Europäische Union

71/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 - "GEMA") (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1972-07-24

Quellenkennung: 31971D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Sozialkasse nicht beteiligt wird, obwohl er im selben Umfang zu Beiträgen für diese Einrichtungen herangezogen wird. d) Die GEMA wird zugunsten in- oder ausländischer Musikanbieter nicht unmittelbar im Ausland tätig. e) Will ein deutscher oder ausländischer Musikanbieter seine Rechte für Deutschland auf die GEMA und für andere Staaten auf die dortigen Gesellschaften, oder aber auf die GEMA nur einen Teil seiner Rechte (so z. B. die mechanischen Vervielfältigungsrechte) übertragen, so läßt die GEMA eine solche Aufspaltung nur für einzelne Staaten zu, nicht jedoch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Außerdem bedeutet dies für den Musikanbieter, daß er niemals stimmberechtigtes Mitglied werden kann und am Wertungsverfahren und an Leistungen aus der Sozialkasse trotz eigener Beiträge hierzu nicht beteiligt wird. 2. Für die Musikverbraucher gilt entsprechend, daß sie Lizenzen für Urheberrechte an Werken der Musik aus dem Ausland nicht erhalten können; die Beschränkung der Tätigkeit aller Gesellschaften auf ihre abgegrenzten Bereiche und die zwischen den Gesellschaften bestehende Ausschließlichkeitsregelung bewirken, daß ein in Deutschland ansässiger Musikverbraucher nur bei der GEMA Lizenzen — auch für Werke ausländischer Musikanbieter — erhalten kann. Beurteilung nach Artikel 86 des EWG-Vertrags Nach Artikel 86 des EWG-Vertrags ist eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. A. Die GEMA ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86; durch die entgeltliche Vermittlung und Wahrnehmung von musikalischen Urheberrechten übt sie eine unternehmerische, aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit sowohl gegenüber den Musikanbietern wie auch gegenüber den Musikverbrauchern aus. B. Die GEMA besitzt eine beherrschende Stellung in der Bundesrepublik Deutschland, die einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt; denn sie hat dort keine Wettbewerber. C. Die GEMA nutzt diese beherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie — Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, — ihre Mitglieder in einer Weise an sich bindet, die nicht notwendig ist, — durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert, — das Urheberrecht vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt, — die freien Importeure von Schallplaten gegenüber den Schallplattenherstellern und — die Importeure von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten gegenüber den deutschen Herstellern solcher Geräte diskriminiert. 1. Der Mißbrauch zeigt sich zunächst in der Diskriminierung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die abgehalten werden, Mitglieder der GEMA zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten: a) Während ein deutscher Komponist oder Textdichter unabhängig von seinem Wohnsitz stimmberechtigtes Mitglied der GEMA mit aktivem und passivem Wahlrecht werden kann (§§ 6 Buchstabe a), 10 Ziffern 2 und 7 der Satzung), ist diese Möglichkeit für einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nur dann gegeben, wenn er einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Angehörige anderer Mitgliedstaaten ohne einen solchen Wohnsitz in Deutschland sind daher von der — ordentlichen und außerordentlichen — Mitgliedschaft ausgeschlossen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die GEMA bei der allgemeinen Gebührenverteilung In- und Ausländer gleich behandelt; denn die ordentliche Mitgliedschaft bedeutet, daß der Betreffende einen Einfluß auf die gesamte Geschäftspolitik der GEMA ausüben kann, wovon Angehörige anderer Mitgliedstaaten mit dem Wohnsitz im Ausland ausgeschlossen sind. Außerdem bedeutet der Ausschluß der außerhalb Deutschlands ansässigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten von der ordentlichen Mitgliedschaft, daß diese nicht in den Genuß der zusätzlichen Zahlungen nach dem — unten zu behandelnden — Wertungsverfahren kommen; insoweit bringt die Diskriminierung für diese Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auch unmittelbare wirtschaftliche Nachteile mit sich. b) Musikverleger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten sind von der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft in der Regel ausgeschlossen (§ 6 Buchstabe b) der Satzung); hierbei wiegt besonders schwer, daß in der Erschwerung der Mitgliedschaft von Verlagen, die zwar ihren Sitz in Deutschland haben, die aber in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern stehen (§ 6 Buchstabe b) Absatz 4) eine Benachteiligung für wirtschaftliche und personelle Kontakte zum Ausland zu sehen ist. c) In disem Zusammenhang ist ferner die Vorschrift des § 7 Ziffer 1 der Satzung von Bedeutung, nach dem der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ein jährliches Durchschnittsaufkommen in fünf aufeinanderfolgenden Jahren von der GEMA voraussetzt; denn selbst wenn § 6 der Satzung so geändert würde, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht mehr von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen wären, so würden doch die diskriminierenden Wirkungen fortbestehen; denn die GEMA rechnet einem Angehörigen einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der Mitglied der GEMA werden will, seine Bezüge von seiner bisherigen Gesellschaft nicht an, so daß er die ordentliche Mitgliedschaft erst frühestens nach fünf Jahren erwerben kann. § 7 Ziffer 1 der Satzung wirkt sich daher in seiner jetzigen Fassung diskriminierend aus, weil er den Mitgliederwechsel von einer Gesellschaft zur anderen nur unter Rechtsverlusten zuläßt und insbesondere die bisher bestehenden Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit auch in Zukunft materiell fortsetzt. d) § 13 Ziffer 1 Absatz 2 erfordert für Aufsichtsratsmitglieder die deutsche Staatsangehörigkeit und schließt damit Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten aus. e) Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, wonach der Berechtigte jeden Wechsel der Staatsangehörigkeit mitteilen muß, dient der Überwachung und Aufrechterhaltung der geschilderten Diskriminierungen. 2. 3. Der Mißbrauch zeigt sich weiterhin darin, daß die GEMA durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert. 4. Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Schallplattenherstellern mißbräuchlich aus, indem sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt. 5. Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Importeuren von Schallplatten mißbräuchlich aus, indem sie bei Importen aus anderen Mitgliedstaaten die volle Lizenzgebühr erhebt, obwohl für diese Platten schon einmal eine Lizenzgebühr entweder an die GEMA oder an eine andere Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist. 6. Die GEMA nutzt schließlich ihre beherrschende Stellung gegenüber den Importeuren von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten mißbräuchlich aus, indem sie von diesen — über die ZPÜ — eine höhere Gebühr nach § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verlangt als von den deutschen Herstellern solcher Geräte. D. Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung durch die GEMA kann auch dazu führen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Beurteilung nach Artikel 90 des EWG-Vertrags 1. Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung kein öffentliches Unternehmen; ihr sind auch keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gewährt. Das deutsche Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 weist der GEMA — im Gegensatz zum Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 und ebenfalls im Gegensatz zu der zunächst geplanten Regelung auf Grund von § 4 Absatz 2 des Referentenentwurfs — kein Monopol zu. Zwar sieht § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes den Fall vor, daß der dort gewährte Anspruch der Urheber nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann; dies ist aber kein besonderes oder ausschließliches Recht der GEMA, weil jede andere Verwertungsgesellschaft, also auch eine solche aus einem anderen Mitgliedstaat, den Anspruch aus § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend machen kann, sofern sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erhalten hat. Artikel 90 Absatz 1 ist daher auf die GEMA nicht anwendbar. 2. Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung auch nicht mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Zunächst fehlt es an einer solchen Betrauung, die weder in den Vorschriften des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 noch in der der GEMA auf Grund von § 1 dieses Gesetzes erteilten Erlaubnis zu sehen ist. Das Gestz sieht nur vor, daß die GEMA bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie dies beispielweise bei Banken und Versicherungen auch der Fall ist. Die darüber hinausgehenden Pflichten des § 6 (Wahrnehmungszwang), des § 11 (Abschlußzwang), und des § 12 (Gesamtverträge) ergeben sich aus der tatsächlichen Monopolsituation und entsprechen der Rechtslage in Deutschland bei allen Monopolen, die dem Kontrahierungszwang und dem Diskriminierungsverbot unterliegen. 3. Darüber hinaus stellt diese Entscheidung die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der GEMA-Sozialkasse nicht in Frage; sie verstärkt vielmehr die Rechte der Mitglieder auf Ansprüche aus dieser Kasse und verhindert außerdem nur, daß die Regelung über diese Sozialkasse dazu benutzt wird, Mitglieder übermäßig zu binden oder Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren. Die Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 Die in dieser Entscheidung festgestellten mißbräuchlichen Ausnutzungen der marktbeherrschenden Stellung der GEMA sind nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 17 verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die GEMA hat daher die Zuwiderhandlungen ab sofort zu unterlassen. Dagegen ist bei der Verpflichtung der GEMA, bestimmte Regelungen in der Satzung, der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren, den Berechtigungsverträgen und der Satzung der Sozialkasse abzuändern oder aufzuheben, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß eine solche Änderung die Fristen und anderen Voraussetzungen des deutschen Vereinsrechts berücksichtigen muß und eine Revision zahlreicher Bestimmungen der GEMA voraussetzt. Es erscheint daher angemessen, der GEMA hierfür eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuräumen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß Bestehen und Anwendung folgender Bestimmungen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen: 1. § 6 Buchstabe a) der Satzung, soweit er Angehörigen aus anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt; 2. § 6 Buchstabe b) Absatz 1 der Satzung, soweit er Musikverlagen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt; 3. § 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung, soweit er Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit Verlagen in anderen Mitgliedstaaten stehen, die ordentliche Mitgliedschaft erschwert; 4. § 7 der Satzung, soweit er zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ein Mindestaufkommen von der GEMA voraussetzt und sonstige Aufkommen aus Urheberrechten an Werken der Musik, soweit sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, unberücksichtigt läßt; 5. § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung, soweit er Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten von der Wählbarkeit zum Aufsichtsrat ausschließt; 6. § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, soweit er für Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Pflicht zur Mitteilung des Wechsels in die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründet; ▼M1 7. § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 1 des Berechtigungsvertrags, soweit diese den Mitgliedern nicht die freie Wahl lassen A.  entweder, a) ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft übertragen, b) ob sie für Länder, in denen die GEMA unmittelbar tätig ist, ihre Rechte insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufteilen, c) ob sie die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres der GEMA entziehen, ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüßen. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Sparte die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt. Sparten im Sinne dieser Entscheidung sind: 1. das allgemeine Aufführungsrecht, 2. das Senderecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 3. das Filmaufführungsrecht, 4. das mechanische Vervielfältigung- und Verarbeitungsrecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe, 5. Das Filmherstellungsrecht, 6. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte, 7. die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen; B.  oder, a) ob sie ihre Rechte für jedes Land der ganzen Welt insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Nutzungsarten und Ländern auf mehrere Gesellschaften aufteilen, b) ob sie die Verwaltung einzelner Nutzungsarten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende der Frist von höchstens drei Jahren der GEMA entziehen, ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüßen. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrags folgenden 1. Januar. Alle am 8. Juni 1971 bestehenden Berechtigungsverträge sind ganz oder teilweise zum 31. Dezember 1973 kündbar. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Nutzungsart die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt; ▼B 8. die §§ 3 Ziffer 9 und 9 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und § 11 Ziffer 6 der Satzung der Sozialkasse, soweit sie einen Rechtsanspruch und den Rechtsweg ausschließen; 9. die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich deren Anhang, soweit sie einem engeren Mitgliederkreis ohne objektiv-wirtschaftliche oder kulturelle Gründe zu Lasten anderer Mitglieder oder sonstiger Urheber wirtschaftliche Vorteile gewährt; 10. die §§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 und 9 Abschnitt B der Satzung, soweit damit einem von einem Musikverwerter wirtschaftlich abhängigen Musikanbieter die ordentliche Mitgliedschaft versagt oder entzogen wird. Das Recht der GEMA, das Stimmrecht und das passive Wahlrecht dieses Musikanbieters und seine Vertretung in der Mitgliederversammlung besonders zu regeln, bleibt unberührt; 11. die §§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) und 9 Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt C der Satzung und die §§ 1 und 10 des Berechtigungsvertrags, soweit ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der GEMA nicht die volle Verfügungsbefugnis über seine Urheberrechte erhält. Das — nicht ausschließliche — Recht der GEMA zur Abwicklung bestehender Lizenzverträge nach § 11 des Berechtigungsvertrags bleibt unberührt; 12. § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit die Wartezeit länger als fünf Jahre beträgt; 13. § 11 Absatz 4 der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit — vorbehaltlich einer Wartezeit von fünf Jahren — bei Beendigung der Mitgliedschaft jeder Anspruch erlischt. Artikel 2 Es wird festgestellt, daß folgende Verhaltensweisen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen: 1. die vertragliche Ausdehnung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte auf Werke der Musik, deren Schutzfrist entweder abgelaufen ist oder die weder unmittelbar noch mittelbar zum Repertoire der GEMA gehören. Der GEMA bleibt hiermit die Möglichkeit unbenommen, bei der Abrechnung mit Herstellern von Tonträgern auf volle Minuten der Spieldauer aufzurunden; 2. die Belastung von nach Deutschland von Händlern importierten oder reimportierten Tonträgern mit einer Lizenzgebühr, wenn für diese Tonträger in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft einschließlich Deutschlands schon einmal eine Lizenzgebühr entrichtet worden ist. Der GEMA bleibt unbenommen, von diesen Händlern die Differenz zwischen der niedrigeren, schon bezahlten Lizenzgebühr und der in Deutschland üblichen höheren Gebühr zu verlangen, soweit die GEMA dabei als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Endverkaufspreis dieser von Händlern importierten Platten zugrunde legt; 3. die Belastung der nach Deutschland importierten Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte mit einer höheren Gebühr gemäß § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als der in Deutschland hergestellten Geräte. Artikel 3 Die GEMA ist verpflichtet, die in Artikel 1 und in Artikel 2 dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zur Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), D — 1 Berlin 30, Bayreuther Straße 37/38, gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. ( 2 ) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.