Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch Ministerialdekret ohne Mitwirkung Privater festgelegt, gäbe es eine staatliche Garantie, würden die Mittel durch eine öffentliche Stelle verwaltet und gäbe es staatliche Sanktionsmechanismen. (100) In der Rechtssache Doux Elevage (C-677/11) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, würden Mittel vollständig aus bei den Wirtschaftsteilnehmern erhobenen Beiträgen gespeist, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und die Branchenorganisation entscheide selbst über die Verwendung die Mittel. (101) In der Rechtssache Plans de Campagne (T-139/09) (Ergebnis: Beihilfe) entscheide, anders als bei der Milchumlage, eine Behörde über die Höhe der Beiträge, werde das Beitragsaufkommen durch staatliche Mittel aufgestockt, würden Maßnahmen vom Staat festgelegt (Stempel des staatlichen Kontrolleurs usw.), seien die Ausschüsse des Wirtschaftszweigs an der Festlegung nicht beteiligt und verfügten auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen, und ein Delegierter des Ministers nehme an den Sitzungen der Ausschüsse teil. (102) In der Rechtssache Pearle (C-345/02) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, Mittel ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Wirtschaftszweiges eingesetzt, hätte eine Vereinigung eines bestimmten Wirtschaftszweiges bei einer öffentlichen Stelle beantragt, Beiträge zu erheben, um bestimmte Maßnahmen zugunsten dieses Wirtschaftszweiges durchzuführen, und, wäre, anders als bei der Milchumlage, bei der Erhebung und Verwendung der Zwangsabgabe eine öffentlich-rechtliche und keine private Berufsvereinigung maßgeblich involviert, sodass Pearle insofern problematischer als die Milchumlage erscheine. Stellungnahme Deutschlands vom 3. Dezember 2014 (103) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf die zusätzliche Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 trug Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wie folgt vor: (104) Die betroffenen Bundesländer hätten in ihren Ausführungen im Prüfverfahren zur Milchumlage nach dem MFG bis dahin zwei Schwerpunkte gesetzt, und zwar zum einen bei der Darlegung der Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den materiellen Vorgaben des Beihilferechts (insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorgaben der Agrarfreistellungsverordnung und dem jeweils gültigen Agrarrahmen) sowie zum anderen auf der Tatbestandsseite zur Frage, ob ein beihilferechtlich relevanter Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliege. (105) Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die aktuelle Entscheidungspraxis der Europäischen Gerichte und der Europäischen Kommission gäben Anlass zu ergänzenden grundlegenden Ausführungen zur Frage, ob hier überhaupt der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV und insbesondere, ob hier das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ erfüllt sei. (106) Die Stellungnahme der LVN vom 8. Juli 2014 sowie die Durchsicht der zuvor erwähnten Entscheidungen ließen es zumindest als zweifelhaft erscheinen, ob das Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln gewährt“ vorliegend erfüllt sei, sodass es sich bei der Erhebung und Verwendung der Milchumlage nicht um eine staatliche Beihilfe handeln würde. Dies ließe sich wie folgt begründen: (107) Wie sich aus der Sache Val'Hor (Beschluss 2014/416/EU) und der Rechtssache Doux Élevage (C-677/11) ergebe, handele es sich bei von privaten Branchenorganisationen finanzierten und durchgeführten Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen. Bei den in den einzelnen Ländern vorhandenen Landesvereinigungen für Milch handele es sich um Organisationen, die als mit den in den zitierten Entscheidungen genannten Organisationen vergleichbar angesehen werden könnten. Staatliche Stellen seien nie Mitglied dieser Landesvereinigungen gewesen. Sie nähmen an Sitzungen lediglich ohne Stimmrecht teil, gleichsam als externer Gast. Die Beteiligung der staatlichen Stelle im Rahmen der Abwicklung der Milchumlage bzw. der Überwachung der Einhaltung der im MFG vorgegebenen rechtlichen Bedingungen ändere nichts an der Eigenschaft der Landesvereinigungen als die maßgebliche Stelle für die Auswahl der Vorhaben. (108) Faktisch würden die jeweiligen Landesvereinigungen das Umlageaufkommen steuern und die Verwendung der Umlagemittel bestimmen. Ein staatlicher Einfluss aufgrund der „Überprüfung“ bzw. „Festsetzung“ der Vorschläge der Landesvereinigungen durch die staatlichen Stellen bestehe faktisch nicht, da diese sich nur im Rahmen des § 22 Absatz 2 MFG bewege und auf die Prüfung abziele, ob die rechtlichen Vorgaben des § 22 MFG eingehalten würden. Die Umlagemittel würden nach den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen eingesetzt, was entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache Stardust Marine (C-482/99) eindeutig gegen die Staatlichkeit der Mittel spreche. (109) Die Landesvereinigungen seien rein private Organisationen. Diese Tatsache sowie die Feststellung, dass die Landesvereinigungen die Milchumlage und deren Verwendung steuern, sprächen maßgeblich dafür, die Milchumlage, entsprechend der oben genannten Rechtssache, nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. (110) Gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche ferner, dass die Mittel der Milchumlage rein private Mittel seien. Es handele sich um Mittel, die aus dem Vermögen der mit der Abgabe belasteten Privatunternehmen stammen würden. Eine staatliche Bezuschussung oder Garantieübernahme gebe es, anders als in den Rechtssachen Vent de Colère (C-262/12) und Plans de Campagne (T-139/09), in denen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus diesem Grund bejaht worden sei, bei der Milchumlage nicht. (111) Auch handele es sich bei der Milchumlage um eine kollektiv ausgerichtete, branchenweite Maßnahme, was im Einklang mit der aktuellen Rechtslage (Val'Hor (Beschluss 2014/416/EU) und C-677/11 (Doux Élevage)) gegen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe spreche. (112) Ebenfalls werde das Vorliegen einer Begünstigung, die für die Annahme einer Beihilfe zwingend erforderlich sei, bezweifelt. Begründen ließe sich dies damit, dass die Begünstigungen, die den Molkereien und Milcherzeugern zuflössen, durch die bei den Molkereien und damit mittelbar auch bei den Milcherzeugern erhobenen Umlagen vollständig aufgehoben bzw. „neutralisiert“ würden. Dafür streite auch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-262/12; „Vent de Colère“), in der der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe eben deshalb als erfüllt angesehen werde, weil die Lasten nicht mehr nur bei den Branchenangehörigen, sondern bei allen inländischen Stromverbrauchern erhoben würden. (113) Aus diesen, sich teils auch aus der erneuten Überprüfung des Milchumlagesystems ergebenden Punkten und unter Aufrechterhaltung der bisherigen Position der betroffenen Bundesländer sei zu folgern, dass Zweifel daran bestünden, ob es sich bei dem Milchumlagesystem um eine staatliche Beihilfe handele. Die Frage, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handele und insbesondere ob hier das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ erfüllt sei, sei von der Europäischen Kommission zu beantworten. 3.   WÜRDIGUNG Vorliegen einer Beihilfe (114) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (115) Auf Grundlage der vorliegenden Informationen und insbesondere der von den Beteiligten und den deutschen Behörden vorgelegten Stellungnahmen ist zu prüfen, ob es sich bei den Milchumlagemitteln um staatliche Mittel im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (116) Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht angemessen, zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat, und jenen, in denen diese von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die vom Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde zu unterscheiden. (32) Damit gewährte Vorteile als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können, müssen sie erstens unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zweitens dem Staat zurechenbar sein (33). (117) Hinsichtlich der in Abschnitt 2 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Maßnahmen ergibt sich, dass Unterstützungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Bundesländer gewährt werden, für die wiederum das MFG den rechtlichen Rahmen bildet. (118) Im Einzelnen sieht das MFG in § 22 Absatz 1 Satz 1 vor, dass die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können, um die Milchwirtschaft zu fördern. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG können die Landesregierungen auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die nach Satz 1 vorgesehenen Umlagen zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichen. (119) Die Landesregierungen erheben die Milchumlage „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung. Das Benehmen stellt aber eine entscheidend schwächere Beteiligungsform als das Einvernehmen dar. Während „Einvernehmen“ bedeutet, dass der Erlass eines Rechtsakts (für seine Rechtmäßigkeit) notwendig das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. Gesetzgebungsorgan, Behörde) voraussetzt, ist dagegen eine Entscheidung, die im „Benehmen“ mit einer anderen Stelle zu treffen ist, letztlich nicht von deren Einverständnis abhängig. Im deutschen Verwaltungsrecht wird bisweilen eine solche Abstufung von Beteiligungsformen vorgenommen (34). Weil § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG als Beteiligungsform das Benehmen vorsieht, liegt die Befugnis zur Erhebung der Umlage wie auch die Entscheidung darüber bei den Landesregierungen (35). Dagegen werden die Landesvereinigungen lediglich zur Vorbereitung und technischen Durchführung der nach § 22 zu treffenden Maßnahmen „herangezogen“ (§ 14 Absatz 1 MFG) und unterstehen dabei der Aufsicht der obersten Landesbehörde (§ 14 Absätze 2, 4 MFG). (120) Rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Milchumlage in den einzelnen Bundesländern sind dementsprechend Verordnungen der Länder, die die Einzelheiten der Umlageerhebung, u. a. deren Höhe, regeln (36). Damit ist es der Staat (repräsentiert durch die jeweilige Landesregierung), der die Umlageerhebung regelt. Wie im vorherigen Erwägungsgrund 119 erläutert, steht dem auch nicht entgegen, dass die Verordnungen im Benehmen mit der jeweiligen Landesvereinigung der Milchwirtschaft erlassen wurden. (121) Im gegenwärtigen Fall wird eine Umlage bei privaten Unternehmen erhoben. Einnahmen aus dieser Umlage fließen in den jeweiligen Landeshaushalt, bevor sie zur Finanzierung der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, und sind dort gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG gesondert zu verwalten. Gemäß § 23 der jeweiligen Haushaltsordnungen (vgl. Erwägungsgrund 25) dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Diese Bestimmung impliziert das staatliche Interesse an der Durchführung der Maßnahmen. (122) In Erwiderung auf die von den Beteiligten und von Deutschland vorgetragenen Argumente stellt die Kommission fest: (123) Der Behauptung des MPBW, mit dem Milchumlagesystem sei keine Belastung des Staatshaushalts von Baden-Württemberg verbunden (Erwägungsgründe 60 bis 63), steht zunächst entgegen, dass die Milchumlagemittel im Haushalt in einer eigenen Titelgruppe verbucht werden (Erwägungsgrund 61). Generell gilt, dass auch dann, wenn die für die Zuwendung eingesetzten Mittel aus einer (zweckgebundenen) Abgabe (Umlage) stammen, die von Privaten gezahlt wird, von einer Belastung des Staatshaushalts und damit dem Einsatz staatlicher Mittel auszugehen ist, wenn diese Mittel zunächst in den Haushalt fließen. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zu der vom MPBW angeführten Rechtssache PreussenElektra, in der es um ein Mindestvergütungssystem ging, bei dem die gegenständlichen Finanzmittel zu keinem Zeitpunkt in den Haushalt eingestellt wurden oder der Staat auf sonstige Weise die Kontrolle (und sei es auch nur im Wege der Betrauung Dritter) über diese ausübte. Folglich war ein Einsatz staatlicher Mittel im damaligen Fall ausgeschlossen (37). (124) Im Übrigen kann aus dem bloßen Umstand, dass der MPBW für die Durchführung der Milchgüteprüfungen neben den Milchumlagemitteln keine Zahlungen aus Steuermitteln oder anderen staatlichen Einnahmen erhalten hat, nicht geschlossen werden, dass die gegenständlichen Zahlungen keine staatlichen Mittel darstellten. Nach der einschlägigen Entscheidungspraxis der Kommission werden Maßnahmen, die ausschließlich aus parafiskalischen Mitteln finanziert werden, als Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 Satz 1 AEUV bewertet (38). (125) Hinsichtlich der Behauptung der LVN, die Landesvereinigungen entschieden maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien (Erwägungsgründe 82 bis 86 und 91), stellt die Kommission fest, dass der Bund durch § 22 Absatz 1 MFG, also auf dem Gesetzeswege, die Landesregierungen ermächtigt hat, eine Milchumlage zu erheben. Die Vorschrift legt u. a. fest, dass die Milchumlage im Regelfall bis zu 0,1 Cent je Kilogramm betragen darf, und dass auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben können. (126) Ferner legt das MFG in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 fest, für welche Zwecke die Milchumlagemittel verwendet werden dürfen. (127) Gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 MFG sind die Landesvereinigung oder die berufsständischen Organisationen vor Verwendung der Mittel lediglich zu hören. (128) Hieraus ergibt sich, dass der Staat (auf Bundesebene) den Landesvereinigungen zwar gewisse Beteiligungsrechte eingeräumt hat, aber gleichzeitig einen klaren gesetzlichen Rahmen bei der Festlegung der Höhe der Milchumlagesätze und der Mittelverwendung gesetzt hat und hierüber letztlich die jeweiligen Landesregierungen (oder bei Delegation die obersten Landesbehörden) zu entscheiden haben. So wäre es beispielsweise nicht möglich, dass auf Antrag der Landesvereinigungen der Umlagesatz auf mehr als 0,2 Cent je Kilogramm erhöht wird, oder dass die Mittel für andere als die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG aufgeführten Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus zieht die im Hinblick auf die Verwendung geregelte Anhörungspflicht (§ 22 Absatz 3 Satz 3 MFG) nicht die Verpflichtung nach sich, der Stellungnahme der Angehörten zu folgen. Die letztgültige Entscheidung über die Mittelverwendung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden, das heißt beim Staat. (129) Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zu der seitens des LVN zitierten Rechtssache Doux Elevage. Die Milchumlageerhebung und die entsprechende Mittelverwendung regelt der Staat auf zwei Ebenen, nämlich auf Bundes- und Länderebene. In Deutschland hat der Gesetzgeber nicht nur die Erhebungsbefugnis der Landesregierung festgeschrieben, sondern auch den Spielraum, auf Landesebene über die aus Umlagen generierten Mittel zu verfügen, per Bundesgesetz eingeschränkt. Die Landesvereinigungen können auch nicht etwa auf dem Antragsweg versuchen, die in § 22 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 MFG festgelegten Förderungszwecke zu ändern. Eine derartige staatliche Einschränkung lag in den den Sachen Val'Hor und Doux Elevage zugrunde liegenden Sachverhalten nicht vor. (130) Das MFG kann weiterhin auch nicht als bloßes Mittel zur Durchsetzung rein wirtschaftlicher Interessen einer Branchenorganisation verstanden werden. So legt § 14 MFG zwar fest, dass in ihnen berufsständische Organisationen der Landwirtschaft, der Molkereien und des Milchhandels vertreten sein müssen, sofern sie die Beteiligung wünschen, darüber hinaus muss aber auch eine angemessene Vertretung der Verbraucher in den Organen der Vereinigung gesichert sein. Mit diesen Beteiligungs- und Vertretungsauflagen stellt der Gesetzgeber (d. h. der Staat) sicher, dass bei der Verfolgung der im MFG angesprochenen Gemeinwohlziele eine umfassende Repräsentation aller Interessen erfolgt, die über die bloße Förderung eines Wirtschaftssektors hinausgehen. (131) Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Elevage handelt es sich bei den im MFG niedergelegten Förderungszwecken auch nicht um solche, die Branchenorganisationen selbst festgelegt und eingeführt haben (39). Insbesondere die in § 22 Absatz 2 Nr. 1 („Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund der nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 37 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erlassenen Vorschriften“) und Nr. 2 („Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen“) niedergelegten Ziele weisen — im Gegensatz zur Rechtssache Doux Elevage — Merkmale auf, die Teil einer von staatlichen Behörden definierten Politik (40) sind und auf hoheitliche Aufgaben verweisen, die gemäß § 14 Absatz 3 MFG den Landesverbänden von vornherein nicht übertragen werden dürfen. (132) Ebenfalls im Unterschied zur Rechtssache Doux Elevage wird im Fall der Nichtabführung der fälligen Milchumlagen zu ihrer Beitreibung nicht das normale zivil- oder handelsrechtliche Gerichtsverfahren angestrengt (41). § 23 Absatz 2 MFG bestimmt nämlich, dass die Beitreibung von Umlagen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfolgen kann. Die betroffenen Länder haben in den einschlägigen Milchumlageerhebungsverordnungen eine entsprechende Beitreibung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen festgelegt (42). Die Abgabenordnung ist im deutschen Rechtssystem dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden in Deutschland auf dem Verwaltungswege, zivilrechtliche dagegen auf dem Gerichtswege vollstreckt. Der Verwaltungsweg stellt dabei im Vergleich zum Gerichtsweg die effektivere Methode der Durchsetzung dar, weil sich die öffentliche Hand durch Erlass eines Verwaltungsakts selbst einen Vollstreckungstitel schaffen kann (43), der dagegen bei zivilrechtlichen Forderungen erst über den Gerichtsweg erstritten werden müsste (44). Dies indiziert, dass dem Staat an einer möglichst effektiven und vollständigen Erhebung (und ggf. Beitreibung) der fälligen Umlagen gelegen ist, um die zeitnahe Verwirklichung der durch die Umlagemittel finanzierten staatlichen Ziele zu gewährleisten. (133) Dadurch ist die Behauptung der LVN, bei den Milchumlagemitteln handele es sich nicht um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, widerlegt. (134) Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Umlageeinnahmen als unter öffentlicher Kontrolle stehend anzusehen sind (45), und dass die durch Milchumlagemittel finanzierten Maßnahmen durch staatliche Mittel gewährt wurden und dem Staat zurechenbar sind. (135) Dies gilt im Übrigen umso mehr für die in Bayern zur Finanzierung der gegenständlichen Milchgüteprüfungen eingesetzten allgemeinen Haushaltsmittel. Hierbei handelt es sich ebenfalls um staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Selektiver Vorteil/Unternehmen (136) Zahlungsempfänger der staatlichen Mittel sind zunächst der MPBW und der MPBY. Diese führen Laboruntersuchungen im staatlichen Auftrag durch. Diese Laboruntersuchungen kommen aber letztendlich den Molkereien zugute, weil letztere zur Untersuchung der ihnen angelieferten Milch gesetzlich verpflichtet sind. Die Laboruntersuchungen stellen damit Dienstleistungen dar, die der MPBW und der MPBY also für die Molkereien erbringen. Die Molkereien können daher als Begünstigte von in Form von Sachleistungen gewährten Beihilfen angesehen werden. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Molkereien um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Jeder mögliche Vorteil wird in diesem Sinne auch nur „bestimmten Unternehmen“ gewährt, da neben dem Molkereisektor in Deutschland noch zahlreiche weitere Wirtschaftssektoren vorhanden sind, die von den in Rede stehenden Maßnahmen nicht profitieren. Daher ist die mögliche Vorteilsgewährung selektiv. (137) Die Molkereien haben gemäß § 1 Absatz 1 MGV als gewerbliche Abnehmer von Milch jede Anlieferungsmilch entweder selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wie bei der Eigenuntersuchung, bei der die Kosten notwendig bei den Molkereien anfallen, sind die bei der Abgabe an eine Untersuchungsstelle zum Zweck der Untersuchung anfallenden Kosten als typische Betriebskosten anzusehen, die die betroffenen Unternehmen, d. h. die Molkereien, als aus der nationalen Regelung Verpflichtete üblicherweise selbst zu tragen haben. Daher geht die Kommission davon aus, dass den Molkereien in Baden-Württemberg durch die Erstattung der Laboruntersuchungskosten aus Umlagemitteln und in Bayern aus Umlage- und allgemeinen Haushaltsmitteln ein Vorteil gewährt wird, der, wie in Erwägungsgrund 136 ausgeführt, selektiv wirkt. (138) In diesem Zusammenhang ist außerdem zu prüfen, ob die durchgeführten Laboruntersuchungen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten stehen. (139) Deutschland behauptet, dass die Milchprüfringe bei der Durchführung der Milchgüteprüfungen hoheitliche Aufgaben verrichten (siehe oben Erwägungsgrund 26). Die Milchgüteprüfungen werden in der Tat aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen, nämlich der MGV, durchgeführt. Die in § 1 Absatz 1 MGV niedergelegte Untersuchungspflicht verfolgt zwar einen öffentlichen Zweck (Sicherstellung der Milchgüte, § 10 MFG) und kann qua öffentlichen Zwanges über ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden. Hieraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Umlagefinanzierung der Milchgüteprüfungen nicht in Zusammenhang mit von Unternehmen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten steht (46). Vielmehr handelt es sich um eine von vielen regulatorischen Vorgaben (z. B. Produktsicherheit, Umweltstandards usw.), die Wirtschaftsteilnehmer (hier: die Molkereien) bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu beachten haben. Die Milchgüteprüfungen stellen im Übrigen auch keine Tätigkeit dar, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates im Sinne der Ausführungen in Randnummer 16 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (47) wäre. (140) § 1 Absatz 1 MGV begründet eine die Molkereien treffende Untersuchungspflicht. An die Untersuchungspflicht knüpft sich die Verpflichtung, die für die Untersuchung anfallenden Kosten, also die Laboruntersuchungskosten, die den Milchprüfringen entstehen, zu übernehmen (siehe oben Erwägungsgrund 137). Dies ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, dass die Durchführung der Untersuchungen Voraussetzung dafür ist, dass die Mo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.