Europäische Union

91/535/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache IV/M068 - Tetra Pak/Alfa-Laval) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ttbewerber künftig schwieriger machen würde. Der Grund ist darin zu sehen, daß beide Maschinenkategorien eigenständige und getrennte Konstruktionen darstellen (und zwar sowohl in technischer als auch in kommerzieller Hinsicht). Diese Schlußfolgerung lässt sich wie folgt begründen: - Nur bei gleichzeitigem Kauf von Behandlungs- und Verpackungsmaschinen könnte die Fähigkeit, beide Maschinen anzubieten, potentiell einen Vorteil darstellen. Der Gemeinschaftsmarkt für Behandlungsanlagen ist ein ausgereifter Markt. Nach den der Kommission vorliegenden Zahlen waren in den letzten drei Jahren weniger als 5 % aller Bestellungen von Verpackungsmaschinen mit Bestellungen für Behandlungsanlagen gekoppelt. Damit wird jeder mit dem Zusammenschluß verbundene mögliche Vorteil für Tetra Pak nahezu unbedeutend. Weiterhin nannten die nach der Rangfolge der Kriterien für die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Marke (Preis, Betriebssicherheit, Geschwindigkeit usw.) befragten Käufer von aseptisch arbeitenden Kartonverpackungsmaschinen die Fähigkeit, innerhalb ein und desselben Unternehmens sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, stets an letzter Stelle unter den neun möglichen Kriterien. Selbst als die betreffenden Käufer um eine ähnliche Klassifizierung für den Fall eines geplanten gleichzeitigen Kaufs von Verpackungs- und Behandlungsmaschinen gebeten wurden, wurde die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, unter den neun zur Auswahl gestellten Entscheidungskriterien erneut an letzter Stelle genannt. - Auf dem Markt für Produktbehandlungsmaschinen ist eine Reihe grosser und starker tatsächlicher und potentieller Wettbewerber präsent. Wenn ein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerber von Tetra Pak einen Vorteil darin sähe, sowohl Verpackungs- als auch Behandlungsmaschinen anzubieten, bestuenden hierfür ausreichende reale Möglichkeiten. - Interessant ist ferner die Feststellung, daß keiner der tatsächlichen oder bekannten potentiellen Wettbewerber von Tetra Pak auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen der Meinung war, daß sich seine Expansions- bzw. Markteintrittsaussichten durch den Zusammenschluß verschlechtern würden. - Die Ankoppelung einer aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine an eine aseptisch arbeitende Behandlungsmaschine ist verfahrens- und konstruktionstechnisch unkompliziert. Eine Maschine von Tetra Pak ließe sich somit problemlos gegen die Maschine eines anderen Herstellers austauschen und im Verbund mit einer Behandlungsmaschine, selbst wenn diese von Alfa-Laval hergestellt ist, betreiben. Hierzu ist anzumerken, daß die Technik einer aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschine recht einfach ist. Es besteht daher keine echte Gefahr, daß die Fähigkeit zum Verbundbetrieb von aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschinen von Alfa-Laval mit anderen Verpackungsmaschinen als solchen von Tetra Pak erschwert werden könnte. - Molkereien und Obstsafthersteller sind in der Regel grosse Unternehmen in sehr starker Nachfrageposition. Bei ihrer Schlußfolgerung hat die Kommission nicht ihre Entscheidung 88/501/EWG "Tetrapak I (BTG-Lizenz)" (3) übersehen, die im übrigen durch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89 (4) bestätigt wurde. In dieser Sache hatte sie festgestellt, daß Tetra Pak seine marktbeherrschende Stellung auf dem aseptischen Kartonverpackungsmarkt mißbräuchlich ausgenutzt hatte, indem es ein Unternehmen erwarb, das über eine Lizenz für ein neues Verpackungsverfahren verfügte, und dadurch Wettbewerbern den Zugang zu dieser neuen Technologie versperrte. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß dieser Zusammenschluß als solcher keine Struktur schafft, die solche Mißbräuche erleichtert. Im Lichte dieser Faktoren gelangt die Kommission zur Feststellung, daß der Zusammenschluß die beherrschende Stellung von Tetra Pak auf diesem Markt nicht verstärken wird. 5. Die Tätigkeiten von Tetra Pak bei nicht aseptisch arbeitenden Maschinen und Rohkarton 5.1. Auf dem Markt für nicht aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen hat Tetra Pak einen sehr hohen Marktanteil, der allerdings nicht an ihren Anteil auf dem Markt für aseptisch arbeitende Kartonverpackungsmaschinen heranreicht. Der Verbundbetrieb zwischen einer nicht aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine und einer Behandlungsanlage ist sogar noch einfacher als zwischen einer aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine und einer Behandlungsanlage. Die Gründe, aus denen der geplante Zusammenschluß nicht zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von Tetra Pak auf dem aseptischen Markt führt, gelten daher erst recht für den nicht aseptischen Markt. Im Lichte dieser Feststellung vertritt die Kommission die Auffassung, daß der geplante Zusammenschluß keine beherrschende Stellung von Tetra Pak auf dem Markt für nicht aseptische Kartonverpackung begründen oder verstärken wird. 5.2. Für die Beurteilung dieses Falls durch die Kommission bildet der Markt für Rohkarton einen eigenen relevanten Produktmarkt, und es besteht Anlaß zu der Annahme, daß Tetra Pak zumindest auf dem Markt für Rohkarton für aseptische Kartonverpackung eine beherrschende Stellung einnimmt. Das Vorhandensein einer solchen beherrschenden Stellung ist eine direkte Folge der starken Position von Tetra Pak auf dem Markt für Verpackungsmaschinen. Gegenwärtig liefert allein Tetra Pak Rohkarton für die von ihr hergestellten aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen. Auf dem gesamten Markt für Rohkarton für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen hat Tetra Pak einen Marktanteil von mehr als 80 %. Tetra Pak profitiert somit von einer vorhandenen Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungsinfrastruktur einer für ihre Wettbewerber unerreichbaren Grössenordnung. Da es von überragender Bedeutung ist, daß die Keimfreiheit des Rohkartons bis hin zum Käufer erhalten bleibt, hat Tetra Pak darüber hinaus beim Verkauf des Kartons für ihre Maschinen einen sehr gewichtigen Vorteil: wegen der schwerwiegenden Folgen im Falle eines nicht hundertprozent keimfreien Kartons werden die Kunden stets dazu tendieren, Rohkarton vom Maschinenhersteller zu beziehen. Wenn der geplante Zusammenschluß keine beherrschende Stellung auf dem Markt für aseptisch arbeitende Verpackungsmaschinen begründet oder verstärkt, wird der Zusammenschluß daher auch keine Verstärkung einer etwaigen beherrschenden Stellung auf den Kartonmärkten zur Folge haben. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Tätigkeit von Alfa-Laval 1. Die relevanten Produktmärkte Alfa-Laval stellt eine breite Palette von Ausrüstungen für Behandlungsprozesse für eine Reihe von Industrien her. Das Interesse der Kommission für diesen Fall gilt den möglichen Auswirkungen der vertikalen Komplementarität zwischen den aseptisch arbeitenden Verpackungsmaschinen von Tetra Pak und den von Alfa-Laval hergestellten Anlagen, die in einer integrierten Behandlungsanlage einer Abfuellmaschine von Tetra Pak vorgeschaltet werden könnten. Bei der Prüfung des Sektors der Milchbehandlungsanlagen hat die Kommission verschiedene Phasen identifiziert, die die Milch bei ihrer Behandlung im Hinblick auf aseptische Verpackung durchläuft. In jeder Phase werden Maschinen für eine spezielle Produktkategorie eingesetzt, in der eine für eine andere Kategorie eingesetzte Maschine nicht ausgetauscht werden kann. Die verschiedenen Behandlungsphasen und Maschinentypen lassen sich wie folgt darstellen: - Zentrifugen: trennen die Fettbestandteile von der Milch und vom Rahm; - Standardisierungseinrichtung: sichert einen Standard- Fettgehalt der Milch und des Rahms; - Plattenwärmeaustauscher: tötet die für den Menschen gefährlichen Krankheitserreger ab. Das so behandelte Produkt kann dann in einer nicht aseptisch arbeitenden Abfuellmaschine als pasteurisierte Milch verpackt werden; - aseptisch arbeitende Behandlungsanlage: in dieser Anlage werden die den raschen Verderb der Milch verursachenden Mikroorganismen abgetötet. Eine UHT-Anlage erhitzt die Milch auf 140° und kühlt sie dann sehr schnell ab. Eine so behandelte und aseptisch abgepackte Milch ist bis zu 6 Monaten haltbar. Die Kommission ist sich bewusst, daß sich die verschiedenen Bauteile einer Milchbehandlungsanlage auch anders einteilen ließen und daß auch andere Teile wie Pumpen, Absperrvorrichtungen, Lagertanks und Steuersysteme einbezogen werden könnten. Die der Kommission vorliegenden Informationen deuten jedoch darauf hin, daß die Stellung von Alfa-Laval auf diesen Märkten nicht nennenswert anders ist als auf den vorgenannten Märkten und daß die technischen und vertriebswirtschaftlichen Merkmale ähnlich wie die oben definierten sind. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die Einbeziehung oder Ausklammerung der vorgenannten Produkte als von dem geplanten Zusammenschluß betroffene zusätzliche relevante Produktmärkte nichts an der obigen Analyse ändern würde. Für die Zwecke der Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses vertritt die Kommission daher die Auffassung, daß es sich bei den relevanten Produktmärkten für die von Alfa-Laval hergestellten Milchbehandlungsanlagen um die oben genannten Maschinenkategorien handelt. Aus ähnlichen Gründen gilt die obige Einteilung gleichermassen für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Sektor Obstsaftzubereitung. 2. Der räumliche Bezugsmarkt Die in der Gemeinschaft verkauften Maschinen der oben genannten Gattungen sind in der gesamten Gemeinschaft substantiell gleich. Ebenso bedienen sich die Unternehmen für den Verkauf ihrer Maschinen in der Gemeinschaft ähnlicher Vertriebssysteme. Die Kommission gelangt deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Gemeinschaft für die fraglichen Produkte ausreichend homogen sind, um die Gemeinschaft als Ganzes als räumlichen Bezugsmarkt für die Zwecke der Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses anzusehen. 3. Beherrschende Stellung 3.1. Marktanteile Nach den der Kommission vorliegenden Informationen verteilten sich 1990 die Marktanteile bei den fraglichen Produktkategorien wie folgt: - Zentrifugen: Westfalia [ . . . ] % (5), Alfa-Laval [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - Standardisierungsgerät: Alfa-Laval [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - Wärmeaustauscher: Alfa-Laval [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, andere [ . . . ] %; - aseptische Behandlungssysteme: Alfa-Laval [ . . . ] %, Finnah [ . . . ] %, APV [ . . . ] %, Stork [ . . . ] %, andere [ . . . ] %. 3.2. Grösse und Bedeutung der Wettbewerber Auf allen genannten relevanten Märkten sind mehrere grosse, starke und effektive Wettbewerber tätig. Einige dieser Wettbewerber und insbesondere APV sind grosse Unternehmen mit beträchtlichen Ressourcen. Bei Zentrifugen, Standardisierungsgerät und aseptischen Behandlungssystemen hat Alfa-Laval jedoch sehr hohe Marktanteile inne. 3.3. Substitutionsmöglichkeit auf der Angebotsseite 3.3.1. Von Nachbarmärkten her Auf der Angebotsseite besteht ein sehr hoher Grad der Austauschbarkeit zwischen Zentrifugen, Standardisierungsgerät und Plattenwärmeaustauschern für Milchbehandlung und entsprechendem Gerät für andere Zwecke einschließlich Brauerei-, Lebensmittelbehandlungs- und pharmazeutische Zwecke. Das hier eingesetzte Gerät bedarf nur geringer bautechnischer Änderungen, um in Molkereien eingesetzt werden zu können. Die meisten Hersteller solchen Geräts erzielen einen grossen Teil ihres entsprechenden Umsatzes in anderen Bereichen als im Milch- und Obstsaftsektor. 3.3.2. Potentielle Neubewerber Das für die Herstellung von Zentrifugen, Standardisierungsgerät, Plattenwärmeaustauschern und aseptisch arbeitenden Behandlungsmaschinen notwendige technische Wissen lässt sich ohne grosse Schwierigkeiten erwerben. Für die Entscheidung eines potentiellen Neubewerbers, in einen der oben genannten Märkte einzutreten oder nicht, dürften eher vertriebstechnische und finanzielle Überlegungen als technische und rechtliche Marktzutrittsschranken maßgeblich sein. 4. Schlußfolgerung Im Lichte der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zur Schlußfolgerung, daß Alfa-Laval auf den oben genannten relevanten Produktmärkten zwar eine führende Position einnimmt, gegenwärtig aber nicht eine so starke Marktstellung innehat, um sich in einem nennenswerten Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern verhalten zu können. Vor dem Zusammenschluß hat Alfa-Laval somit keine beherrschende Stellung, die durch den Zusammenschluß verstärkt werden könnte. 5. Keine Begründung einer beherrschenden Stellung von Alfa-Laval Die Kommission hat umfassende und eingehende Untersuchungen zu der Frage angestellt, ob das fusionierte Unternehmen durch die ihm zuwachsende Fähigkeit, innerhalb eines einzigen Unternehmens sowohl Verpackungs- als auch Behandlungsmaschinen anzubieten, gegenüber seinen Wettbewerbern bei Behandlungsmaschinen für fluessige Nahrungsmittel einen solchen Vorteil erlangen wird, daß erwartet werden kann, daß es nach einer gewissen Zeit auf einem der fraglichen Märkte eine beherrschende Stellung erlangen wird. Die Ergebnisse der Untersuchungen haben zu der Schlußfolgerung geführt, daß eine solche beherrschende Stellung nicht begründet werden wird. Viele der Gründe, aus denen Alfa-Laval durch die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Verpackungsmaschinen anzubieten, gegenüber ihren Wettbewerbern keine Vorteile in einem Ausmaß erlangen wird, daß die Begründung einer beherrschenden Stellung erwartet werden kann, decken sich mit den Gründen, die weiter oben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Tetra Pak auf dem Gebiet der aseptischen Verpackung aufgeführt wurden. Dies gilt insbesondere für folgende Faktoren: - voll integrierte Anlagen machen weniger als 5 % der Gesamtverkäufe von Behandlungsausrüstung aus; - die Technik von Verpackungsmaschinen und Behandlungsmaschinen weist beträchtliche Unterschiede auf; - die Ankoppelung zwischen Verpackungs- und Behandlungsmaschinen ist technisch unkompliziert; - Molkereien und Safthersteller haben auf der Abnehmerseite eine sehr starke Stellung. Ausserdem lässt sich Gerät (gleich ob Zentrifugen, Standardisierungsgerät, Plattenwärmeaustauscher oder aseptisch arbeitende Behandlungsanlagen) eines Herstellers wegen der relativ einfachen Technik von Behandlungsmaschinen problemlos durch Gerät eines anderen Herstellers austauschen. Die meisten integrierten Milchbehandlungsanlagen setzen sich aus Maschinen verschiedener Hersteller zusammen, und es besteht kein echter Vorteil darin, die gesamte Anlage von einem einzigen Hersteller zu beziehen. Die nach der Rangfolge der Kriterien für die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Marke einer aseptischen Kartonverpackungsmaschine (Preis, Betriebssicherheit, Geschwindigkeit usw.) befragten Käufer der vier Arten von Behandlungsmaschinen nannten die Fähigkeit, innerhalb ein und desselben Unternehmens sowohl Behandlungs- als auch Abfuellmaschinen anzubieten, stets an lezter Stelle unter den neun möglichen Kriterien. Selbst als die betreffenden Käufer um eine ähnliche Klassifizierung für den Fall eines geplanten gleichzeitigen Kaufs von Verpackungs- und Behandlungsmaschinen gebeten wurden, wurde die Fähigkeit, sowohl Behandlungs- als auch Abfuellmaschinen anzubieten, unter den neun zur Auswahl gestellten Entscheidungskriterien erneut an letzter Stelle genannt. Angesichts dieser Umstände vertritt die Kommission die Auffassung, daß durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet wird, durch die im Gemeinsamen Markt ein wirksamer Wettbewerb auf einem der oben bestimmten Märkte für Behandlungsmaschinen für Flüssignahrungsmittel erheblich behindert würde. V. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission gelangt zu der Schlußfolgerung, daß der angemeldete Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß zwischen Tetra Pak und Alfa-Laval wird für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Pak International SA, 70, avenü Général Guisan, PO Box 446 CH-1009 Pully (Lausanne) und Alfa-Laval AB, PO Box 12150, S-102 24 Stockholm. Brüssel, den 19. Juli 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 275 vom 22. 10. 1991, S. 6. (3) ABl. Nr. L 272 vom 4. 10. 1988, S. 27. (4) Slg. 1990, S. 309. (5) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.