1971D0224 — DE — 24.07.1972 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juni 1971

betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 — „GEMA“)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(71/224/EWG)

(ABl. L 134, 20.6.1971, p.15)

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Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1972

  L 166

22

24.7.1972




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juni 1971

betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 — „GEMA“)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(71/224/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 1 und 3,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 3. Juni 1970, ein Verfahren von Amts wegen gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in Berlin einzuleiten,

nach Anhörung des beteiligten Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG ( 2 ),

nach Anhörung des Deutschen Komponistenverbandes auf Grund seines auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützten Antrags,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 27. April 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und

in Erwägung nachstehender Gründe:SachverhaltDas Verhältnis der GEMA zu den Musikanbietern (Komponisten, Textdichter, Verleger)

1.

Die Satzung in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970.

a) Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein nach deutschem Recht; ihre Rechtsfähigkeit beruht auf staatlicher Verleihung (§ 22 BGB, § 1 der Satzung). Ihr Zweck ist der Schutz des Urhebers und die Wahrung seiner Rechte (§ 2 Ziffer 1 der Satzung).

b) Die Tätigkeit der GEMA erstreckt sich unmittelbar auf das Gebiet Deutschlands, auf das Ausland dagegen nur im Rahmen internationaler Vereinbarungen (§ 2 Ziffer 4 der Satzung).

c) Komponisten, Textdichter oder Verleger, die die Vermittlungstätigkeit der GEMA in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Berechtigungsvertrag unterzeichnen,

— in dem sie der GEMA alle ihnen gegenwärtig zustehenden und zukünftig entstehenden Rechte übertragen;

— dessen unkündbare Laufzeit — unabhängig von der Dauer einer eventuellen Mitgliedschaft — mindestens sechs Jahre beträgt

(§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung).

d) Der Aufsichtsrat kann in Einzelfällen bei Abschluß des Berechtigungsvertrags besonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Er kann den Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft ausschließen (§ 3 Ziffer 2 der Satzung).

e) Die Satzung unterscheidet zwischen ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern:

— deutsche Staatsangehörige können unabhängig von ihrem steuerlichen oder bürgerlichen Wohnsitz ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden (§ 6 Buchstabe a) der Satzung);

— Ausländer können nur dann ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 6 Buchstabe a) der Satzung);

— Musikverlage, die ihren Sitz in Deutschland haben, können ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden; Musikverlage mit Sitz im Ausland können nur angeschlossene Mitglieder werden (§ 6 Buchstabe b) Absatz 1 der Satzung);

— Verlagsfirmen mit Sitz in Deutschland, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlagen stehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgenommen werden (§ 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung).

f) Ein außerordentliches Mitglied kann — abgesehen von der Kooption durch den Aufsichtsrat (§ 7 Ziffer 2 der Satzung) — nur dann ordentliches Mitglied werden, wenn

— es als Komponist oder Textdichter in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 20 000 DM, jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 1 200 DM jährlich von der GEMA bezogen hat (§ 7 Ziffer 1 Buchstaben a) und b) der Satzung);

— es als Musikverleger in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 50 000 DM, jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 3 000 DM jährlich von der GEMA bezogen hat (§ 7 Ziffer 1 Buchstabe c) der Satzung).

g) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Im Aufnahmeantrag muß der Antragsteller ausdrücklich erklären, daß er Satzung und Verteilungsplan anerkennt, daß er alles tun werde, um die Erreichung des Vereinszwecks herbeizuführen und daß er den in § 3 Ziffer 1 der Satzung vorgesehenen Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat (§ 8 Ziffern 1 und 2 der Satzung).

h) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Ziffer 1 und § 8 Ziffer 2 der Satzung versagt werden, falls die Gesamtumstände es für unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das künftige Mitglied die in § 8 Ziffer 2 Buchstabe b) übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die als Musikverwerter mit einer Verwertungsgesellschaft in Vertragsbeziehungen stehen, sowie für Antragsteller, die von solchen Musikverwertern wirtschaftlich abhängig sind (§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 der Satzung).

i) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrags erworben, sofern in diesem nichts anderes vorgesehen ist (§ 8a Absatz 1 der Satzung).

j) Sieht der Berechtigungsvertrag den Nichterwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft vor, so wird der Beteiligte „angeschlossenes Mitglied“. Er ist kein Mitglied im Sinne des deutschen Vereinsrechts; das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der GEMA richtet sich ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 8a Absatz 2 der Satzung).

k) Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft endet zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von mindestens drei Monaten bei der GEMA eingegangen sein muß (§ 9 Abschnitt A Ziffer 1 der Satzung).

l) Tritt bei einem ordentlichen Mitglied eine Änderung der nach § 6 Buchstabe b) Absatz 4 (wirtschaftlicher oder personeller Zusammenhang mit ausländischen Verlegern) oder nach § 8 Ziffer 3 Absatz 1 (Vertragsbeziehungen als Musikverwerter zu einer Verwertungsgesellschaft oder wirtschaftliche Abhängigkeit von Musikverwertern) wesentlichen Verhältnisse ein, so kann der Aufsichtsrat die Aufnahmevoraussetzungen verneinen; die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet dann mit dem laufenden Geschäftsjahr (§ 9 Abschnitt B der Satzung).

m) Die Beendigung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft hat auf die Wirksamkeit des Berechtigungsvertrags keinen Einfluß (§ 9 Abschnitt C der Satzung).

n) In der Mitgliederversammlung haben generell nur ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht (§ 10 Ziffer 2 der Satzung) und das Stimmrecht (§ 10 Ziffern 6 und 7 der Satzung); jedoch wählen die außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder alle zwei Jahre 15 Delegierte, denen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht und das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht zusteht (§ 12 Ziffern 2 und 3 der Satzung).

o) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier Textdichter sein müssen (§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung). Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen außerdem der GEMA mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören (§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung).

Entgegen dem strikten Wortlaut dieser Bestimmungen sind in der Praxis nicht nur ordentliche Mitglieder zum Aufsichtsrat wählbar, sondern in den Fällen der Mitgliedschaft von Personalgesellschaften oder juristischen Personen auch deren Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder usw.

2.

Der Verteilungsplan in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970.

a) Für kulturelle und soziale Zwecke werden 10 % der Verteilungssumme zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung dieses Betrages, der Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und anderer unverteilbarer Beträge entscheidet die Geschäftsleitung (womit der Vorstand gemeint ist) im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat (§ 1 Ziffer 4 der Allgemeinen Grundsätze für das Aufführungs- und Senderecht). Auf Grund dieser Vorschrift ist die unter Ziffer 3 behandelte Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren erlassen worden.

b) Zu den unverteilbaren Beträgen zählen auch die Einnahmen der GEMA auf Grund von § 53 Absatz 5 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Diese Einnahmen kommen daher nur den nach dem Wertungsverfahren Berechtigten zugute, obwohl in ihnen eine Abgeltung der Ansprüche aller Urheber aus der ganzen Welt, soweit sie Rechte in Deutschland haben, zu sehen ist.

3.

Die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich ihres Anhangs in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970.

a) Es wird ein Wertungsausschuß eingerichtet, der aus je drei Komponisten, Textdichtern und Verlegern besteht, von denen je einer mindestens fünf, die anderen jedoch mindestens 10 Jahre lang ordentliche Mitglieder der GEMA sein müssen (§ 1 Ziffer 1 der Geschäftsordnung).

b) Um in den Genuß dieser zusätzlichen Zahlungen auf Grund des Wertungsverfahrens zu kommen, werden folgende Voraussetzungen verlangt (§ 3 Ziffern 1 bis 8 der Geschäftsordnung):

— mindestens drei Jahre ordentliche Mitgliedschaft bei der GEMA;

— soweit in den einzelnen Berechtigungsgruppen eine längere Mitgliedschaft als drei Jahre verlangt wird, werden nur solche in den Vorgängerorganisationen der GEMA zwingend angerechnet; die Zugehörigkeit in einer anderen Verwertungsgesellschaft kann fakultativ angerechnet werden;

— das ordentliche Mitglied muß seine Rechte für die ganze Welt auf die GEMA übertragen haben und in ungekündigtem Vertragsverhältnis zur GEMA stehen; eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn das Mitglied nur für bestimmte einzelne Länder die Rechte nicht auf die GEMA übertragen hat;

— außerordentliche Mitglieder, die wegen § 8 Ziffer 3 Absatz 1 der Satzung (insbesondere Abhängigkeit von einem Musikverwerter) die ordentliche Mitgliedschaft nicht erwerben können oder diese nach § 9 Abschnitt B aus denselben Gründen verlieren, werden im Wertungsverfahren wie ordentliche Mitglieder behandelt.

c) Auf Zuwendungen im Rahmen des Wertungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch (§ 3 Ziffer 9 der Geschäftsordnung).

d) Die Zahlungen nach dem Wertungsverfahren richten sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und nach dem Durchschnittsaufkommen während der jeweils letzten drei Jahre in den Sparten Unterhaltungs- und Tanzmusik, Varieté, Kabarett und Zirkus, Hörfunk und Fernsehen, Tonfilm und Ausland; außerdem werden sogenannte Standardwerke und „Evergreens“ zusätzlich berücksichtigt, desgleichen das „Gesamtschaffen“ und die „künstlerische Persönlichkeit“ (§ 5 Ziffer 3 der Geschäftsordnung).

e) Die Standardwerke werden vom Wertungsausschuß in einen Katalog aufgenommen; Voraussetzung hierfür ist unter anderem, daß das Originalwerk vor mindestens 15 Jahren in einer gedruckten deutschen Ausgabe erschienen ist und in den letzten fünf Jahen im Jahresdurchschnitt mindestens 1 000 (für „Evergreens“4 000) Kapellenaufführungen gehabt hat (§ 5 Ziffer 5 Buchstaben a) und b) der Geschäftsordnung).

f) Hat ein Mitglied eine bestimmte Wertungsgruppe erreicht, so verbleibt es in dieser, auch wenn es die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 5 Ziffer 6 der Geschäftsordnung).

g) Gegen die Entscheidungen des Wertungsausschusses kann die Entscheidung des Aufsichtsrats herbeigeführt werden (§ 8 Ziffer 1 der Geschäftsordnung), die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ist (§ 9 Ziffer 1 der Geschäftsordnung).

h) Nach dem ab 1. Januar 1970 geltenden Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren erhalten Komponisten und Textdichter nach 20jähriger ordentlicher Mitgliedschaft weitere Zuwendungen.

4.

Der Berechtigungsvertrag (in der Fassung vom 19. und 20. Juni 1968).

a) Der Berechtigte überträgt der GEMA seine Musik-Urheberrechte, und zwar

— alle ihm gegenwärtig zustehenden und

— alle ihm während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen,

— auch soweit sie durch die künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen oder erwachsen,

— für die ganze Welt,

— ausschließlich

(§ 1 des Berechtigungsvertrags).

b) Die GEMA ist berechtigt, die ihr vom Berechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen auszunützen, sie auszuwerten, die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen, die ihr übertragenen Rechte an Dritte ganz oder zum Teil weiter zu übertragen oder die Benutzung zu untersagen, alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder der GEMA zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen (§ 3 des Berechtigungsvertrags).

c) Der Berechtigte ist verpflichtet, der GEMA alle unter den Berechtigungsvertrag fallenden Werke, insbesondere unter Angabe des Titels und der Gattung der Werke, der Namen der Komponisten, Textdichter, Verleger und auch eines eventuellen Pseudonyms anzumelden, ein vervielfältigtes Exemplar jedes angemeldeten Werkes zur Registrierung vorzulegen und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft nachzuweisen (§ 5 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags).

d) Der Berechtigte verpflichtet sich, jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit der GEMA mitzuteilen (§ 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags).

e) Im Gegensatz zu der Regelung über die Verteilung der Erträge aus dem Aufführungsrecht gilt für die Verteilung der Erträge aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht der Grundsatz, daß der GEMA aus diesen Erträgen Unkosten in Höhe von bis zu 25 % zustehen (§ 8 Ziffer 3 des Berechtigungsvertrags).

f) Der Berechtigungsvertrag wird für die Dauer von sechs Jahren geschlossen; wird er nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um sechs Jahre (§ 10 des Berechtigungsvertrags).

g) Mit Beendigung des Vertrages fallen die Rechte an den bisherigen Berechtigten zurück; jedoch dürfen Musikverbraucher, die vorher längerfristige Verträge mit der GEMA abgeschlossen haben, für die Dauer ihrer Verträge — auch über den Zeitpunkt des Ablaufs des Berechtigungsvertrags hinaus — die betreffenden Werke aufführen (§ 11 des Berechtigungsvertrags).

5.

Die Satzung der GEMA-Sozialkasse (in der Fassung vom 22. und 23. April 1970).

a) Die Mittel der Sozialkasse werden an Mitglieder, deren Witwen oder Waisen

— im Alter,

— bei Krankheit, Unfällen oder sonstigen Fällen der Not,

— im Todesfall

als einmalige Unterstützung oder laufende Beihilfe ausgezahlt (§ 2 der Satzung der Sozialkasse).

b) Voraussetzungen für eine Unterstützung oder Beihilfe sind:

— Vollendung des 60. Lebensjahres,

— 20 Jahre ununterbrochene ordentliche Mitgliedschaft (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) ), im Fall der Unterstützung oder Beihilfe für die Witwe jedoch nur 10 Jahre (§ 7 Absatz 1 Buchstabe a) ); dabei wird die Zugehörigkeit zu den Vorgängerorganisationen der GEMA angerechnet,

— während 10 Jahren ein Mindestdurchschnittsaufkommen von der GEMA von 2 000 DM für Urheber oder 5 000 DM für Verleger bei ernster Musik oder

— während 10 Jahren ein Mindestdurchschnittsaufkommen von der GEMA von 4 000 DM für Urheber oder 10 000 DM für Verleger bei Unterhaltungs- und Tanzmusik,

— der Nachweis der Bedürftigkeit, die nach § 8 der Satzung anzunehmen ist, wenn Urheber nicht mehr als 12 000 DM und Verleger nicht mehr als 36 000 DM an anderen Einkünften (einschließlich der Einnahmen des Ehegatten) pro Jahr haben (§ 5 in Verbindung mit § 8 Ziffer 2 a) und Ziffer 2 b) der Satzung der Sozialkasse.

c) Die Höhe der laufenden Beihilfe beträgt

— 60 % des durchschnittlichen Jahresaufkommens seit dem 1. Januar 1946,

— jedoch mindestens 400 DM und höchstens 1 000 DM monatlich für Urheber,

— einheitlich und unabhängig vom Aufkommen 400 DM monatlich für Verleger (§ 8 der Satzung der Sozialkasse).

d) Verlage können bis zu vier Personen benennen, für die die Leistungen der Sozialkasse in Anspruch genommen werden sollen; diese Personen müssen mindestens 10 Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Komplementär, Kommanditist, Geschäftsführer oder Vorstand tätig sein oder zu den leitenden Angestellten gehören; letztere müssen mindestens 20 Jahre im Verlagswesen oder im Musikhandel und mindestens die letzten 10 Jahre in dem Musikverlag beschäftigt gewesen sein, der sie der Sozialkasse gegenüber benennt (§ 12 der Satzung der Sozialkasse).

e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der GEMA hört jede Zuwendung auf (§ 11 Ziffer 4 der Satzung der Sozialkasse).

f) Alle Leistungen der Sozialkasse sind freiwillig und widerrufbar; ein Rechtsanspruch besteht nicht (§ 11 Ziffer 6 der Satzung der Sozialkasse).

Das Verhältnis der GEMA zu den Musikverwertern

1.

Der Hauptvertrag zwischen der GEMA und den deutschen Schallplattenherstellern.

a) Nach § 10 Ziffer 1 dieses Vertrages ist Abrechnungseinheit bei einseitig bespielten Platten die einzelne Platte, bei beiderseitig bespielten Platten die einzelne Plattenseite. Für Plattenseiten, auf denen das von der GEMA vertretene Repertoire nur anteilig vertreten ist, verlangt diese damit grundsätzlich die volle Gebühr. Die Anteile der auf der Platte wiedergegebenen Musik, die nicht zu dem von der GEMA vertretenen Repertoire gehören, sind entweder — durch Ablauf der Schutzfrist — gemeinfrei geworden oder aber die Rechte ihrer Urheber werden nicht von der GEMA wahrgenommen.

b) Eine Ausnahme gilt nach § 10 Ziffer 5; beträgt der geschützte Teil weniger als ein Drittel der Gesamtspieldauer, so verlangt die GEMA ein Drittel Gebühr.

c) Die genannten Vertragsbestimmungen stellen eine vertragliche Ausdehnung des Urheberrechts auf nicht geschützte oder auf solche Werke dar, für die die GEMA keinen Schutz beanspruchen kann. Wenn beispielsweise nur ein Zehntel einer Plattenseite zum Repertoire der GEMA gehört, verlangt diese ein Drittel Gebühr; bei 34 % beansprucht die GEMA die volle Gebühr, also als ob die gesamte Plattenseite Werke ihres Repertoires enthielte.

2.

Die Belastung der Parallelimporte von Schallplatten aus anderen Mitgliedstaaten.

a) Importieren freie deutsche Händler aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland Schallplatten, die entweder dorthin aus Deutschland exportiert worden waren oder die dort hergestellt worden sind, so verlangt die GEMA hierfür eine Lizenzgebühr in Höhe von 4 % des Endverkaufspreises pro Plattenseite, bei den — regelmäßig — beiderseitig bespielten Platten also 8 %. Als Endverkaufspreis legt sie dabei aber nicht die freien Preise zugrunde, für die diese Platten dem Endverbraucher angeboten werden, sondern die — höheren — gebundenen Preise der gleichen Platten, deren Einhaltung die Schallplattenhersteller durch ein Preisbindungssystem gewährleisten. Diese von Parallelimporteuren eingeführten Platten werden damit ein zweites Mal mit einer an eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr belastet; denn der Hersteller hat eine solche Gebühr schon einmal an die an seinem Sitz tätige Verwertungsgesellschaft bezahlt.

b) Handelt es sich um Platten, die in Deutschland hergestellt worden sind, ist die Gebühr an die GEMA bezahlt worden, und zwar auch dann, wenn die Platten — beispielsweise — nach Frankreich exportiert worden sind; denn die GEMA lizenziert in Übereinstimmung mit der in Frankreich tätigen Société pour l'Administration du Droit de Reproduction Mécanique (SDRM) auch die Verbreitung der in Deutschland hergestellten Platten für Frankreich. Werden diese Platten nach Deutschland von einem freien Händler reimportiert, so verlangt die GEMA für diese ein zweites Mal die Gebühr.

c) Handelt es sich um Platten, die in Frankreich hergestellt worden sind, so lizenziert die SDRM die Verbreitung der Platten sowohl in Frankreich wie in Deutschland. Werden sie von einem freien Händler eingeführt, so verlangt die GEMA ohne Berücksichtigung der bereits in Frankreich entrichteten Gebühr ebenfalls ein zweites Mal deren Bezahlung.

d) Werden die Importe oder Reimporte nach Deutschland dagegen von Schallplattenherstellern unmittelbar vorgenommen, erkennt die GEMA in allen Fällen die auch für Deutschland wirkende Lizenzierung durch die in anderen Staaten tätigen Verwertungsgesellschaften an. Diese Platten werden im Ergebnis daher nur einmal mit einer Lizenzgebühr belastet.

3.

Die Stellung der GEMA in Deutschland

Die GEMA ist die einzige Gesellschaft, die in Deutschland die Ausübung von Musik-Urheberrechten vermittelt. Andere Verwertungsgesellschaften bestehen nur für Bereiche, mit denen sich die GEMA nicht befaßt. Interessen an der Gründung einer Verwertungsgesellschaft auf dem Teilbereich der audio-visuellen Kommunikationsmittel konnten nicht verwirklicht werden, da die GEMA durch die Gestaltung der Berechtigungsverträge diesen Teilbereich erfaßt und alle ihre Mitglieder und damit praktisch alle deutschen Komponisten und Textdichter auch insoweit an sich gebunden hat.

Die Lage der GEMA entspricht derjenigen vergleichbarer Gesellschaften in Frankreich, Belgien und den Niederlanden; in Italien besitzt die dort tätige Gesellschaft — zur Zeit noch — ein rechtliches Monopol. In Deutschland wie in den anderen Mitgliedstaaten wäre dagegen die Existenz mehrerer Verwertungsgesellschaften oder die unmittelbare Tätigkeit der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verwertungsgesellschaften rechtlich möglich.

1.

a) Jeder in Deutschland ansässige Komponist, Textdichter oder Verleger ist darauf angewiesen, die Dienste der GEMA in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Die persönliche Wahrnehmung der Urheberrechte ist aus tatsächlichen Gründen sehr schwer und in den meisten Fällen sogar ausgeschlossen. Unmittelbare Beziehungen könnten nur zwischen Musikanbietern und den Rundfunkanstalten oder den Schallplattenherstellern bestehen. Solche Fälle der unmittelbaren Lizenzierung sind nur in Einzelfällen bekannt geworden, in denen Komponisten ausnahmsweise nicht Mitglieder der GEMA geworden sind.

b) Für einen in Deutschland ansässigen Musikanbieter besteht die Möglichkeit, auf die unmittelbaren Dienste der GEMA zu verzichten, indem er seine Rechte — auch für Deutschland — direkt auf eine Verwertungsgesellschaft im Ausland überträgt. Jedoch kann er dort nur Mitglied minderen Rechts ohne Stimmrecht werden; außerdem beschränken die Gesellschaften übereinstimmend ihre unmittelbare Tätigkeit auf den Staat, in dem sie ihren Sitz haben (mit Ausnahme der französischen Gesellschaft, die innerhalb der Gemeinschaft auch im Großherzogtum Luxemburg tätig ist), so daß die Ausübung der Rechte in Deutschland auch im hier geschilderten Fall auf Grund der Ausschließlichkeitsregelungen zwischen den Gesellschaften der GEMA obliegen würde. Ist der Musikanbieter einmal Mitglied der GEMA geworden, ist der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft nur unter großen wirtschaftlichen Nachteilen möglich.

c) Ein im Ausland ansässiger Musikanbieter, insbesondere aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, ist — sofern er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt — gehindert, die Dienste der GEMA unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Zwar kann er als „angeschlossenes Mitglied“ der GEMA beitreten, jedoch niemals stimmberechtigtes Mitglied werden. Dies führt für ihn zu wirtschaftlichen Nachteilen, da er am Wertungsverfahren und an Leistungen aus der Sozialkasse nicht beteiligt wird, obwohl er im selben Umfang zu Beiträgen für diese Einrichtungen herangezogen wird.

d) Die GEMA wird zugunsten in- oder ausländischer Musikanbieter nicht unmittelbar im Ausland tätig.

e) Will ein deutscher oder ausländischer Musikanbieter seine Rechte für Deutschland auf die GEMA und für andere Staaten auf die dortigen Gesellschaften, oder aber auf die GEMA nur einen Teil seiner Rechte (so z. B. die mechanischen Vervielfältigungsrechte) übertragen, so läßt die GEMA eine solche Aufspaltung nur für einzelne Staaten zu, nicht jedoch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Außerdem bedeutet dies für den Musikanbieter, daß er niemals stimmberechtigtes Mitglied werden kann und am Wertungsverfahren und an Leistungen aus der Sozialkasse trotz eigener Beiträge hierzu nicht beteiligt wird.

2.

Für die Musikverbraucher gilt entsprechend, daß sie Lizenzen für Urheberrechte an Werken der Musik aus dem Ausland nicht erhalten können; die Beschränkung der Tätigkeit aller Gesellschaften auf ihre abgegrenzten Bereiche und die zwischen den Gesellschaften bestehende Ausschließlichkeitsregelung bewirken, daß ein in Deutschland ansässiger Musikverbraucher nur bei der GEMA Lizenzen — auch für Werke ausländischer Musikanbieter — erhalten kann.

Beurteilung nach Artikel 86 des EWG-Vertrags

Nach Artikel 86 des EWG-Vertrags ist eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

A.

Die GEMA ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86; durch die entgeltliche Vermittlung und Wahrnehmung von musikalischen Urheberrechten übt sie eine unternehmerische, aus Dienstleistungen bestehende Tätigkeit sowohl gegenüber den Musikanbietern wie auch gegenüber den Musikverbrauchern aus.

B.

Die GEMA besitzt eine beherrschende Stellung in der Bundesrepublik Deutschland, die einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt; denn sie hat dort keine Wettbewerber.

C.

Die GEMA nutzt diese beherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie

— Angehörige anderer Mitgliedstaaten diskriminiert,

— ihre Mitglieder in einer Weise an sich bindet, die nicht notwendig ist,

— durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert,

— das Urheberrecht vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt,

— die freien Importeure von Schallplaten gegenüber den Schallplattenherstellern und

— die Importeure von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten gegenüber den deutschen Herstellern solcher Geräte diskriminiert.

1.

Der Mißbrauch zeigt sich zunächst in der Diskriminierung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die abgehalten werden, Mitglieder der GEMA zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Punkten:

a) Während ein deutscher Komponist oder Textdichter unabhängig von seinem Wohnsitz stimmberechtigtes Mitglied der GEMA mit aktivem und passivem Wahlrecht werden kann (§§ 6 Buchstabe a), 10 Ziffern 2 und 7 der Satzung), ist diese Möglichkeit für einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nur dann gegeben, wenn er einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Angehörige anderer Mitgliedstaaten ohne einen solchen Wohnsitz in Deutschland sind daher von der — ordentlichen und außerordentlichen — Mitgliedschaft ausgeschlossen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die GEMA bei der allgemeinen Gebührenverteilung In- und Ausländer gleich behandelt; denn die ordentliche Mitgliedschaft bedeutet, daß der Betreffende einen Einfluß auf die gesamte Geschäftspolitik der GEMA ausüben kann, wovon Angehörige anderer Mitgliedstaaten mit dem Wohnsitz im Ausland ausgeschlossen sind. Außerdem bedeutet der Ausschluß der außerhalb Deutschlands ansässigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten von der ordentlichen Mitgliedschaft, daß diese nicht in den Genuß der zusätzlichen Zahlungen nach dem — unten zu behandelnden — Wertungsverfahren kommen; insoweit bringt die Diskriminierung für diese Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auch unmittelbare wirtschaftliche Nachteile mit sich.

b) Musikverleger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten sind von der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft in der Regel ausgeschlossen (§ 6 Buchstabe b) der Satzung); hierbei wiegt besonders schwer, daß in der Erschwerung der Mitgliedschaft von Verlagen, die zwar ihren Sitz in Deutschland haben, die aber in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlegern stehen (§ 6 Buchstabe b) Absatz 4) eine Benachteiligung für wirtschaftliche und personelle Kontakte zum Ausland zu sehen ist.

c) In disem Zusammenhang ist ferner die Vorschrift des § 7 Ziffer 1 der Satzung von Bedeutung, nach dem der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ein jährliches Durchschnittsaufkommen in fünf aufeinanderfolgenden Jahren von der GEMA voraussetzt; denn selbst wenn § 6 der Satzung so geändert würde, daß Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht mehr von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgeschlossen wären, so würden doch die diskriminierenden Wirkungen fortbestehen; denn die GEMA rechnet einem Angehörigen einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, der Mitglied der GEMA werden will, seine Bezüge von seiner bisherigen Gesellschaft nicht an, so daß er die ordentliche Mitgliedschaft erst frühestens nach fünf Jahren erwerben kann. § 7 Ziffer 1 der Satzung wirkt sich daher in seiner jetzigen Fassung diskriminierend aus, weil er den Mitgliederwechsel von einer Gesellschaft zur anderen nur unter Rechtsverlusten zuläßt und insbesondere die bisher bestehenden Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit auch in Zukunft materiell fortsetzt.

d) § 13 Ziffer 1 Absatz 2 erfordert für Aufsichtsratsmitglieder die deutsche Staatsangehörigkeit und schließt damit Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten aus.

e) Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, wonach der Berechtigte jeden Wechsel der Staatsangehörigkeit mitteilen muß, dient der Überwachung und Aufrechterhaltung der geschilderten Diskriminierungen.

2.

3.

Der Mißbrauch zeigt sich weiterhin darin, daß die GEMA durch ihr System das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger verhindert.

4.

Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Schallplattenherstellern mißbräuchlich aus, indem sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte vertraglich auf ungeschützte Werke ausdehnt.

5.

Die GEMA nutzt ihre beherrschende Stellung gegenüber den deutschen Importeuren von Schallplatten mißbräuchlich aus, indem sie bei Importen aus anderen Mitgliedstaaten die volle Lizenzgebühr erhebt, obwohl für diese Platten schon einmal eine Lizenzgebühr entweder an die GEMA oder an eine andere Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist.

6.

Die GEMA nutzt schließlich ihre beherrschende Stellung gegenüber den Importeuren von Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten mißbräuchlich aus, indem sie von diesen — über die ZPÜ — eine höhere Gebühr nach § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verlangt als von den deutschen Herstellern solcher Geräte.

D.

Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung durch die GEMA kann auch dazu führen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Beurteilung nach Artikel 90 des EWG-Vertrags

1.

Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung kein öffentliches Unternehmen; ihr sind auch keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gewährt. Das deutsche Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 weist der GEMA — im Gegensatz zum Gesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 und ebenfalls im Gegensatz zu der zunächst geplanten Regelung auf Grund von § 4 Absatz 2 des Referentenentwurfs — kein Monopol zu. Zwar sieht § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes den Fall vor, daß der dort gewährte Anspruch der Urheber nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann; dies ist aber kein besonderes oder ausschließliches Recht der GEMA, weil jede andere Verwertungsgesellschaft, also auch eine solche aus einem anderen Mitgliedstaat, den Anspruch aus § 53 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend machen kann, sofern sie eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erhalten hat. Artikel 90 Absatz 1 ist daher auf die GEMA nicht anwendbar.

2.

Die GEMA ist entgegen ihrer Behauptung auch nicht mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Zunächst fehlt es an einer solchen Betrauung, die weder in den Vorschriften des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 noch in der der GEMA auf Grund von § 1 dieses Gesetzes erteilten Erlaubnis zu sehen ist. Das Gestz sieht nur vor, daß die GEMA bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie dies beispielweise bei Banken und Versicherungen auch der Fall ist. Die darüber hinausgehenden Pflichten des § 6 (Wahrnehmungszwang), des § 11 (Abschlußzwang), und des § 12 (Gesamtverträge) ergeben sich aus der tatsächlichen Monopolsituation und entsprechen der Rechtslage in Deutschland bei allen Monopolen, die dem Kontrahierungszwang und dem Diskriminierungsverbot unterliegen.

3.

Darüber hinaus stellt diese Entscheidung die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der GEMA-Sozialkasse nicht in Frage; sie verstärkt vielmehr die Rechte der Mitglieder auf Ansprüche aus dieser Kasse und verhindert außerdem nur, daß die Regelung über diese Sozialkasse dazu benutzt wird, Mitglieder übermäßig zu binden oder Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten zu diskriminieren.

Die Entscheidung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

Die in dieser Entscheidung festgestellten mißbräuchlichen Ausnutzungen der marktbeherrschenden Stellung der GEMA sind nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 17 verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Die GEMA hat daher die Zuwiderhandlungen ab sofort zu unterlassen.

Dagegen ist bei der Verpflichtung der GEMA, bestimmte Regelungen in der Satzung, der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren, den Berechtigungsverträgen und der Satzung der Sozialkasse abzuändern oder aufzuheben, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß eine solche Änderung die Fristen und anderen Voraussetzungen des deutschen Vereinsrechts berücksichtigen muß und eine Revision zahlreicher Bestimmungen der GEMA voraussetzt. Es erscheint daher angemessen, der GEMA hierfür eine Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuräumen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Es wird festgestellt, daß Bestehen und Anwendung folgender Bestimmungen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen:

1. § 6 Buchstabe a) der Satzung, soweit er Angehörigen aus anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt;

2. § 6 Buchstabe b) Absatz 1 der Satzung, soweit er Musikverlagen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die ordentliche Mitgliedschaft versagt;

3. § 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung, soweit er Verlagsfirmen, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit Verlagen in anderen Mitgliedstaaten stehen, die ordentliche Mitgliedschaft erschwert;

4. § 7 der Satzung, soweit er zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ein Mindestaufkommen von der GEMA voraussetzt und sonstige Aufkommen aus Urheberrechten an Werken der Musik, soweit sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden, unberücksichtigt läßt;

5. § 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung, soweit er Angehörige aus anderen Mitgliedstaaten von der Wählbarkeit zum Aufsichtsrat ausschließt;

6. § 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags, soweit er für Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Pflicht zur Mitteilung des Wechsels in die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründet;

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7. § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung und § 1 des Berechtigungsvertrags, soweit diese den Mitgliedern nicht die freie Wahl lassen

A.  entweder,

a) ob sie ihre Rechte für Länder, in denen die GEMA nicht unmittelbar tätig ist, ganz oder teilweise der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft übertragen,

b) ob sie für Länder, in denen die GEMA unmittelbar tätig ist, ihre Rechte insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufteilen,

c) ob sie die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres der GEMA entziehen,

ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüßen. Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Sparte die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt.

Sparten im Sinne dieser Entscheidung sind:

1. das allgemeine Aufführungsrecht,

2. das Senderecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe,

3. das Filmaufführungsrecht,

4. das mechanische Vervielfältigung- und Verarbeitungsrecht einschließlich des Rechts der Wiedergabe,

5. Das Filmherstellungsrecht,

6. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe von Trägern für Bildaufzeichnungsgeräte,

7. die Rechte zu Benutzungshandlungen, die durch die technische Entwicklung oder eine Änderung der Gesetzgebung in Zukunft entstehen;

B.  oder,

a) ob sie ihre Rechte für jedes Land der ganzen Welt insgesamt auf die GEMA übertragen oder nach Nutzungsarten und Ländern auf mehrere Gesellschaften aufteilen,

b) ob sie die Verwaltung einzelner Nutzungsarten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende der Frist von höchstens drei Jahren der GEMA entziehen,

ohne dadurch die ordentliche Mitgliedschaft oder Leistungen aus den Wertungsverfahren oder der Sozialkasse einzubüßen. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrags folgenden 1. Januar. Alle am 8. Juni 1971 bestehenden Berechtigungsverträge sind ganz oder teilweise zum 31. Dezember 1973 kündbar.

Die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abschnitt A der Satzung über das Erfordernis eines Mindestaufkommens für den Erwerb oder die Erhaltung der ordentlichen Mitgliedschaft und das Recht der GEMA, innerhalb einer Nutzungsart die Übertragung aller Werke einschließlich der zukünftigen eines Mitglieds zu verlangen, bleiben unberührt;

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8. die §§ 3 Ziffer 9 und 9 Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik und § 11 Ziffer 6 der Satzung der Sozialkasse, soweit sie einen Rechtsanspruch und den Rechtsweg ausschließen;

9. die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich deren Anhang, soweit sie einem engeren Mitgliederkreis ohne objektiv-wirtschaftliche oder kulturelle Gründe zu Lasten anderer Mitglieder oder sonstiger Urheber wirtschaftliche Vorteile gewährt;

10. die §§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 und 9 Abschnitt B der Satzung, soweit damit einem von einem Musikverwerter wirtschaftlich abhängigen Musikanbieter die ordentliche Mitgliedschaft versagt oder entzogen wird. Das Recht der GEMA, das Stimmrecht und das passive Wahlrecht dieses Musikanbieters und seine Vertretung in der Mitgliederversammlung besonders zu regeln, bleibt unberührt;

11. die §§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) und 9 Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt C der Satzung und die §§ 1 und 10 des Berechtigungsvertrags, soweit ein Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der GEMA nicht die volle Verfügungsbefugnis über seine Urheberrechte erhält. Das — nicht ausschließliche — Recht der GEMA zur Abwicklung bestehender Lizenzverträge nach § 11 des Berechtigungsvertrags bleibt unberührt;

12. § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und § 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit die Wartezeit länger als fünf Jahre beträgt;

13. § 11 Absatz 4 der Satzung der GEMA-Sozialkasse, soweit — vorbehaltlich einer Wartezeit von fünf Jahren — bei Beendigung der Mitgliedschaft jeder Anspruch erlischt.

Artikel 2

Es wird festgestellt, daß folgende Verhaltensweisen der GEMA Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstellen:

1. die vertragliche Ausdehnung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte auf Werke der Musik, deren Schutzfrist entweder abgelaufen ist oder die weder unmittelbar noch mittelbar zum Repertoire der GEMA gehören. Der GEMA bleibt hiermit die Möglichkeit unbenommen, bei der Abrechnung mit Herstellern von Tonträgern auf volle Minuten der Spieldauer aufzurunden;

2. die Belastung von nach Deutschland von Händlern importierten oder reimportierten Tonträgern mit einer Lizenzgebühr, wenn für diese Tonträger in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft einschließlich Deutschlands schon einmal eine Lizenzgebühr entrichtet worden ist. Der GEMA bleibt unbenommen, von diesen Händlern die Differenz zwischen der niedrigeren, schon bezahlten Lizenzgebühr und der in Deutschland üblichen höheren Gebühr zu verlangen, soweit die GEMA dabei als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Endverkaufspreis dieser von Händlern importierten Platten zugrunde legt;

3. die Belastung der nach Deutschland importierten Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte mit einer höheren Gebühr gemäß § 53 Absatz 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als der in Deutschland hergestellten Geräte.

Artikel 3

Die GEMA ist verpflichtet, die in Artikel 1 und in Artikel 2 dieser Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zur Änderung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), D — 1 Berlin 30, Bayreuther Straße 37/38, gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

( 2 ) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.