Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terstützung des Tierhaltungssektors“ und nicht die Milchqualitätskontrollen im hier relevanten Sinne. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1857/2006 beziehe sich auf Kontrollen der Milchqualität, die im Zusammenhang mit der Tierzucht stünden. Dies ergebe sich auch aus dem Kontext der Vorschrift: Freigestellt seien danach Beihilfen (bis zu einem Höchstsatz von 70 %) zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere. Wenn routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität davon ausgenommen seien, dann könne sich dies ebenfalls nur auf Kontrollen beziehen, die grundsätzlich für die Feststellung der Leistungsmerkmale der Tiere geeignet seien. Die Ausnahme beziehe sich lediglich auf routinemäßige Kontrollen der Milchqualität, die direkt bei der Milchkuh genommen würden, da nur durch diese Kontrollen Merkmale des jeweiligen Tiers feststellbar seien. In Bayern würde diese tierbezogene Qualitätsuntersuchung vom Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) durchgeführt, in Baden-Württemberg vom Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (53) Die vorliegend relevanten Untersuchungen der Milchqualität durch den MPBY und den MPBW seien dagegen darauf bezogen, die Eigenschaften der Milch selbst (nicht der genetischen Eigenschaften der Kuh) zu ermitteln. Diese Merkmale der Milch (u. a. Fett- und Eiweißgehalt) seien für den Verkauf und das Inverkehrbringen der Milch relevant. Rückschlüsse auf die einzelnen Tiere seien nicht möglich, da die Untersuchungen anders angelegt seien. Die Proben würden nicht dahingehend getrennt, von welcher Kuh sie stammten. Sie würden erst am Milchsammelwagen genommen. Dort sei eine Trennung nach dem jeweiligen Tier nicht möglich, da im Milchsammelwagen die Milch von einer Vielzahl von Tieren bei der Erfassung vermischt sei. (54) Die Rahmenregelung 2007-2013 schließe daher weder in Randnummer 109 noch an anderer Stelle aus, dass Beihilfen für Kontrollen der Milchqualität mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Es obliege der Kommission nachzuweisen, dass einzelne Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Etwaige Unklarheiten bei der Formulierung zweckdienlicher Maßnahmen könnten nicht zulasten des Mitgliedstaats gehen (17). (55) Die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erforderliche Zustimmung des Mitgliedstaats könne nur dann wirksam sein, wenn der Mitgliedstaat nachvollziehen könne, welchen Maßnahmen er konkret zustimme. Die betroffenen Länder könnten daher davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Hätte die Kommission beabsichtigt, die Unvereinbarkeit der bayerischen und baden-württembergischen Milchqualitätskontrollen mit dem EU-Binnenmarkt festzustellen, hätte sie dies in einer Form (ausdrücklich) adressieren können, wie sie dies in anderen Entscheidungen getan habe (18). Die Kommission habe gegenüber Deutschland nicht die Vereinbarkeit der bayerischen und baden-württembergischen Umlagefinanzierung der Milchqualitätskontrollen mit dem Binnenmarkt angesprochen. Eine ausdrückliche Behandlung dieser Maßnahme wäre — angesichts der wenigstens unklaren Formulierung der Rahmenregelung 2007-2013 — nach den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmtheit und der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV) erforderlich gewesen, zumal die betroffenen Länder davon ausgegangen seien, dass die unter BY 1/BW 1 behandelte Maßnahme keine Beihilfe beinhalte. (56) Die Rahmenregelung 2007-2013 sei daher nicht so zu verstehen, dass die auf § 22 Absatz 2 Nr. 1 MFG beruhenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Die bayerische und baden-württembergische Umlagefinanzierung der Milchqualitätskontrollen (BY 1, BW 1) sei also nicht von den zweckdienlichen Maßnahmen erfasst. (57) Hilfsweise führte Deutschland weiter aus, dass die Maßnahmen, selbst wenn sie eine Beihilfe darstellten, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (58) Aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 ergebe sich nicht, dass es mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, Beihilfen für Kontrollen der Milchqualität zu gewähren. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung seien diese zwar nicht „automatisch“ mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit von der Anmeldepflicht freigestellt. Allerdings könne die Kommission im Einzelfall feststellen, dass die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (59) Die angeblichen Beihilfen für die bayerischen/baden-württembergischen Molkereien seien jedenfalls gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Dafür spreche auch, dass diese Form der Beihilfen nach Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss (Randnummer 164 f.) anerkannt habe. Insbesondere handele es sich um vorgeschriebene Kontrollen, die von Dritten durchgeführt würden. Für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt spreche weiterhin, dass die Molkereien die Kosten für die Qualitätskontrollen über die Milchumlage selbst trügen. Dadurch würden angebliche Vorteile der Molkereien minimiert (19). Der Wettbewerb der Molkereien untereinander werde durch die unterschiedlichen Systeme nicht beeinträchtigt, unabhängig davon, ob Kosten direkt getragen würden oder eine Umlage erhoben werde. Im Ergebnis trügen die Molkereien in beiden Fällen die Kosten. Es sei nicht erkennbar, wieso sich die Vereinbarkeit entsprechender Beihilfen mit dem Binnenmarkt, die im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 explizit aufgenommen worden sei, ab 2007 geändert haben sollte. Stellungnahmen Beteiligter (60) Zwischen dem 5. und 7. Februar 2014 erhielt die Kommission insgesamt sieben Stellungnahmen von Beteiligten zu den für Milchgüteprüfungen aufgewendeten Unterstützungen. (61) Der MPBY führte in seinem Schreiben vom 5. Februar 2014 aus, dass ein Vorteil der Molkereien durch die Umlagefinanzierung in den vergangenen Jahren nicht gegeben sei. Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, wie dieses gewachsene und allgemein akzeptierte System zu einer Wettbewerbsverzerrung oder zu einem negativen Einfluss auf den zwischenstaatlichen Handel führen könnte. Im Rahmen des weiteren Verfahrens sollte daher die im Einleitungsbeschluss unter BY 1 genannte Maßnahme nach nochmaliger Prüfung als erledigt betrachtet werden. (62) Der MPBW behauptete in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2014, dass Zahlungen betreffend die Teilmaßnahme BW 1 nicht die Voraussetzungen einer Beihilfe i.S.d. Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllten. Insbesondere sei mit dem System der Qualitätsuntersuchungen von Anlieferungsmilch in Baden-Württemberg keine Belastung des Staatshaushaltes verbunden. Subventionsgleiche Begünstigungen, die auf eine Maßnahme des Staates zurückzuführen seien, ohne dass eine korrespondierende finanzielle Einbuße im Bereich der öffentlichen Hand gegeben sei, fielen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (20). (63) Gemäß § 22 Absatz 3 MFG seien die aufkommenden Mittel gesondert zu verwalten. Sie dürften nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. Sie seien im Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg als eigenständige Titelgruppe auszuweisen. Auf ihre Zweckgebundenheit sei im Staatshaushaltsplan verwiesen worden. Die Mittel der Milchumlage seien daher nie für andere Zwecke außerhalb des MFG verwendet worden. (64) Vor allem aber habe der MPBW im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zwar Zahlungen aus den Umlagemitteln erhalten, die jedoch nicht über die aus der Umlage finanzierten Mittel hinausgingen. Es seien daher keine staatlichen Mittel — wie etwa Steuern oder andere staatliche Einnahmen — an den MPBW ausgezahlt worden, sondern nur die Mittel aus der milchwirtschaftlichen Umlage, die von den Molkereien gezahlt wurden. Stattdessen habe das Land Baden-Württemberg lediglich die Organisation und Verteilung der Milchumlage übernommen. Das System der Qualitätsuntersuchungen von Anlieferungsmilch in Baden-Württemberg führte daher nicht zu einer finanziellen Einbuße im Bereich der öffentlichen Hand. (65) Da das Land Baden-Württemberg keine Zuschüsse zur Milchumlage gewährt habe und keine korrespondierende finanzielle Nettobelastung des Staatshaushaltes vorliege, könne Baden-Württemberg keine „Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen“ gewährt haben. (66) Selbst wenn die milchwirtschaftliche Umlage in Baden-Württemberg entgegen der PreussenElektra-Kriterien des EuGH dem Staat zuzurechnen sei, läge keine Begünstigung der Molkereien vor. Das Merkmal der Begünstigung als zentrales Tatbestandsmerkmal des Artikels 107 Absatz 1 AEUV werde nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und in der Praxis der Kommission weit ausgelegt (21). (67) Parafiskalische Abgaben bildeten häufig die Grundlage für Systeme zur Bereitstellung von Leistungen, die im spezifischen Interesse der Abgabenpflichtigen lägen (Merkmal der Gruppennützigkeit). In diesen Systemen seien daher die Belasteten prima facie identisch mit den Nutznießern aus der parafiskalisch finanzierten Leistung. Nach der Rechtsprechung sei daher bei parafiskalischen Abgaben zu prüfen, ob die Gegenleistung aufgrund der Abgabe dem Wert des geleisteten Beitrags entspricht, also Leistungsäquivalenz bestehe. (68) Die Leistungsäquivalenz sei dabei nicht individuell zu prüfen, sondern bezogen auf das Gesamtsystem. Zwar wohne parafiskalischen Finanzierungssystemen typischerweise ein gewisses Umverteilungselement inne, d. h., dass nicht jeder Abgabenpflichtige aus jeder einzelnen Leistung der bereitgestellten Palette denselben Nutzen ziehe. Ein solches System sei jedoch im Gleichgewicht und die Leistungsäquivalenz nicht beeinträchtigt, solange diese Umverteilung solidarisch erfolge (22). (69) Die Höhe der Abgaben in Baden-Württemberg werde nach der konkreten Menge der Anlieferungsmilch bestimmt. Eine Molkerei A, die die doppelte Menge Milch zur Qualitätskontrolle dem Milchprüfring BW angeliefert hätte, hätte hierfür auch exakt die doppelten Abgaben zu entrichten. Deswegen sei die Leistungsäquivalenz nicht gestört. (70) Die in Baden-Württemberg zuständigen Behörden hätten bei der Berechnung der Milchumlage keinerlei Ermessen. Dieses System stelle auch sicher, dass es keine strukturellen Nettogewinner geben könnte, weil alle Molkereien ausschließlich auf der Grundlage der angelieferten Milch zu den Abgaben herangezogen würden und nur auf dieser Grundlage Leistungen des MPBW erhalten hätten. (71) Der MPBW gehe daher davon aus, dass auch insoweit keine Beihilfe, jedenfalls aber keine Begünstigung vorliege. (72) Die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft e.V. führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 aus, dass das System der Milchumlageerhebung höchste Anerkennung bei den Verbrauchern gefunden habe, es auch außerhalb Bayerns nicht als marktverzerrender Vorteil gesehen und weder von den nationalen noch internationalen Molkereien infrage gestellt worden sei. Unverständlich sei daher, dass die Milchgüteuntersuchung ab 2007 nicht mehr zulässig sein soll. Diese habe sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart dazu gedient, den Verbrauchern ein hohes Qualitätsniveau der Milch — frei von Hemmstoffrückständen (23) — zu gewährleisten. (73) Das DHB — Netzwerk Haushalt erachtete in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 die Leistungen der muva Kempten im Bereich der Untersuchungen auf ernährungsphysiologisch relevante Inhaltsstoffe als wesentlichen Beitrag zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherinformation. Geschätzt würden die neutralen Untersuchungsergebnisse, die nicht von Molkereien oder dem Handel beeinflusst seien, das schnelle Erkennen von eventuellen schädlichen Belastungen der Milch und ihrer Produkte und somit die Möglichkeit, in einer Krisensituation schnell zu reagieren. Die genannten Maßnahmen trügen dazu bei, dass qualitativ hochwertige Lebensmittel in den Handel und damit zu den Verbrauchern kämen. Die Bedeutung solcher Untersuchungen sei für alle Verbraucher gar nicht hoch genug einzuschätzen. (74) Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Region Allgäu merkte in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 an, dass die Landesvereinigung der Bayerischen Milchwirtschaft immer auch als Vereinigung zum Schutz der Verbraucher gesehen werde. Die Landesvereinigung könne durch die Entscheidung über die Verwendung der Umlagemittel insbesondere bei der Milchgüteprüfung eine große Einflussnahme auf die Art und Weise dieser Untersuchungen nehmen. (75) Nach Meinung des Genossenschaftsverbandes Bayern e.V., niedergelegt in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2014, könnten weder einzelne landwirtschaftliche Betriebe noch einzelne milchverarbeitende Unternehmen durch die Erhebung der Umlage irgendwelche Wettbewerbsvorteile erzielen. Soweit die routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität in der Vergangenheit teilweise aus Umlagemitteln finanziert wurden, entrichteten milchverarbeitende Unternehmen die Beiträge zur Umlage und trügen diesen Finanzierungsbeitrag daher in vollem Umfang selbst. In anderen Bundesländern, in denen keine Umlage erhoben werde, hätten die Molkereien keine Umlagemittel eingezahlt, dafür hätten aber die Untersuchungsstellen auch keine Umlagemittel erhalten. (76) Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen е. V. (LVN) nahm in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2014 nicht unmittelbar zu den für Milchgüteprüfungen gewährten Zuwendungen Stellung, verneinte aber grundsätzlich das Vorliegen einer Beihilfe für sämtliche Teilmaßnahmen nach dem MFG. (77) Im Einzelnen behauptete die LVN, dass die aus den Milchumlagemitteln finanzierten Maßnahmen nicht den Staatshaushalt belasteten, dem Staat keine Verfügungsbefugnis und Kontrolle über die Milchumlagemittel zukomme und der Staat weder Kontrolle über die Höhe der Umlage noch über den Inhalt der Maßnahmen ausübe. Somit seien die fraglichen Zuwendungen dem Staat nicht zuzurechnen. Weiterhin kontrolliere der Staat weder die Höhe der Zuwendungen, noch sei er organisatorisch in die LVN eingebunden. (78) Ebenso wurde ausgeführt, dass die LVN nicht von staatlichen Organen überprüft werde, sondern durch die Landwirtschaftskammer Hannover, einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, die damit kein Organ der unmittelbaren Staatsverwaltung sei. (79) In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014 bezog sich die LVN unter anderem auf den Beschluss 2014/416/EU der Kommission in der Sache Val'Hor (24). In diesem habe die Kommission anerkannt, dass weder die Befugnis des Staates, eine Branchenorganisation anzuerkennen, noch seine regulatorische Unterstützung bei der Erhebung branchenbezogener „Beteiligungen“ (im Fall durch die Möglichkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung) darauf schließen ließen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien. Ob eine staatliche Beteiligung in parafiskalischen Finanzierungssystemen dazu führe, dass Begünstigungen dem Staat als „staatliche Beihilfe“ zurechenbar seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls und einer auf dieser Grundlage anzustellenden Gesamtbetrachtung ab. Maßgeblich für die Prüfung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, seien vor allem folgende von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte: — Wer entscheidet über Mittelerhebung und -verwendung? — Falls eine privatrechtliche Organisation entscheidet, wie ist der Einfluss des Staates ausgestaltet? — Aus welchen Mitteln werden die Zuwendungen finanziert? — Welche Art von Maßnahmen wird finanziert? — Bei wem werden die Mittel erhoben? — Bei wem liegt die Initiative für die Maßnahme? (80) Durch seinen Rechtsvertreter habe die LVN die Rechtslage in weiteren Bundesländern untersucht und sei auch insoweit zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Indizien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erfüllt seien, sodass dem MFG insgesamt der Beihilfecharakter abgesprochen werden müsse. (81) Laut LVN entscheiden die Landesvereinigungen maßgeblich über die Erhebung der Umlage bei den Molkereien. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 MFG könne die Umlage nur im Benehmen mit den Landesvereinigungen erhoben werden. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 MFG bedürfe es eines Antrags der Landesvereinigung, um die Umlage zu erhöhen. (82) Umlagemodalitäten und -höhe würden in Niedersachsen und Thüringen jeweils durch eine Umlageerhebungsverordnung (UmlErhVO) geregelt, die „im Benehmen“ mit der jeweiligen Landesvereinigung erlassen würde. (83) Die jeweilige Landesvereinigung steuere zudem die Verwendung der gesondert zu verwaltenden Umlagemittel (siehe § 22 Absatz 3 Satz 1 MFG), die darum bisweilen sogar auf einem eigenen Konto der jeweiligen Landesvereinigung vereinnahmt würden (siehe etwa § 3 Absatz 1 Thüringer UmlErhVO). So arbeiteten die Landesvereinigungen in eigener fachlicher Verantwortung Vorschläge für die Mittelverwendung aus. In Thüringen geschehe dies beispielsweise auf Grundlage der bei der Landesvereinigung Thüringer Milch (LVTM) gestellten Anträge ihrer Mitglieder (siehe Ziffer 6.3 Thüringer Arbeitsrichtlinie). (84) Die von den Landesvereinigungen erarbeiteten Verwendungsvorschläge würden zwar von einer staatlichen Stelle „festgesetzt“ (so in Niedersachsen nach Ziffer 6.2 der Zuwendungsrichtlinie und in Thüringen gemäß § 4 Thüringer UmlErhVO) oder „genehmigt“ bzw. „bewilligt“ (so in Nordrhein-Westfalen und Bayern). Das begründe aber noch keinen maßgeblichen staatlichen Einfluss: Denn Maßstab für die staatliche „Überprüfung“ seien lediglich die Vorgaben des § 22 Absatz 2 MFG. Damit übertrügen die einschlägigen Regelungen den staatlichen Stellen ebenso wenig wie in der Rechtssache Doux Elevage (25) die Befugnis, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen. (85) Auch tatsächlich würden die Umlagemittel in sämtlichen Bundesländern entsprechend den Verwendungsvorschlägen der Landesvereinigungen verwendet. Schon das spreche — unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung — dagegen, dem Staat die Umlagemittel zuzurechnen (26). (86) Laut LVN hätten die jeweiligen Landesvereinigungen einen rein privatrechtlichen Status. Ausweislich ihrer Satzungen verstünden die Landesvereinigungen sich als Interessenvertretungen für ihre Mitglieder, die sich ausschließlich aus der Milchwirtschaft (einschließlich Verbrauchervertretern) rekrutierten. (87) Gemäß § 14 MFG seien die Landesvereinigungen „freiwillige“ Zusammenschlüsse aus den in der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreisen und der Verbraucher zur gemeinsamen Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen. (88) Die Landesvereinigungen unterschieden sich von der in der Rechtssache Pearle streitgegenständlichen Hoofdbedrijfschap Ambachte, dem Optikerberufsverband, der mit der Erhebung und Verwendung einer Zwangsabgabe für Werbemaßnahmen betraut gewesen sei. Obgleich dieser Optikerberufsverband öffentlich-rechtlichen Status gehabt hätte, verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, weil die Werbemaßnahmen nicht aus Mitteln finanziert würden, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen worden wären, sondern aus bei den Unternehmen der Branche erhobenen Abgaben (27). (89) Die Landesvereinigungen als die im Zusammenhang mit der Erhebung und Verwendung der Milchumlage maßgeblichen Stellen unterschieden sich auch von den landwirtschaftlichen Ausschüssen in der Rechtssache Plans de Campagne, die an der Festlegung der Maßnahmen nicht beteiligt gewesen wären und auch über keinerlei Handlungsspielraum bei Anwendung der Maßnahmen verfügt hätten (28). (90) Die Landesvereinigungen seien staatsfreie, rein private Stellen, die als solche über die Milchumlage und deren Verwendung eigenverantwortlich bestimmen würden. (91) Ferner stehe der Begünstigung der Milchwirtschaft keine Belastung des Staatshaushaltes gegenüber, weil die Milchumlage bei den Angehörigen der Milchwirtschaft erhoben werde und damit der selektiven „Begünstigung“ eine selektive Belastung kompensatorisch gegenüberstehe. Damit fehle es schon an der begünstigenden Wirkung und der Wettbewerbsverzerrung, weil die „Vorteile“ der Molkereien und Milcherzeuger durch die Belastung mit der Umlage vollständig ausgeglichen würden. (92) In der Rechtssache Vent de Colère habe der Gerichtshof u. a. deshalb den staatlichen Charakter eines Abgabensystems bejaht, weil die Lasten nicht mehr — wie nach früherem Recht — nur durch Abgaben der Angehörigen des betreffenden Wirtschaftszweigs (im Fall: Energie), sondern nach einer Gesetzesänderung durch die Abgaben aller im Inland wohnhaften Stromendverbraucher ausgeglichen worden seien (29). (93) Ferner liege laut der LVN eine staatliche Beihilfe nicht vor, wenn es sich um „kollektiv ausgerichtete Maßnahmen“ handele, die im Interesse einer bestimmten Branche durchgeführt und durch von Angehörigen der Branche erhobenen Beiträge finanziert würden. (94) Die beanstandeten Maßnahmen dienten sämtlich der Förderung des „Produkts Milch“ und damit dem kollektiven Interesse der Milchbranche. Teilweise schützten diese Maßnahmen zugleich Verbraucherinteressen, denn beide Zwecke ließen sich aufgrund der bestehenden Interessenkongruenz nicht voneinander trennen. (95) Die Rolle des Staates beschränke sich darauf, der Milchbranche durch das MFG einen gesetzlichen Ausgleichsmechanismus zur Verfügung zu stellen, der gewährleiste, dass die Angehörigen der Milchwirtschaft, die qua Natur der Sache von den zugunsten des „Produkts Milch“ durchgeführten Maßnahmen profitieren, einen entsprechenden Beitrag zu den Aufwendungen leisten würden. Der Staat fungiere somit wie in den Rechtssachen Pearle und Doux Elevages und der Sache VaľHor lediglich als Instrument, um den privatwirtschaftlich veranlassten Ausgleichsmechanismus verbindlich zu machen und so Lastengerechtigkeit herzustellen (30). (96) Die Initiative für die Umlage gehe von den Landesvereinigungen und damit von der Privatwirtschaft aus. So werde die Umlage nach § 22 MFG nur im „Benehmen“ mit den Landesvereinigungen erhoben. Die Landesvereinigungen selbst seien ebenfalls nicht Produkt staatlicher Vorgaben, sondern „freiwillige“ Zusammenschlüsse von Angehörigen der Milchwirtschaft (§ 14 MFG). Anschaulich dokumentiert sei insoweit die Lage im Bundesland Thüringen, in dem die Landesvereinigung erst im Jahr 1999 anerkannt worden sei. Auf Bitte des Thüringer Bauernverbandes habe das zuständige Ministerium die „notwendigen formellen verwaltungstechnischen Schritte veranlasst“, um die Umlage von Molkereien und Milchsammelstellen erheben zu können. Das verdeutliche induktiv, dass es sich bei der Milchumlage um einen rein privatwirtschaftlichen Ausgleichsmechanismus handele, bei dem der Staat nur als „Instrument“ fungiere, um die Umlagepflicht verbindlich zu machen (31). (97) In einer Übersicht wies die LVN auf ihrer Ansicht nach bestehende Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede zwischen verschiedenen Rechtssachen einerseits und dem MFG andererseits hin. (98) In der Sache VaľHor (Beschluss 2014/416/EU) (Ergebnis: keine Beihilfe) würden, wie bei der Milchumlage, die Mittel im Wesentlichen durch eine staatlich anerkannte private und freiwillig zusammengeschlossene Branchenorganisation erhoben und gewährt, würden mit den Beiträgen der Branchenangehörigen kollektiv ausgerichtete Maßnahmen zugunsten der Branche finanziert, führe die durch Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung der privaten Branchenorganisation allein nicht zur Annahme staatlicher Kontrolle, könne der Staat tatsächlich auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen, und die Branchenorganisation entscheide selbst über die Verwendung der Mittel. (99) In der Rechtssache Vent de Colère (C-262/12) (Ergebnis: Beihilfe) würde, anders als bei der Milchumlage, die Höhe der Abgabe einseitig dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.