Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/119 der Kommission vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich — Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6184) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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31.1.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 28/49 BESCHLUSS (EU) 2018/119 DER KOMMISSION vom 18. September 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47702 (2017/C) (ex 2017/N) — Vereinigtes Königreich Alternative zur Verpflichtung der Royal Bank of Scotland zur Veräußerung von Rainbow (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6184) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2009 (2) („Umstrukturierungsentscheidung“) erklärte die Kommission eine Reihe von Beihilfemaßnahmen (3) zugunsten der Royal Bank of Scotland („RBS“) für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte sie auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans und der von der Regierung des Vereinigten Königreichs („britische Behörden“) eingegangenen Verpflichtungen. (2) Mit Beschluss vom 9. April 2014 (4) („geänderter Umstrukturierungsbeschluss“) stellte die Kommission fest, dass die angemeldete geänderte Liste der Verpflichtungen (5) („geänderte Verpflichtungen“) keine staatliche Beihilfe enthält. Die geänderten Verpflichtungen ließen die in der Umstrukturierungsentscheidung getroffene Schlussfolgerung unberührt, wonach die RBS gewährten staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (3) Seit der geänderte Umstrukturierungsbeschluss erlassen wurde, hatten die Kommissionsdienststellen, die britischen Behörden und die RBS (direkt oder über den gemäß der Umstrukturierungsentscheidung ernannten Überwachungstreuhänder) häufigen Austausch in Form von Gesprächen, Telefonkonferenzen und Austausch von E-Mails und Unterlagen. (4) Am 17. Februar 2017 kündigte Her Majesty's Treasury (königliches Schatzamt, Vereinigtes Königreich, „HMT“) öffentlich an, dass es eine förmliche Änderung zur Ersetzung der Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow (6) durch ein Maßnahmenpaket („Alternativpaket“) beantragen würde, mit dem der Wettbewerb auf dem Markt der Bankendienstleistungen für Kleinst- und mittelständische Unternehmen (7) („Markt für Bankendienstleistungen für KMU“) erhöht werden sollte. (5) Mit Schreiben vom 2. März 2017 meldeten die britischen Behörden bei der Kommission einen förmlichen Antrag an, die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow zu ersetzen, die in der Umstrukturierungsentscheidung aufgeführt (8) und anschließend im geänderten Umstrukturierungsbeschluss abgeändert (9) worden war. (6) Mit Schreiben vom 4. April 2017 („Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission den britischen Behörden mit, dass sie beschlossen hatte, in Bezug auf diesen Antrag das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (7) Am 5. Mai 2017 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union (10) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen auf. (8) Am 8. Mai 2017 reichten die britischen Behörden ihre Antworten auf den Einleitungsbeschluss ein. (9) Im Mai und Juni 2017 erhielt die Kommission Stellungnahmen von den Beteiligten. Mit einigen Beteiligten fanden Treffen statt, um die eingegangenen Stellungnahmen zu klären. Die Kommission ließ den britischen Behörden die von den Beteiligten eingegangenen Stellungnahmen zukommen. (10) Am 22. Juni 2017 übermittelten die britischen Behörden ihre Antworten auf die von den Beteiligten eingegangen Stellungnahmen und auf Stellungnahmen, die im Rahmen einer eigenen Markttesterhebung (11) eingegangen waren. (11) Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 übermittelten die britischen Behörden der Kommission eine aktualisierte Anmeldung, mit der das in der ursprünglichen Anmeldung vom 2. März 2017 vorgeschlagene Alternativpaket aktualisiert wurde. 2.   ZUSÄTZLICHE BEMERKUNG (12) Da das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 seine Absicht mitteilte, die Europäische Union gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union zu verlassen, werden die Verträge ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder, falls dies nicht zustande kommt, zwei Jahre nach der Mitteilung nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, es sei denn der Europäische Rat entscheidet im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern. Folglich und unbeschadet etwaiger Bestimmungen des Austrittsabkommens gilt dieser Beschluss nur, bis das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat mehr ist. 3.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE 3.1.   RBS UND DIE DURCHFÜHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSENTSCHEIDUNG UND DES GEÄNDERTEN UMSTRUKTURIERUNGSBESCHLUSSES 3.1.1.   RBS (13) Die in Edinburgh ansässige RBS (12) ist eine der größten Finanzdienstleistungsgruppen in Europa. Sie erbringt ihre Dienstleistungen für Privat-, Unternehmens- und institutionellen Kunden. Ende 2016 verfügte sie über eine Gesamtbilanzsumme von 799 Mrd. GBP (13) und risikogewichtete Gesamtaktiva (risk weighted assets, „RWA“) (14) in Höhe von 228 Mrd. GBP. (14) Eine detaillierte Beschreibung der staatlichen Beihilfemaßnahme zugunsten der RBS kann den Erwägungsgründen 31 bis 54 der Umstrukturierungsentscheidung entnommen werden. Der geänderte Umstrukturierungsbeschluss (15) gab an, dass die einzige noch nicht beendete oder zurückgezahlte Kapitalbeihilfemaßnahme 2013 eine Rekapitalisierung in Höhe von 45,5 Mrd. GBP in Form von Stammaktien und Vorzugsaktien (16) war, die mit dem Dividend Access Share („DAS“) aus Staatsbesitz in Beziehung stand. Der DAS wurde geschaffen, um den britischen Behörden erweiterte Dividendenrechte bereitzustellen. (15) Im August 2015 verkauften die britischen Behörden 5,4 % der Bank (17), der erste Verkauf von Regierungsanteilen an der RBS-Gruppe. Im Oktober 2015 (18) wurden alle Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt. In Bezug auf den DAS zahlte die RBS den britischen Behörden im März 2016 alle abschließenden Dividenden und der DAS wurde anschließend eingezogen (19). Infolge dieser Maßnahmen besitzen die britischen Behörden derzeit 8,4 Mrd. Stammaktien der RBS, was 71,2 % des Stammaktienkapitals des Unternehmens entspricht (20). 3.1.2.   UMSETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND GEÄNDERTEN VERPFLICHTUNGEN (16) Die Umsetzung der Veräußerung und Verpflichtungen zu Verhaltensmaßnahmen, die zum geänderten Umstrukturierungsbeschlusses geführt haben, wird in den Erwägungsgründen 12 bis 22 des geänderten Umstrukturierungsbeschlusses detailliert beschrieben. (17) Die im geänderten Umstrukturierungsbeschluss aufgenommene Umsetzung der Verpflichtungen wird in den Erwägungsgründen 15 und 16 des Einleitungsbeschlusses dargestellt. Die RBS hat diese Veräußerungen vor den zugesagten Fristen abgeschlossen, mit Ausnahme der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung von Rainbow 3.2.   DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERÄUẞERUNG VON RAINBOW (18) Die Verpflichtungen und geänderten Verpflichtungen umfassten die Veräußerung mehrerer Unternehmen, einschließlich der zweigstellenbezogenen Privatkunden- und KMU-Geschäfte der RBS in England und Wales und der zweigstellenbezogenen Privatkunden- und KMU-Geschäfte von NatWest in Schottland, zusammen mit dem direkten KMU-Geschäft und bestimmten mittelständischen Unternehmenskunden (als „Rainbow“ bezeichnet). Die in der Umstrukturierungsentscheidung enthaltene Frist war der 31. Dezember 2013 und diese Frist wurde im geänderten Umstrukturierungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. (19) In ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen für die RBS aus der Umstrukturierungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow dazu beitrug, die durch die Beihilfen auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (20) Eine detaillierte Beschreibung des von der RBS und den britischen Behörden zur Veräußerung von Rainbow befolgten Verfahrens und der im Zusammenhang damit begegneten Schwierigkeiten ist in den Erwägungsgründen 19 bis 25 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. (21) Mit Schreiben vom 2. März 2017 benachrichtigten die britischen Behörden die Kommission über den Antrag, die Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow durch ein alternatives Maßnahmenpaket zu ersetzen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichten die britischen Behörden eine ergänzte Mitteilung bei der Kommission ein, in der eine Aktualisierung des in der ursprünglichen Mitteilung vorgeschlagenen Alternativpakets dargelegt war. 3.3.   DAS VON DEN BRITISCHEN BEHÖRDEN VORGESCHLAGENE AKTUALISIERTE ALTERNATIVPAKET (22) Laut den britischen Behörden besteht das Ziel des vorgeschlagenen Alternativpakets darin, angesichts der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Rainbow (21) eine Alternative zu finden, die in Bezug auf Umfang und Auswirkung mit der ursprünglichen Verpflichtung zur Veräußerung von Rainbow zumindest gleichwertig ist und zudem: i) schnellere Auswirkungen hat und daher Wettbewerbsverzerrungen wirksamer mindern kann; ii) aktuelle Marktbedingungen und die spezifischen Bedürfnisse der im Wettbewerb stehenden Geldinstitute („konkurrierenden Geldinstitute“) (22) und anderer potenzieller Marktteilnehmer auf dem britischen Markt der Bankendienstleistungen für KMU und mittelständische Unternehmen berücksichtigt; und iii) die Existenzfähigkeit der RBS nicht gefährdet. (23) Das aktualisierte Alternativpaket umfasst ein Spektrum an verhaltensorientierten Abhilfemaßnahmen und besteht aus zwei Elementen: a) einem sogenannten Capability and Innovation Fund („Maßnahme A“); und b) Anreizen zum Wechsel des Geldinstituts (Anreize-Regelung, „Maßnahme B“). (24) Eine unabhängige Stelle („die Stelle“) wird eingerichtet, um den Capability and Innovation Fund und die Anreize-Regelung zu verwalten und zu kontrollieren (23). (25) Das aktualisierte Alternativpaket soll von der RBS finanziert werden. Die britischen Behörden schätzen die Gesamtkosten des Pakets für die RBS, unter Berücksichtigung der veranschlagten Kapitalkosten und einer laufenden Verringerung der Einnahmen der RBS, auf ungefähr [0,5-1,5] Mrd. GBP (24). 3.3.1.   DER CAPABILITY AND INNOVATION FUND („MAßNAHME A“) (26) Der Capability and Innovation Fund soll mit Mitteln von 425 Mio. GBP ausgestattet werden, die geeignete Einrichtungen, die bestimmte Kriterien erfüllen, in Anspruch nehmen können; dadurch sollen in die Lage versetzt werden, i) im Bereich der Bankdienstleistungen für KMU mit RBS in Wettbewerb zu treten, und/oder ii) Finanzprodukte und -dienstleistungen für KMU zu entwickeln und zu verbessern. Die Investitionsprojekte, die von der Unterstützung profitieren könnten, müssen auf die zulässigen Zwecke (25) abzielen. (27) Der Capability and Innovation Fund wird in vier Pools aufgeteilt, und die Mittel werden wie in Tabelle 1 dargelegt zur Verfügung gestellt: Tabelle 1 Mittel für den Capability and Innovation Fund Pool Zweck Verfügbare Mittel A. Fortschrittlicher Kapazitätspool für Unternehmensgirokonten (26) (280 Mio. GBP) Die Entwicklung von fortschrittlicheren Angeboten und Nebenprodukten für Unternehmensgirokonten durch Banken mit bestehender und signifikanter Kompetenz bei Unternehmensgirokonten ermöglichen 1 × 120 Mio. GBP 1 × 100 Mio. GBP 1 × 60 Mio. GBP B. Kapazitätsentwicklungspool für Unternehmensgirokonten (80 Mio. GBP) Die Modernisierung bestehender Angebote für Unternehmensgirokonten oder die Entwicklung neuer Vorschläge ermöglichen 1 × 50 Mio. GBP 2 × 15 Mio. GBP C. Innovativer Pool für Kredit- und Zahlungsgeschäfte (40 Mio. GBP) Die Entwicklung neuer und bestehender Kredit- und Zahlungsgeschäfte für KMU ermöglichen, mit besonderem Fokus auf die Erleichterung der Entwicklung neuer Technologien für die betreffenden Märkte 4 × 10 Mio. GBP D. Geschäftsbanking-Fintech Innovationsfonds (25 Mio. GBP) Die Kommerzialisierung der für KMU relevanten Finanztechnologie ermöglichen 5 × 5 Mio. GBP Die größten Auszahlungen aus dem Capability and Innovation Fund zielen auf Unternehmen mit einer starken bestehenden BCA-Kompetenz Die drei größten Zuschläge werden den Unternehmen mit solcher Kompetenz zur Verfügung gestellt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der RBS in Bezug auf die Bereitstellung von Bankdienstleistungen und Finanzprodukten für KMU zu verbessern. Die Förderungskriterien der unterschiedlichen Pools werden in den Erwägungsgründen 28 bis 31 genauer beschrieben. (28) Die Förderungskriterien für Pool A: Dieser Pool soll allen Einlageunternehmen offenstehen: a) die Unternehmensgirokonten anbieten; b) die von der Prudential Regulation Authority des Vereinigten Königreichs autorisiert sind, Einlagen anzunehmen; c) deren letztliches Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags ein im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassenes Unternehmen ist und ein Einlageunternehmen oder eine Finanzholdinggesellschaft ist; d) die laut dem jüngsten veröffentlichen konsolidierten Abschluss (bzw. Liquidationsbilanz) im Vereinigten Königreich über Brutto-Aktiva von weniger als 350 Mrd. GBP verfügen; e) deren Einkommen im Vereinigten Königreich sich vorrangig auf die Bereitstellung von Einlagen-, Kredit- oder Zahlungsdienstleistungen an Einzelpersonen und Unternehmen im Vereinigten Königreich bezieht; und f) die ihre Absicht geäußert haben, ihre Geschäfte auf KMU auszudehnen, indem sie neue Produkte entwickeln, es auf neue geografische Märkte im Vereinigten Königreich oder neue Geschäftssegmente ausweiten und/oder in ihre Kundenservicequalität investieren. (29) Die Förderungskriterien für Pool B: Es gelten dieselben Förderungskriterien wie in Erwägungsgrund 28 in Bezug auf Pool A dargelegt, mit Ausnahme, dass die Unternehmen aktuell über kein Angebot an Unternehmensgirokonten verfügen müssen (auch wenn sie mindestens öffentlich ihre Absicht, ein solches Angebot einzuführen, bekannt geben müssen). (30) Die Förderungskriterien für Pool C: Dieser Pool soll allen Unternehmen für Pool A, allen Unternehmen für Pool B und allen anderen Unternehmen offenstehen: a) deren endgültiges Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist; b) das selbst (oder, sofern es Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Gruppe) den Großteil seiner Einnahmen aus der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen an Einzelpersonen und Unternehmen erzielt; und c) das Kredit- oder Zahlungsdienstleistungen an KMU im Vereinigten Königreich oder internationale Zahlungsdienstleistungen an KMU anbietet oder die Absicht, dies zu tun, geäußert hat. (31) Die Förderungskriterien für Pool D: Dieser Pool soll allen Unternehmen offenstehen: a) deren endgültiges Mutterunternehmen oder das selbst zum Zeitpunkt des Antrags im Vereinigten Königreich, der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen ist; b) die Finanzprodukte oder -dienstleistungen vorwiegend an bzw. für KMU im Vereinigten Königreich oder Produkte oder Dienstleistungen an KMU im Vereinigten Königreich bereitstellen oder entwickeln; und c) die in den drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Einreichung ihres Geschäftsszenarios bei der Stelle Kapital in Höhe von mindestens 1 Mio. GBP beschafft haben. (32) Die Stelle soll den Capability and Innovation Fund verwalten und kontrollieren. Die Stelle ist darauf ausgelegt, unabhängig von sowohl der RBS als auch den britischen Behörden zu arbeiten und wird mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet, um ihre Aufgabe zur Verwaltung, oder zur Einrichtung der Verwaltung, der Anträge an den Capability and Innovation Fund und zur Überwachung des Gebrauchs des Fonds zu erfüllen. Es wird vier Gruppen an Schutzmechanismen im Hinblick auf die Anwendung der Mittel durch die begünstigten Unternehmen geben, die über den gesamten Lebenszyklus des Fonds wirken: i) Schutzmechanismen vor der Auszahlung, ii) laufende Berichterstattung und Überwachung durch die Stelle, iii) Prüfungsrecht der Stelle und iv) Recht der Stelle zur Rückforderung von Mitteln. (33) Die erste Gruppe an Schutzmechanismen greift vor der Auszahlung. Antragsteller müssen bei der Stelle einen Geschäftsplan einreichen, in dem auf angemessen detailliertem Niveau dargelegt ist, wie der Antragsteller vorschlägt, die vergebenen Mittel anzuwenden. Die Stelle muss dann jedes Element des Plans unter Berücksichtigung einer Anzahl im Vorhinein bestimmter Faktoren erwägen und prüfen, ob der Plan mit den zulässigen Zwecken (27) übereinstimmt. (34) Die zweite Gruppe an Schutzmechanismen besteht aus der laufenden Berichterstattung und Überwachung durch die Stelle: Empfänger erstatten der Stelle 18 Monate lang vierteljährlich Bericht (die Stelle erstellt ihren eigenen Jahresbericht über die Verwaltung der Mittel). Der Bericht enthält Details über die Verwendung der erhaltenen Mittel, einschließlich der in den letzten drei Monaten ausgegeben Gesamtsumme. Im Falle von Unternehmen für Pool A, Unternehmen für Pool B und Unternehmen für Pool C umfasst der Bericht: a) eine kurze Beschreibung der Entwicklungen des KMU-Geschäfts des Unternehmens im vorausgegangenen Jahr; b) einen Überblick und eine Quantifizierung der Investitionen im betreffenden Geschäft in den letzten drei Monaten und wie diese Entwicklungen mit dem Geschäftsplan im Zusammenhang stehen; c) Details über die KMU-Geschäftsvolumina des Unternehmens, einschließlich der Kundenanzahl, Anzahl der Unternehmensgirokonten, Kredit- und Einlagenbilanzen; d) eine Bestätigung darüber, dass die Entnahmen aus dem Fonds zur Unterstützung des KMU-Geschäfts für die zulässigen Zwecke verwendet worden sind; und e) sonstige zwischen der Stelle und dem begünstigten Unternehmen vereinbarte Punkte. (35) Die dritte Gruppe an Schutzmechanismen besteht aus der Stelle im Prüfungsrecht: die Stelle soll die vertragliche Möglichkeit haben, eine „qualifizierte Person“ (28) zu ernennen, die die Verwendung der Mittel durch den Empfängern untersucht und prüft in Fällen, in denen die Stelle Grund hat, an der ordnungsgemäßen oder vollständigen Verwendung der im Rahmen von Maßnahme A erhaltenen Mittel durch den Empfänger zu zweifeln. (36) Die vierte Gruppe an Schutzmechanismen besteht im Recht der Stelle zur Rückforderung von Mitteln: falls die Stelle der Ansicht ist (entweder nach einer Prüfung oder anderweitig), dass eine erhebliche Verletzung des Vertrags zwischen der Stelle und dem Empfänger vorliegt, kann die Stelle die Rückforderung der bereits an den Empfänger ausgezahlten Mittel verlangen. Dies umfasst sämtliche Versäumnisse, den Förderbetrag für die zulässigen Zwecke zu verwenden, und die Verwendung des Förderbetrags für verbotene Zwecke (29): in diesen Fällen kann die Stelle den Empfänger auffordern, die Vertragsverletzung zu beheben oder die Rückzahlung (ganz oder teilweise) des Förderbetrags verlangen. (37) Die Bestimmungen über die Verwendung der Mittel von Pool A, Pool B und Pool C besagen unter anderem, dass: a) die Unternehmen den Zuschuss für Zwecke verwenden müssen, die nachweislich dazu dienen, i)die Kundenergebnissen für KMU zu verbessern und/oder ii) die Geschäftskapazitäten, Produktangebote und/oder Zielmärkte zur Verbesserung seines Angebots für KMU auszuweiten („übergeordnete Prinzipien“). b) die Unternehmen den Zuschuss dazu verwenden dürfen, Kapitalausgaben oder Betriebsausgaben im Hinblick auf folgende Zwecke („zulässige Zwecke“) zu decken: 1. Entwicklung von Systemen und/oder Infrastruktur, die benötigt wird/werden, um entweder i) seine KMU-Bankgeschäfte zu erweitern (im Falle von Unternehmen für Pool A oder Unternehmen für Pool B) oder ii) seine KMU-Kreditgeschäfte und/oder KMU-Zahlungsgeschäfte zu erweitern (im Falle von Unternehmen für Pool C) („relevante(s) Geschäft(e)“) 2. Einstellung und Bezahlung von Beschäftigten zur Erweiterung und/oder Aufrechterhaltung seines/r relevanten Geschäfts/e; 3. Vermarktung von Produkten im Zusammenhang mit seinem/n relevanten Geschäft/en; 4. Erwerb oder Pachtung von Räumlichkeiten, die zur Erweiterung seines/r relevanten Geschäfts/e erforderlich sind; oder 5. alle sonstige Zwecke, die (nach Meinung der Stelle) mit den übergeordneten Prinzipien kohärent sind. c) die Unternehmen den Zuschuss nicht für einen der folgenden verbotenen Zwecke verwenden dürfen: 1. zur Subventionierung von temporären Preissenkungen für Bankprodukte und/oder -dienstleistungen; 2. zur Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten; 3. um Kunden direkte Finanzierungen anzubieten; 4. zur Finanzierung von Kapitalausgaben und/oder Betriebsausgaben, die das Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Antrags geplant hatte und: a) die das Unternehmen unabhängig davon, ob es eine Zuwendung aus dem Capability and Innovation Fund erhält oder nicht, getätigt hätte; oder b) die vor dem Zeitpunkt des Antrags im Geschäftsplan des Unternehmens aufgeführt waren; 5. um Kapital auf irgendeinem Wege an bestehende Anteilseigner des Unternehmens zurückzuführen; oder 6. für einen Zweck, der nicht mit den übergeordneten Prinzipien und/oder dem Geschäftsplan des Unternehmens kohärent ist. (38) Die Bestimmungen über die Verwendung der Mittel von Pool D besagen unter anderem, dass: a) die Unternehmen den Zuschuss dazu verwenden müssen, um ein FinTech (30)-Produkt oder eine FinTech-Dienstleistung zu entwickeln, zu verbessern, zu betreiben, zu erweitern und/oder zu vertreiben (oder dies zu unterstützen) oder aber, um Kapitalausgaben oder Betriebsausgaben im Hinblick auf folgende Zwecke („zulässige Zwecke“) zu decken: 1. die Entwicklung von Systemen und/oder Infrastruktur, die zur Entwicklung, Verbesserung, zum Betrieb, zur Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung erforderlich sind; 2. die Rekrutierung und Bezahlung von Beschäftigten zur Entwicklung, Verbesserung, zum Betrieb, zur Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung; 3. die Vermarktung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung; oder 4. einen anderen Zweck, der (nach Meinung der Stelle) die Entwicklung, Verbesserung, den Betrieb, die Erweiterung und/oder Kommerzialisierung des FinTech-Produkts oder der FinTech-Dienstleistung fördert. b) die Unternehmen den Zuschuss nicht für einen der folgenden verbotenen Zwecke verwenden dürfen: 1. zur Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten; 2. um Kunden direkte Finanzierungen anzubieten; 3. um Kapital auf irgendeinem Wege an bestehende Anteilseigner des Unternehmens zurückzuführen; oder 4. für einen Zweck, der nicht mit dem Geschäftsplan kohärent ist. (39) Die Finanzierung für Unternehmen der Pools A, B und C soll schrittweise erfolgen, sodass Unternehmen, die keinen Zuschlag für Pool A erhalten, für einen Antrag auf Finanzierung aus Pool B förderfähig sind und Unternehmen, die keinen Zuschlag für Pool B erhalten, für einen Antrag auf Finanzierung aus Pool C förderfähig sind. Das Finanzierungsverfahren für eine Finanzierung aus Pool D wird gleichzeitig mit dem schrittweisen Finanzierungsverfahren für die Pools A, B und C durchgeführt. (40) Die Stelle wird den Capability and Innovation Fund für Unternehmen für die Pools A und D nach der Einrichtung und Unterzeichnung der Urkunde über den Rahmen und staatliche Beihilfen (Framework and State

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.