Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lkereien die entsprechend geprüfte Milch verkaufen dürfen. Unternehmen haben aber die Kosten, die aufgebracht werden müssen, um ihr Erzeugnis zu vermarkten, als typische Betriebskosten selbst zu tragen. Dementsprechend werden auch in anderen Ländern als Baden-Württemberg und Bayern, in denen die MGV gleichermaßen Gültigkeit hat, den betroffenen Molkereien die Untersuchungskosten nicht durch Milchumlagemittel erstattet, d. h., sie werden dort nicht von Kosten entlastet, die sie dem Grunde nach zu tragen haben. Der Verkauf der Milch durch die Molkereien stellt unzweifelhaft eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit der Erstattung der Untersuchungskosten aus Umlagemitteln werden die Molkereien in Baden-Württemberg und Bayern also von Kosten entlastet, die sie im Rahmen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten normalerweise selbst zu tragen hätten. (141) Im Hinblick auf Deutschlands Behauptung, dass das Bundesrecht nicht den Bezugsrahmen für die Kostentragungspflicht der Molkereien darstelle und damit keine Selektivität begründen könne (Erwägungsgründe 31 bis 38), ist festzustellen, dass die Untersuchungspflicht, aus der sich die Kostentragungspflicht ergibt, abschließend im Bundesrecht, nämlich in § 1 Absatz 1 MGV, geregelt ist. (142) Wie bereits erwähnt, legt die MGV in ihrem § 1 Absatz 1 eine Untersuchungspflicht der Molkereien für die ihnen angelieferte Milch fest (siehe auch Erwägungsgründe 139 und 142). Zwar räumt § 6 MGV den Ländern gewisse Befugnisse ein, insbesondere was die Regelung der Probenahme nach § 2 MGV angeht; derartige Regelungen dürfen aber der MGV im Übrigen und damit auch § 1 MGV nicht entgegenstehen. (143) Im selben Zusammenhang hat Deutschland in der Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern auf § 10 Absatz 2 MFG verwiesen (Erwägungsgrund 37). Diese Vorschrift besagt, dass die Landesregierungen Vorschriften zu Milchgüteprüfungen erlassen können, soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erlassen hat. Wie oben stehend ausgeführt, hat dies das zuständige Bundesministerium durch die MGV aber gerade getan. Zwar sind die Landesregierungen durch § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG ermächtigt worden, Umlagen zu erheben. Gleichzeitig begrenzt das MFG aber die Autonomie der Länder, indem sie Grenzen hinsichtlich der Umlagehöhe und der gemäß § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG zu fördernden Maßnahmen festlegt. (144) Im Hinblick auf die von Deutschland in diesem Zusammenhang angeführte Rechtssache Portugal/Kommission (48) (Erwägungsgründe 31 bis 38) stellt die Kommission fest, dass in dieser ein differenziertes Steuersystem gegenständlich war, von der sich der vorliegende Fall deutlich unterscheidet. Überträgt man im Übrigen, wie von Deutschland versucht, die Feststellungen der Rechtssache Portugal/Kommission auf den vorliegenden Sachverhalt, so käme als Bezugsrahmen im Sinne der Randnummer 64 dieser Rechtssache die obig festgestellte Kostentragungspflicht des § 1 Absatz 1 MGV in Betracht. Dieser Bezugsrahmen wurde aber gerade durch den Bund, d. h. im Sinne der Rechtssache Portugal/Kommission durch die „Zentralregierung“, geregelt. Eine Erstattung der entsprechenden Kosten aus Umlagemitteln führt demnach im Umkehrschluss zu jener Randnummer 64 zu einem selektiven Vorteil. (145) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass das Vorliegen einer selektiven Begünstigung nicht deswegen zu verneinen ist, weil die Molkereien über die entrichtete Milchumlage bereits den Gegenwert der durchgeführten Kontrollen bezahlt hätten. Vielmehr widerspricht die Kommission der von Deutschland und dem MPBW vorgetragenen Behauptung, die Abgabe entspreche dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für die im Gegenzug erbrachten Leistungen (Erwägungsgrund 39). Wie aus Kapitel 2.6. des Einleitungsbeschlusses hervorgeht, wird durch Milchumlagemittel eine Vielzahl unterschiedlicher Teilmaßnahmen finanziert. Es liegt im Wesen der Teilmaßnahmen, dass der Nutzen, den jedes einzelne Unternehmen aus bestimmten Teilmaßnahmen zieht, nicht notwendig den zuvor geleisteten Umlagebeträgen entspricht. Im Falle Bayerns kommt hinzu, dass die Finanzierung nicht nur aus Umlagemitteln, sondern auch durch zusätzliche Mittel aus dem allgemeinen Haushalt erfolgt und damit von vornherein eine „Kompensation“ ausscheidet. (146) Die Kommission stellt daher fest, dass die Molkereien in Baden-Württemberg und Bayern durch die Erstattung der für die Milchgüteprüfungen anfallenden Kosten aus Umlagemitteln selektiv begünstigt wurden. Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Handel (147) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, da diese die Beihilfe nicht erhalten (49). Jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf einem Markt tätig ist, auf dem Handel innerhalb der Union stattfindet, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (50), und zwar selbst dann, wenn die begünstigten Unternehmen gar nicht selbst am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen (51). Im Zeitraum 2001-2012 erreichte der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang. So beliefen sich beispielsweise die innergemeinschaftlichen Ein- und Ausfuhren nach und von Deutschland von Erzeugnissen, die in die Position 0401 der Kombinierten Nomenklatur (Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) (52), einzureihen sind, im Jahr 2011 auf 1 200 Mio. EUR bzw. 957 Mio. EUR (53). (148) Die in dieser Entscheidung gewürdigten Maßnahmen dienten der Unterstützung von Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor. Insbesondere handelte es sich um Tätigkeiten der Molkereien. In Bezug auf Erzeugnisse der Molkereien fand in erheblichem Umfang Handel innerhalb der Union statt, wie vorstehend beschrieben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (149) Angesichts des umfangreichen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehenden Teilmaßnahmen den Wettbewerb verzerrten oder zu verzerren drohten und geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bestehende Beihilfe/neue Beihilfe (150) Nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV muss die Kommission die bestehenden Beihilfen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen anfordern und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. (151) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bezeichnet der Begriff „bestehende Beihilfe“ jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestand und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar ist. (152) Nach Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 führt jedoch jede Änderung einer bestehenden Beihilfe dazu, dass diese zu einer „neuen Beihilfe“ wird. Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (54) gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe „jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. (153) Nach der Rechtsprechung (55) wird die ursprüngliche Regelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft; um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. (154) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind alle neuen Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor sie von der Kommission genehmigt wurden (Durchführungsverbot). (155) Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt wird, rechtswidrig. (156) Auf der Grundlage des MFGs und im Rahmen der ihnen verliehenen Befugnisse haben das zuständige Bundesministerium und die Bundesländer (siehe oben Erwägungsgrund 24) Durchführungsvorschriften verabschiedet, welche die Rechtsgrundlagen der in dieser Entscheidung gewürdigten Maßnahmen darstellen. Mit Ausnahme des MFGs selbst (das nur ein Rahmengesetz und eine Ermächtigungsnorm für Länderregelungen ist, aber selbst keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung regelt), wurden keine Informationen von den deutschen Behörden vorgelegt, die belegen, dass eine vor 1958 erlassene Rechtsgrundlage bestünde, die noch mit ihrem ursprünglichen Inhalt im Untersuchungszeitraum anzuwenden wäre. Die jeweils anwendbaren Umlageerhebungsverordnungen stammen aus den Jahren 2004 (Baden-Württemberg) und 2007 (Bayern) (siehe Erwägungsgrund 24). Rechtsgrundlage für die Verwendung sind die Haushaltsordnungen der Bundesländer, die sich, was den Verwendungszweck anbelangt, lediglich im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG halten müssen. Auf dieser Grundlage bewilligen die Landesbehörden dann im jeweiligen Haushaltsjahr die Mittelverwendung per Verwendungsbescheid. Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um neue Beihilfen, die der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterlagen. Weil Deutschland die fragliche Beihilferegelung jedoch zu keinem Zeitpunkt angemeldet hat, ist diese rechtswidrig (Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung 659/1999). (157) Auf dieser Grundlage erübrigt sich eine Erörterung der Behauptung Deutschlands, die in Rede stehenden Teilmaßnahmen BW 1 und BY 1 seien nicht von den zweckdienlichen Maßnahmen erfasst (Erwägungsgründe 50 bis 56), weil diese Behauptung sich auf die Annahme stützt, dass es sich grundsätzlich um bestehende Beihilfen handelt, was, wie vorstehend erläutert, nicht zutrifft. Vereinbarkeitsprüfung der Milchgüteprüfungen (158) Beihilfen, die zur Erstattung der für die Milchgüteprüfungen entstandenen Kosten zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, wurden von der Kommission nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 geprüft und im Rahmen des Beschlusses vom 17. Juli 2013 (K(2013) 4457 endg.) als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt (Erwägungsgründe 162 bis 165 des Positivbeschlusses). Geltende Vorschriften (159) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (160) Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (56) sind rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen. (161) Beihilfen, die seit dem 1. Januar 2007 gewährt werden, werden nach Maßgabe der Rahmenregelung 2007-2013 geprüft. (162) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission Zweifel daran geäußert, ob im Zusammenhang mit den Milchgüteprüfungen im Zeitraum seit 1. Januar 2007 gewährte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können (Erwägungsgründe 166 und 167 des Einleitungsbeschlusses). (163) Wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt, stellt die Kommission fest, dass Beihilfen für routinemäßig durchgeführte Kontrollen von Milch nicht die Bedingungen von Randnummer 109 der Rahmenregelung 2007-2013 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllen. Vielmehr legt letztgenannte Vorschrift expressis verbis fest, dass Beihilfen, die die Kosten derartiger Routinekontrollen erstatten, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können. (164) Im Widerspruch zu Deutschlands Stellungnahme (Erwägungsgrund 53) stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten „Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität“ auch die hier gegenständlichen Kosten zur Durchführung der Milchgüteprüfungen umfassen. Zwar legt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) grundsätzlich nieder, dass Beihilfen zur Erstattung der „Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere“ mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (165) Die explizite Negativausnahme in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Bezug auf die Förderung der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität ist aber nach Auffassung der Kommission weitergehend zu verstehen, da sich der Vorschrift klar der gesetzgeberische Wille entnehmen lässt, eine solche Förderung von der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszunehmen. (166) Kontrollen der Milchqualität beziehen sich auf die Güte der Milch als solcher, d. h. auf die mikrobiologischen Eigenschaften der Milch. Diese Eigenschaften stehen jedenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit der genetischen Qualität oder den Leistungsmerkmalen von Tieren. Zu den mikrobiologischen Eigenschaften zählen eben genau diese, die im Rahmen der Milchgüteprüfungen festgestellt werden (z. B. Fettgehalt oder somatische Zellen). (167) Im Wesentlichen zielt die Ausschlussbestimmung des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b) darauf ab, eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt für sämtliche routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchgüte zu verneinen, da die für diese anfallenden Kosten zu den normalen Betriebskosten eines Unternehmens gehören. Beihilfen zur Erstattung von Betriebskosten wirken in besonders hohem Maße verfälschend auf den Binnenmarkt (57). (168) An dieser Stelle erinnert die Kommission an das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegte grundsätzliche Verbot der Gewährung von Beihilfen. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot ergeben sich aus Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV in Verbindung mit Vereinbarkeitsvorschriften in der Form von Verordnungen, Rahmenregelungen usw. Für den Zeitraum 2007-2013 liegt eine derartige Vereinbarkeitsvorschrift für die gegenständliche Förderung routinemäßig durchgeführter Kontrollen von Milch (unabhängig von einer bestimmten Qualität und nicht zum Zwecke der Qualitätsverbesserung) jedoch nicht vor. Deutschland hat dementsprechend abgesehen von einem Hinweis auf die frühere Vereinbarkeit unter dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 auch keine im relevanten Zeitraum geltende Vereinbarkeitsvorschrift geltend gemacht. Stattdessen lässt sich dem Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gerade der gesetzgeberische Wille entnehmen, die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt explizit auszuschließen. Bereits in Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 wurde erwogen, dass die während des Produktionsprozesses routinemäßig durchgeführten Kontrollen erheblich zugenommen hätten, die Kosten solcher Kontrollen daher zu einem üblichen Bestandteil der Produktionskosten geworden seien, und dass, weil sich die Kosten der Qualitätskontrollen direkt auf die Produktionskosten auswirken, diesbezügliche Beihilfen die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung in sich bergen. Zwar konnten nach derselben Vorschrift Beihilfen für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt wurden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden bzw. durch von diesen beauftragte Stellen. Unter der Rahmenregelung 2007-2013 hat der Gesetzgeber aber, der Gefahr der Wettbewerbsverfälschung Rechnung tragend, Beihilfen zugunsten von Routinekontrollen der Milchqualität als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft. Im Lichte dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung besteht auch kein Raum für eine Vereinbarkeitserklärung direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (169) Dass die Kommission die in Rede stehenden Milchgüteprüfungen während des Zeitraums 2001-2006 als für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen hat, kann nicht, wie von Deutschland vertreten (Erwägungsgrund 60), automatisch dazu führen, dass diese Beihilfen auch im nachfolgenden Zeitraum 2007-2013 mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. So ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 1 AEUV, dass der Binnenmarkt sich fortschreitend entwickelt, und dass die Kommission durch Weiterentwicklung der Beihilfeleitlinien und sonstiger beihilferechtlicher Regelungen (z. B. den Freistellungsverordnungen) dieser Entwicklung Rechnung tragen kann, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Es liegt auch im Wesen zeitlich befristeter Vereinbarkeitsvorschriften, wie den im Agrarbereich erlassenen Rahmenregelungen, dass nachfolgende Beihilfeleitlinien bzw. Freistellungsverordnungen nicht zwingend mit dem Inhalt der zuvor geltenden Regelungen übereinstimmen müssen. (170) Aufgrund vorstehender Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Zeitraum 2007-2013 in Verbindung mit den Milchgüteprüfungen gewährten Beihilfen, finanziert im Fall der Teilmaßnahme BW 1 ausschließlich aus Milchumlagemitteln und im Fall der Teilmaßnahme BY 1 aus Milchumlage- und allgemeinen Haushaltsmitteln nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. 4.   SCHLUSSFOLGERUNG (171) Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „stellt jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist dar“. (172) Nachdem Deutschland den Jahresbericht 2010 über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgelegt hatte, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 28. November 2011 um zusätzliche Informationen zu der Regelung. Durch diese Maßnahme der Kommission wurde die Frist unterbrochen. Weil die Kommission durch den Positivbeschluss bereits die Binnenmarktvereinbarkeit der gegenständlichen Milchgüteprüfungen für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis 31. Dezember 2006 festgestellt hat und weil zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 28. November 2011 weniger als zehn Jahre liegen, beginnt der Zeitraum, auf den sich der vorliegende Beschluss bezieht, am 1. Januar 2007. (173) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 107 und 108 AEUV Beihilfen gewährt hat, die, soweit diese seit dem 1. Januar 2007 gewährt wurden (siehe Erwägungsgründe 160 und 164), nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Diese Beihilfen wurden im Falle Baden-Württembergs ausschließlich aus Milchumlagemitteln in Übereinstimmung mit dem MFG gewährt, und im Falle Bayerns aus Milchumlage- und allgemeinen Haushaltsmitteln. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland bezüglich der in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der in den genannten Ländern betroffenen milchwirtschaftlichen Betriebe gewährt hat, sind im Zeitraum seit dem 1. Januar 2007 unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (58) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 3 (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind die Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. (4)  Siehe Fußnote 1. Zuvor war Deutschland eine Berichtigung mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 zugestellt worden. (5)  BGBl. I S. 878, 1081, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132). (6)  GBl. Nr. 8 S. 350. (7)  Staatsanzeiger Nr. 30 vom 2.8.2004. (8)  GVBl 2007, S. 727, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.2012. (9)  GBl, S. 350. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56 f. (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, ECLI:EU:C:2003:298, Rn. 84. (12)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 265 ff. (13)  vgl. Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 147. (14)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (15)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (16)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3). (17)  Urteil de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.