91/535/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 290 vom 22/10/1991 S. 0035 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/535/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. März 1991 zur Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Dieses Verfahren betrifft einen Zusammenschluß, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachstehend "die Verordnung" genannt) bei der Kommission angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 18. Februar 1991 wirksam. Der Zusammenschluß besteht in der beabsichtigten Übernahme des gesamten Aktienkapitals von Alfa-Laval AB im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots durch Tetra Pak International SA. II. DIE PARTEIEN Tetra Pak (Switzerland) hatte 1989, dem letzten Geschäftsjahr, für das Zahlen verfügbar sind, bei einem weltweiten Umsatz von 3,218 Milliarden ECU einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 1,645 Milliarden ECU. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf Systeme für die Verpackung fluessiger Lebensmittel. Tetra Pak stellt zwei Hauptgruppen von Maschinen für die Abpackung fluessiger Lebensmittel her: Maschinen für aseptische (keimfreie) Abpackung von Flüssigkeiten und Maschinen für die Abpackung von pasteurisierter Milch und frischgepressten Obstsäften. Alfa-Laval AB ist ein an der Stockholmer Börse notiertes schwedisches Unternehmen. 1989 - dem letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar sind - hatte das Unternehmen bei einem weltweiten Umsatz von 2,145 Milliarden ECU einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 780 Millionen ECU. Alfa-Laval ist einer der weltweit führenden Hersteller von Ausrüstungen für Behandlungsprozesse. Ihre Tätigkeiten lassen sich drei Einzelbereichen zuordnen: - Industrie: Alfa-Laval stellt fünf Haupttypen von Anlagen für industrielle Behandlungsprozesse her: Anlagen für Automation, Dosierung und Analyse, Fließanlagen sowie Anlagen für Trennung und Wärmebehandlung. - Nahrungsmittelindustrie: Alfa-Laval stellt nahezu alle Arten von Maschinen für die Nahrungsmittel- industrie her. Diese Anlagen werden für die Herstel- lung, Lagerung, Pasteurisierung usw. von Milcherzeugnissen, Obstsäften, Ölen und Fetten, Weinen und Bieren, Fisch und Fleisch und einer Reihe weiterer Nahrungsmittel verwendet. - Landwirtschaft: Alfa-Laval ist ein führender Hersteller von Anlagen für die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die Prozeßsteuerung. III. ZUSAMMENSCHLUSS VON GEMEINSCHAFTSWEITER BEDEUTUNG Die Realisierung des von Tetra Pak beabsichtigten öffentlichen Angebots zur Übernahme des gesamten Aktienkapitals von Alfa-Laval würde einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 darstellen. Auch die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte würden erreicht. Die Parteien erzielen auch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat damit gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. ANALYSE A. Einführung Die Kommission hat die horizontalen und vertikalen Beziehungen zwischen den Produktpaletten von Alfa-Laval und Tetra Pak untersucht. Diese beschränken sich auf folgendes: - Die einzigen horizontalen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses würden die Verpackung von Flüssigsuppen betreffen. Beide Unternehmen haben ein Verfahren entwickelt, das für die Verpackung von Flüssigsuppen eingesetzt werden kann. - In vertikaler Hinsicht bietet Alfa-Laval der Maschinenindustrie technische Konstruktionsdienste an und stellt Rohre, Absperrvorrichtungen, Verbindungsstücke und Wärmetauscher aus Edelstahl her. Diese Produkte werden von Tetra Pak bei der Herstellung ihrer Verpackungsmaschinen verwendet. Angesichts der hier bestehenden sehr geringen Überlappung zwischen den beiden Unternehmen und ihrer sehr begrenzten Marktstellung in den vorgenannten Sektoren vertritt die Kommission die Auffassung, daß der geplante Zusammenschluß bezueglich der horizontalen und vertikalen Überlappung zwischen den Produktpaletten der beiden Unternehmen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unbedenklich ist. Obgleich sich die vertikalen Beziehungen zwischen Tetra Pak und Alfa-Laval technisch gesehen auf den vorstehend beschriebenen Sachverhalt beschränken, stellen die beiden Unternehmen jedoch Ausrüstungen her, die vom Verbraucherstandpunkt aus eine gewisse Komplementarität aufweisen. So stellt Alfa-Laval alle Anlagen für die Behandlung von Milch und Obstsäften bis zur Stufe vor der Verpackung her, während Tetra Pak die Verpackungsmaschinen für Milch und Obstsäfte herstellt. Das fusionierte Unternehmen wäre somit in der Lage, eine komplettere Produktpalette anzubieten, die sämtliche vom Milch- oder Safthersteller verwendeten Maschinen umfassen würde. Da Art und Umfang der potentiellen Auswirkungen dieser vertikalen Komplementarität in ihrem ganzen Ausmaß ermittelt werden müssen, sah sich die Kommission am 19. März 1991 veranlasst, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung einzuleiten. In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, daß insbesondere folgende Fragen einer näheren Prüfung bedürfen: i) Sollte die Tetra Pak zuwachsende Fähigkeit, eine breitere Produktpalette als die ihrer tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerber anzubieten, einen deutlichen Vorteil bei künftigen Verkäufen von Verpackungsmaschinen darstellen, so könnte dies eine beherrschende Stellung auf den Märkten für diese Maschinen und die entsprechenden Kartonverpackungen begründen oder verstärken. Diese Frage musste angesichts der sehr hohen Marktanteile von Tetra Pak auf den verschiedenen Märkten für Verpackungsmaschinen und Kartonverpackungen besonders sorgfältig geprüft werden. ii) Auch beim Verkauf von Anlagen zur Behandlung von Milch und Obstsäften würde das fusionierte Unternehmen die Fähigkeit erlangen, eine umfassendere Produktpalette anzubieten, die sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsanlagen umfassen würde. Würde dies einen deutlichen Vorteil beim Verkauf von Behandlungsanlagen bewirken, so könnte der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf den Märkten für die verschiedenen Arten von Behandlungsmaschinen begründen oder verstärken. B. Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Tätigkeiten von Tetra Pak 1. Einführung Die Kommission hat die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf folgende Märkte, in denen Tetra Pak tätig ist, geprüft (nach Ansicht der Kommission stellen diese Märkte für die Untersuchung des Zusammenschlusses im Rahmen der Verordnung die relevanten Produktmärkte dar): - auf den Markt für Maschinen für die aseptische Kartonverpackung von fluessigen Lebensmitteln und den Markt für die entsprechenden Kartonverpackungen; - auf den Markt für Maschinen für die nicht aseptische Kartonverpackung von fluessigen Lebensmitteln und den Markt für die entsprechenden Kartonverpackungen. 2. Bestimmung des relevanten Marktes Nach dem aseptischen Verfahren arbeitende Kartonverpackungsmaschinen sind technisch aufwendige Maschinen, mit denen keimfreie Flüssigkeiten oder Halbfluessigkeiten so in Kartonbehälter abgefuellt werden, daß keine Mikroorganismen in die Flüssigkeit gelangen. Diese Maschinen werden gegenwärtig im grossen Maßstab zur Abpackung UHT-behandelter Milch und aseptisch behandelter Fruchtsäfte verwendet. Von der Kommission untersuchte mögliche Substitute für diese Maschinen sind: - aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die andere Verpackungsmedien wie Glas oder Kunststoff verwenden; - nicht aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die Karton, Glas oder Kunststoff verwenden. Dies sind die unmittelbarsten Substitute für den fraglichen Markt. Wenn diese Produkte nicht Teil des für die Prüfung der Anmeldung relevanten Marktes sind, erübrigt es sich, noch weniger perfekte Substitute wie Metalldosen in die Untersuchung einzubeziehen. Um beurteilen zu können, ob die vorerwähnten möglichen Substitute für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen tatsächlich sinnvolle Alternativen darstellen, hat die Kommission umfassende Ermittlungen angestellt. So hat sie einer grossen Zahl von Molkereien in allen Teilen der Gemeinschaft wie auch den wichtigsten Wettbewerbern von Alfa-Laval und Tetra Pak und Alfa-Laval und Tetra Pak selbst einen detaillierten Fragebogen zur Beantwortung vorgelegt. 2.1. Nicht nach dem aseptischen Verfahren arbeitende Verpackungsmaschinen stellen kein sinnvolles Substitut für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen dar Die folgenden Ausführungen machen deutlich, daß die Nachfrageelastizität zwischen diesen beiden Maschinenkategorien gering ist und daß sie folglich nicht sinnvoll gegenseitig austauschbar sind: i) Art des Endprodukts: Regalverweildauer Aseptisch abgepackte Flüssigkeiten sind viel länger lagerfähig als nicht aseptisch abgepackte Flüssigkeiten. So ist aseptisch behandelte Milch sechs Monate haltbar, während nicht aseptisch behandelte Milch weniger als einen Monat haltbar ist. ii) Vertriebsmethoden Die unterschiedliche Haltbarkeit und Stabilität von aseptisch und nicht aseptisch abgepackten Flüssigkeiten hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertriebsmethoden. Fruchtsäfte und Milch, die nicht aseptisch abgepackt sind, müssen die ganze Zeit über gekühlt werden. Aseptisch abgepackte Produkte kommen ohne Kühlung aus. Dies ist ein Grund, weshalb es für Bezieher des Endprodukts sehr schwierig ist, kurz- oder mittelfristig als Reaktion auf eine geringe, jedoch deutliche Preiserhöhung den Einkauf von aseptisch abgepackten Produkten auf nicht aseptisch abgepackte Produkte umzustellen. Für einen solchen Wechsel müssten sie auch in neue oder zusätzliche Kühlanlagen im Vertrieb und/oder Verkauf investieren. iii) Geschmack Nicht aseptisch abgepackte Flüssigkeiten sind vor allem wegen höherer Vertriebs-, Lagerhaltungs- und Aufstellungskosten und wegen häufigeren Verderbs teurer als aseptisch abgepackte Flüssigkeiten. Dies spricht dafür, daß für den Abnehmer des Endprodukts nicht die Art des Verpackungsprozesses, sondern der Geschmack des Fertigprodukts maßgeblich ist. iv) Bei Milch und Obstsäften entfallen nicht mehr als 10 % des Endproduktpreises auf den Verpackungsprozeß. Um 10 % höhere Gesamtkosten der Verpackung (Maschine und Karton) würden das Endprodukt somit nur um 1 % verteuern. Wie oben ausgeführt, sehen der Endverbraucher und der Einzelhandel auch aus Gründen, die nicht mit dem Preis im Zusammenhang stehen, aseptisch und nicht aseptisch abgepackte Endprodukte nur als bedingt austauschbar an. Folglich würde nur eine erhebliche Verteuerung der Verpackung für aseptische Systeme zu einer signifikanten Nachfrageverlagerung im Einzelhandel von aseptisch zu nicht aseptisch abgefuellten Produkten und dementsprechend von aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen zu nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen führen. v) Im Laufe ihrer Ermittlungen hat die Kommission eine grosse Zahl von Molkereien und Herstellern von aseptisch und nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen um Auskünfte über die voraussichtliche Reaktion auf einen Preisanstieg bei aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen im allgemeinen gebeten. Den Antworten ist zu entnehmen, daß die Preiselastizität der Nachfrage zwischen aseptisch und nicht aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen sehr gering ist. In mehr als 75 % der Antworten gaben die Befragten an, daß es eines Preisanstiegs um mehr als 20 % bedürfte, damit sie bei künftigen Anschaffungsplänen von aseptischen auf nicht aseptische Verpackungssysteme wechselten. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß nicht aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen kein realistisches und sinnvolles Substitut für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen darstellen. 2.2. Aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die andere Verpackungsmedien als Karton verwenden, sind kein sinnvolles Substitut für Kartonverpackungsmaschinen In Kartons abgepackte aseptische Flüssigkeiten machen mehr als 90 % aller aseptisch abgepackten Flüssigkeiten aus. Jedoch können aseptische Flüssigkeiten auch in Plastik- oder Glasflaschen abgefuellt werden. Die Kommission hat deshalb geprüft, inwieweit diese Verpackungsarten sinnvolle Substitute für aseptische Kartonverpackungen darstellen. Alle der Kommission vorliegenden Informationen deuten darauf hin, daß diese Produkte nicht Teil des oder der für die Untersuchung des Falls relevanten Produktmärkte sind und ein recht unvollkommenes Substitut für Kartonverpackungssysteme darstellen. Als Gründe dafür lassen sich anführen: i) Physische Merkmale der Verpackung Aseptische Kartonverpackungen haben "Ziegelstein-Form" (rechteckige Form). Sie können folglich wesentlich platzsparender als Glas- oder Plastikflaschen befördert, dargeboten und gelagert werden. Da Kartonverpackungen wesentlich leichter sind als Glasflaschen und weniger Platz als Glas- oder Plastikflaschen beanspruchen, sind darüber hinaus die Transportkosten für Kartonverpackungen niedriger als für Glas- oder Plastikverpackungen. ii) Umweltbelange Glasflaschen gelten als umweltfreundlicher als Kartonverpackungen. Die Kommission ist deshalb der Frage nachgegangen, ob erwartet werden kann, daß Kartonverpackungssysteme in absehbarer Zukunft aus Umweltgründen durch Glasflaschen ersetzt werden. Sie ist dabei zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dies nicht der Fall sein wird. Aus den Antworten auf den Fragebogen der Kommission geht hervor, daß die Käufer/Mieter und Hersteller von Verpackungsmaschinen in absehbarer Zukunft nicht mit einer solchen Substitution rechnen. iii) Wie oben erläutert, machen die Verpackungskosten nur einen geringen Teil des gesamten Einzelhandelspreises aseptisch abgefuellter Flüssigkeiten aus. Die Entscheidung eines Einzelhändlers, dem einen oder anderen Verpackungsmedium den Vorzug zu geben, wird deshalb nur in begrenztem Umfang durch einen geringen, jedoch deutlichen Mehrpreis für aseptische Kartonverpackungen beeinflusst. iv) Molkereien und Herstellern von Verpackungsmaschinen wurden eine Reihe von Fragen gestellt, die Aufschluß darüber geben sollten, inwieweit eine deutliche Verteuerung bei aseptischen Kartonverpakkungssystemen zu einer deutlichen Nachfrageverlagerung hin zu aseptischen Verpackungssystemen, die andere Medien als Karton verwenden, führen würde. Den Antworten ist zu entnehmen, daß die Preiselastizität der Nachfrage bei diesen Produktkategorien sehr gering ist. In mehr als 75 % der Antworten der Befragten hieß es, daß eine Verteuerung um mehr als 20 % notwendig wäre, damit sie bei künftigen Investitionsplänen von aseptischen Kartonverpackungssystemen zu aseptischen Glas- oder Plastikverpackungssystemen überwechseln. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß für die Prüfung der Anmeldung aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen, die Plastik- oder Glasflaschen verwenden, nicht zum gleichen Produktmarkt wie aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen gehören. 2.3. Der räumliche Bezugsmarkt Aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen von Tetra Pak und deren Hauptwettbewerber PKL Verpackungssysteme GmbH werden in der gesamten Gemeinschaft verkauft. Soweit der Kommission bekannt ist, bestehen hinsichtlich der technischen Merkmale und der Verkaufspreise keine wesentlichen Unterschiede im Typ und in der Art der in den verschiedenen Teilen der Gemeinschaft verkauften Maschinen. Die Unternehmen haben überall in der Gemeinschaft ähnliche Vertriebssysteme für ihre Maschinen. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Wettbewerbsbedingungen bei den fraglichen Produkten in der gesamten Gemeinschaft hinreichend homogen sind, um zu unterstellen, daß für die Prüfung des Zusammenschlusses der räumlich relevante Markt die gesamte Gemeinschaft ist. 3. Beherrschende Stellung 3.1. Einführung Bei der Beurteilung der Frage, ob Tetra Pak auf den relevanten Produktmärkten gemäß obiger Definition eine beherrschende Stellung innehat, hat die Kommission eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung als maßgebliche Kriterien genannt sind. 3.2. Marktanteile Tetra Pak räumt ein, daß sie beim Leasing/Verkauf von aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen gegenwärtig einen Marktanteil von mehr als 90 % hat. Tetra Pak hat diesen Marktanteil schon seit geraumer Zeit. 3.3. Grösse und Bedeutung der Wettbewerber Ein Marktanteil der oben genannten Grössenordnung ist an sich bereits ein klares Indiz für das Bestehen einer beherrschenden Stellung. In einigen seltenen Fällen braucht jedoch selbst ein derart hoher Marktanteil nicht zwangsläufig eine Vormachtstellung zu bedeuten. Insbesondere kann eine ausreichend aktive Marktpräsenz von Wettbewerbern das Unternehmen mit dem hohen Marktanteil daran hindern, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von dem für einen Wettbewerbsmarkt typischen Druck zu verhalten. Nach den Erkenntnissen der Kommission hat Tetra Pak auf dem relevanten Markt nur einen einzigen tatsächlichen Wettbewerber, nämlich PKL Verpackungssysteme GmbH. PKL ist jedoch ein kleines Unternehmen mit begrenzter wirtschaftlicher Macht und Finanzkraft. Selbst wenn PKL als tatsächlicher Wettbewerber von Tetra Pak gelten könnte, wäre sie deshalb nicht imstande, kurzfristig Bestellungen für einen signifikanten Teil des Marktes auszuführen. Die Tatsache, daß PKL auf Nachfrageveränderungen nicht sofort zu reagieren imstande wäre, schränkt ihre Rolle als echte Barriere für die kommerzielle Handlungsfreiheit von Tetra Pak ein. Ausserdem sind die Maschinen von Tetra Pak und PKL technisch sehr verschieden. Insbesondere bieten die mit fortlaufenden Kartonrollen arbeitenden Maschinen von Tetra Pak praktische Vorteile bei der Verarbeitung des Rohkartons für die Abpackung von Flüssigkeiten; andererseits eignen sich diese Maschinen nicht für die Abfuellung von Flüssigkeiten, die feste Partikel enthalten. 3.4. Substitutionsmöglichkeit auf der Angebotsseite und Marktzutrittsschranken Die Kommission hat auch geprüft, ob potentielle Wettbewerber, die neu in den relevanten Produkt- und den räumlichen Bezugsmarkt eintreten könnten, eine ausreichend grosse Bedrohung darstellen, um Tetra Pak daran zu hindern, sich in nennenswertem Umfang unabhängig vom Marktdruck zu verhalten, wie es für eine marktbeherrschende Stellung kennzeichnend ist. Obgleich die Kommission mindestens einen potentiellen Wettbewerber ausgemacht hat, sind nach ihrer Auffassung die Marktzutrittsschranken hoch genug, um diesen und andere potentielle Wettbewerber zumindest kurzfristig daran zu hindern, die Handlungsfreiheit von Tetra Pak spürbar einzuschränken. Dafür lassen sich folgende Gründe nennen: - Tetra Pak besitzt viele Patente, die für die Entwicklung einer aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschine von Nutzen sind. Andere potentielle Wettbewerber haben keinen Zugang zu diesen wichtigen Patenten. - Den Antworten auf den Fragebogen der Kommission ist zu entnehmen, daß eines der wichtigsten Kriterien, die ein potentieller Käufer einer aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschine bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigt, die Frage ist, ob der betreffende Hersteller für seine Maschine absolute Betriebssicherheit verbürgen kann. Da eine Panne beim aseptischen Abfuellvorgang zur Produktion unverkäuflicher Milch und damit zu beträchtlichen finanziellen Verlusten führen kann, bevor der Fehler aufgedeckt wird, ist es sehr wichtig, daß ein Maschinenhersteller bezueglich der Keimfreiheit des Endprodukts die Gewähr für absolute Betriebssicherheit geben kann. Aus den Antworten auf den Fragebogen geht hervor, daß die Molkereien Tetra Pak diese Fähigkeit zusprechen. Dadurch wird es für einen neuen Hersteller zumindest kurzfristig sehr schwierig, in den Markt einzutreten. - Eine aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschine ist eine technisch hochkomplizierte Anlage, und ein Unternehmen müsste beträchtliches fachliches Know-how und erhebliche finanzielle Mittel investieren, um in den Markt eintreten zu können. Da es sich um einen ausgereiften und konservativen Markt handelt (siehe oben), würde ein potentieller Wettbewerber Gefahr laufen, daß er seine Investitionsaufwendungen nicht amortisieren kann. Diese Faktoren dürften einen Markteintritt von Neubewerbern in naher Zukunft noch unwahrscheinlicher machen. Nach dem Wissen der Kommission sind mit Ausnahme von Elopak/Shikoku ausserhalb der Gemeinschaft keine Hersteller aseptisch arbeitender Kartonverpackungsmaschinen tätig, von denen angenommen werden kann, daß sie in naher Zukunft in den Gemeinschaftsmarkt eintreten könnten. Im Lichte der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Tatsache, daß ein Markteintritt potentieller Wettbewerber unwahrscheinlich ist, bedeutet, daß Tetra Pak in dieser Hinsicht nicht daran gehindert werden dürfte, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. 3.5. Schlußfolgerung Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß Tetra Pak auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen in der gesamten Gemeinschaft eine beherrschende Stellung einnimmt. 4. Keine Verstärkung einer beherrschenden Stellung Tetra Pak verfügt über eine sehr starke Marktposition. Die Kommission hat deshalb sehr sorgfältig geprüft, ob der geplante Zusammenschluß diese Marktstellung in irgendeiner Weise verstärkt. Die Kommission muß bei einer derartigen Vormachtstellung besonders wachsam sein, da in einer solchen Situation selbst ein sehr geringer Zuwachs an Marktmacht unverhältnismässig grosse nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt haben kann. Insbesondere hat die Kommission geprüft, ob Tetra Pak durch den geplanten Zusammenschluß bestimmte Vertriebs- oder andere Vorteile gegenüber Herstellern von nicht integrierten, aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen erlangen würde, die eine Expansion bestehender Wettbewerber einschränken oder Marktzutrittsschranken für potentielle Wettbewerber errichten könnten. Dieser Aspekt ist im vorliegenden Fall insofern besonders belangreich, als sowohl die technischen als auch die kommerziellen Marktzutrittsschranken auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen bereits sehr hoch sind und die Errichtung zusätzlicher Zutrittsschranken, durch die der Markt noch stärker gegen potentielle Wettbewerber abgeschirmt würde, äusserst gravierend wäre. Alle detaillierten Ermittlungen der Kommission haben zu der Schlußfolgerung geführt, daß Tetra Pak mit der Erlangung der Fähigkeit zur Herstellung integrierter Maschinen (für Behandlung und Abpackung der Produkte) innerhalb eines einzigen Unternehmens keinen wirklich signifikanten Vorteil erhält, der den Marktzutritt oder den Ausbau der Marktstellung tatsächlicher oder potentieller Wettbewerber künftig schwieriger machen würde. Der Grund ist darin zu sehen, daß beide Maschinenkategorien eigenständige und getrennte Konstruktionen darstellen (und zwar sowohl in technischer als auch in kommerzieller Hinsicht). Diese Schlußfolgerung lässt sich wie folgt begründen: - Nur bei gleichzeitigem Kauf von Behandlungs- und Verpackungsmaschinen könnte die Fähigkeit, beide Maschinen anzubieten, potentiell einen Vorteil darstellen. Der Gemeinschaftsmarkt für Behandlungsanlagen ist ein ausgereifter Markt. Nach den der Kommission vorliegenden Zahlen waren in den letzten drei Jahren weniger als 5 % aller Bestellungen von Verpackungsmaschinen mit Bestellungen für Behandlungsanlagen gekoppelt. Damit wird jeder mit dem Zusammenschluß verbundene mögliche Vorteil für Tetra Pak nahezu unbedeutend. Weiterhin nannten die nach der Rangfolge der Kriterien für die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Marke (Preis, Betriebssicherheit, Geschwindigkeit usw.) befragten Käufer von aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen die Fähigkeit, innerhalb ein und desselben Unternehmens sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, stets an letzter Stelle unter den neun möglichen Kriterien. Selbst als die betreffenden Käufer um eine ähnliche Klassifizierung für den Fall eines geplanten gleichzeitigen Kaufs von Verpackungs- und Behandlungsmaschinen gebeten wurden, wurde die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, unter den neun zur Auswahl gestellten Entscheidungskriterien erneut an letzter Stelle genannt. - Auf dem Markt für Produktbehandlungsmaschinen ist eine Reihe grosser und starker tatsächlicher und potentieller Wettbewerber präsent. Wenn ein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerber von Tetra Pak einen Vorteil darin sähe, sowohl Verpackungs- als auch Behandlungsmaschinen anzubieten, bestuenden hierfür ausreichende reale Möglichkeiten. - Interessant ist ferner die Feststellung, daß keiner der tatsächlichen oder bekannten potentiellen Wettbewerber von Tetra Pak auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen der Meinung war, daß sich seine Expansions- bzw. Markteintrittsaussichten durch den Zusammenschluß verschlechtern würden. - Die Ankoppelung einer aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine an eine aseptisch arbeitende Behandlungsmaschine ist verfahrens- und konstruktionstechnisch unkompliziert. Eine Maschine von Tetra Pak ließe sich somit problemlos gegen die Maschine eines anderen Herstellers austauschen und im Verbund mit einer Behandlungsmaschine, selbst wenn diese von Alfa-Laval hergestellt ist, betreiben. Hierzu ist anzumerken, daß die Technik einer aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschine recht einfach ist. Es besteht daher keine echte Gefahr, daß die Fähigkeit zum Verbundbetrieb von aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschinen von Alfa-Laval mit anderen Verpackungsmaschinen als solchen von Tetra Pak erschwert werden könnte. - Molkereien und Obstsafthersteller sind in der Regel grosse Unternehmen in sehr starker Nachfrageposition. Bei ihrer Schlußfolgerung hat die Kommission nicht ihre Entscheidung 88/501/EWG "Tetrapak I (BTG-Lizenz)" (3) übersehen, die im übrigen durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89 (4) bestätigt wurde. In dieser Sache hatte sie festgestellt, daß Tetra Pak seine marktbeherrschende Stellung auf dem aseptischen Kartonverpackungsmarkt mißbräuchlich ausgenutzt hatte, indem es ein Unternehmen erwarb, das über eine Lizenz für ein neues Verpackungsverfahren verfügte, und dadurch Wettbewerbern den Zugang zu dieser neuen Technologie versperrte. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß dieser Zusammenschluß als solcher keine Struktur schafft, die solche Mißbräuche erleichtert. Im Lichte dieser Faktoren gelangt die Kommission zur Feststellung, daß der Zusammenschluß die beherrschende Stellung von Tetra Pak auf diesem Markt nicht verstärken wird. 5. Die Tätigkeiten von Tetra Pak bei nicht aseptisch arbeitenden Maschinen und Rohkarton 5.1. Auf dem Markt für nicht aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen hat Tetra Pak einen sehr hohen Marktanteil, der allerdings nicht an ihren Anteil auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen heranreicht. Der Verbundbetrieb zwischen einer nicht aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine und einer Behandlungsanlage ist sogar noch einfacher als zwischen einer aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine und einer Behandlungsanlage. Die Gründe, aus denen der geplante Zusammenschluß nicht zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Tetra Pak auf dem aseptischen Markt führt, gelten daher erst recht für den nicht aseptischen Markt. Im Lichte dieser Feststellung vertritt die Kommission die Auffassung, daß der geplante Zusammenschluß keine beherrschende Stellung von Tetra Pak auf dem Markt für nicht aseptische Kartonverpackung begründen oder verstärken wird. 5.2. Für die Beurteilung dieses Falls durch die Kommission bildet der Markt für Rohkarton einen eigenen relevanten Produktmarkt, und es besteht Anlaß zu der Annahme, daß Tetra Pak zumindest auf dem Markt für Rohkarton für aseptische Kartonverpackung eine beherrschende Stellung einnimmt. Das Vorhandensein einer solchen beherrschenden Stellung ist eine direkte Folge der starken Position von Tetra Pak auf dem Markt für Verpackungsmaschinen. Gegenwärtig liefert allein Tetra Pak Rohkarton für die von ihr hergestellten aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen. Auf dem gesamten Markt für Rohkarton für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen hat Tetra Pak einen Marktanteil von mehr als 80 %. Tetra Pak profitiert somit von einer vorhandenen Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungsinfrastruktur einer für ihre Wettbewerber unerreichbaren Grössenordnung. Da es von überragender Bedeutung ist, daß die Keimfreiheit des Rohkartons bis hin zum Käufer erhalten bleibt, hat Tetra Pak darüber hinaus beim Verkauf des Kartons für ihre Maschinen einen sehr gewichtigen Vorteil: wegen der schwerwiegenden Folgen im Falle eines nicht hundertprozent keimfreien Kartons werden die Kunden stets dazu tendieren, Rohkarton vom Maschinenhersteller zu beziehen. Wenn der geplante Zusammenschluß keine beherrschende Stellung auf dem Markt für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen begründet oder verstärkt, wird der Zusammenschluß daher auch keine Verstärkung einer etwaigen beherrschenden Stellung auf den Kartonmärkten zur Folge haben. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Tätigkeit von Alfa-Laval 1. Die relevanten Produktmärkte Alfa-Laval stellt eine breite Palette von Ausrüstungen für Behandlungsprozesse für eine Reihe von Industrien her. Das Interesse der Kommission für diesen Fall gilt den möglichen Auswirkungen der vertikalen Komplementarität zwischen den aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen von Tetra Pak und den von Alfa-Laval hergestellten Anlagen, die in einer integrierten Behandlungsanlage einer Abfuellmaschine von Tetra Pak vorgeschaltet werden könnten. Bei der Prüfung des Sektors der Milchbehandlungsanlagen hat die Kommission verschiedene Phasen identifiziert, die die Milch bei ihrer Behandlung im Hinblick auf aseptische Verpackung durchläuft. In jeder Phase werden Maschinen für eine spezielle Produktkategorie eingesetzt, in der eine für eine andere Kategorie eingesetzte Maschine nicht ausgetauscht werden kann. Die verschiedenen Behandlungsphasen und Maschinentypen lassen sich wie folgt darstellen: - Zentrifugen: trennen die Fettbestandteile von der Milch und vom Rahm; - Standardisierungseinrichtung: sichert einen Standard- Fettgehalt der Milch und des Rahms; - Plattenwärmeaustauscher: tötet die für den Menschen gefährlichen Krankheitserreger ab. Das so behandelte Produkt kann dann in einer nicht aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine als pasteurisierte Milch verpackt werden; - aseptisch arbeitende Behandlungsanlage: in dieser Anlage werden die den raschen Verderb der Milch verursachenden Mikroorganismen abgetötet. Eine UHT-Anlage erhitzt die Milch auf 140° und kühlt sie dann sehr schnell ab. Eine so behandelte und aseptisch abgepackte Milch ist bis zu 6 Monaten haltbar. Die Kommission ist sich bewusst, daß sich die verschiedenen Bauteile einer Milchbehandlungsanlage auch anders einteilen ließen und daß auch andere Teile wie Pumpen, Absperrvorrichtungen, Lagertanks und Steuersysteme einbezogen werden könnten. Die der Kommission vorliegenden Informationen deuten jedoch darauf hin, daß die Stellung von Alfa-Laval auf diesen Märkten nicht nennenswert anders ist als auf den vorgenannten Märkten und daß die technischen und vertriebswirtschaftlichen Merkmale ähnlich wie die oben definierten sind. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die Einbeziehung oder Ausklammerung der vorgenannten Produkte als von dem geplanten Zusammenschluß betroffene zusätzliche relevante Produktmärkte nichts an der obigen Analyse ändern würde. Für die Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses vertritt die Kommission daher die Auffassung, daß es sich bei den relevanten Produktmärkten für die von Alfa-Laval hergestellten Milchbehandlungsanlagen um die oben genannten Maschinenkategorien handelt. Aus ähnlichen Gründen gilt die obige Einteilung gleichermassen für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Sektor Obstsaftzubereitung. 2. Der räumliche Bezugsmarkt Die in der Gemeinschaft verkauften Maschinen der oben genannten Gattungen sind in der gesamten Gemeinschaft substantiell gleich. Ebenso bedienen sich die Unternehmen für den Verkauf ihrer Maschinen in der Gemeinschaft ähnlicher Vertriebssysteme. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Gemeinschaft für die fraglichen Produkte ausreichend homogen sind, um die Gemeinschaft als Ganzes als räumlichen Bezugsmarkt für die Zwecke der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses anzusehen. 3. Beherrschende Stellung 3.1. Marktanteile Nach den der Kommission vorliegenden Informationen verteilten sich 1990 die Marktanteile bei den fraglichen Produktkategorien wie folgt: - Zentrifugen: Westfalia [ . . . ] % (5), Alfa-Laval [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - Standardisierungsgerät: Alfa-Laval [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - Wärmeaustauscher: Alfa-Laval [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - aseptische Behandlungssysteme: Alfa-Laval [ . . . ] %, Finnah [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, Stork [ . . . ] %, andere [ . . . ] %. 3.2. Grösse und Bedeutung der Wettbewerber Auf allen genannten relevanten Märkten sind mehrere grosse, starke und effektive Wettbewerber tätig. Einige dieser Wettbewerber und insbesondere APV sind grosse Unternehmen mit beträchtlichen Ressourcen. Bei Zentrifugen, Standardisierungsgerät und aseptischen Behandlungssystemen hat Alfa-Laval jedoch sehr hohe Marktanteile inne. 3.3. Substitutionsmöglichkeit auf der Angebotsseite 3.3.1. Von Nachbarmärkten her Auf der Angebotsseite besteht ein sehr hoher Grad der Austauschbarkeit zwischen Zentrifugen, Standardisierungsgerät und Plattenwärmeaustauschern für Milchbehandlung und entsprechendem Gerät für andere Zwecke einschließlich Brauerei-, Lebensmittelbehandlungs- und pharmazeutische Zwecke. Das hier eingesetzte Gerät bedarf nur geringer bautechnischer Änderungen, um in Molkereien eingesetzt werden zu können. Die meisten Hersteller solchen Geräts erzielen einen grossen Teil ihres entsprechenden Umsatzes in anderen Bereichen als im Milch- und Obstsaftsektor. 3.3.2. Potentielle Neubewerber Das für die Herstellung von Zentrifugen, Standardisierungsgerät, Plattenwärmeaustauschern und aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschinen notwendige technische Wissen lässt sich ohne grosse Schwierigkeiten erwerben. Für die Entscheidung eines potentiellen Neubewerbers, in einen der oben genannten Märkte einzutreten oder nicht, dürften eher vertriebstechnische und finanzielle Überlegungen als technische und rechtliche Marktzutrittsschranken maßgeblich sein. 4. Schlußfolgerung Im Lichte der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zur Schlußfolgerung, daß Alfa-Laval auf den oben genannten relevanten Produktmärkten zwar eine führende Position einnimmt, gegenwärtig aber nicht eine so starke Marktstellung innehat, um sich in einem nennenswerten Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern verhalten zu können. Vor dem Zusammenschluß hat Alfa-Laval somit keine beherrschende Stellung, die durch den Zusammenschluß verstärkt werden könnte. 5. Keine Begründung einer beherrschenden Stellung von Alfa-Laval Die Kommission hat umfassende und eingehende Untersuchungen zu der Frage angestellt, ob das fusionierte Unternehmen durch die ihm zuwachsende Fähigkeit, innerhalb eines einzigen Unternehmens sowohl Verpackungs- als auch Behandlungsmaschinen anzubieten, gegenüber seinen Wettbewerbern bei Behandlungsmaschinen für fluessige Nahrungsmittel einen solchen Vorteil erlangen wird, daß erwartet werden kann, daß es nach einer gewissen Zeit auf einem der fraglichen Märkte eine beherrschende Stellung erlangen wird. Die Ergebnisse der Untersuchungen haben zu der Schlußfolgerung geführt, daß eine solche beherrschende Stellung nicht begründet werden wird. Viele der Gründe, aus denen Alfa-Laval durch die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, gegenüber ihren Wettbewerbern keine Vorteile in einem Ausmaß erlangen wird, daß die Begründung einer beherrschenden Stellung erwartet werden kann, decken sich mit den Gründen, die weiter oben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Tetra Pak auf dem Gebiet der aseptischen Verpackung aufgeführt wurden. Dies gilt insbesondere für folgende Faktoren: - voll integrierte Anlagen machen weniger als 5 % der Gesamtverkäufe von Behandlungsausrüstung aus; - die Technik von Verpackungsmaschinen und Behandlungsmaschinen weist beträchtliche Unterschiede auf; - die Ankoppelung zwischen Verpackungs- und Behandlungsmaschinen ist technisch unkompliziert; - Molkereien und Safthersteller haben auf der Abnehmerseite eine sehr starke Stellung. Ausserdem lässt sich Gerät (gleich ob Zentrifugen, Standardisierungsgerät, Plattenwärmeaustauscher oder aseptisch arbeitende Behandlungsanlagen) eines Herstellers wegen der relativ einfachen Technik von Behandlungsmaschinen problemlos durch Gerät eines anderen Herstellers austauschen. Die meisten integrierten Milchbehandlungsanlagen setzen sich aus Maschinen verschiedener Hersteller zusammen, und es besteht kein echter Vorteil darin, die gesamte Anlage von einem einzigen Hersteller zu beziehen. Die nach der Rangfolge der Kriterien für die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Marke einer aseptischen Kartonverpackungsmaschine (Preis, Betriebssicherheit, Geschwindigkeit usw.) befragten Käufer der vier Arten von Behandlungsmaschinen nannten die Fähigkeit, innerhalb ein und desselben Unternehmens sowohl Behandlungs- als auch Abfuellmaschinen anzubieten, stets an lezter Stelle unter den neun möglichen Kriterien. Selbst als die betreffenden Käufer um eine ähnliche Klassifizierung für den Fall eines geplanten gleichzeitigen Kaufs von Verpackungs- und Behandlungsmaschinen gebeten wurden, wurde die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Abfuellmaschinen anzubieten, unter den neun zur Auswahl gestellten Entscheidungskriterien erneut an letzter Stelle genannt. Angesichts dieser Umstände vertritt die Kommission die Auffassung, daß durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet wird, durch die im Gemeinsamen Markt ein wirksamer Wettbewerb auf einem der oben bestimmten Märkte für Behandlungsmaschinen für Flüssignahrungsmittel erheblich behindert würde. V. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß der angemeldete Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß zwischen Tetra Pak und Alfa-Laval wird für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Pak International SA, 70, avenü Général Guisan, PO Box 446 CH-1009 Pully (Lausanne) und Alfa-Laval AB, PO Box 12150, S-102 24 Stockholm. Brüssel, den 19. Juli 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 275 vom 22. 10. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 272 vom 4. 10. 1988, S. 27. (4) Slg. 1990, S. 309. (5) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.