Europäische Union

Beschluss Nr. 862/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS) Text von Bedeutung für den EWR

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30.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 256/1 BESCHLUSS Nr. 862/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2010 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (3) („Siebtes Rahmenprogramm“) sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) vor. (2) Die Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (4) befürwortet themenübergreifende Ansätze für Forschungsthemen, die für einen oder mehrere Themenbereiche des Siebten Rahmenprogramms relevant sind, und nennt eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags auf dem Gebiet der Ostseeforschung als eine der Maßnahmen, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen eignen. (3) Das Ökosystem der Ostsee, ein halb von Land umschlossenes europäisches Binnenmeer, ist eines der größten Brackwassergebiete der Welt und ernsthaft beeinträchtigt durch viele natürliche und durch menschliche Tätigkeit verursachte Belastungen, etwa die Verschmutzung durch versenkte chemische Waffen — z. B. Kampfgase — aus dem Zweiten Weltkrieg, Schwermetallverbindungen, organische Stoffe, radioaktives Material sowie ausgelaufenes Heizöl und Erdöl. Ebenso bewirkt die Entwicklung der Landwirtschaft im Ostsee-Einzugsbecken einen übermäßigen Eintrag von Düngemitteln und organischen Materialien, was zu fortgeschrittener Eutrophierung führt, sowie die Einführung nicht endemischer Fremdorganismen in die Umwelt. Die nicht nachhaltige Nutzung der Fischbestände und der Klimawandel verursachen den Verlust der ursprünglichen biologischen Vielfalt. Diese Faktoren sowie die anhaltenden Eingriffe des Menschen, u. a. durch Infrastrukturprojekte direkt an und in unmittelbarer Nähe der Küste und im Ostsee-Einzugsbecken, und ein ökologisch nicht tragfähiger Tourismus tragen zur Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt bei. Alle diese Belastungen beschränken ernsthaft die Kapazität der Ostsee, beständig die Güter und Dienste zu liefern, von denen die Menschen direkt und indirekt wegen gesellschaftlicher, kultureller und wirtschaftlicher Vorteile abhängen. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14. Dezember 2007 mit Nachdruck auf den besorgniserregenden Zustand der Umwelt in der Ostsee hingewiesen, was sich in der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum niedergeschlagen hat. Darüber hinaus forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Initiative nach Artikel 169 des EG-Vertrags für den Ostseeraum zu unterbreiten. (5) Die Wissenschaft sollte dazu beitragen, solche Herausforderungen anzugehen und Lösungen für die dringenden Umweltprobleme in der Ostsee zu finden. Allerdings verlangt die ernste aktuelle Lage eine qualitative und quantitative Aufwertung der derzeitigen Forschung im Ostseeraum durch die Entwicklung und Umsetzung eines vollständig integrierten Konzepts, bei dem die einschlägigen Forschungsprogramme sämtlicher Anrainerstaaten gezielt darauf ausgerichtet werden können, die komplexen und drängenden Fragen koordiniert, effizient und wirksam anzugehen. (6) Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -tätigkeiten, die einzelne Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Ostseeraum durchführen, mangelt es an Koordinierung auf Ebene der Union, um die für strategische Forschungs- und Entwicklungsbereiche erforderliche kritische Masse zu erreichen. (7) Darüber hinaus sind die bestehenden sektorspezifischen Forschungsstrukturen, die sich in der langen Zeit des einzelstaatlichen Vorgehens entwickelt haben, tief in dem nationalen Verwaltungssystemen verwurzelt und stehen der Entwicklung und Finanzierung der multidisziplinären, interdisziplinären und transdisziplinären Umweltforschung im Wege, die für die Bewältigung der Probleme der Ostsee erforderlich wäre. (8) Obschon es bei der Zusammenarbeit im Bereich der Ostseeforschung zwischen den Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ostseeraums eine lange Tradition gibt, hat es den Kooperationsbemühungen bislang an angemessenen finanziellen Mitteln für die optimale Ausnutzung des Forschungspotenzials gefehlt; Grund dafür sind die ungleiche Wirtschafts- und Entwicklungslage in diesen Ländern wie auch äußerst unterschiedliche nationale Forschungsprogramme, -themen und -schwerpunkte. (9) Die Kommission hat in ihrem Arbeitsprogramm 2007-2008 vom 11. Juni 2007 zur Durchführung des spezifischen Programms Zusammenarbeit eine finanzielle Unterstützung von BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS im Bereich der Ostseeumweltforschung vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen Forschungsfördereinrichtungen im Ostseeraum und den Übergang zu einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der Ostsee auf der Grundlage von Artikel 169 des EG-Vertrags zu erleichtern. (10) BONUS ERA-NET und ERA-NET PLUS haben im Wesentlichen gut funktioniert, und daher ist es wichtig, die Kontinuität des Forschungsaufwands sicherzustellen, um die drängenden ökologischen Herausforderungen anzugehen. (11) Im Einklang mit dem Konzept des Siebten Rahmenprogramms und wie im Rahmen von BONUS ERA-NET durchgeführten Konsultationen der betroffenen Kreise anerkannt, besteht Bedarf an politisch orientierten Forschungsprogrammen im Ostseeraum. (12) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) haben sich darauf verständigt, gemeinsam das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS (im Folgenden: „BONUS“) durchzuführen. BONUS dient der Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Innovation durch Schaffung der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Ostseeanrainerstaaten auf dem Gebiet der Umweltforschung im Ostseeraum. (13) Auch wenn BONUS weitgehend auf die Umweltforschung ausgerichtet ist, berührt es mehrere thematisch verwandte Forschungsprogramme der Union zu einer Vielzahl von menschlichen Tätigkeiten, deren Folgen für Ökosysteme sich akkumulieren, wie Fischerei, Aquakultur, Landwirtschaft, Infrastruktur (einschließlich im Bereich der Energie), Verkehr, Ausbildung und Mobilität von Forschern sowie sozioökonomische Aspekte. BONUS ist von erheblicher Bedeutung für mehrere Unionsstrategien und Richtlinien, darunter die Unionsstrategie für den Ostseeraum, die Gemeinsame Fischereipolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (5), Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6) sowie internationale Verpflichtungen der Union wie der Ostsee-Aktionsplan von HELCOM. Daher wird BONUS vielen anderen Bereichen der Unionspolitik zugute kommen. (14) Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt. (15) BONUS sollte eine der Durchführungsphase vorangehende Strategiephase beinhalten, damit eine breite Konsultation der interessierten Kreise über das strategisch ausgerichtete Forschungsprogramm durchgeführt werden kann, das auch neu entstehenden Forschungsbedarf aufgreifen kann. Während der Strategiephase von BONUS sollte die Einbeziehung zusätzlicher, sektororientierter Fördereinrichtungen angestrebt werden, um die auf sektorübergreifende Endnutzerbedürfnisse ausgerichtete Forschung stärker zu verzahnen und um sicherzustellen, dass die Ergebnisse auch tatsächlich für Festlegungen der Politik und der Ressourcenbewirtschaftung in einer breiten Palette von Wirtschaftssektoren genutzt und übernommen werden. (16) Am Ende der Strategiephase sollte die Kommission sich vergewissern, dass der strategische Forschungsplan, die Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Durchführungsmodalitäten vorhanden sind, damit die Durchführungsphase von BONUS eingeleitet werden kann. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben. Der Übergang zur Durchführungsphase sollte nahtlos und ohne Verzögerungen erfolgen. (17) Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Mio. EUR zu BONUS beizusteuern. Sachbeiträge in Form von Zugang zu und Nutzung von Infrastrukturen („Infrastruktur-Sachbeitrag“) sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung von BONUS-Projekten unterzogen werden. (18) Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, damit deren Interesse steigt, BONUS gemeinsam durchzuführen. Der Großteil des Finanzbeitrags der Union sollte der Durchführungsphase zugewiesen werden. Für jede Phase ist ein Höchstbetrag festzulegen. Der Höchstbetrag für die Durchführungsphase sollte um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. (19) Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 2006/971/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur geeinigt und das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science; im Folgenden: „BONUS-EWIV“) eingerichtet. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes eines „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat gemäß den Finanzierungsregeln und -verfahren von BONUS, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Durchführung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist. (20) Der Finanzbeitrag der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass die zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Staaten Mittel formell bewilligen und dass ihre Finanzbeiträge auszahlen. (21) Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (7) richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird. (22) Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Finanzbeitrags der Union im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Finanzbeitrags der Union sollte einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) (im Folgenden: „Haushaltsordnung“) sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) unterliegen. (23) Die Zinserträge aus den an die BONUS-EWIV gezahlten Beiträgen sollten als Einnahmen betrachtet und der Durchführung von BONUS zugewiesen werden. (24) Zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sollte die Union berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in den zwischen der Union und der BONUS-EWIV zu treffenden Vereinbarungen festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, zurückzuhalten oder einzustellen, falls BONUS in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. (25) Um BONUS wirksam durchzuführen, sollten während der Durchführungsphase Finanzhilfen für Teilnehmer an BONUS-Projekten gewährt werden, die unter Verantwortung der BONUS-EWIV im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zentral ausgewählt werden. Die Bewilligung und Zahlung dieser Finanzhilfen für die BONUS-Teilnehmer sollte transparent, unbürokratisch und im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm erfolgen. (26) Während die Gemeinsame Forschungsstelle eine Dienststelle der Kommission ist, verfügen ihre Institute dennoch über Forschungskapazitäten mit Relevanz für BONUS und könnten zur Durchführung des Programms beitragen. Deshalb sollte die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle im Hinblick auf Fördermöglichkeiten geklärt werden. (27) Damit Gleichbehandlung gewährleistet ist, sollte die Bewertung von Vorschlägen denselben Grundsätzen folgen, die für im Zuge des Siebten Rahmenprogramms eingereichte Vorschläge gelten. Daher sollte die Bewertung der Vorschläge zentral unter Verantwortung der BONUS-EWIV durch unabhängige Experten, die über gute Kenntnisse der örtlichen Bedingungen verfügen, und auf der Grundlage transparenter und gemeinsamer Kriterien durchgeführt werden; die Finanzhilfen sollten gemäß einer zentral genehmigten Rangliste zugewiesen werden. Rangfolge und Prioritäten sollten von der BONUS-EWIV genehmigt werden, wobei streng dem verbindlichen Ergebnis der unabhängigen Bewertung zu folgen ist. (28) Jeder Mitgliedstaat und jeder mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Staat sollte zur Teilnahme an BONUS berechtigt sein. (29) In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren. (30) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen. (31) Die Forschungstätigkeiten im Rahmen von BONUS sollten ethischen Grundsätzen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms sowie den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter und der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. (32) Auf der Grundlage einer Zwischenbewertung, die die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten mit guten Kenntnissen der örtlichen Bedingungen durchführt, sollte die Kommission die Qualität und Effizienz der Durchführung von BONUS sowie die Fortschritte beim Erreichen der Ziele untersuchen und eine Abschlussbewertung vornehmen. (33) Die Teilnehmer an BONUS sollten ihre Ergebnisse mitteilen und weitreichend verbreiten, insbesondere an sonstige ähnliche regionale Meeresforschungsprojekte, und diese Informationen öffentlich zugänglich machen. (34) Der erfolgreiche Abschluss der bereits im Rahmen von BONUS ERA-NET und BONUS ERA-NET PLUS durchgeführten Projekte hat den verheerenden Zustand der Ostsee zutage gebracht. Daher sollte der Zustand der Ostsee-Umwelt weiterhin Gegenstand weiterer Forschungsaktivitäten sein — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Finanzbeitrag der Union (1)   Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses geleistet. (2)   Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Finanzbeitrag der Union entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten. (3)   Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind. Artikel 2 Durchführung von BONUS (1)   BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science, „BONUS-EWIV“) durchgeführt. (2)   BONUS wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt, nämlich einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase. (3)   Die Strategiephase von BONUS erstreckt sich über 18 Monate. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch: a) Erstellung eines strategischen Forschungsplans — im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts von BONUS mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; b) Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise — mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren; c) Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte. (4)   Die Durchführungsphase erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während der Durchführungsphase werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, veröffentlicht. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, wobei eine angemessene Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert wird, und umfassen Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, Nichtrückwirkung und Finanzierung ohne Kumulierung mit anderen Unionsquellen ausgewählt. Die Bewilligung und Zahlung der Finanzmittel für die BONUS-Teilnehmer erfolgt im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm. Artikel 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union (1)   Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase übersteigt nicht 1,25 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen. (2)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase übersteigt nicht 48,75 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase können bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten in Infrastruktur-Sachbeiträgen bestehen. (3)   Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase unterliegt den folgenden Bedingungen: a) Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Staaten sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben; b) Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; c) Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II; d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; e) Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere Finanzierung von Teilnehmern an BONUS-Projekten, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; f) Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Ent

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.