungsfähigen Projektkosten. Hierzu wird die BONUS-EWIV entsprechende Vereinbarungen mit den teilnehmenden Staaten oder den Eigentümern der Infrastrukturen schließen, in denen Folgendes festgelegt ist: a) die Methodik für die Bewertung des Infrastruktur-Sachbeitrags, b) die Gewährleistung, dass die BONUS-EWIV, die Kommission und der Rechnungshof den Zugang zu den Infrastrukturen und deren Nutzung sowie die dabei entstehenden Kosten überprüfen können, c) die Verpflichtung der Vertragsparteien, jährlich einen Bericht über die durch die BONUS-Empfänger beim Zugang zu den Infrastrukturen oder deren Nutzung entstandenen Kosten vorzulegen. 2.2.4.   Unionsförderung in der Strategiephase Erstattungsfähige Kosten werden bis zu 50 % erstattet. Als erstattungsfähig gelten die Kosten, die der BONUS-EWIV bei der Erfüllung der in Abschnitt 1 genannten Ziele entstanden und in ihrer Rechnungsführung verbucht sind. Kosten können ab dem 1. Januar 2010 erstattungsfähig sein und werden in der Finanzhilfevereinbarung für die Strategiephase näher festgelegt. 3.   Durchführungsphase Sofern die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gegeben sind und die Ex-ante-Rechnungsprüfung der BONUS-EWIV positiv ausfällt, schließen die Kommission und die BONUS-EWIV eine Durchführungsvereinbarung. 3.1.   Ziele Während der Durchführungsphase werden gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf eine Finanzierung strategisch ausgerichteter BONUS-Projekte, die die Ziele von BONUS zum Gegenstand haben, veröffentlicht und ausgeführt. Die Themen werden dem strategischen Forschungsplan von BONUS entnommen, beachten so weit wie möglich den festgelegten Fahrplan und erstrecken sich auf Forschung, technologische Entwicklung, Ausbildung und/oder Verbreitungsaktivitäten. 3.2.   Durchführung von BONUS-Projekten BONUS-Projekte werden mittels länderübergreifender Projekte mit mehreren Partnern durchgeführt, an denen sich mindestens drei unabhängige förderfähige Rechtspersonen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern beteiligen, von denen mindestens zwei aus teilnehmenden Staaten kommen. Förderfähig im Rahmen von BONUS sind Rechtspersonen aus Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Konsortien, die einen Vorschlag für ein BONUS-Projekt einreichen, können Teilnehmer aus einem Drittland einbeziehen, sofern sie realitätsnah sicherstellen können, dass sie über die notwendigen Ressourcen zur Deckung ihrer Teilnahmekosten verfügen. Bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind die wissenschaftlichen Themen klar anzugeben. Diese Themen sind von der BONUS-EWIV in Absprache mit der Kommission festzulegen. Bei der Festlegung der Themen sind der sich abzeichnende Forschungsbedarf, die Ergebnisse bereits abgeschlossener Projekte und der in der Strategiephase und während der gesamten Dauer von BONUS durchgeführten Konsultationen der interessierten Kreise zu berücksichtigen. Die BONUS-EWIV sorgt für eine möglichst breite Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; sie nutzt hierzu gezielte Informationswege, insbesondere die Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, und wendet sich an alle einschlägigen interessierten Kreise durch die Fachpresse und Fachzeitschriften. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bleibt mindestens drei Monate offen. Projektvorschläge sind von den Antragstellern zentral an die BONUS-EWIV zu richten und werden in einem einstufigen Verfahren bewertet. Die Projektvorschläge werden zentral und unabhängig anhand der festgelegten Kriterien für die Förderwürdigkeit, die Auswahl und den Zuschlag bewertet und ausgewählt. Die Hauptbewertungskriterien sind wissenschaftliche Exzellenz, Qualität der Durchführung und erwartete Auswirkungen des Projekts. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten die Hauptbewertungskriterien. Zusätzliche Kriterien können unter der Bedingung eingeführt werden, dass sie in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden sowie nicht diskriminierend und den Hauptbewertungskriterien nicht übergeordnet sind. Die BONUS-EWIV stellt sicher, dass jeder eingegangene Vorschlag mit Unterstützung von mindestens drei unabhängigen Sachverständigen bewertet wird, die sie auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 genannten Kriterien benennt. Jeder Projektvorschlag wird eingestuft. Die unabhängigen Sachverständigen bewerten die Projekte anhand der Bewertungskriterien und stufen sie auf einer Skala von 0 bis 5 je Kriterium entsprechend den Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und den damit zusammenhängenden Bewertungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren des Siebten Rahmenprogramms ein. Die BONUS-EWIV hält sich bei der Aufstellung der Förderliste exakt an die Ergebnisse der unabhängigen Bewertung. Die von den unabhängigen Sachverständigen aufgestellte Reihenfolge ist für die Zuweisung der BONUS-Mittel verbindlich. Die für die ausgewählten BONUS-Projekte gewährten Finanzhilfen werden unter der Verantwortung der BONUS-EWIV von dieser zentral verwaltet. 3.3.   Weitere Aktivitäten Neben der in den Abschnitten 3.1 und 3.2 genannten Verwaltung von BONUS obliegen der BONUS-EWIV folgende Tätigkeiten: a) regelmäßige Aktualisierung des strategischen Forschungsplans und Festlegung der Forschungsschwerpunkte entsprechend dem sich abzeichnenden Forschungsbedarf und den Ergebnissen bereits durchgeführter Projekte sowie auf der Grundlage der unter Abschnitt 2.2.2 genannten breiteren Konsultationen von interessierten Kreisen; b) Erleichterung des Zugangs für transnationale und multidisziplinäre Forscherteams von BONUS-Projekten zu einzigartigen Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen; c) Förderung einer funktionierenden Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, um eine optimale Übernahme der Forschungsergebnisse zu gewährleisten; d) Gewährleistung, dass die teilnehmenden Staaten auch ohne Förderung durch die Union nach Abschluss des BONUS-Projekts Mittel zur Verfügung stel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.