Europäische Union

71/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 - "GEMA") (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1972-07-24

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1971D0224 — DE — 24.07.1972 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 — „GEMA“) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (71/224/EWG) (ABl. L 134, 20.6.1971, p.15) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1972   L 166 22 24.7.1972 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages (IV/26.760 — „GEMA“) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (71/224/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 86, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 1 und 3, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 3. Juni 1970, ein Verfahren von Amts wegen gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in Berlin einzuleiten, nach Anhörung des beteiligten Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG ( 2 ), nach Anhörung des Deutschen Komponistenverbandes auf Grund seines auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützten Antrags, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 27. April 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe:SachverhaltDas Verhältnis der GEMA zu den Musikanbietern (Komponisten, Textdichter, Verleger) 1. Die Satzung in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970. a) Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein nach deutschem Recht; ihre Rechtsfähigkeit beruht auf staatlicher Verleihung (§ 22 BGB, § 1 der Satzung). Ihr Zweck ist der Schutz des Urhebers und die Wahrung seiner Rechte (§ 2 Ziffer 1 der Satzung). b) Die Tätigkeit der GEMA erstreckt sich unmittelbar auf das Gebiet Deutschlands, auf das Ausland dagegen nur im Rahmen internationaler Vereinbarungen (§ 2 Ziffer 4 der Satzung). c) Komponisten, Textdichter oder Verleger, die die Vermittlungstätigkeit der GEMA in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Berechtigungsvertrag unterzeichnen, — in dem sie der GEMA alle ihnen gegenwärtig zustehenden und zukünftig entstehenden Rechte übertragen; — dessen unkündbare Laufzeit — unabhängig von der Dauer einer eventuellen Mitgliedschaft — mindestens sechs Jahre beträgt (§ 3 Ziffer 1 Buchstabe a) der Satzung). d) Der Aufsichtsrat kann in Einzelfällen bei Abschluß des Berechtigungsvertrags besonderen Verhältnissen Rechnung tragen. Er kann den Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft ausschließen (§ 3 Ziffer 2 der Satzung). e) Die Satzung unterscheidet zwischen ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern: — deutsche Staatsangehörige können unabhängig von ihrem steuerlichen oder bürgerlichen Wohnsitz ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden (§ 6 Buchstabe a) der Satzung); — Ausländer können nur dann ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 6 Buchstabe a) der Satzung); — Musikverlage, die ihren Sitz in Deutschland haben, können ordentliche oder außerordentliche Mitglieder werden; Musikverlage mit Sitz im Ausland können nur angeschlossene Mitglieder werden (§ 6 Buchstabe b) Absatz 1 der Satzung); — Verlagsfirmen mit Sitz in Deutschland, die in wirtschaftlichem oder personellem Zusammenhang mit ausländischen Verlagen stehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgenommen werden (§ 6 Buchstabe b) Absatz 4 der Satzung). f) Ein außerordentliches Mitglied kann — abgesehen von der Kooption durch den Aufsichtsrat (§ 7 Ziffer 2 der Satzung) — nur dann ordentliches Mitglied werden, wenn — es als Komponist oder Textdichter in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 20 000 DM, jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 1 200 DM jährlich von der GEMA bezogen hat (§ 7 Ziffer 1 Buchstaben a) und b) der Satzung); — es als Musikverleger in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 50 000 DM, jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 3 000 DM jährlich von der GEMA bezogen hat (§ 7 Ziffer 1 Buchstabe c) der Satzung). g) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Im Aufnahmeantrag muß der Antragsteller ausdrücklich erklären, daß er Satzung und Verteilungsplan anerkennt, daß er alles tun werde, um die Erreichung des Vereinszwecks herbeizuführen und daß er den in § 3 Ziffer 1 der Satzung vorgesehenen Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat (§ 8 Ziffern 1 und 2 der Satzung). h) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Ziffer 1 und § 8 Ziffer 2 der Satzung versagt werden, falls die Gesamtumstände es für unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das künftige Mitglied die in § 8 Ziffer 2 Buchstabe b) übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die als Musikverwerter mit einer Verwertungsgesellschaft in Vertragsbeziehungen stehen, sowie für Antragsteller, die von solchen Musikverwertern wirtschaftlich abhängig sind (§ 8 Ziffer 3 Absatz 1 der Satzung). i) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird mit der Unterzeichnung des Berechtigungsvertrags erworben, sofern in diesem nichts anderes vorgesehen ist (§ 8a Absatz 1 der Satzung). j) Sieht der Berechtigungsvertrag den Nichterwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft vor, so wird der Beteiligte „angeschlossenes Mitglied“. Er ist kein Mitglied im Sinne des deutschen Vereinsrechts; das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der GEMA richtet sich ausschließlich nach dem Berechtigungsvertrag (§ 8a Absatz 2 der Satzung). k) Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft endet zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von mindestens drei Monaten bei der GEMA eingegangen sein muß (§ 9 Abschnitt A Ziffer 1 der Satzung). l) Tritt bei einem ordentlichen Mitglied eine Änderung der nach § 6 Buchstabe b) Absatz 4 (wirtschaftlicher oder personeller Zusammenhang mit ausländischen Verlegern) oder nach § 8 Ziffer 3 Absatz 1 (Vertragsbeziehungen als Musikverwerter zu einer Verwertungsgesellschaft oder wirtschaftliche Abhängigkeit von Musikverwertern) wesentlichen Verhältnisse ein, so kann der Aufsichtsrat die Aufnahmevoraussetzungen verneinen; die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied endet dann mit dem laufenden Geschäftsjahr (§ 9 Abschnitt B der Satzung). m) Die Beendigung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft hat auf die Wirksamkeit des Berechtigungsvertrags keinen Einfluß (§ 9 Abschnitt C der Satzung). n) In der Mitgliederversammlung haben generell nur ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht (§ 10 Ziffer 2 der Satzung) und das Stimmrecht (§ 10 Ziffern 6 und 7 der Satzung); jedoch wählen die außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder alle zwei Jahre 15 Delegierte, denen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht und das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht zusteht (§ 12 Ziffern 2 und 3 der Satzung). o) Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sechs Komponisten, fünf Verleger und vier Textdichter sein müssen (§ 13 Ziffer 1 Absatz 1 der Satzung). Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit und solche, denen vor 1946 die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt ist und die nunmehr ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie müssen außerdem der GEMA mindestens fünf Jahre lang als ordentliches Mitglied angehören (§ 13 Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung). Entgegen dem strikten Wortlaut dieser Bestimmungen sind in der Praxis nicht nur ordentliche Mitglieder zum Aufsichtsrat wählbar, sondern in den Fällen der Mitgliedschaft von Personalgesellschaften oder juristischen Personen auch deren Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder usw. 2. Der Verteilungsplan in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970. a) Für kulturelle und soziale Zwecke werden 10 % der Verteilungssumme zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung dieses Betrages, der Zinserträge, Aufnahme- sowie Verwaltungsgebühren, Konventionalstrafen und anderer unverteilbarer Beträge entscheidet die Geschäftsleitung (womit der Vorstand gemeint ist) im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat (§ 1 Ziffer 4 der Allgemeinen Grundsätze für das Aufführungs- und Senderecht). Auf Grund dieser Vorschrift ist die unter Ziffer 3 behandelte Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren erlassen worden. b) Zu den unverteilbaren Beträgen zählen auch die Einnahmen der GEMA auf Grund von § 53 Absatz 5 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Diese Einnahmen kommen daher nur den nach dem Wertungsverfahren Berechtigten zugute, obwohl in ihnen eine Abgeltung der Ansprüche aller Urheber aus der ganzen Welt, soweit sie Rechte in Deutschland haben, zu sehen ist. 3. Die Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren in der Unterhaltungs- und Tanzmusik einschließlich ihres Anhangs in der Fassung vom 9. und 10. Juni 1970. a) Es wird ein Wertungsausschuß eingerichtet, der aus je drei Komponisten, Textdichtern und Verlegern besteht, von denen je einer mindestens fünf, die anderen jedoch mindestens 10 Jahre lang ordentliche Mitglieder der GEMA sein müssen (§ 1 Ziffer 1 der Geschäftsordnung). b) Um in den Genuß dieser zusätzlichen Zahlungen auf Grund des Wertungsverfahrens zu kommen, werden folgende Voraussetzungen verlangt (§ 3 Ziffern 1 bis 8 der Geschäftsordnung): — mindestens drei Jahre ordentliche Mitgliedschaft bei der GEMA; — soweit in den einzelnen Berechtigungsgruppen eine längere Mitgliedschaft als drei Jahre verlangt wird, werden nur solche in den Vorgängerorganisationen der GEMA zwingend angerechnet; die Zugehörigkeit in einer anderen Verwertungsgesellschaft kann fakultativ angerechnet werden; — das ordentliche Mitglied muß seine Rechte für die ganze Welt auf die GEMA übertragen haben und in ungekündigtem Vertragsverhältnis zur GEMA stehen; eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn das Mitglied nur für bestimmte einzelne Länder die Rechte nicht auf die GEMA übertragen hat; — außerordentliche Mitglieder, die wegen § 8 Ziffer 3 Absatz 1 der Satzung (insbesondere Abhängigkeit von einem Musikverwerter) die ordentliche Mitgliedschaft nicht erwerben können oder diese nach § 9 Abschnitt B aus denselben Gründen verlieren, werden im Wertungsverfahren wie ordentliche Mitglieder behandelt. c) Auf Zuwendungen im Rahmen des Wertungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch (§ 3 Ziffer 9 der Geschäftsordnung). d) Die Zahlungen nach dem Wertungsverfahren richten sich nach der Dauer der Mitgliedschaft und nach dem Durchschnittsaufkommen während der jeweils letzten drei Jahre in den Sparten Unterhaltungs- und Tanzmusik, Varieté, Kabarett und Zirkus, Hörfunk und Fernsehen, Tonfilm und Ausland; außerdem werden sogenannte Standardwerke und „Evergreens“ zusätzlich berücksichtigt, desgleichen das „Gesamtschaffen“ und die „künstlerische Persönlichkeit“ (§ 5 Ziffer 3 der Geschäftsordnung). e) Die Standardwerke werden vom Wertungsausschuß in einen Katalog aufgenommen; Voraussetzung hierfür ist unter anderem, daß das Originalwerk vor mindestens 15 Jahren in einer gedruckten deutschen Ausgabe erschienen ist und in den letzten fünf Jahen im Jahresdurchschnitt mindestens 1 000 (für „Evergreens“4 000) Kapellenaufführungen gehabt hat (§ 5 Ziffer 5 Buchstaben a) und b) der Geschäftsordnung). f) Hat ein Mitglied eine bestimmte Wertungsgruppe erreicht, so verbleibt es in dieser, auch wenn es die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (§ 5 Ziffer 6 der Geschäftsordnung). g) Gegen die Entscheidungen des Wertungsausschusses kann die Entscheidung des Aufsichtsrats herbeigeführt werden (§ 8 Ziffer 1 der Geschäftsordnung), die unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig ist (§ 9 Ziffer 1 der Geschäftsordnung). h) Nach dem ab 1. Januar 1970 geltenden Anhang zur Geschäftsordnung für das Wertungsverfahren erhalten Komponisten und Textdichter nach 20jähriger ordentlicher Mitgliedschaft weitere Zuwendungen. 4. Der Berechtigungsvertrag (in der Fassung vom 19. und 20. Juni 1968). a) Der Berechtigte überträgt der GEMA seine Musik-Urheberrechte, und zwar — alle ihm gegenwärtig zustehenden und — alle ihm während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen, — auch soweit sie durch die künftige technische Entwicklung oder durch Änderung der Gesetzgebung entstehen oder erwachsen, — für die ganze Welt, — ausschließlich (§ 1 des Berechtigungsvertrags). b) Die GEMA ist berechtigt, die ihr vom Berechtigten übertragenen Rechte im eigenen Namen auszunützen, sie auszuwerten, die zu zahlende Gegenleistung in Empfang zu nehmen, die ihr übertragenen Rechte an Dritte ganz oder zum Teil weiter zu übertragen oder die Benutzung zu untersagen, alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder der GEMA zweckmäßig erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen (§ 3 des Berechtigungsvertrags). c) Der Berechtigte ist verpflichtet, der GEMA alle unter den Berechtigungsvertrag fallenden Werke, insbesondere unter Angabe des Titels und der Gattung der Werke, der Namen der Komponisten, Textdichter, Verleger und auch eines eventuellen Pseudonyms anzumelden, ein vervielfältigtes Exemplar jedes angemeldeten Werkes zur Registrierung vorzulegen und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft nachzuweisen (§ 5 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags). d) Der Berechtigte verpflichtet sich, jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit der GEMA mitzuteilen (§ 7 Absatz 1 des Berechtigungsvertrags). e) Im Gegensatz zu der Regelung über die Verteilung der Erträge aus dem Aufführungsrecht gilt für die Verteilung der Erträge aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht der Grundsatz, daß der GEMA aus diesen Erträgen Unkosten in Höhe von bis zu 25 % zustehen (§ 8 Ziffer 3 des Berechtigungsvertrags). f) Der Berechtigungsvertrag wird für die Dauer von sechs Jahren geschlossen; wird er nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um sechs Jahre (§ 10 des Berechtigungsvertrags). g) Mit Beendigung des Vertrages fallen die Rechte an den bisherigen Berechtigten zurück; jedoch dürfen Musikverbraucher, die vorher längerfristige Verträge mit der GEMA abgeschlossen haben, für die Dauer ihrer Verträge — auch über den Zeitpunkt des Ablaufs des Berechtigungsvertrags hinaus — die betreffenden Werke aufführen (§ 11 des Berechtigungsvertrags). 5. Die Satzung der GEMA-Sozialkasse (in der Fassung vom 22. und 23. April 1970). a) Die Mittel der Sozialkasse werden an Mitglieder, deren Witwen oder Waisen — im Alter, — bei Krankheit, Unfällen oder sonstigen Fällen der Not, — im Todesfall als einmalige Unterstützung oder laufende Beihilfe ausgezahlt (§ 2 der Satzung der Sozialkasse). b) Voraussetzungen für eine Unterstützung oder Beihilfe sind: — Vollendung des 60. Lebensjahres, — 20 Jahre ununterbrochene ordentliche Mitgliedschaft (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) ), im Fall der Unterstützung oder Beihilfe für die Witwe jedoch nur 10 Jahre (§ 7 Absatz 1 Buchstabe a) ); dabei wird die Zugehörigkeit zu den Vorgängerorganisationen der GEMA angerechnet, — während 10 Jahren ein Mindestdurchschnittsaufkommen von der GEMA von 2 000 DM für Urheber oder 5 000 DM für Verleger bei ernster Musik oder — während 10 Jahren ein Mindestdurchschnittsaufkommen von der GEMA von 4 000 DM für Urheber oder 10 000 DM für Verleger bei Unterhaltungs- und Tanzmusik, — der Nachweis der Bedürftigkeit, die nach § 8 der Satzung anzunehmen ist, wenn Urheber nicht mehr als 12 000 DM und Verleger nicht mehr als 36 000 DM an anderen Einkünften (einschließlich der Einnahmen des Ehegatten) pro Jahr haben (§ 5 in Verbindung mit § 8 Ziffer 2 a) und Ziffer 2 b) der Satzung der Sozialkasse. c) Die Höhe der laufenden Beihilfe beträgt — 60 % des durchschnittlichen Jahresaufkommens seit dem 1. Januar 1946, — jedoch mindestens 400 DM und höchstens 1 000 DM monatlich für Urheber, — einheitlich und unabhängig vom Aufkommen 400 DM monatlich für Verleger (§ 8 der Satzung der Sozialkasse). d) Verlage können bis zu vier Personen benennen, für die die Leistungen der Sozialkasse in Anspruch genommen werden sollen; diese Personen müssen mindestens 10 Jahre als Inhaber, Mitinhaber, Komplementär, Kommanditist, Geschäftsführer oder Vorstand tätig sein oder zu den leitenden Angestellten gehören; letztere müssen mindestens 20 Jahre im Verlagswesen oder im Musikhandel und mindestens die letzten 10 Jahre in dem Musikverlag beschäftigt gewesen sein, der sie der Sozialkasse gegenüber benennt (§ 12 der Satzung der Sozialkasse). e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der GEMA hört jede Zuwendung auf (§ 11 Ziffer 4 der Satzung der Sozialkasse). f) Alle Leistungen der Sozialkasse sind freiwillig und widerrufbar; ein Rechtsanspruch besteht nicht (§ 11 Ziffer 6 der Satzung der Sozialkasse). Das Verhältnis der GEMA zu den Musikverwertern 1. Der Hauptvertrag zwischen der GEMA und den deutschen Schallplattenherstellern. a) Nach § 10 Ziffer 1 dieses Vertrages ist Abrechnungseinheit bei einseitig bespielten Platten die einzelne Platte, bei beiderseitig bespielten Platten die einzelne Plattenseite. Für Plattenseiten, auf denen das von der GEMA vertretene Repertoire nur anteilig vertreten ist, verlangt diese damit grundsätzlich die volle Gebühr. Die Anteile der auf der Platte wiedergegebenen Musik, die nicht zu dem von der GEMA vertretenen Repertoire gehören, sind entweder — durch Ablauf der Schutzfrist — gemeinfrei geworden oder aber die Rechte ihrer Urheber werden nicht von der GEMA wahrgenommen. b) Eine Ausnahme gilt nach § 10 Ziffer 5; beträgt der geschützte Teil weniger als ein Drittel der Gesamtspieldauer, so verlangt die GEMA ein Drittel Gebühr. c) Die genannten Vertragsbestimmungen stellen eine vertragliche Ausdehnung des Urheberrechts auf nicht geschützte oder auf solche Werke dar, für die die GEMA keinen Schutz beanspruchen kann. Wenn beispielsweise nur ein Zehntel einer Plattenseite zum Repertoire der GEMA gehört, verlangt diese ein Drittel Gebühr; bei 34 % beansprucht die GEMA die volle Gebühr, also als ob die gesamte Plattenseite Werke ihres Repertoires enthielte. 2. Die Belastung der Parallelimporte von Schallplatten aus anderen Mitgliedstaaten. a) Importieren freie deutsche Händler aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland Schallplatten, die entweder dorthin aus Deutschland exportiert worden waren oder die dort hergestellt worden sind, so verlangt die GEMA hierfür eine Lizenzgebühr in Höhe von 4 % des Endverkaufspreises pro Plattenseite, bei den — regelmäßig — beiderseitig bespielten Platten also 8 %. Als Endverkaufspreis legt sie dabei aber nicht die freien Preise zugrunde, für die diese Platten dem Endverbraucher angeboten werden, sondern die — höheren — gebundenen Preise der gleichen Platten, deren Einhaltung die Schallplattenhersteller durch ein Preisbindungssystem gewährleisten. Diese von Parallelimporteuren eingeführten Platten werden damit ein zweites Mal mit einer an eine Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zu zahlenden Gebühr belastet; denn der Hersteller hat eine solche Gebühr schon einmal an die an seinem Sitz tätige Verwertungsgesellschaft bezahlt. b) Handelt es sich um Platten, die in Deutschland hergestellt worden sind, ist die Gebühr an die GEMA bezahlt worden, und zwar auch dann, wenn die Platten — beispielsweise — nach Frankreich exportiert worden sind; denn die GEMA lizenziert in Übereinstimmung mit der in Frankreich tätigen Société pour l'Administration du Droit de Reproduction Mécanique (SDRM) auch die Verbreitung der in Deutschland hergestellten Platten für Frankreich. Werden diese Platten nach Deutschland von einem freien Händler reimportiert, so verlangt die GEMA für diese ein zweites Mal die Gebühr. c) Handelt es sich um Platten, die in Frankreich hergestellt worden sind, so lizenziert die SDRM die Verbreitung der Platten sowohl in Frankreich wie in Deutschland. Werden sie von einem freien Händler eingeführt, so verlangt die GEMA ohne Berücksichtigung der bereits in Frankreich entrichteten Gebühr ebenfalls ein zweites Mal deren Bezahlung. d) Werden die Importe oder Reimporte nach Deutschland dagegen von Schallplattenherstellern unmittelbar vorgenommen, erkennt die GEMA in allen Fällen die auch für Deutschland wirkende Lizenzierung durch die in anderen Staaten tätigen Verwertungsgesellschaften an. Diese Platten werden im Ergebnis daher nur einmal mit einer Lizenzgebühr belastet. 3. Die Stellung der GEMA in Deutschland Die GEMA ist die einzige Gesellschaft, die in Deutschland die Ausübung von Musik-Urheberrechten vermittelt. Andere Verwertungsgesellschaften bestehen nur für Bereiche, mit denen sich die GEMA nicht befaßt. Interessen an der Gründung einer Verwertungsgesellschaft auf dem Teilbereich der audio-visuellen Kommunikationsmittel konnten nicht verwirklicht werden, da die GEMA durch die Gestaltung der Berechtigungsverträge diesen Teilbereich erfaßt und alle ihre Mitglieder und damit praktisch alle deutschen Komponisten und Textdichter auch insoweit an sich gebunden hat. Die Lage der GEMA entspricht derjenigen vergleichbarer Gesellschaften in Frankreich, Belgien und den Niederlanden; in Italien besitzt die dort tätige Gesellschaft — zur Zeit noch — ein rechtliches Monopol. In Deutschland wie in den anderen Mitgliedstaaten wäre dagegen die Existenz mehrerer Verwertungsgesellschaften oder die unmittelbare Tätigkeit der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verwertungsgesellschaften rechtlich möglich. 1. a) Jeder in Deutschland ansässige Komponist, Textdichter oder Verleger ist darauf angewiesen, die Dienste der GEMA in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Die persönliche Wahrnehmung der Urheberrechte ist aus tatsächlichen Gründen sehr schwer und in den meisten Fällen sogar ausgeschlossen. Unmittelbare Beziehungen könnten nur zwischen Musikanbietern und den Rundfunkanstalten oder den Schallplattenherstellern bestehen. Solche Fälle der unmittelbaren Lizenzierung sind nur in Einzelfällen bekannt geworden, in denen Komponisten ausnahmsweise nicht Mitglieder der GEMA geworden sind. b) Für einen in Deutschland ansässigen Musikanbieter besteht die Möglichkeit, auf die unmittelbaren Dienste der GEMA zu verzichten, indem er seine Rechte — auch für Deutschland — direkt auf eine Verwertungsgesellschaft im Ausland überträgt. Jedoch kann er dort nur Mitglied minderen Rechts ohne Stimmrecht werden; außerdem beschränken die Gesellschaften übereinstimmend ihre unmittelbare Tätigkeit auf den Staat, in dem sie ihren Sitz haben (mit Ausnahme der französischen Gesellschaft, die innerhalb der Gemeinschaft auch im Großherzogtum Luxemburg tätig ist), so daß die Ausübung der Rechte in Deutschland auch im hier geschilderten Fall auf Grund der Ausschließlichkeitsregelungen zwischen den Gesellschaften der GEMA obliegen würde. Ist der Musikanbieter einmal Mitglied der GEMA geworden, ist der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft nur unter großen wirtschaftlichen Nachteilen möglich. c) Ein im Ausland ansässiger Musikanbieter, insbesondere aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, ist — sofern er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt — gehindert, die Dienste der GEMA unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Zwar kann er als „angeschlossenes Mitglied“ der GEMA beitreten, jedoch niemals stimmberechtigtes Mitglied werden. Dies führt für ihn zu wirtschaftlichen Nachteilen, da er am Wertungsverfahren und an Leistungen aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.