Europäische Union

91/535/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31991D0535 91/535/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 290 vom 22/10/1991 S. 0035 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/535/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. März 1991 zur Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Dieses Verfahren betrifft einen Zusammenschluß, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Verordnung" genannt) bei der Kommission angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 18. Februar 1991 wirksam. Der Zusammenschluß besteht in der beabsichtigten Übernahme des gesamten Aktienkapitals von Alfa-Laval AB im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots durch Tetra Pak International SA. II. DIE PARTEIEN Tetra Pak (Switzerland) hatte 1989, dem letzten Geschäftsjahr, für das Zahlen verfügbar sind, bei einem weltweiten Umsatz von 3,218 Milliarden ECU einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 1,645 Milliarden ECU. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf Systeme für die Verpackung fluessiger Lebensmittel. Tetra Pak stellt zwei Hauptgruppen von Maschinen für die Abpackung fluessiger Lebensmittel her: Maschinen für aseptische (keimfreie) Abpackung von Flüssigkeiten und Maschinen für die Abpackung von pasteurisierter Milch und frischgepressten Obstsäften. Alfa-Laval AB ist ein an der Stockholmer Börse notiertes schwedisches Unternehmen. 1989 - dem letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar sind - hatte das Unternehmen bei einem weltweiten Umsatz von 2,145 Milliarden ECU einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 780 Millionen ECU. Alfa-Laval ist einer der weltweit führenden Hersteller von Ausrüstungen für Behandlungsprozesse. Ihre Tätigkeiten lassen sich drei Einzelbereichen zuordnen: - Industrie: Alfa-Laval stellt fünf Haupttypen von Anlagen für industrielle Behandlungsprozesse her: Anlagen für Automation, Dosierung und Analyse, Fließanlagen sowie Anlagen für Trennung und Wärmebehandlung. - Nahrungsmittelindustrie: Alfa-Laval stellt nahezu alle Arten von Maschinen für die Nahrungsmittel- industrie her. Diese Anlagen werden für die Herstel- lung, Lagerung, Pasteurisierung usw. von Milcherzeugnissen, Obstsäften, Ölen und Fetten, Weinen und Bieren, Fisch und Fleisch und einer Reihe weiterer Nahrungsmittel verwendet. - Landwirtschaft: Alfa-Laval ist ein führender Hersteller von Anlagen für die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Prozeßsteuerung. III. ZUSAMMENSCHLUSS VON GEMEINSCHAFTSWEITER BEDEUTUNG Die Realisierung des von Tetra Pak beabsichtigten öffentlichen Angebots zur Übernahme des gesamten Aktienkapitals von Alfa-Laval würde einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellen. Auch die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte würden erreicht. Die Parteien erzielen auch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. ANALYSE A. Einführung Die Kommission hat die horizontalen und vertikalen Beziehungen zwischen den Produktpaletten von Alfa-Laval und Tetra Pak untersucht. Diese beschränken sich auf folgendes: - Die einzigen horizontalen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses würden die Verpackung von Flüssigsuppen betreffen. Beide Unternehmen haben ein Verfahren entwickelt, das für die Verpackung von Flüssigsuppen eingesetzt werden kann. - In vertikaler Hinsicht bietet Alfa-Laval der Maschinenindustrie technische Konstruktionsdienste an und stellt Rohre, Absperrvorrichtungen, Verbindungsstücke und Wärmetauscher aus Edelstahl her. Diese Produkte werden von Tetra Pak bei der Herstellung ihrer Verpackungsmaschinen verwendet. Angesichts der hier bestehenden sehr geringen Überlappung zwischen den beiden Unternehmen und ihrer sehr begrenzten Marktstellung in den vorgenannten Sektoren vertritt die Kommission die Auffassung, daß der geplante Zusammenschluß bezueglich der horizontalen und vertikalen Überlappung zwischen den Produktpaletten der beiden Unternehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unbedenklich ist. Obgleich sich die vertikalen Beziehungen zwischen Tetra Pak und Alfa-Laval technisch gesehen auf den vorstehend beschriebenen Sachverhalt beschränken, stellen die beiden Unternehmen jedoch Ausrüstungen her, die vom Verbraucherstandpunkt aus eine gewisse Komplementarität aufweisen. So stellt Alfa-Laval alle Anlagen für die Behandlung von Milch und Obstsäften bis zur Stufe vor der Verpackung her, während Tetra Pak die Verpackungsmaschinen für Milch und Obstsäfte herstellt. Das fusionierte Unternehmen wäre somit in der Lage, eine komplettere Produktpalette anzubieten, die sämtliche vom Milch- oder Safthersteller verwendeten Maschinen umfassen würde. Da Art und Umfang der potentiellen Auswirkungen dieser vertikalen Komplementarität in ihrem ganzen Ausmaß ermittelt werden müssen, sah sich die Kommission am 19. März 1991 veranlasst, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten. In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, daß insbesondere folgende Fragen einer näheren Prüfung bedürfen: i) Sollte die Tetra Pak zuwachsende Fähigkeit, eine breitere Produktpalette als die ihrer tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber anzubieten, einen deutlichen Vorteil bei künftigen Verkäufen von Verpackungsmaschinen darstellen, so könnte dies eine beherrschende Stellung auf den Märkten für diese Maschinen und die entsprechenden Kartonverpackungen begründen oder verstärken. Diese Frage musste angesichts der sehr hohen Marktanteile von Tetra Pak auf den verschiedenen Märkten für Verpackungsmaschinen und Kartonverpackungen besonders sorgfältig geprüft werden. ii) Auch beim Verkauf von Anlagen zur Behandlung von Milch und Obstsäften würde das fusionierte Unternehmen die Fähigkeit erlangen, eine umfassendere Produktpalette anzubieten, die sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsanlagen umfassen würde. Würde dies einen deutlichen Vorteil beim Verkauf von Behandlungsanlagen bewirken, so könnte der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf den Märkten für die verschiedenen Arten von Behandlungsmaschinen begründen oder verstärken. B. Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Tätigkeiten von Tetra Pak 1. Einführung Die Kommission hat die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf folgende Märkte, in denen Tetra Pak tätig ist, geprüft (nach Ansicht der Kommission stellen diese Märkte für die Untersuchung des Zusammenschlusses im Rahmen der Verordnung die relevanten Produktmärkte dar): - auf den Markt für Maschinen für die aseptische Kartonverpackung von fluessigen Lebensmitteln und den Markt für die entsprechenden Kartonverpackungen; - auf den Markt für Maschinen für die nicht aseptische Kartonverpackung von fluessigen Lebensmitteln und den Markt für die entsprechenden Kartonverpackungen. 2. Bestimmung des relevanten Marktes Nach dem aseptischen Verfahren arbeitende Kartonverpackungsmaschinen sind technisch aufwendige Maschinen, mit denen keimfreie Flüssigkeiten oder Halbfluessigkeiten so in Kartonbehälter abgefuellt werden, daß keine Mikroorganismen in die Flüssigkeit gelangen. Diese Maschinen werden gegenwärtig im grossen Maßstab zur Abpackung UHT-behandelter Milch und aseptisch behandelter Fruchtsäfte verwendet. Von der Kommission untersuchte mögliche Substitute für diese Maschinen sind: - aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die andere Verpackungsmedien wie Glas oder Kunststoff verwenden; - nicht aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die Karton, Glas oder Kunststoff verwenden. Dies sind die unmittelbarsten Substitute für den fraglichen Markt. Wenn diese Produkte nicht Teil des für die Prüfung der Anmeldung relevanten Marktes sind, erübrigt es sich, noch weniger perfekte Substitute wie Metalldosen in die Untersuchung einzubeziehen. Um beurteilen zu können, ob die vorerwähnten möglichen Substitute für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen tatsächlich sinnvolle Alternativen darstellen, hat die Kommission umfassende Ermittlungen angestellt. So hat sie einer grossen Zahl von Molkereien in allen Teilen der Gemeinschaft wie auch den wichtigsten Wettbewerbern von Alfa-Laval und Tetra Pak und Alfa-Laval und Tetra Pak selbst einen detaillierten Fragebogen zur Beantwortung vorgelegt. 2.1. Nicht nach dem aseptischen Verfahren arbeitende Verpackungsmaschinen stellen kein sinnvolles Substitut für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen dar Die folgenden Ausführungen machen deutlich, daß die Nachfrageelastizität zwischen diesen beiden Maschinenkategorien gering ist und daß sie folglich nicht sinnvoll gegenseitig austauschbar sind: i) Art des Endprodukts: Regalverweildauer Aseptisch abgepackte Flüssigkeiten sind viel länger lagerfähig als nicht aseptisch abgepackte Flüssigkeiten. So ist aseptisch behandelte Milch sechs Monate haltbar, während nicht aseptisch behandelte Milch weniger als einen Monat haltbar ist. ii) Vertriebsmethoden Die unterschiedliche Haltbarkeit und Stabilität von aseptisch und nicht aseptisch abgepackten Flüssigkeiten hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertriebsmethoden. Fruchtsäfte und Milch, die nicht aseptisch abgepackt sind, müssen die ganze Zeit über gekühlt werden. Aseptisch abgepackte Produkte kommen ohne Kühlung aus. Dies ist ein Grund, weshalb es für Bezieher des Endprodukts sehr schwierig ist, kurz- oder mittelfristig als Reaktion auf eine geringe, jedoch deutliche Preiserhöhung den Einkauf von aseptisch abgepackten Produkten auf nicht aseptisch abgepackte Produkte umzustellen. Für einen solchen Wechsel müssten sie auch in neue oder zusätzliche Kühlanlagen im Vertrieb und/oder Verkauf investieren. iii) Geschmack Nicht aseptisch abgepackte Flüssigkeiten sind vor allem wegen höherer Vertriebs-, Lagerhaltungs- und Aufstellungskosten und wegen häufigeren Verderbs teurer als aseptisch abgepackte Flüssigkeiten. Dies spricht dafür, daß für den Abnehmer des Endprodukts nicht die Art des Verpackungsprozesses, sondern der Geschmack des Fertigprodukts maßgeblich ist. iv) Bei Milch und Obstsäften entfallen nicht mehr als 10 % des Endproduktpreises auf den Verpackungsprozeß. Um 10 % höhere Gesamtkosten der Verpackung (Maschine und Karton) würden das Endprodukt somit nur um 1 % verteuern. Wie oben ausgeführt, sehen der Endverbraucher und der Einzelhandel auch aus Gründen, die nicht mit dem Preis im Zusammenhang stehen, aseptisch und nicht aseptisch abgepackte Endprodukte nur als bedingt austauschbar an. Folglich würde nur eine erhebliche Verteuerung der Verpackung für aseptische Systeme zu einer signifikanten Nachfrageverlagerung im Einzelhandel von aseptisch zu nicht aseptisch abgefuellten Produkten und dementsprechend von aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen zu nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen führen. v) Im Laufe ihrer Ermittlungen hat die Kommission eine grosse Zahl von Molkereien und Herstellern von aseptisch und nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen um Auskünfte über die voraussichtliche Reaktion auf einen Preisanstieg bei aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen im allgemeinen gebeten. Den Antworten ist zu entnehmen, daß die Preiselastizität der Nachfrage zwischen aseptisch und nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen sehr gering ist. In mehr als 75 % der Antworten gaben die Befragten an, daß es eines Preisanstiegs um mehr als 20 % bedürfte, damit sie bei künftigen Anschaffungsplänen von aseptischen auf nicht aseptische Verpackungssysteme wechselten. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß nicht aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen kein realistisches und sinnvolles Substitut für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen darstellen. 2.2. Aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die andere Verpackungsmedien als Karton verwenden, sind kein sinnvolles Substitut für Kartonverpackungsmaschinen In Kartons abgepackte aseptische Flüssigkeiten machen mehr als 90 % aller aseptisch abgepackten Flüssigkeiten aus. Jedoch können aseptische Flüssigkeiten auch in Plastik- oder Glasflaschen abgefuellt werden. Die Kommission hat deshalb geprüft, inwieweit diese Verpackungsarten sinnvolle Substitute für aseptische Kartonverpackungen darstellen. Alle der Kommission vorliegenden Informationen deuten darauf hin, daß diese Produkte nicht Teil des oder der für die Untersuchung des Falls relevanten Produktmärkte sind und ein recht unvollkommenes Substitut für Kartonverpackungssysteme darstellen. Als Gründe dafür lassen sich anführen: i) Physische Merkmale der Verpackung Aseptische Kartonverpackungen haben "Ziegelstein-Form" (rechteckige Form). Sie können folglich wesentlich platzsparender als Glas- oder Plastikflaschen befördert, dargeboten und gelagert werden. Da Kartonverpackungen wesentlich leichter sind als Glasflaschen und weniger Platz als Glas- oder Plastikflaschen beanspruchen, sind darüber hinaus die Transportkosten für Kartonverpackungen niedriger als für Glas- oder Plastikverpackungen. ii) Umweltbelange Glasflaschen gelten als umweltfreundlicher als Kartonverpackungen. Die Kommission ist deshalb der Frage nachgegangen, ob erwartet werden kann, daß Kartonverpackungssysteme in absehbarer Zukunft aus Umweltgründen durch Glasflaschen ersetzt werden. Sie ist dabei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dies nicht der Fall sein wird. Aus den Antworten auf den Fragebogen der Kommission geht hervor, daß die Käufer/Mieter und Hersteller von Verpackungsmaschinen in absehbarer Zukunft nicht mit einer solchen Substitution rechnen. iii) Wie oben erläutert, machen die Verpackungskosten nur einen geringen Teil des gesamten Einzelhandelspreises aseptisch abgefuellter Flüssigkeiten aus. Die Entscheidung eines Einzelhändlers, dem einen oder anderen Verpackungsmedium den Vorzug zu geben, wird deshalb nur in begrenztem Umfang durch einen geringen, jedoch deutlichen Mehrpreis für aseptische Kartonverpackungen beeinflusst. iv) Molkereien und Herstellern von Verpackungsmaschinen wurden eine Reihe von Fragen gestellt, die Aufschluß darüber geben sollten, inwieweit eine deutliche Verteuerung bei aseptischen Kartonverpakkungssystemen zu einer deutlichen Nachfrageverlagerung hin zu aseptischen Verpackungssystemen, die andere Medien als Karton verwenden, führen würde. Den Antworten ist zu entnehmen, daß die Preiselastizität der Nachfrage bei diesen Produktkategorien sehr gering ist. In mehr als 75 % der Antworten der Befragten hieß es, daß eine Verteuerung um mehr als 20 % notwendig wäre, damit sie bei künftigen Investitionsplänen von aseptischen Kartonverpackungssystemen zu aseptischen Glas- oder Plastikverpackungssystemen überwechseln. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß für die Prüfung der Anmeldung aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die Plastik- oder Glasflaschen verwenden, nicht zum gleichen Produktmarkt wie aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen gehören. 2.3. Der räumliche Bezugsmarkt Aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen von Tetra Pak und deren Hauptwettbewerber PKL Verpackungssysteme GmbH werden in der gesamten Gemeinschaft verkauft. Soweit der Kommission bekannt ist, bestehen hinsichtlich der technischen Merkmale und der Verkaufspreise keine wesentlichen Unterschiede im Typ und in der Art der in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft verkauften Maschinen. Die Unternehmen haben überall in der Gemeinschaft ähnliche Vertriebssysteme für ihre Maschinen. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Wettbewerbsbedingungen bei den fraglichen Produkten in der gesamten Gemeinschaft hinreichend homogen sind, um zu unterstellen, daß für die Prüfung des Zusammenschlusses der räumlich relevante Markt die gesamte Gemeinschaft ist. 3. Beherrschende Stellung 3.1. Einführung Bei der Beurteilung der Frage, ob Tetra Pak auf den relevanten Produktmärkten gemäß obiger Definition eine beherrschende Stellung innehat, hat die Kommission eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung als maßgebliche Kriterien genannt sind. 3.2. Marktanteile Tetra Pak räumt ein, daß sie beim Leasing/Verkauf von aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen gegenwärtig einen Marktanteil von mehr als 90 % hat. Tetra Pak hat diesen Marktanteil schon seit geraumer Zeit. 3.3. Grösse und Bedeutung der Wettbewerber Ein Marktanteil der oben genannten Grössenordnung ist an sich bereits ein klares Indiz für das Bestehen einer beherrschenden Stellung. In einigen seltenen Fällen braucht jedoch selbst ein derart hoher Marktanteil nicht zwangsläufig eine Vormachtstellung zu bedeuten. Insbesondere kann eine ausreichend aktive Marktpräsenz von Wettbewerbern das Unternehmen mit dem hohen Marktanteil daran hindern, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von dem für einen Wettbewerbsmarkt typischen Druck zu verhalten. Nach den Erkenntnissen der Kommission hat Tetra Pak auf dem relevanten Markt nur einen einzigen tatsächlichen Wettbewerber, nämlich PKL Verpackungssysteme GmbH. PKL ist jedoch ein kleines Unternehmen mit begrenzter wirtschaftlicher Macht und Finanzkraft. Selbst wenn PKL als tatsächlicher Wettbewerber von Tetra Pak gelten könnte, wäre sie deshalb nicht imstande, kurzfristig Bestellungen für einen signifikanten Teil des Marktes auszuführen. Die Tatsache, daß PKL auf Nachfrageveränderungen nicht sofort zu reagieren imstande wäre, schränkt ihre Rolle als echte Barriere für die kommerzielle Handlungsfreiheit von Tetra Pak ein. Ausserdem sind die Maschinen von Tetra Pak und PKL technisch sehr verschieden. Insbesondere bieten die mit fortlaufenden Kartonrollen arbeitenden Maschinen von Tetra Pak praktische Vorteile bei der Verarbeitung des Rohkartons für die Abpackung von Flüssigkeiten; andererseits eignen sich diese Maschinen nicht für die Abfuellung von Flüssigkeiten, die feste Partikel enthalten. 3.4. Substitutionsmöglichkeit auf der Angebotsseite und Marktzutrittsschranken Die Kommission hat auch geprüft, ob potentielle Wettbewerber, die neu in den relevanten Produkt- und den räumlichen Bezugsmarkt eintreten könnten, eine ausreichend grosse Bedrohung darstellen, um Tetra Pak daran zu hindern, sich in nennenswertem Umfang unabhängig vom Marktdruck zu verhalten, wie es für eine marktbeherrschende Stellung kennzeichnend ist. Obgleich die Kommission mindestens einen potentiellen Wettbewerber ausgemacht hat, sind nach ihrer Auffassung die Marktzutrittsschranken hoch genug, um diesen und andere potentielle Wettbewerber zumindest kurzfristig daran zu hindern, die Handlungsfreiheit von Tetra Pak spürbar einzuschränken. Dafür lassen sich folgende Gründe nennen: - Tetra Pak besitzt viele Patente, die für die Entwicklung einer aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschine von Nutzen sind. Andere potentielle Wettbewerber haben keinen Zugang zu diesen wichtigen Patenten. - Den Antworten auf den Fragebogen der Kommission ist zu entnehmen, daß eines der wichtigsten Kriterien, die ein potentieller Käufer einer aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschine bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigt, die Frage ist, ob der betreffende Hersteller für seine Maschine absolute Betriebssicherheit verbürgen kann. Da eine Panne beim aseptischen Abfuellvorgang zur Produktion unverkäuflicher Milch und damit zu beträchtlichen finanziellen Verlusten führen kann, bevor der Fehler aufgedeckt wird, ist es sehr wichtig, daß ein Maschinenhersteller bezueglich der Keimfreiheit des Endprodukts die Gewähr für absolute Betriebssicherheit geben kann. Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, daß die Molkereien Tetra Pak diese Fähigkeit zusprechen. Dadurch wird es für einen neuen Hersteller zumindest kurzfristig sehr schwierig, in den Markt einzutreten. - Eine aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschine ist eine technisch hochkomplizierte Anlage, und ein Unternehmen müsste beträchtliches fachliches Know-how und erhebliche finanzielle Mittel investieren, um in den Markt eintreten zu können. Da es sich um einen ausgereiften und konservativen Markt handelt (siehe oben), würde ein potentieller Wettbewerber Gefahr laufen, daß er seine Investitionsaufwendungen nicht amortisieren kann. Diese Faktoren dürften einen Markteintritt von Neubewerbern in naher Zukunft noch unwahrscheinlicher machen. Nach dem Wissen der Kommission sind mit Ausnahme von Elopak/Shikoku ausserhalb der Gemeinschaft keine Hersteller aseptisch arbeitender Kartonverpackungsmaschinen tätig, von denen angenommen werden kann, daß sie in naher Zukunft in den Gemeinschaftsmarkt eintreten könnten. Im Lichte der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Tatsache, daß ein Markteintritt potentieller Wettbewerber unwahrscheinlich ist, bedeutet, daß Tetra Pak in dieser Hinsicht nicht daran gehindert werden dürfte, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. 3.5. Schlußfolgerung Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß Tetra Pak auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen in der gesamten Gemeinschaft eine beherrschende Stellung einnimmt. 4. Keine Verstärkung einer beherrschenden Stellung Tetra Pak verfügt über eine sehr starke Marktposition. Die Kommission hat deshalb sehr sorgfältig geprüft, ob der geplante Zusammenschluß diese Marktstellung in irgendeiner Weise verstärkt. Die Kommission muß bei einer derartigen Vormachtstellung besonders wachsam sein, da in einer solchen Situation selbst ein sehr geringer Zuwachs an Marktmacht unverhältnismässig grosse nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt haben kann. Insbesondere hat die Kommission geprüft, ob Tetra Pak durch den geplanten Zusammenschluß bestimmte Vertriebs- oder andere Vorteile gegenüber Herstellern von nicht integrierten, aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen erlangen würde, die eine Expansion bestehender Wettbewerber einschränken oder Marktzutrittsschranken für potentielle Wettbewerber errichten könnten. Dieser Aspekt ist im vorliegenden Fall insofern besonders belangreich, als sowohl die technischen als auch die kommerziellen Marktzutrittsschranken auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen bereits sehr hoch sind und die Errichtung zusätzlicher Zutrittsschranken, durch die der Markt noch stärker gegen potentielle Wettbewerber abgeschirmt würde, äusserst gravierend wäre. Alle detaillierten Ermittlungen der Kommission haben zu der Schlußfolgerung geführt, daß Tetra Pak mit der Erlangung der Fähigkeit zur Herstellung integrierter Maschinen (für Behandlung und Abpackung der Produkte) innerhalb eines einzigen Unternehmens keinen wirklich signifikanten Vorteil erhält, der den Marktzutritt oder den Ausbau der Marktstellung tatsächlicher oder potentieller We

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.